Beschluss
9 W (pat) 7/24
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:070525B9Wpat7.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:070525B9Wpat7.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 7/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2017 008 892 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 7. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen: Auf die Beschwerden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024 aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag Minus 2 mit nachfolgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag minus 2 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025, - Beschreibungsseiten und Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 22. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2017 008 892.6 ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung Stapelsicherung für Transportkarren am 7. Januar 2021 veröffentlicht worden. - 3 - Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 6. Oktober 2021 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG sowie der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen die Gegenstände nach den jeweiligen erteilten unabhängigen Patentansprüchen 1, 2, 15, 22 und 23 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu seien. Der Patentinhaber widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und hat zuletzt beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise nach dem in der Anhörung vom 30. Januar 2024 angepassten Hilfsantrag 0 vom 26. Januar 2024 sowie weiter hilfsweise gemäß einem der ebenfalls in der Anhörung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2017 008 892 daraufhin mit einem am Ende der Anhörung vom 30. Januar 2024 verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Beschreibung nach Hilfsantrag 1, Seiten 1 bis 7, eingegangen am 30. Januar 2024, Patentansprüche nach Hilfsantrag 2, Nummer 1 bis 10, eingegangen am 30. Januar 2024, Zeichnungen in der erteilten Fassung. In der Beschlussbegründung führte sie aus, dass der Gegenstand des Streitpatents zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Allerdings seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift - 4 - D4 NL 1008366 C mit computergenerierter dt. Übersetzung D4a und die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 22 und 23 nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 DE 20 2005 013 047 U1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 in der erteilten Fassung beruhe gegen- über dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der selbstständigen Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsan- trag 0 gingen hingegen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Dies gelte gleichermaßen für die Gegenstände der Patentansprüche 3 und 7 des Hilfsantrags 1. Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbeteiligten jeweils am 15. März 2024 zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. April 2024 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden, die diese mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 begründet hat, sowie die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 10. April 2024 eingegangene Beschwerde des Patentinhabers, die dieser mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 begründet hat. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 vertritt die Auffassung, dass die Patentansprüche 1 und 2 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert seien. Darüber hinaus seien deren Gegenstände jeweils nicht neu gegenüber jedem der Inhalte der Druckschriften D2 und D4, zumindest beruhten diese jeweils ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D4 in Kombination mit dem einer der Druckschriften D2 bzw. D17 GB 2 531 396 A - 5 - oder in Kombination mit Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentinhaber und Beschwerdeführer 2 ist der Ansicht, dass bereits die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche in der erteilten Fassung patentfähig seien. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 reichte er darüber hinaus die Hilfsanträge 0, 1, 2, 3 und 4 ein, mit denen er sein Patent zunächst hilfsweise verteidigte. Mit Zwischenbescheid vom 28. März 2025 hat der Senat den Beteiligten seine vorläufige Auffassung zur Kenntnis gegeben, wonach die ursprüngliche Offenba- rung wie auch die Ausführbarkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit der Gegen- stände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 22 und 23 in der erteilten Fassung zwar wohl gegeben sei, die erteilten Patentansprüche 15, 22 und 23 aber mit Blick auf die Offenbarung der Druckschrift D2 zumindest mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sein dürften, womit dem Hauptantrag allein deswegen schon kein Erfolg beschieden sein dürfte. Für die Patentansprüche 15, 22 und 23 des Hilfsantrages 0 dürfte dies nach der vorläufigen Auffassung des Senats gleichermaßen gelten. Hinsichtlich des Hilfsantrages 1 sei die Zulässigkeit des neu formulierten Unteranspruchs 3 zu diskutieren. Zumindest der Hilfsantrag 2 könne aber möglicherweise Erfolg haben. Daraufhin hat der Beschwerdeführer 2 mit Schriftsatz vom 29. April 2025 weitere Hilfsanträge Minus 3, Minus 2 und Minus 1 eingereicht, mit welchen er sein Patent zunächst vor den Hilfsanträgen 0 bis 4 vorrangig verteidigen möchte, wobei er den Hilfsantrag Minus 2 in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025 durch einen neuen Hilfsantrag Minus 2 ersetzte. Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende trägt in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025 zu den Anträgen erstmalig vor, dass schon die mit den unab- hängigen Patentansprüchen 15, 22 und 23 in der erteilten Fassung beanspruchten Stapelsicherungen nicht so deutlich und vollständig offenbart seien, dass der - 6 - Fachmann diese ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Dies gelte ebenso für jene Stapelsicherungen, welche mit dem Hilfsantrag Minus 3 beansprucht würden. Auch gingen die beanspruchten Gegenstände aller Patentansprüche sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag Minus 3 jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zumindest aber sei der Gegenstand des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung nicht patentfähig, da er nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 sei. Dies gelte im Ergebnis auch für die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 22 und 23 des Hilfsantrages Minus 3, die mit Blick auf die Druckschriften D2, D4, D6 DE 20 2006 017 077 U1 und D17 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Auch hinsichtlich der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 15, 16 und 17 nach dem Hilfsantrag Minus 2 ist die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende der Ansicht, dass diese einerseits nicht so deutlich und vollständig offenbart seien, dass der Fachmann diese ausführen könne, so wie sie anderseits über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgingen, in der sie ursprünglich eingereicht seien. Ferner sei die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag Minus 2 nicht einheitlich. Zumindest aber seien die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche wiederum mit Blick auf die Druckschriften D2, D4, D6 und D17 nicht patentfähig. Die Beschwerdeführerin 1, Beschwerdegegnerin zu 2 und Einsprechende stellt zuletzt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 10 2017 008 892 vollständig zu widerrufen. - 7 - Weiter beantragt sie, die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer 2, Beschwerdegegner zu 1 und Patentinhaber stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent 10 2017 008 892 wie erteilt aufrecht zu erhalten. Hilfsweise beantragt er, die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge: - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag minus 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2025, - Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag minus 2 in der Fassung wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2025, - Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag minus 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2025, - Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 0, Beschreibung zu Hilfsantrag 0, beide eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024, - Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024, - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024, - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024, - 8 - - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 jeweils mit Ausnahme von Hilfsantrag 0, unter unveränderter Beibehaltung der Beschreibung und jeweils der Zeichnung Figuren 1 bis 10 wie erteilt. Weiter beantragt er, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Die erteilte Fassung umfasst 23 Patentansprüche, von denen der Patentan- spruch 22 lautet: Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, dadurch gekennzeichnet, daß die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt. Die Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 umfasst 23 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 15 lautet: Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern liegt und dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden - 9 - Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt. Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet: Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in oder an die nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportkarre (1) frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden, im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4) zugeordnet sind, die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) und einen oberen Bereich (8) einer Eckstütze (4) gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Der Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet: Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in die oder an nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Transportkarre (1) frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbilden, - 10 - im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen zugeordnet sind, wobei eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze (4) der unteren Transportkarre (1) hält, wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 13 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 an. Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet: Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern liegt und dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei die Stapelsicherung ein frei von den Transportkarren bewegliches, nachrüstbares Einzelteil ist, das eine maximale Kantenlänge von 150 mm aufweist, deren Hülsenkörper (17: 17a) im Querschnitt ein Vierkantprofil ausbildet und an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung (13) aufweist. - 11 - Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet: Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt . Der Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lautet: Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei der Sicherungsansatz (10) durch einen oder mehrere Stege gebildet ist, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer Eckstütze der Transportkarre als eines eindringbaren Körpers (4) aufliegt oder aufliegen. Wegen des Wortlauts der jeweiligen weiteren Patentansprüche, der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 12 - Ferner sind als Stand der Technik über die vorstehend bereits benannten Druckschriften hinaus noch folgende Druckschriften im Verfahren: D1 DE 10 2006 050 452 A1, D3 DE 28 00 575 A1, D5 US 3 709 163 A, D7 US 5 127 762 A, D8 US 2006/0054579 A1, D9 WO 02/07570 A1, D10 US 6 032 965 A, D11 FR 2 716 661 A1, D12 KR 20-2010-0001332 U, D13 US 5 221 014 A, D14 CH 431 879 A, D15 US 3 258 128 A und D16 US 5 531 464 A. II. 1 Die statthaften Beschwerden der Einsprechenden wie auch des Patentin- habers sind wirksam, frist- und formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig. 2 In der Sache haben die Beschwerden insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal- tung des Patents im Umfang des Hilfsantrages Minus 2 führen. Denn der Gegen- stand des erteilten Patentanspruchs 22 wie auch der Gegenstand des Patentan- spruchs 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 sind zwar jeweils so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Sie sind auch - 13 - jeweils den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen als zu der Erfindung gehörig zu entnehmen. Sie sind aber nicht patentfähig. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche dieser Fassungen bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch dem Antrag jeweils als Ganzes nicht stattge- geben werden kann und der Patentinhaber und Beschwerdeführer 2 mit der Stellung seiner Hilfsanträge zu erkennen gegeben hat, wie er sein Patentbegehren erreichen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27 – Datengenerator). In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 erweisen sich die Patentansprüche 1 bis 16 hingegen als gewährbar. 3 Das Streitpatent betrifft einen Transportkarren sowie Stapelsicherungen (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift). Nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift seien als Ladung für Transportfahrzeuge sogenannte rollbare CC-Container oder DC- bzw. EC-Container für insbesondere Pflanzen bekannt, die dicht oberhalb ihrer Rollen eine stabile Bodenfläche und darüber nur einzelne, leicht deformierbare und auch relativ leicht nach außen oder innen biegbare Eckstäbe aufwiesen. Im Laufe der Zeit könnten diese Eckstäbe daher Deformationen aufweisen, so dass sie sich stabilitätstechnisch als Halterung für eine darüber befindliche weitere Transportkarre als problematisch erwiesen. Bei mehreren übereinander gestapelten Containern dieser Art könnten dann bei Deformation der unteren die oberen Lagen verkanten, schräg stehen oder gar herunterfallen und zu Personen- und Sachschäden führen. Dieses Problem werde dadurch verschärft, dass ein Stapel aus solchen Transportkarren für bis zu 400 kg Gesamtlast vorgesehen sei und daher schon bei einer Zweifachstapelung der obere Transportkarren eine Last von 200 kg, verteilt - 14 - auf vier Eckstützen, in die untere Transportkarre einleite (vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift). Die üblicherweise als offene Vierkantprofile ausgebildeten Eckstützen seien hierbei in untere Rahmenhülsen einsteckbar, die jeweils fester Bestandteil eines bodenseitigen Tragrahmens einer solchen Transportkarre sind. Bei einer Höhe dieser Eckstützen von ca. 74 bis 78 Zentimetern fehle oberhalb der sich vertikal nur gering erstreckenden Rahmenhülsen jede weitere Unterstützung. Zudem hätten diese Eckstützen oft unterschiedliche Höhen mit ein bis zwei Zentimetern Differenz untereinander, wodurch die Unsicherheit beim Stapeln und die Gefahr eines Verkippens einer oberen Lage mit entsprechender Quetschgefahr weiter vergrößert sei (vgl. Absatz [0005] der Streitpatentschrift). Der Erfindung liege nach Absatz [0011] der Streitpatentschrift daher das Problem zugrunde, hier eine Verbesserung der Sicherheit zu erreichen. 4 Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein praktisch orientierter Metallbaumeister angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Transporteinrichtungen aus Metallkonstruktionen. 5 Erteilte Fassung In der erteilten Fassung erweist sich die für den Fachmann ausführbare und in den Anmeldeunterlagen auch ursprünglich offenbarte Stapelsicherung nach dem Patentanspruch 22 als nicht patentfähig, denn diese ist nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG). Die erteilte Fassung des Streitpatents ist daher nicht bestandsfähig. - 15 - 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be- stimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenrad- anordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsver- fahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungs- einrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube). Die Merkmale des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses für den Fachmann diesbezüglich der Erläuterung. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale dieses Patentanspruchs nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: S0 Stapelsicherung (9) S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, dadurch gekennzeichnet, daß - 16 - S1 die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, S1.3 der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, S1.3.1 der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, S A 1.3.2 wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt. Der erteilte Patentanspruch 22 ist nach dem Merkmal S0 auf eine Stapelsicherung gerichtet, die nach dem Merkmal S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren geeignet ist. Damit werde nach Absatz [0013] der Streitpatent- schrift eine Möglichkeit geschaffen eine obere Transportkarre sicher auf einer darunter befindlichen Transportkarre abzustützen. Zur Erfüllung der Eignung der Stapelsicherung nach dem Merkmal S0.1 reicht es somit bereits aus, wenn diese für die Verbindung zweier übereinander gestapelter Transportkarren geeignet ist. Dies wird auch durch die in der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele nach den Figuren 3 bis 10 gestützt. Denn die dort dargestellten Stapelsicherungen sind jeweils zur Sicherung einer oberen Transportkarre vorgesehen, welche auf eine untere Transportkarre gestapelt ist. Dabei kann bzw. können nach Absatz [0042] der Streitpatentschrift zur Sicherung der beiden Transportkarren gegeneinander nur eine, alternativ aber auch mehrere Stapelsicherungen zum Einsatz kommen. Nach dem Merkmal S1 bildet die mit erteilten Patentanspruch 22 beanspruchte Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei dieser nach den Merkmalen S1.3 und S1.3.1 im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der in der Lage ist, eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper zu stoppen. Weder der eindringbare Körper noch der in den Innenraum ragende Sicherungseinsatz werden durch den erteilten Patentanspruch 22 dabei weiter - 17 - definiert oder konstruktiv spezifiziert. Lediglich deren räumliche Lage zueinander wird durch das Merkmal S A1.3.2 insoweit festlegt, als das Merkmal beansprucht, dass beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt. 5.2 Die mit dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung beanspruchte Stapelsicherung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei ist eine Erfindung schon grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015 - X ZR 67/13 -, juris). Diese Forderung wird schon mit den in den Figuren 3 bis 5 dargestellten und ab Absatz [0039] der Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispielen erfüllt. Figur 4 der Streitpatentschrift - 18 - So zeigt etwa die Figur 4 der Streitpatentschrift eine entsprechende Stapel- sicherung 9 gemäß der Merkmale S0, S0.1, S1 und S1.3, bei der der Sicherungs- ansatz 10 eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper – hier die eindringende Eckstütze 4 der unteren Transportkarre – stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung 9 auf den eindringbaren Körper 4 der zumindest eine Sicherungsansatz 10 automatisch zum Eingriff kommt (vgl. auch Absätze [0045] und [0046] der Streitpatentschrift). Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 der Ansicht ist, dass das Merkmal S0.1 der Stapelsicherung eine Eignung zuschreibt, wonach diese dem angeblichen Wortlaut des Begriffs „mehrere“ in der Lage sein müsste zumindest drei stapelbare Transportkarren miteinander zu verbinden und das Streitpatent diesbezüglich keinen Weg aufzeige, wie der Fachmann dieses umsetzen könne, so kann dieser Ansicht schon deshalb nicht gefolgt werden, da diese auf einer unzutreffenden Auslegung des Merkmals S0.1 basiert. 5.3 Die mit dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung beanspruchte Stapelsicherung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist, wobei im Folgenden zu dieser Fassung jeweils auf die inhaltgleiche Offenlegungsschrift DE 10 2017 008 892 A1 verwiesen wird (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 beinhalten die ursprüng- lichen Anmeldeunterlagen bereits einen Patentanspruch der auf eine Stapel- sicherung gerichtet ist und der die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.3 und S1.3.1 des erteilten Patentanspruchs 22 umfasst. Die im erteilten Patentanspruch 22 gegen- über dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 darüber hinaus vorgenom- mene Hinzunahme des Merkmals SA 1.3.2 und die Streichung der Merkmale aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15, wonach die lichte innere Weite - 19 - des Hülsenkörpers nach dem Merkmal S1 bei mindestens 40 Millimetern und dessen Länge bei zumindest 120 Millimetern liege, sind zulässig. So hat es der Patentanmelder im Prüfungsverfahren in der Hand, neue oder überarbeitete Patentansprüche aufzustellen, sofern sich deren neue Gegenstände im Rahmen der gesamten Ursprungsoffenbarung befinden. Die Streichung einzelner Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen kann insofern nur dann zu einer unzulässigen Erweiterung führen, wenn es sich bei diesen Merkmalen im Rahmen der Offenbarung um zwingend notwendige Merkmale des beanspruchten Gegenstandes handelt. Dies ist bei den aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 gestrichenen Merkmalen aber nicht der Fall. Denn bereits der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 offenbart einen eine Stapelsicherung umfassenden Gegenstand, ohne dass die zugehörige Stapelsicherung entsprechenden geometrischen Maßangaben unterliegt. Darüber hinaus lehrt Absatz [0044] der Offenlegungsschrift, dass es sich bei diesen geometrischen Maßangaben lediglich um beispielhafte Werte handelt. Das hinzugefügte Merkmal S A1.3.2 ergibt sich inhaltlich ferner aus der Offenbarung des Absatzes [0014] der Offenlegungsschrift. 5.4 Allerdings ist die mit dem erteilten Patentanspruch 22 beanspruchte Stapel- sicherung nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2, so dass diese nicht patentfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG). So ist der Druckschrift D2 eine als Lagerungsvorrichtung 1 bezeichnete Transport- karre zu entnehmen, welche eine rechteckige Sockelplattform 2 umfasst, an deren Unterseite Rollen 4 angeordnet sind. In den vier Eckbereichen der Sockelplattform 2 befindet sich jeweils eine Aufnahmehülse 16, welche einen quadratischen Querschnitt aufweist und deren Zweck darin besteht, eine Tragstange 20 von oben lösbar aufzunehmen. Darüber hinaus weist jede Aufnahmehülse 16 ein unteres - 20 - Ende auf, das so beschaffen ist, dass ein zentriertes Aufeinanderstapeln mehrerer Sockelplattformen 2 übereinander möglich ist (Absätze [0045] und [0046]; Figur 1). Figur 1 der Druckschrift D2 In dem in Figur 9 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel, welches eine Schnittansicht eines Eckbereichs der Sockelplatform 2 mit deren zugehöriger Aufnahmehülse 16 zeigt, ist das untere Ende des Eckbereichs durch einen angeschweißten Anschlag 82, einem mit diesem verbundenen Zentriermittel 24 sowie einer ebenfalls an die Aufnahmehülse 16 angeschweißte Zentrierhülse 80 gebildet. - 21 - Figur 9 der Druckschrift D2 Das untere Ende des Eckbereichs ist konstruktiv derart ausgeführt, dass dieses das obere Ende 16b einer Aufnahmehülse 16 einer weiteren Lagerungsvorrichtung 1 aufnehmen kann, wobei beim Aufsetzen der oberen Lagerungsvorrichtung 1 auf die untere Lagerungsvorrichtung 1 das obere Ende 16b der Aufnahmehülse 16 der unteren Lagerungsvorrichtung 1 in den Innenraum der Zentrierhülse 80 eindringt und dort mit dem unteren Ende 16a der Aufnahmehülse 16 der oberen Lagerungsvorrichtung 1 automatisch in Eingriff kommt (vgl. Absatz [0065]). Damit ist mit dem in Figur 9 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel aber eine Stapelsicherung vorbekannt, die alle Merkmale des erteilten Patentan- spruchs 22 vorwegnimmt. Denn die Zentrierhülse 80 bildet eine Stapelsicherung gemäß der Merkmale S0 und S0.1 aus, wobei das untere Ende der Zentrierhülse 80 einen Hülsenkörper nach dem Merkmal S1 formt, der mit dem unteren Rand 16a der innerhalb der Zentrierhülse 80 angeordneten und mit dieser verschweißten Aufnahmehülse 16 einen entsprechenden Sicherungsansatz ausbildet, welcher den - 22 - baulichen Maßnahmen des Merkmals S1.3 und den Wirkungsangaben der Merkmale S1.3.1 und S A 1.3.2 hinsichtlich des in die Zentrierhülse 80 eindringenden oberen Endes der Aufnahmehülse 16 der unteren Lagervorrichtung 1 genügt. 6 Hilfsantrag Minus 3 In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 erweist sich die für den Fachmann ausführbare und in den Anmeldeunterlagen auch ursprünglich offenbarte Stapelsicherung nach dem Patentanspruch 15 als nicht patentfähig, denn diese beruht gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG). Die Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 ist daher nicht gewährbar. 6.1 Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 lässt sich wie folgt gliedern bzw. ist wie folgt auszulegen. S0 Stapelsicherung (9) S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, S0.2 die frei von den Transportkarren beweglich sind, dadurch gekennzeichnet, daß S1 die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbildet, S1.1 dessen lichte innere Weite (W) bei mindestens 40 Millimetern liegt und S1.2 dessen Länge (L) bei zumindest 120 Millimetern liegt und S1.3 der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, S1.3.1 der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt. - 23 - Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag minus 3 ist nach dem Merkmal S0 ebenfalls auf eine Stapelsicherung gerichtet, die nach dem Merkmal S0.1 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren geeignet ist. Dabei bildet die Stapelsicherung nach dem Merkmal S1 wiederum zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei dieser nach den Merkmalen S1.3 und S1.3.1 im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der in der Lage ist, eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper zu stoppen (vgl. hierzu auch Auslegung zu diesen Merkmalen unter Punkt 5.1 dieses Beschlusses). Die lichte innere Weite des Hülsenkörpers beträgt nach Merkmal S1.1 mindestens 40 Millimeter, dessen Länge nach dem Merkmal S1.2 mindestens 120 Millimeter. Darüber hinaus ist die Stapelsicherung nach dem Merkmal S0.2 frei von den Transportkarren beweglich. Die Stapelsicherung stellt somit ein Bauteil dar, welches wahlweise mit den Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und insofern „frei“ von diesen beweglich, etwa gelagert werden kann. Die Stapelsiche- rung kann dabei als ein singuläres Einzelteil vorgesehen sein, welches etwa auf die in die Hülsenprofile eingesteckten Eckstützen einer unteren Transportkarre aufge- setzt wird und diese mit den unteren Enden der Hülsenprofile der oberen Transport- karre verbindet (vgl. Absätze [0016], [0042] und [0047] der Streitpatentschrift). Die Stapelsicherung kann aber auch ein fester Bestandteil der Eckstütze der unteren Transportkarre an sich im Sinne einer vorkonfektionierten Einheit sein (vgl. Absätze [0015] und [0047]), wobei auch diese Variante eine freie Beweglichkeit der Stapelsicherung gegenüber der Transportkarre zulässt, da die vorkonfektionierte Einheit in das Hülsenprofil der Transportkarre einsteckbar bzw. alternativ ebenfalls gegenüber der Transportkarre frei beweglich ist. 6.2 Die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 beanspruchte Stapelsicherung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein - 24 - Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn auch hier geben zumindest die in den Figuren 3 bis 5 dargestellten und ab Absatz [0039] der Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele dem Fachmann einen Weg vor, wie er die mit Patentanspruch 15 beanspruchte Stapelsicherung ausführen kann. Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 auch hier in dem Merkmal S0.1 eine mangelnde Ausführbarkeit sehen möchte, wird auf die analog zutreffenden Ausführungen in Punkt 5.2 verwiesen. 6.3 Die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 beanspruchte Stapelsicherung geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist. So basiert der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 unter Hinzunahme des Merkmals S0.2, welches sich auch in der Kombination mit den übrigen Merkmalen aus dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift ergibt. Sofern die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 ausführt, dass die Aufnahme lediglich des Merkmals S0.2 aus dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift eine unzulässige Erweiterung bewirke und es zumindest auch der Aufnahme der weiteren Merkmale dieses Absatzes bedürfe, geht dieses Vorbringen fehl. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es vielmehr der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (vgl. BGH GRUR - 25 - 1990, 432 – Spleißkammer). Dass die in Absatz [0011] der Offenlegungsschrift genannte Ausführungsform in diesem Zusammenhang auch nicht aller der in diesem Absatz aufgeführten Merkmale zwingend bedarf, belegt bereits der Wortlaut, wonach die werkzeugfreie Lösbarkeit der Stapelsicherung als „vorteilhafte“ Weiterbildung bezeichnet wird. 6.4 Allerdings beruht die mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 beanspruchte Stapelsicherung ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese nicht patentfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG). So zeigt die Figur 12 der Druckschrift D2 eine weitere Ausführungsform des Eckbereichs der Sockelplattform 2 mit deren zugehörigen Aufnahmehülse 16. Die Zentrierhülse 88 ist dort an das Ende der Tragstange 20‘‘ der unteren Lagerungsvorrichtung fixiert. An das untere Ende des Eckbereichs der oberen Lagerungsvorrichtung ist ein Zentriermittel 22 angeschweißt, wobei beim Aufsetzen der oberen Lagerungs- vorrichtung auf die untere Lagerungsvorrichtung das Zentriermittel 22 in den Innenraum der Zentrierhülse 88 eindringt und dort von dem oberen Ende der Tragstange 20‘‘ gestoppt wird (vgl. Absatz [0071]). - 26 - Figur 12 der Druckschrift D2 Damit ist mit dem in Figur 12 der Druckschrift D2 dargestellten Ausführungsbeispiel aber eine Stapelsicherung vorbekannt, die bereits die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.3 und S1.3.1 des Patentanspruchs 15 in der Fassung des Hilfsantrags Minus 3 aufweist. Denn die Zentrierhülse 88 bildet eine Stapelsicherung gemäß der Merkmale S0 und S0.1 aus, wobei das obere, axiale Ende der Zentrierhülse 88 einen Hülsenkörper nach dem Merkmal S1 formt, der mit dem oberen Rand der innerhalb der Zentrierhülse 88 angeordneten und mit dieser verschweißten Tragstange 20‘‘ einen entsprechenden Sicherungsansatz ausbildet, welcher der baulichen Maßnahme des Merkmals S1.3 und den Wirkungsangaben der Merkmale S1.3.1 insbesondere hinsichtlich des in die Zentrierhülse 88 eindringenden Zentrier- mittels 22 der oberen Lagerungsvorrichtung genügt. Da zusätzlich vorgesehen ist, dass die Tragstangen 20, 20‘‘ der Lagerungsvorrichtung von den Aufnahmehülsen 16 lösbar aufgenommen werden (vgl. Absatz [0046]), wird darüber hinaus auch das Merkmal S0.2 durch die in der Figur 12 offenbarte Ausführungsform vorwegge- nommen, denn die Tragstange 20‘‘ ist damit zusammen mit der Zentrierhülse 88 frei beweglich gegenüber der Lagerungsvorrichtung. - 27 - Lediglich die noch verbleibenden Merkmale S1.1 und S1.2 werden durch die Druckschrift D2 nicht unmittelbar offenbart, da dieser keine Maßangaben oder Dimensionierungen der Lagerungsvorrichtung, der Zentrierhülsen oder der Tragstangen zu entnehmen sind. Vielmehr sind diese ins Belieben des Fachmanns gestellt, der diese je nach Anwendungsfall im Rahmen seines Fachwissens wählen wird. Die in den Merkmalen S1.2 und S1.3 angegebenen unteren Grenzwerte der lichten inneren Weite und der Länge des Hülsenkörpers befinden sich dabei im üblichen Bereich der von dem Fachmann zu wählenden Maßangaben. Sie stellen daher eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. 7 Hilfsantrag Minus 2 In der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 erweisen sich die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 14, 15 und 16 hingegen als gewährbar. Denn diese sind jeweils für den Fachmann ausführbar, in den Anmeldeunterlagen ursprünglich offenbart und auch patentfähig. Dies gilt gleichermaßen für die auf die Patentansprüche 1 und 2 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 13, welche nur vorteilhafte Weiterbildungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 beinhalten. 7.1 Die unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 lassen sich wie folgt gliedern bzw. sind wie folgt auszulegen. a) Patentanspruch 1 T0 Stapelbare Transportkarre (1) mit T1 einem Tragrahmen (5), T2 der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, - 28 - T2.1 in oder an die nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind T2.2 über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß T3 der Transportkarre (1) Stapelsicherungen (9) zugeordnet sind, T3.1 die frei von den Transportkarren beweglich sind, T3.2 die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden, T3.3 die im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4) zugeordnet sind, T A3.4 die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) und einen oberen Bereich (8) einer Eckstütze (4) gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, T3.5 wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und T3.6 zumindest einen Sicherungsansatz [10] aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Mit dem Patentanspruch 1 wird nach dem Merkmal T0 eine Transportkarre beansprucht, welche die Eignung aufweist mit anderen baugleichen Transport- karren gestapelt werden zu können. - 29 - Die Transportkarre umfasst nach dem Merkmal T1 einen Tragrahmen, der nach dem Merkmal T2 in dessen Eckbereichen jeweils Hülsenprofile aufweist. Der Transportkarre selbst ist damit eine mehreckige Form zuzuschreiben, ohne dass jedoch die Form der Transportkarre wie im Ausführungsbeispiel der Streitpatent- schrift zwingend auf ein Rechteck zu beschränken ist. Nach dem Merkmal T2.1 sind die einzelnen Hülsenprofile dazu geeignet, dass in oder an diese Hülsenprofile Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, wobei diese, wenn sie ein oder aufgesteckt sind, in Bezug auf die beanspruchte Transportkarre von dieser nach oben ragen, so dass dann in deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen der Hülsenprofile einer weiteren Transportkarre diese gegenüber der beanspruchten Transportkarre nach dem Merkmal T2.2 abstützbar ist. Für die beanspruchte Transportkarre bedeutet dies in der Folge, dass die Hülsenprofile neben der in Merkmal T2.1 unmittelbar beanspruchten Ausbildung zusätzlich in ihren unteren Bereichen auch dazu hergerichtet sind bzw. die Eignung aufweisen, mit den oberen Enden der Eckstützen einer zweiten baugleichen Transportkarre im Sinne einer Stapelung mehrerer, also wiederum zumindest zweier, Transportkarren zusammenwirken zu können. Darüber hinaus sind der beanspruchten Transportkarre nach dem Merkmal T3 mehrere Stapelsicherungen zugeordnet. Diese sind nach dem Merkmal T3.1 gegenüber der Transportkarre frei beweglich und bilden nach dem Merkmal T3.2 zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus, wobei zur Auslegung dieser beiden Merkmale auf die vorstehende Auslegung der inhaltsgleichen Merkmale S0.2 und S1 etwa des Patentanspruchs 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 verwiesen wird. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass die Stapelsicherung hier nun keine vorkonfektionierte Einheit mit der Eckstütze mehr bilden kann, sondern als gesondertes und gegenüber den Transportkarren frei bewegliches Einzelteil zu betrachten ist. Denn die Stapelsicherung ist nach dem Merkmal T3.5 sowohl gegenüber der oberen als auch gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar. Dabei weist die Stapelsicherung nach dem - 30 - Merkmal T3.6 zumindest einen im Anspruch nicht weiter spezifizierten Sicherungs- ansatz auf, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert, dessen oberen Ende sie nach Merkmal T3.3 zugeordnet ist. Konstruktiv ist die Stapelsicherung darüber hinaus nach dem Merkmal T A3.4 noch derart ausgebildet, dass sie in der Lage ist den unteren Bereich des Hülsenprofils der oberen Transportkarre und den oberen Bereich der Eckstütze gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander zu halten, ohne dass der Anspruch selbst hierzu jedoch weiter Vorgaben hinsichtlich der diesbezüglichen Ausbildung oder der Güte der Kippsicherung vorgibt. b) Patentanspruch 2 Der Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 alleinig dadurch, dass dieser anstelle des Merkmals T A3.4 das folgende Merkmal TB 3.4 beinhaltet. T B3.4 wobei eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze (4) der unteren Transportkarre (1) hält, Die der ansonsten identischen stapelbaren Transportkarre (Merkmale T0, T1, T2, T2.1 und T2.2) zugeordneten Stapelsicherungen zeichnen sich damit über die vorstehend bereits erläuterten Merkmale T3, T3.1, T3.2, T3.5 und T3.6 hinaus dadurch aus, dass zumindest eine der Stapelsicherungen nach dem Merkmal TB3.4 jeweils die Eignung aufweist, das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreifen zu können und so - 31 - diese, also die Transportkarre, kippgesichert zu der Eckstütze der unteren Transportkarre zu halten. c) Patentanspruch 14 Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 dadurch, dass gegenüber diesem das Merkmal S0.2 gestrichen sowie die folgenden Merkmale an dessen Ende hinzugefügt sind: S0.3 wobei die Stapelsicherung ein frei von den Transportkarren bewegliches, nachrüstbares Einzelteil ist, S0.3.1 das eine maximale Kantenlänge von 150 mm aufweist, S1.4 deren Hülsenkörper (17; 17a) im Querschnitt ein Vierkantprofil ausbildet und S1.5 an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung (13) aufweist. Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ist zunächst auf eine Stapelsicherung gerichtet, welche die Merkmale S0, S0.1, S1, S1.1, S1.2, S1.3 und S1.3.1 aufweist, wobei zu diesen Merkmalen auf die Auslegung unter Punkt 6.1 dieses Beschlusses verwiesen wird. Diese ist darüber hinaus nach dem Merkmal S0.3 ein frei von den Transportkarren bewegliches, nachrüstbares Einzelteil. Damit stellt auch diese Stapelsicherung wie jene Stapelsicherung, welche mit dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 3 beansprucht wird, ein Bauteil dar, welches wahlweise mit den Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und insofern „frei“ von diesen beweglich etwa gelagert werden kann. Da die Stapelsicherung aber ein nachrüstbares Einzelteil ist, kann die Stapelsicherung nun - 32 - kein fester Bestandteil der Eckstütze der unteren Transportkarre im Sinne einer vorkonfektionierten Einheit sein. Nach dem Merkmal S0.3.1 weist die Stapelsicherung eine maximale Kantenlänge von 150 mm auf, wobei hier fachüblich unter dem Begriff der „Kantenlänge“ die gesamte Länge der Stapelsicherung zu subsumieren ist. Ferner bildet der mit Merkmal S1 beanspruchte Hülsenkörper zum einen nach dem Merkmal S1.4 im Querschnitt ein Vierkantprofil und weist zum anderen nach dem Merkmal S1.5 an einem axial auswärts weisenden Ende zumindest eine in seinem Eckbereich gelegene Ausnehmung auf. Eine solche Ausnehmung kann dabei etwa, wie es die Ausführungsform nach der Figur 6 der Streitpatentschrift zeigt, als vertikale Schlitzausnehmung ausgebildet sein (vgl. Absatz [0055] der Streitpatentschrift). d) Patentanspruch 15 Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung dadurch, dass diesem das Merkmal S0.2 nach dem Merkmal S0.1 hinzugefügt ist. Zur Auslegung der mit Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherung wird insofern auf diejenige der Stapelsicherungen nach den Punkte 5.1 und 6.1 dieses Beschlusses verwiesen. e) Patentanspruch 16 Der Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 alleinig dadurch, dass dieser anstelle des Merkmals S A 1.3.2 das folgende Merkmal SB 1.3.2 beinhaltet. - 33 - S B 1.3.2 wobei der Sicherungsansatz (10) durch einen oder mehrere Stege gebildet ist, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer Eckstütze der Transportkarre als eines eindringbaren Körpers (4) aufliegt oder aufliegen. Nach diesem Merkmal ist der Sicherungsansatz durch einen oder mehrere Stege gebildet, die in montierter Stellung auf dem oberen Ende einer Eckstütze der Transportkarre als eines eindringbaren Körpers aufliegt oder aufliegen. Zu den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 17 wird wiederum auf die inhaltsgleichen Merkmale des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 und damit auf die in den Punkten 5.1, 6.1 und 7.1c) dieses Beschlusses dargelegte Auslegung verwiesen. 7.2 Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Transportkarren sowie die mit den Patentansprüchen 14, 15 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherun- gen sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn auch hier geben die in der Streitpatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele dem Fachmann einen Weg vor, wie er diese Gegenstände nacharbeiten kann. Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 auch hier in dem Merkmal S0.1 der Patentansprüche 14, 15 und 16 eine mangelnde Ausführbarkeit sehen möchte, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.2 dieses Beschlusses verwiesen. Darüber hinaus führt auch der in Merkmal S0.3.1 des Patentanspruchs 14 verwendete Begriff „Kantenlänge“ nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit, insofern - wie vorgetragen - der Fachmann nicht in der Lage sei, der angegebenen - 34 - maximalen Länge eine definierte Kante der Stapelsicherung zuzuordnen. Denn bei diesem Begriff handelt es sich um einen Fachbegriff, unter dem nicht zwingend die Länge einer bestimmten Kante, sondern vielmehr die gesamte Länge der Stapel- sicherung zu subsumieren ist. Ebenso ergibt sich mit der in der Differenz zwischen dieser maximalen Kantenlänge der Stapelsicherung von 150 mm und der mit Merkmal S1.2 beanspruchten Länge des Hülsenkörpers von zumindest 120 mm kein Wert, der technisch der Funktion der Stapelsicherung widerspricht. Denn die verbleibenden 30 mm reichen zur Erfüllung der grundlegenden Funktion der Stapelsicherung, die im Patentan- spruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 auch nicht weiter spezifiziert wird, allemal aus. 7.3 Die Gegenstände der Patentansprüchen 1, 2, 14, 15 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 3 und 6, denn diese beinhalten bis auf die Merkmale T3.1 und T3.2 bereits alle Merkmale dieses Patentanspruchs. Gleiches gilt analog für den Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 in Bezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 2. Die beiden Merkmale T3.1 und T3.2 bilden die der stapelbaren Transportkarre zugeordneten Stapelsicherungen nach dem Merkmal T3 weiter aus und entsprechen inhaltlich den Merkmalen S0.2 und S1, insofern wird hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung dieser auf die Punkte 5.3 und 6.3 dieses Beschlusses verwiesen. Der Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 unter Hinzunahme der Merkmale S0.3, S0.3.1, S1.4 und S1.5. Die Merkmale S1.4 und S1.5 entsprechen dabei den - 35 - Merkmalen der ursprünglich eingereichten und auf den Patentanspruch 15 rückbezogenen Patentansprüchen 16 und 17, die Merkmale S0.3 und S0.3.1 ergeben sich aus Absatz [0010] der Offenlegungsschrift. Der Patentanspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung, dessen Gegenstand zulässig offenbart ist (vgl. Punkt 5.3 dieses Beschlusses), dadurch, dass diesem nach dem Merkmal S0.1 das dem Absatz [0011] der Offenlegungsschrift zu entnehmende Merkmal S0.2 hinzugefügt ist. Zu deren Zulässigkeit wird auf die unmittelbar vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das an Stelle des Merkmals S A 1.3.1 des Patentanspruchs 15 in Patentanspruch 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 vorhandene Merkmal S B 1.3.1 findet darüber hinaus in Absatz [0017] und [0046] seine Offenbarung. 7.4 Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 die Einheitlichkeit der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag Minus 2 bemängelt, so gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 PatG nur für eine Patentanmeldung, nicht aber für ein erteiltes Patent. Im Einspruchsverfahren und auch im Einspruchsbe- schwerdeverfahren bedarf es daher keiner Prüfung, ob die Fassung von Patentansprüchen, welche einer beschränkt aufrechterhaltenen Fassung zugrunde liegen, dem Erfordernis der Einheitlichkeit entspricht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 12. Auflage, § 34, Rn. 243). 7.5 Die mit den Patentansprüchen 1, 2, 14, 15 und 16 beanspruchten Gegenstände sind auch patentfähig, denn diese erweisen sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl als neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 3,4 PatG). - 36 - 7.5.1 Neuheit Allen unabhängigen Patentansprüchen in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ist gemein, dass die Stapelsicherung nach den Patentansprüchen 14, 15 und 16 bzw. die der Transportkarre nach den Patentansprüchen 1 und 2 zugeordnete Stapelsicherung ein Bauteil darstellt, welches wahlweise mit den Transportkarren zu deren Sicherung verbunden oder aber auch abgesondert und insofern „frei“ von diesen beweglich etwa gelagert werden kann (vgl. Merkmal T3.1 bzw. S0.2) und darüber hinaus zusätzlich ein nachrüstbares Einzelteil (vgl. Merkmal S0.3) bzw. ein einzelnes Bauteil ist, welches gegenüber den Transportkarren werkzeugfrei lösbar und auf eine Eckstütze aufsetzbar ist (vgl. Merkmale T3.5 und T3.6). a) Eine solche Ausbildung einer Stapelsicherung ist keiner der Druckschriften D1 bis D16 zu entnehmen, so dass die Gegenstände aller unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 neu gegenüber dem Inhalt dieser Druckschriften sind. Im Besonderen sind hinsichtlich der Lehre der Druckschrift D2 dort alle Zentrierhülsen 80, 88 bzw. Zentriermittel 24, welche die Funktion einer Stapelsicherung übernehmen, entweder mit der Aufnahmehülse 16 (vgl. Figuren 8 bis 11) oder mit den Tragstangen 20, 20‘‘ fest verschweißt (vgl. Figur 12). Damit ist die Zentrierhülse 88 der in Figur 12 dargestellten Ausführungsform als Stapelsicherung zwar noch frei beweglich, wie unter Punkt 6.4 dieses Beschlusses bereits dargelegt, sie ist aber weder ein nachrüstbares Einzelteil im Sinne des Merkmals S0.3, da sie mit der Tragstange 20‘‘ fest verbunden ist, noch ist diese Zentrierhülse 88 auf die Tragstange 20‘‘ aufsetzbar, wie es das Merkmal T3.6 fordert. Auch der Druckschrift D4 lässt sich eine Stapelsicherung wie beansprucht nicht entnehmen. Denn die Druckschrift D4 zeigt in deren Figur 3 zwar mit dem Kragen 11 eine Stapelsicherung, welche mit dem zugehörigen Profil 10 verbunden ist (vgl. - 37 - Übersetzung D4a, Seite 2) und daher zusammen mit diesem Profil 10 noch gegenüber den Transportkarren, welche durch eine Ladefläche 1, Rollen 2 und Profilstücke 14 gebildet sind, frei beweglich ist. Aber auch in dieser Ausführung sind die Merkmale S0.3 bzw. T3.5 und T3.6, wie schon bei der Offenbarung der Druckschrift D2, nicht erfüllt und daher nicht vorweggenommen. Dies gilt ebenso analog für den Inhalt der Druckschrift D6, deren Steckhülse 90, als Stapelsicherung, ebenfalls mit der Tragstange 20 fest fixiert ist (vgl. Absatz [0058], Figuren 16 bis 18). Alle weiteren Druckschriften aus der Gruppe der Druckschriften D1 bis D16 liegen inhaltlich noch ferner ab und können die Neuheit der beanspruchten Gegenstände ebenfalls nicht in Frage stellen. Sie wurden von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zu dem Hilfsantrag Minus 2 auch nicht explizit herangezogen. b) Die noch verbleibende Druckschrift D17 nimmt die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. So ist dieser Druckschrift ein Verbinder (connector) zur Verbindung von Holzbau- teilen (timber) zu entnehmen, wie dies bereits der Titel der Zusammenfassung (Abstract) lehrt, wobei diese Holzbauteile nach Absatz 2 der Seite 1 der Beschreibung im Bereich einer Dachkonstruktion von Gebäuden vorgesehen sind. Es handelt sich somit bei dem der Druckschrift D17 zu entnehmenden Verbinder schon um keine Stapelsicherung zur Verbindung zweier Transportkarren im Sinne der Merkmale S0, S0.1 bzw. T3. Darüber hinaus ist der Verbinder 10 nicht frei beweglich gegenüber den zu verbindenden Bauteilen, wie es die Merkmale S0.3 bzw. T3.1 i.V.m. T3.5 fordern. Denn der Verbinder 10 weist in seinem Inneren Verbindungselemente (engaging formations) 30 auf, die eine dauerhaft feste - 38 - Verbindung zwischen dem Verbinder und zu verbindenden Bauteilen bewirkt (vgl. Anspruch 1, Seite 4, Absatz 5). 7.5.2 erfinderische Tätigkeit Wie vorstehend dargelegt, offenbart keine der Druckschriften des Standes der Technik die Merkmale, wonach die Stapelsicherung über deren „freie“ Beweglichkeit hinaus zusätzlich ein nachrüstbares Einzelteil (vgl. Merkmal S0.3) bzw. ein einzelnes Bauteil ist, welches gegenüber den Transportkarren werkzeugfrei lösbar und auf eine Eckstütze aufsetzbar ist (vgl. Merkmale T3.5 und T3.6). Selbst eine unterstellt naheliegende Kombination der Lehren einzelner Druck- schriften kann daher nicht zu den beanspruchten Gegenständen des Hilfsantrages Minus 2 führen. Auch handelt es sich bei den Merkmalen S0.3 bzw. T3.5 und T3.6 nicht um einfache handwerkliche Maßnahmen, die etwa im Griffbereich des Fachmanns liegen oder die dessen Fachwissen zuzuordnen sind. Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Transportkarren sowie die mit den Patentansprüchen 14, 15 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag Minus 2 beanspruchten Stapelsicherungen beruhen daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7.6 Bei den auf die Patentansprüche 1 und 2 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 3 bis 13 in der Fassung nach dem Hilfsantrag Minus 2 handelt es sich um vorteilhafte Weiterbildungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2, wobei der Offenbarungsgehalt bereits den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4 bis 14 zu entnehmen ist. 8. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabtei- lung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2024 aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag Minus 2 beschränkt aufrechtzuerhalten. - 39 - Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es nicht mehr an. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen. Hubert Kriener Dr. Geier Sexlinger - 40 - Bundespatentgericht 9 W (pat) 7/24 (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Mai 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle