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Beschluss

25 W (pat) 591/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat591.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat591.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 591/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2018 012 228 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2018 012 228 für die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ (Klasse 43) angeordnet worden ist. 2. Der Widerspruch aus der Marke UM 016 320 236 wird zurückgewiesen, soweit er auf die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 012 228 für die unter Ziffer 1. genannten Dienstleistungen gerichtet ist. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Das am 7. Mai 2018 angemeldete Zeichen Vonder Europe ist am 12. Juni 2018 unter der Nummer 30 2018 012 228 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 13. Juli 2018 veröffentlicht worden. Gegen die Eintragung für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43) hat die Widersprechende am 15. Oktober 2018 aus ihrer am 6. Februar 2017 angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236 SONDER Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse 43: - 4 - „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online- Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 15. September 2022 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr im beantragten Umfang angeordnet. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 43 seien überdurchschnittlich ähnlich, da die Reservierung oder Vermittlung von Unterkünften in der Regel vor der Beherbergung erfolge und somit enge sachliche Berührungspunkte zwischen diesen Dienstleistungen bestünden. Reisebüros träten auch als Reiseveranstalter auf und betrieben sogar eigene Hotels und Fluggesellschaften, so dass die Verantwortung von Reservierungsdienstleistungen (Widerspruchsmarke) und Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen (angegriffene Marke) beim selben Dienstleister liegen könne. Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft lägen nicht vor, insbesondere sei ihr in der vorliegenden Alleinstellung keine dienstleistungsbeschreibende Bedeutung zu entnehmen. Den bei überdurchschnittlicher Dienstleistungsähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke erforderlichen Abstand hielten die beiderseitigen Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein. Nachdem die beschreibende Orts- bzw. Herkunftsangabe „Europe“ der angegriffenen Marke beim Zeichenvergleich nicht zu berücksichtigen sei, stünden sich ausschließlich die Begriffe „Vonder“ und „SONDER“ gegenüber. Beide wiesen zwei Silben und sechs Buchstaben auf und stimmten im mittleren sowie im Schlussteil vollständig überein. Lediglich die Anfangsbuchstaben wichen voneinander ab, was den klanglichen Gesamteindruck nicht ausreichend unterscheidbar mache. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die sie damit begründet, dass die Markenstelle sämtliche Parameter der - 5 - Verwechslungsgefahr fehlerhaft bestimmt habe. So seien die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht überdurchschnittlich ähnlich, weil sich die Vermittlung von Ferienunterkünften und deren Zurverfügungstellung denknotwendigerweise gegenseitig ausschlössen. Denn erstere beziehe sich ausschließlich auf die Vermittlung von Unterkünften Dritter, eigene Waren und/oder Dienstleistungen würden dagegen nicht „vermittelt“, sondern angeboten. Dass Reisebüros, die üblicherweise urlaubsbezogene Dienstleistungen Dritter vermittelten, selbst Hotels oder Fluggesellschaften betrieben, wie von der Markenstelle behauptet, sei nicht bekannt. Die Vergleichsmarken unterschieden sich klanglich durch ihre abweichenden Anfangslaute ausreichend deutlich, zumal das „S“ der Widerspruchsmarke ein scharfer Zischlaut, das „V“ der angegriffenen Marke hingegen ein weicher Lippenlaut sei. Zudem trügen die beiderseitigen Sinngehalte zur Unterscheidbarkeit bei. Das Wort „Sonder“ assoziiere der Verkehr ohne weiteres mit „sonderbar, besonders“ und damit mit etwas, das nicht der Norm entspricht. Die angegriffene Marke bringe er hingegen mit Begriffen wie „Wunder“ oder „wandern“ oder mit dem englischen Verb „to wonder“ in Verbindung. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei angesichts der sich auf diese reimenden Drittmarken „Wonder“ (Registernummer UM 011 003 341), „BONDER & CO“ (Registernummer UM 014 763 106), „YONDER“ (Registernummer UM 012 535 472) und „GONDER - we know how“ (Registernummer DE 306 773 59) geschwächt. Schließlich sei die Ortsangabe „Europe“, die in Verbindung mit den auf Unterkünfte bezogenen, ortsabhängigen Dienstleistungen eine wichtige Aussage vermittele, nicht ausreichend in die Beurteilung einbezogen worden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke UM 016 320 236 zurückzuweisen. - 6 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach sei die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruchsmarke in Alleinstellung für die beanspruchten Dienstleistungen kein beschreibender Gehalt zukomme, so dass ihr durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei. Das Präfix „Sonder-“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch nicht isoliert verwendet und habe als solches keinerlei Bedeutung. Gleiches gelte für „sonder“ als Synonym für „ohne“, wobei zweifelhaft sei, ob dieser veraltete bzw. nur selten genutzte Ausdruck überhaupt verstanden werde. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft ergebe sich auch nicht aus den von der Gegenseite ins Feld geführten Drittmarken, da nicht nachgewiesen sei, dass diese in einem beachtlichen Maße in gleichen oder eng benachbarten Branchen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten sind. Sofern nicht bereits von Dienstleistungsidentität auszugehen sei, weil der breite Oberbegriff „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ die „Vermittlung von Gästeunterkünften“ und die „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ umfasse, bestehe aufgrund der vielen Berührungspunkte jedenfalls überdurchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit. Große Hotelketten unterhielten leistungsstarke Online- Reservierungssysteme, Reisebüros träten oftmals sowohl als Vermittler von Reisen als auch als Veranstalter auf. Entsprechendes müsse für die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ gelten, die als wesentlicher Bestandteil von Reisen regelmäßig auch von Reiseveranstaltern erbracht würden. Beim Markenvergleich sei auf Seiten der angegriffenen Marke ausschließlich der Bestandteil „Vonder“ relevant, weil das weitere Element „Europe“ als geografische Angabe bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr nicht zu berücksichtigen sei. Die sich demnach gegenüberstehenden Begriffe „Vonder“ und „SONDER“ erwiesen sich gerade bei rascher oder undeutlicher Aussprache klanglich als nahezu identisch, da der abweichende Anfangsbuchstabe dabei verschluckt werde. Auch schriftbildlich - 7 - sei von hochgradiger Markenähnlichkeit auszugehen. Der von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgetragene angeblich abweichende Bedeutungsgehalt könne keinen hinreichenden Abstand schaffen. Denn keiner der Marken komme ein eindeutig bestimmbarer und ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt zu. Die somit bestehende hochgradige Verwechslungsgefahr sei von der Inhaberin der angegriffenen Marke, die sich sowohl an das Kennzeichen als auch an das Leistungsangebot der Widersprechenden anlehne, beabsichtigt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. November 2024 hat der Senat die Beteiligten darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zu bejahen sei, so dass die Beschwerde teilweise Aussicht auf Erfolg habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist begründet, soweit sie gegen die Löschung deren Eintragung für die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ gerichtet ist. Denn insoweit besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die hierfür maßgeblichen Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt - 8 - daraus nicht. Da die angegriffene Marke am 7. Mai 2018 und somit zwischen dem 1. Oktober 2009 sowie dem 14. Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG auf den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung (MarkenG a. F.) anzuwenden. Weil der Widerspruch am 15. Oktober 2018 und folglich vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde, ist § 42 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG gemäß § 158 Abs. 4 MarkenG nicht einschlägig. Die Anwendung der das Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften auf Widersprüche aus prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich aus § 119 Nr. 1 MarkenG, der gemäß Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Art. 5 Nr. 12 des zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts am 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist und mangels Übergangsvorschriften auch für das hiesige Verfahren gilt. 2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die - 9 - Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen von Hause aus beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“ im Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl. Online-Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die in Verbindung mit den beanspruchten Vermittlungs- und Online- Reservierungsdiensten allerdings keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls in Wortverbindungen, wie Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als Synonym von „nicht üblich“ angesehen werden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom Verkehr als Hinweis auf die Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal ihre Großschreibung ungewöhnlich ist und eher den Eindruck eines eigenständigen Substantivs vermittelt. Auch liegen keine weiteren Umstände vor, die eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zur Folge haben könnten. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drittmarken sprechen nicht dafür, dass der Verkehr an die Verwendung ähnlicher Marken gewöhnt ist und damit die Widerspruchsmarke nicht ausschließlich mit ihrer Inhaberin in Verbindung bringt. Es ist nämlich nicht belegt, ob und in welchem Umfang die ins Feld geführten Drittmarken zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke tatsächlich benutzt wurden. Entsprechendes gilt für den weiterhin für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 233). Ebenso können die gegenständlichen Drittmarken keinen von Hause aus bestehenden - 10 - Originalitätsmangel der Widerspruchsmarke begründen. Hierfür bedarf es einer erheblichen Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich liegender fremder Zeichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 192). Von einer solchen kann angesichts der lediglich vier von der Beschwerdeführerin angeführten Drittmarken nicht ausgegangen werden. Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit der älteren Marke vor, die die Annahme einer Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde. b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise sogar unähnlich. (1) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM). - 11 - (2) Nachdem sich der Widerspruch nur gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klasse 43 richtet, sind auf ihrer Seite ausschließlich „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ sowie „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zu berücksichtigen. Bei letztgenannten handelt es sich um die klassische Tätigkeit von Hotels oder sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende eingetragene Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als selbständige Dienstleistung für Dritte hingegen nicht ausschließlich an Übernachtungsgäste, sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von Ferienwohnungen oder Betreiber von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen und potenziellen Mietern her und ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften verschiedener Anbieter. Die Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch die Beherbergungsbetriebe selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ umfasst wird, ist hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ einerseits und der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ andererseits. Mit dieser ist die Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können. Die von der Widersprechenden angesprochene bloße Nutzung einer Reservierungssoftware oder eines Online-Reservierungssystems durch Beherbergungsunternehmen für ihren eigenen Betrieb ist keine eigenständige Dienstleistung, die gesondert erbracht und vergütet wird, sondern eine unselbständige Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Beherbergung selbst. Damit bestehen grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und den „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der - 12 - angegriffenen Marke, was auch daran deutlich wird, dass sie in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und Vermittlungsagenturen bzw. -plattformen (wie z.B. Airbnb, Booking.com, Fewo direkt) andererseits erbracht werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Widersprechenden, dass einige Reisevermittler, wie etwa große Reisebüros, selbst als Reiseveranstalter auftreten würden und als solche auch für die Beherbergung von Reisenden verantwortlich seien. Zum einen geht es vorliegend nicht um die Vermittlung oder die Veranstaltung von Reisen, sondern um die Vermittlung von Gästeunterkünften, zum anderen bedeutet Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters in diesem Zusammenhang nur, dass er für etwaige Unterkunftsmängel einstehen muss, nicht aber, dass er selbst Beherbergungsdienstleistungen erbringt. Trotz dieser Unterschiede weisen die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ und „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online- Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit. (3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt, dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig betätigen, noch betreiben Restaurants in nennenswertem Umfang Wohnungsvermittlungsportale. Soweit die Widersprechende in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass Gästeunterkünfte in der Regel auch - 13 - Verpflegungsdienstleistungen anbieten, übersieht sie, dass Gegenstand ihres Markenrechts nicht die Beherbergung, sondern lediglich deren Vermittlung und Reservierung ist. Auch ihr Argument, dass Verpflegungsdienstleistungen über Online-Reservierungssysteme individuell aussuch- und mitbuchbar seien, veranlasst keine andere Beurteilung. Denn daraus ergibt sich kein gemeinsamer betrieblicher Ursprung von Verpflegungsdienstleistungen einerseits und dem Betrieb von Hotelbuchungsportalen andererseits. Eine bereichsübergreifende Betätigung der jeweiligen Anbieter (Gastronomie zum einen, Vermittlungsagentur/Buchungsportal zum anderen) ist nicht feststellbar. Demzufolge wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass die mitgebuchten Verpflegungsleistungen aus dem das Vermittlungsportal betreibenden Unternehmen selbst stammen, sondern die unternehmerische Verantwortlichkeit hierfür allein bei den vermittelten Beherbergungsbetrieben sehen. c) Die Vergleichsmarken weisen zumindest durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit auf und sind damit unmittelbar verwechselbar. (1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.). - 14 - (2) Vorliegend kommen sich die Vergleichsmarken insbesondere in klanglicher Hinsicht zu nahe. Da es sich bei dem Bestandteil „Europe“ der angegriffenen Marke um das englische Wort für „Europa“ und damit um einen rein beschreibenden Hinweis auf den Unternehmenssitz oder das Tätigkeitsgebiet handelt, wird deren Gesamteindruck ausschließlich von dem Element „Vonder“ geprägt. Dieses stimmt mit der Widerspruchsmarke „SONDER“ in Silbenzahl und Vokalfolge überein. Die zweite Silbe ist sogar identisch. Die Abweichung besteht allein im ersten Buchstaben „V“ (angegriffene Marke) und „S“ (Widerspruchsmarke). Sie befindet sich zwar am Wortanfang, der erfahrungsgemäß stärker beachtet wird. Allerdings ist er klanglich nicht ausreichend ausgeprägt, um ein Auseinanderhalten der Marken zu gewährleisten, da es sich bei „v“ und „s“ um klangschwache Konsonanten handelt. Angesichts der vollständigen Übereinstimmung im Übrigen sind akustische Verwechslungen nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 507/21 - Sorion/ORION; 29 W (pat) 34/05 - VATAN/SatAn; 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/VERTEX). (3) Die klangliche Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke „SONDER“ und des maßgeblichen Bestandteils „Vonder“ der angegriffenen Marke wird nicht durch einen entgegenstehenden Sinngehalt kompensiert. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Vergleichsmarken Bedeutungen aufweisen würden, die auch bei flüchtiger Wahrnehmung ohne weiteres erfasst werden und sich angesichts ihrer Geläufigkeit als gedankliche Merk- und Unterscheidungshilfe eignen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 320). Derartige Bedeutungen weist hingegen weder der Begriff „SONDER“ noch das Element „Vonder“ auf. Wie bereits oben unter a) dargelegt, liegt es nicht nahe, die Widerspruchsmarke „SONDER“ als Präposition mit der Bedeutung „ohne“ oder als Synonym für „nicht üblich“ zu verstehen, da sie im erstgenannten Sinne in Verbindung mit den - 15 - beanspruchten Vermittlungs- und Online-Reservierungsdiensten keine nachvollziehbare Aussage vermittelt und im zweitgenannten Sinne einem Substantiv vorangestellt sein müsste. Ebenso liegt es nicht auf der Hand, den Bestandteil „Vonder“ der angegriffenen Marke mit klangverwandten Begriffen, wie „Wunder“, „wandern“ oder gar mit dem englischen Verb „to wonder“ oder dem englischen Substantiv „wonder“ zu assoziieren, zumal es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem der Buchstabe „v“ mit dem Buchstaben „w“ gleichgesetzt wird. Diese den Vergleichsmarken von der Inhaberin der angegriffenen Marke zugeschriebenen Sinngehalte vermögen mithin keine maßgebliche Reduzierung der ausgeprägten klanglichen Übereinstimmung zu bewirken und damit nicht aus der Verwechslungsgefahr herauszuführen. d) In Bezug auf die ähnlichen „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ hat die Markenstelle unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der jedenfalls durchschnittlichen Markenähnlichkeit mithin zu Recht die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet, so dass die Beschwerde in diesem Umfang erfolglos bleibt. Soweit die gegenständliche Entscheidung hingegen die Löschung ihrer Eintragung für die außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs liegenden „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ ausgesprochen hat, kann sie keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben. 3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt. - 16 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Fehlhammer