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Beschluss

14 W (pat) 14/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:270525B14Wpat14.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:270525B14Wpat14.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 14/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das deutsche Patent 10 2017 110 084 … beglaubigte elektronische Abschrift - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und der Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger, Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und Dr. Nielsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als das Patent im Umfang des am 27. September 2021 eingereichten und als Hauptantrag ‘‘ bezeichneten Hilfsantrags wie folgt beschränkt aufrechterhalten wird: Patentansprüche 1 und 2, eingereicht am 27. September 2021, Beschreibung Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025, und Seiten 2 bis 50, eingereicht am 3. April 2025, und Figuren 1, 2a bis 2d und 3 gemäß Patentschrift. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2017 110 084 mit der Bezeichnung „Verfahren und Anlage zur adiabatischen Nitrierung von Aromaten“ widerrufen. Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zugrunde, deren Nummerierung beibehalten wird. Von der Einsprechenden zu 1 wurden diese durch das Dokument D38 ergänzt: D1 EP 2 877 443 B1 D2 EP 0 976 718 B1 D3 US 5 963 878 A (US-Äquivalent von D2) D4 US 5 313 009 A D5 WO 2012/110839 A1 D6 EP 2 719 682 A1 D7 ALBRIGHT, L.F. et al. [Ed.], ACS Symposium Series 623, Nitration Recent Laboratory and Industrial Developments, Washington, 1996, Kapitel 21, S. 234-249. – ISBN 0-84123393-4 D8 EP 0 597 361 A1 D9 EP 1 291 078 A2 D10 EP 1 272 268 A2 (= WO 01/64333 A2) D11 JP H09 235253 A D12 DE 696 09 039 T2 (DE-Äquivalent von D11) D13 EP 0 708 076 A2 D15 EP 0 373 966 A2 D16 ALBRIGHT, L. et al., In Industrial and Laboratory Nitrations, ACS Symposium Series, Washington DC, 1976, Kapitel 11, S. 176-189 - 4 - D17 HOVORKA, R.B. und KENDALL, H.B., Chemical Engineering Progress, 1960, S. 58-62 D18 DUEHR, J., Chemistry, Process Design, and Safety for the Nitration Industry ACS Symposium Series, Guggenheim, T.L. [Ed.], Washington DC, 2013, Kapitel 6, S. 71-82 D19 JP S57 59837 A D20 englische Übersetzung von JP S57 59837 A D21 DE 10 2008 048 713 A1 D22 EP 0 156 199 A1 D23 DE-OS 1 468 575 D24 US 5 345 012 A D25 US 8 907 144 B2 D26 GB 995 004 D27 Wikipedia „Emulsion“, URL: https//:en.wikipedia.org/w/index/php?ti- tle=Emulsion&oldid=945053711 [abgerufen am 13. März 2020] D28 MCKETTA, J.J. und CUNNINGHAM, W.A., Encyclopedia of Chemical Processing and Design, Marcel Dekker New York, 1990, Vol. 31, S. 165-188 D29 US 6 953 869 B2 D30 US 4 772 757 A D31 US 6 288 289 B1 D32 EP 1 132 347 B1 (EP-Äquivalent von D31) D33 GUGGENHEIM, T.L. [Ed.], Chemistry, Process Design, and Safety for the Nitration Industry, ACS Symposium Series 1155, Washington DC, 2013, Kapitel 1, S. 1-11 D34 US 9 260 377 B2 D35 DE 199 05 572 A1 D36 Römpp „Strömungsrohr“, URL: https://roempp.thieme.de/lexicon/RD- 19-04441 [abgerufen am 21. April 2022] - 5 - D37 Wikipedia „Idealreaktor, URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Idealreaktor&oldid=2220319 71 [abgerufen am 21. April 2022] D38 US 2002/0161269 A1 D39 Handschriftliche Berechnung zu den Strömen der streitpatentgemäßen Beispiele 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025 vR 1B Tabellarische Zusammenstellung der Versuchsbedingungen aus dem Streitpatent Der Widerruf des Streitpatents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der auf dem Gebiet der Erfindung tätige Fachmann, ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Chemie bzw. Chemieingenieurwesen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der großtechnischen Nitrierungen verfüge, das Verfahrensmerkmal nach erteiltem Patentanspruch 1 nicht ausführen könne, wonach die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne Rückvermischung durchströme. Denn in den als erfindungsgemäß bezeichneten Beispielen finde die Reaktion in einem Rohrreaktor mit Mischelementen statt, welche ausschließlich für eine Rückvermischung sorgten und eine Pfropfenströmung ohne Rückvermischung verhinderten. Weil der Fachmann die Wirkung von Mischelementen in Rohrreaktoren kenne, werde ihm nicht mitgeteilt, ob er sein Ergebnis mit oder ohne Rückvermischung am besten erreiche. Zudem sei das Verfahren nach Patentanspruch 1 aus Druckschrift D8 bekannt und die Anlage nach Patentanspruch 10 jeweils aus den Druckschriften D8 oder D1. Hinsichtlich Patentanspruch 15 informiere D8 den Fachmann implizit über die Effekte von Nitroaromaten zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen. Jedenfalls sei ihm aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass Nitroaromaten in einem heterogenen Gemisch aus Aromaten und Nitriersäure als Lösevermittler wirkten. - 6 - Gleiches gelte für den Gegenstand nach Patentanspruch 16, da Nitroaromaten wegen der in Patentanspruch 15 genannten Eigenschaften die Produktausbeute und ihre Bildungsgeschwindigkeit erhöhten und die Nebenproduktbildung erniedrigten. Die Verwendungsansprüche gründeten daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Für die Gegenstände gemäß Hauptantrag ’ und Hauptantrag ’’, bei welchen die Verfahrensansprüche bzw. die Verfahrensansprüche und die auf eine Produktionsanlage gerichteten Patentansprüche gestrichen worden seien, gelte hinsichtlich der erteilten Verwendungsansprüche nichts anderes. Auch die weiteren Hilfsanträge seien gegenüber den Dokumenten D8, D16, D23 und D26 nicht erfinderisch und teilweise für den Fachmann nicht ausführbar. Die erteilte Anspruchsfassung umfasst 16 Patentansprüche mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 10, 15 und 16, die den folgenden Wortlaut haben: 1. Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten), wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure- Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden, wobei der Ausgangsreaktions- mischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird; wobei die Reaktionsdauer und/oder die Verweilzeit der Reaktionsmischung im - 7 - Rohrreaktor 10 bis 180 Sekunden beträgt; und wobei die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne Rückvermischung durchströmt, wobei die Strömungsgeschwindigkeit der Reaktionsmischung im Rohrreaktor 0,01 bis 10 m/s beträgt. 10. Produktionsanlage (Nitrieranlage bzw. Anlage) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten), wobei die Produktionsanlage die folgenden Einheiten und Vorrichtungen umfasst: (a) eine Nitriereinheit (N) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) mit einem oder mehreren Reaktoren zur Durchführung der Nitrierreaktion, wobei die Nitriereinheit (N) als Reaktor mindestens einen Rohrreaktor umfasst; (b) in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) angeordnet, mindestens eine Abtrennvorrichtung (S) zur Abtrennung der Nitrierendsäure von den nitrierten Rohprodukten; (c) in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) und zur Abtrennvorrichtung (S) angeordnet, mindestens eine Wascheinheit (W) zur Durchführung einer Wäsche der nitrierten Rohprodukte mit einem Waschmedium; (d) in Produktionslinie stromabwärts zur Wascheinheit (W) angeordnet, eine Abtrennvorrichtung zur Abtrennung der gewaschenen nitrierten Produkte vom Waschmedium; wobei die Produktionsanlage außerdem mindestens eine Rückführvorrichtung (R) zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit (N) umfasst. 15. Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen Verbindungen; wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer adiabatischen Nitrierreaktion mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure- Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden; wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen - 8 - Verbindungen (Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure- Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wird; wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird. 16. Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion der Nebenproduktbildung und/oder zur Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern und/oder zur Erniedrigung der Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen Verbindungen, wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer adiabatischen Nitrierreaktion mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden; wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wird; wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird. - 9 - Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des angegriffenen Patents in der erteilten Fassung, zumindest aber in der Fassung von Hauptantrag '' (d. h. erteilte Verwendungsansprüche 15 und 16), angesichts des BGH-Urteils „Cryptosporidium“ (BGH, Urt. v. 23. Februar 2017, X ZR 99/14, GRUR 2017, 681) patentfähig sei, dass das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie auszuführen imstande sei, und dass der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgehe. Dies gelte sowohl für die erteilte Fassung als auch für den Gegenstand sämtlicher Hilfsanträge, insbesondere für Hauptantrag ''. Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 44 des DPMA vom 6. Mai 2022 aufzuheben, das deutsche Patent 10 2017 110 084 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und die beiden Einsprüche zurückzuweisen. Hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang der Hilfsanträge vom 27. September 2021 und vom 6. Mai 2022, jeweils mit Beschreibung und Figuren wie in der Patentschrift, ausgenommen insoweit Hauptantrag ‘‘, dieser mit Beschreibung Seite 1, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025, und Seiten 2 bis 50 vom 3. April 2025, Figuren wie in der Patentschrift. Die Einsprechenden beantragen jeweils, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber den Druckschriften D8, D9, D10, D11 und D13 jeweils nicht neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, wenn der Fachmann von den jeweiligen Dokumenten D1, D2, D5, D6, D15, D38 oder D10 ausgehe und sein - 10 - Fachwissen zur Anwendung bringe. Der Produktionsanlage nach Patentanspruch 10 fehle die Neuheit gegenüber jeweils den Dokumenten D1, D2, D8, D10 bis D13 und D15, welche auch den Verwendungsansprüchen 15 und 16 teilweise neuheitsschädlich entgegenstünden; weiter beruhe die Produktionsanlage auf keiner erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Lehren der Dokumente D6 oder D9. Weil dem Fachmann die Wirkungen tensidartiger Verbindungen bekannt seien, gründeten die Verwendungen nach den erteilten Patentansprüchen 15 bzw. 16 ausweislich der Dokumente D8, D13, D18, D23, D26 und D38 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nicht zuletzt offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht als ausführbar, weil es an konkreten Informationen zu den das beanspruchte Verfahren oder die beanspruchten Verwendungen notwendigen Parametern mangele, und die Ausführungsbeispiele darüber hinaus widersprüchlich seien. II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von den Einsprechenden beantragt, sind nicht erfüllt. 1. Das Streitpatent (SP, veröffentlicht als DE 10 2017 110 084 B4) liegt auf dem technischen Gebiet der adiabatischen Nitrierung und richtet sich insbesondere auf die Herstellung nitrierter organischer aromatischer Verbindungen, synonym als „Nitroaromaten“, „Nitrierprodukte“, „aromatische Nitroprodukte“, „aromatische Nitroverbindungen“, „nitrierte Produkte“ oder dergleichen bezeichnet (SP, [0001]). Im Einzelnen befasst sich die Erfindung mit einem Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von Aromaten, einer Produktionsanlage auch zur Durchführung dieses Verfahrens und der Verwendung von Nitroaromaten (SP, [0002-0004]). Einleitend stellt das Streitpatent die technischen Grundzüge der Nitrierung vor (SP, [0005]) und schildert dann insoweit bekannte Schwierigkeiten bei dieser Art der Nitrierung - 11 - bezüglich des Zweiphasensystems Säurephase und Organphase, ihrer Durchmischung, den Einsatz von Rohrreaktoren, die Starttemperatur oder die Austauschfläche im Reaktor (SP, [0006-0029]). 2. Das Streitpatent strebt an, diesen Nachteilen zu begegnen und ein Verfahren und eine Anlage zur technisch effizienten, sicheren und einfachen adiabatischen Nitrierung von Aromaten bereit zu stellen (SP, [0030-0031]), wobei die Dispergierung und die nachfolgende Nitrierung auch unter ungünstigen Bedingungen (Verunreinigungen wie Aliphaten im zu nitrierenden Aromaten, zu tiefe Starttemperatur oder geringer Eintrag von Dispergierenergie) noch effizient gelinge, insbesondere das Nitriergemisch in der vorgegebenen Reaktions- bzw. Verweilzeit im Reaktor zu mindestens 98 % umgesetzt werden könne (SP, [0032]), und wobei die Dispergierung bereits nach dem Inkontaktbringen der Reaktanden bei geringeren Startemperaturen vonstatten gehe (SP, [0033]). 3. Gelöst würden diese Aufgaben durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1, eine Nitrieranlage gemäß Patentanspruch 10 sowie die Verwendungen gemäß den Patentansprüchen 15 und 16. Die unabhängigen Patentansprüche sind nachfolgend mit den von der Patentabteilung gewählten Gliederungspunkten versehen: 1a) Verfahren zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten), 1b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden, 1c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das - 12 - Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder 1d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird, 1e) wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird, 1f) wobei die Reaktionsdauer und/oder die Verweilzeit der Reaktionsmischung im Rohrreaktor 10 bis 180 Sekunden beträgt, 1g) wobei die Reaktionsmischung den Rohrreaktor mit Pfropfenströmung ohne Rückvermischung durchströmt, 1h) wobei die Strömungsgeschwindigkeit der Reaktionsmischung im Rohrreaktor 0,01 bis 10 m/s beträgt. 10a) Produktionsanlage (Nitrieranlage bzw. Anlage) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten), wobei die Produktionsanlage die folgenden Einheiten und Vorrichtungen umfasst: 10b) eine Nitriereinheit (N) zur adiabatischen Nitrierung von nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) zu nitrierten Produkten in Form der entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) mit einem oder mehreren - 13 - Reaktoren zur Durchführung der Nitrierreaktion, wobei die Nitriereinheit (N) als Reaktor mindestens einen Rohrreaktor umfasst, 10c) in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) angeordnet, mindestens eine Abtrennvorrichtung (S) zur Abtrennung der Nitrierendsäure von den nitrierten Rohprodukten, 10d) in Produktionslinie stromabwärts zur Nitriereinheit (N) und zur Abtrennvorrichtung (S) angeordnet, mindestens eine Wascheinheit (W) zur Durchführung einer Wäsche der nitrierten Rohprodukte mit einem Waschmedium, 10e) in Produktionslinie stromabwärts zur Wascheinheit (W) angeordnet, eine Abtrennvorrichtung zur Abtrennung der gewaschenen nitrierten Produkte vom Waschmedium, 10f) wobei die Produktionsanlage außerdem mindestens eine Rückführvorrichtung (R) zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit (N) umfasst. 15a) Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) zur Erniedrigung der Grenzflächenspannung von Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase bei adiabatischen Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen Verbindungen, 15b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer adiabatischen Nitrierreaktion mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden, 15c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen - 14 - (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder 15d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird, 15e) wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wird, 15f) wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird. 16a) Verwendung von nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion der Nebenproduktbildung und/oder zur Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern und/oder zur Erniedrigung der Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen der entsprechenden unnitrierten aromatischen organischen Verbindungen, 16b) wobei nitrierbare aromatische organische Verbindungen (Aromaten) in einer adiabatischen Nitrierreaktion mit einem Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch zu den entsprechenden nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) umgesetzt werden, 16c) wobei der Ausgangsreaktionsmischung, welche die nitrierbaren aromatischen organischen Verbindungen (Aromaten) und das Salpetersäure/Schwefelsäure-Nitriersäuregemisch umfasst, entsprechende nitrierte aromatische organische Verbindungen (Nitroaromaten) zugesetzt werden und die Umsetzung und/oder - 15 - Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird; und/oder 16d) wobei die erhaltenen nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) teilweise in die Nitrierreaktion zurückgeführt werden und die nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in Gegenwart der nitrierten aromatischen organischen Verbindungen (Nitroaromaten) gestartet und/oder durchgeführt wird, 16e) wobei die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion unter adiabatischen Reaktionsbedingungen durchgeführt wird, 16f) wobei das Verfahren bzw. die Umsetzung und/oder Nitrierreaktion in einem Rohrreaktor durchgeführt wird. 4. Der von der Patentabteilung zutreffend definierte Fachmann, ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Chemie bzw. Chemieingenieurwesen mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der organischen Synthese und Produktion von beispielsweise Nitroverbindungen, versteht die erklärungsbedürftigen Merkmale wie folgt: a) Bei der adiabatischen (d.h. ohne Wärmeaustausch stattfindenden) Nitrierung nach den Merkmalen 1a), 10a), 10b), 15a), 15e), 16a) und 16e) handelt sich um ein Verfahren, bei dem keine technischen Maßnahmen ergriffen werden, um der Reaktionsmischung Wärme zu- oder, wegen der exothermen (unter Wärmeabgabe ablaufenden Reaktion), aus ihr abzuführen (D6, [0003] Z. 19-21). b) Mit dem Wort „Pfropfenströmung“ nach Merkmal 1g) wird das Strömungsprofil eines Fluids bezeichnet, das die Form eines Pfropfens bzw. Korkens hat (vgl. D36, „Strömungsrohr“). c) Die Merkmale 1c), 1d), 10f), 15c), 15d), 16c) und 16d) sehen keine Untergrenze für die Menge der in die Ausgangsreaktionsmischung bzw. in die - 16 - Nitrierreaktion einzubringenden Nitroaromaten vor. Insoweit nennen die Beschreibung in den Absätzen [0080] und [0081] und der Patentanspruch 3 einen konkreten Mengenbereich von 0,01 bis 60 Gew.-% bezogen auf die zu nitrierenden und/oder umzusetzenden nitrierbaren Aromaten bzw. von 0,01 bis 10 Gew.-% Nitroaromaten bezogen auf die Schwefelsäure des Nitriersäuregemisches. Aufgrund der sehr geringen Untergrenzen wird folglich im Grunde nur die Anwesenheit von Nitroaromaten verlangt. Das Merkmal 1d) (vgl. SP, [0041]) erlaubt wegen der „und/oder“-Verknüpfung, der Ausgangsmischung beliebige und „entsprechende“, folglich auch nicht im beanspruchten Verfahren gebildete Nitroaromaten zuzugeben. Weiter muss die Anwesenheit von Nitroaromaten nicht zwingend zu jedem Zeitpunkt des streitpatentgemäßen Verfahrens verwirklicht sein: die Merkmale 1d), 15d) und 16d) fordern dies nur für die der ersten Nitrierreaktion nachfolgende Umsetzung und/oder Nitrierreaktion (Unterstreichung hinzugefügt). Dieser Umstand ist nicht „unterhalb des Anspruchswortlauts“ auszulegen (BGH, Urt. v. 24. September 2003, X ZR 7/00, GRUR 2004, 47, Ls. 1 – Blasenfreie Gummibahn). d) Soweit die Anlage nach Merkmal 10f) „außerdem mindestens eine Rückführvorrichtung zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit umfasst“ (Unterstreichung hinzugefügt), listet der Patentanspruch 10 als Anlagenteile eine Nitriereinheit (N) (Merkmal 10b)), eine Abtrennvorrichtung (S) (Merkmal 10c)), eine Wascheinheit (W) (Merkmal 10d)) und eine Abtrennvorrichtung (Merkmal 10e)) auf. Mithin ist der Begriff „außerdem“ auf die vorgenannten Anlagenteile zu lesen und bezeichnet eine beliebig gestaltete Rückführvorrichtung (R) für Nitroaromaten. Merkmal 10f) beansprucht ebenso wenig wie der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 einen Kreisprozess oder eine weitere Rezykliervorrichtung (RA) gemäß der besonderen Ausführungsform nach Figur 3 des Streitpatents mit anderem Anforderungsprofil (SP, Fig. 3 i. V. m. [0153], [0154] und [0156]). - 17 - 5. Das Verfahren gemäß erteiltem Patentspruch 1 ist nicht neu. Das Dokument D8 betrifft die kontinuierliche einstufige Nitrierung von Toluol zur Herstellung von Dinitrotoluol unter adiabatischen Temperaturbedingungen und Nutzung der Reaktionsenthalpie zur destillativen Entfernung des während der Nitrierung gebildeten Reaktionswassers (D8, Zusammenfassung und Sp. 2 Z. 10- 35, Merkmale 1a) und 1b)). Das Verfahren wird in einem nicht rückvermischenden Rohrreaktor (20 m langes Rohr aus Edelstahl) durchgeführt, wodurch die in Dokument D8 nicht ausdrücklich genannte Pfropfenströmung entsteht (D8, Sp. 3 Z. 31-39, Sp. 4 Z. 44-49, Sp. 5 Z. 16-21; Merkmale 1e) und 1g)). Aus den Angaben zu Rohrlänge (20 m) und Reaktionsdauer (ca. 20 s; Merkmal 1f)) in den dort beschriebenen Beispielen 1 und 2 ergibt sich eine Strömungsgeschwindigkeit von 1 m/s; 1h)). Hinsichtlich der Merkmale 1c) und 1d) gibt Dokument D8 an, dass zu Beginn des Verfahrens, also beim Anfahren der Anlage, die Nitriersäure ausschließlich aus den anorganischen Bestandteilen entsprechend Merkmal 1d) besteht (D8, Sp. 3 Z. 2-5). Der erste Reaktordurchgang führt nach Phasentrennung zu einer Säurephase mit Wasser und gelösten organischen Verunreinigungen, die destillativ von Wasser befreit und nach Salpetersäurezugabe an den Prozessanfang zurückgeführt wird (D8, Anspr. 1 Z. 30-35), und die 0 bis 20 Gew.-% Nitriersäure, im Betrieb vorzugsweise 0,1 bis 20 Gew.-% organische Bestandteile, davon 70-100 Gew.-% Dinitrotoluol-Isomere (D8, Anspr. 1, Sp. 2 Z. 43-46, Sp. 3 Z. 18-19) enthält. Damit sind auch die Merkmale 1c) und 1d) und folglich alle Merkmale des Verfahrens nach erteiltem Patentanspruch 1 erfüllt. Soweit die Patentinhaberin beim aufgezeigten Stand der Technik eine nur zufällige Einschleppung der Nitroaromaten geltend macht, weshalb es dort an einer reproduzierbaren Ausführung der Erfindung i. S. v. BGH - „Organogelmaterial“ (BGH, Urt. v. 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, GRUR 2024, 749) fehle, gibt Dokument D8 im Rahmen seiner Gesamtoffenbarung als konkret bevorzugte und damit nicht dem Zufall überantwortete Untergrenze für die zurückzuführenden organischen Bestandteile 0,1 Gew.-% an, mit einem Anteil von 70-100 Gew.-% - 18 - Dinitrotoluolen, also 0,07 bis 0,1 Gew.-% Dinitrotoluole (D8, Sp. 2 Z. 43-46 und Sp. 3 Z. 18-19). Dass bei den Ausführungsbeispielen gemäß D8 keine Kreislaufführung angesprochen ist, ist unbeachtlich, da der erteilte Patentanspruch 1 diese nicht fordert. Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann, teilen die weiteren Patentansprüche das Schicksal des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). 6. Gleichermaßen ist die Produktionsanlage nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ’ nicht neu. Nach Hauptantrag ’ sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 zulässig gestrichen. Die verbliebenen Patentansprüche 10 bis 16 werden als Patentansprüche 1 bis 7 wortgleich unter Anpassung der Rückbezüge weiterverfolgt. So entspricht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ’ dem erteilten Patentanspruch 10, weshalb in der nachfolgenden Bewertung die oben gelisteten Merkmale verwendet werden. Das Dokument D1 offenbart eine Nitrieranlage zur adiabatischen Nitrierung (D1, S. 3 Z. 50, 51 und [0020]; Merkmal 10a)). Figur 1 zufolge umfasst sie mit den Bezeichnungen aus Absatz [0038] der D1 einen Rohrreaktor 1 (D1, Fig. 1 und [0043]; Merkmal 10b)), einen nachgeschalteten Phasentrennapparat 2 (D1, Fig. 1 und [0044]; Merkmal 10c)) und eine diesem nachgeschaltete Wascheinheit mit Abtrennvorrichtung 6 (D1 Fig. 1 und [0046-0048]; Merkmale 10d) und 10e)). Das Merkmal 10f) ist durch die in der Figur 1 aufgezeigte Abfolge der Produktführung ebenfalls erfüllt (D1, Fig. 1 Reihenfolge 1-14-2-16-3-17-4-11, [0038] Z. 9-13 und [0005]). - 19 - Die Sichtweise der Patentinhaberin, dass eine Rezykliervorrichtung für Schwefelsäure „nicht automatisch“ die streitpatentgemäße Rückführvorrichtung zur teilweisen Rückführung der nitrierten Produkte in die Nitriereinheit bilde, weil mindestens eine Rückführvorrichtung beansprucht sei, kann nicht durchgreifen. Denn die streitpatentgemäß beanspruchte Rückführvorrichtung muss zweckgebunden nur das Zurückführen der nitrierten Produkte ermöglichen. Gleiches gilt für die geltend gemachte „Rückführung eines festgelegten kleinen Anteils aus der Gesamtmenge“, der im Rahmen der „teilweisen Rückführung“ nach Merkmal 10f) nicht einmal beansprucht ist und für welche die Vorrichtung gemäß Dokument D1 ebenfalls geeignet ist, da sie ohne übliche Steuer- und Regeltechnik für die jeweiligen Durchflussmengen nicht funktioniert. Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann, teilen die weiteren Patentansprüche das Schicksal des Hauptanspruchs gemäß Hauptantrag ’ (vgl. BGH, a.a.O. – Elektrisches Speicherheizgerät). 7. Die Verwendungen nach Hauptantrag ’’ erweisen sich als patentfähig sowohl im Lichte der oben zitierten BGH-Entscheidung „Cryptosporidium“ als auch hinsichtlich einer von den Einsprechenden geltend gemachten fehlenden Ausführbarkeit. a) Nach Hauptantrag ’’ sind die erteilten Patentansprüche 1 bis 14 gestrichen und die verbliebenen Patentansprüche 15 und 16 werden als Patentansprüche 1 und 2 wortgleich weiterverfolgt. Deren Gegenstände gehen zulässig auf die Patentansprüche 33 bis 37 i.V.m. [0052] zum Merkmal „Rohrreaktor“ der Offenlegungsschrift (A1-Schrift) zurück. b) Laut BGH-Entscheidung „Cryptosporidium“ ist eine Verwendung neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten - 20 - Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann. Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat (a. a. O., Ls. 1 und 2). Danach sind die der erteilten Anspruchsfassung entsprechenden funktionell- technischen Merkmale 15a) und 16a) („zur Erniedrigung der Grenzflächen- spannung von Organphase und Säurephase und/oder zur Verbesserung der Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase“ bzw. „zur Erhöhung der Ausbeuten und/oder zur Reduktion der Nebenproduktbildung und/oder zur Verkürzung der Reaktionsgesamtdauern und/oder zur Erniedrigung der Reaktionsstarttemperaturen bei adiabatischen Nitrierreaktionen“ gegenüber einem an sich bekannten Verfahren zur adiabatischen Nitrierung in Rohrreaktoren (Merkmale 15a), 15e) 15f), 16a), 16e) und 16f)) als neu bzw. auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu bewerten, wenn diese zusätzliche Verwendungsmöglichkeit zweckgerichtet eingesetzt wird und weder bekannt noch angeregt war. Wie auch die Einsprechenden nicht bestreiten, sind die Strömungsverhältnisse in einem Rohrreaktor und in einem idealen Rührkessel nicht zu vergleichen (Schrifts. v. 10. Mai 2024, S. 7 Abs. 1 und 2). Deshalb kommt es maßgeblich auf den Stand der Technik an, der Rohrreaktoren bei der Nitrierung von Aromaten betrifft. Vor die Aufgabe gestellt, eine technisch effiziente, sichere und einfache adiabatische Nitrierung von Aromaten zu bewerkstelligen, die auch unter ungünstigen Bedingungen noch effizient gelingt, ist daher der Frage nachzugehen, ob der Stand der Technik dem Fachmann diese Verwendung offenbarte oder Hinweise oder Anregungen bot, Nitroaromaten gemäß den beanspruchten Verwendungen gezielt zum Einsatz zu bringen; dies unter der Maßgabe, dass die beanspruchten Verwendungen sowohl mit einem adiabatischen Verfahren als auch mit dem Vorrichtungsmerkmal des wahlweise rückmischenden oder nicht rückmischenden Rohrreaktors verknüpft sind, was zudem verlangt, dass die streitpatentgemäße Verwendung von Nitroaromaten auch bei fehlender Rückmischung Vorteile bietet. - 21 - Weder sind diese Verwendungen im Stand der Technik unmittelbar oder „implizit“ offenbart, noch finden sich dort entsprechende Hinweise, selbst dann, wenn man außer Acht lässt, dass den von Seiten der Einsprechenden dazu herangezogenen Dokumenten andere Aufgabenstellungen als dem Streitpatent zugrunde liegen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die dort vermittelten Lehren aufgrund der anderen Aufgabenstellungen die Beachtung durch den Fachmann finden. Die Zugabe von Nitroaromaten in das Ausgangsgemisch zur adiabatischen Nitrierung erfolgt in den Fällen, wo sie als Bestandteil der Absäure auftreten, als Folge einer als nicht notwendig befundenen weiteren Reinigung der Säurefraktion. In der von den Einsprechenden als nächstliegender Ausgangspunkt für die Verwendungsansprüche 15 und 16 angesehenen Druckschrift D8 besteht die einzige Charakterisierung der zurückgeführten Nitroaromaten darin, dass sie das weitere Verfahren nicht „stören“, im weiteren Verlauf des Verfahrens oxidiert oder ausgeschleust werden oder in Spuren im Produkt verbleiben (D8, Sp. 2 Z. 52 - Sp. 3 Z. 2). Ebenfalls nicht in die Richtung der erfindungsgemäßen Verwendungen leitende verfahrenstechnische Informationen zur Rückführung von Nitroaromaten in das Ausgangsgemisch, die Verunreinigungen nebenbei erwähnen oder die Anwesenheit von Reaktionsprodukten negativ konnotieren, finden sich in den weiteren, von den Einsprechenden vorgelegten Dokumenten auf dem Gebiet des Streitpatents (D1, [0017] Z. 38 „Reaktion verlangsamt“; D2, [0008]; D3, Sp. 2 Z. 37- 43; D4, Sp. 10 Z. 19 und 20 „competing reaction of benzene and nitrobenzene“; D5, Fig. 2 Bz. 116 und 118; D7, S. 239 Fig. 1; D10 [WO 01/64333 A2], S. 12 Z. 17-19 „As nitrated product builds up in the system, the time needed for phase separation may rise to …“; D12, S. 13 Abs. 2; D13, S. 6 Z. 52-54 „Durch die Kreisführung der Schwefelsäure nach der Aufarbeitung wird das sich in dieser lösende Produktgemisch nicht vollständig entfernt, so daß mit der Kreislaufschwefelsäure gelöste organische Produkte in den Reaktor zurückgeführt werden. Diese - 22 - Produktkreisführung stört die erfindungsgemäße Reaktionsführung nicht.“; D18 S. 77 le. Abs.; D20, Anspr. 1; D25, Anspr. 1 und Sp. 2 Z. 46-48 „However, if the target product is MNT, the DNT by-products must be removed.”; D29, Anspr. 1; D30, Anspr. 1 und 6, dort “evaporate nitrobenzene”; D31, Sp. 9 Z. 53-63, ähnlich D32 Abs. [0015]; D33, S. 8 Abs. 3; D34, Anspr. 1 und 4, Sp. 3 Z. 58-63 “… especially impurities in the circulating sulfuric acid used, have a particularly adverse effect on the process during the start-up period.”, Sp. 9 Z. 55-58 „… there is not a significant amount of nitrobenzene that could undergo secondary reactions with the large excess of nitric acid present at said inlet.”; D38, Anspr. 1 und [0015] „… where the chlorobenzene may contain nitrochlorobenzene.” (Unterstreichungen hinzugefügt)). Die zwischen den Parteien näher diskutierte Lehre des Dokuments D16 betrifft die heterogene Nitrierung von Benzol ohne Einsatz eines Rohrreaktors und befindet, dass die Nitrierungsreaktionen entweder in der Säurephase oder wenigstens an der Grenzfläche zwischen den flüssigen Phasen abläuft (D16, S. 176 Abs. 2). Für die wissenschaftliche Untersuchung von Löslichkeiten und Verteilungen wird zu Anfang der Reaktion ein Nitroaromat zugesetzt (D16, S. 185 Abs. 1). Nach D16 ist die Löslichkeit der Reaktionspartner für die Reaktionskinetik bestimmend (D16, S. 188 vorle. Abs.). Diese Arbeit beschreibt weder die Verwendungen nach den erteilten Patentansprüchen 15 und 16, noch regt sie diese an. Das Dokument D23 und die hinsichtlich ihrer Lehre vergleichbare, hier nicht näher diskutierte Druckschrift D26 betreffen die isotherme Aromatennitrierung in einem Schlaufenreaktor. Beide Dokumente lehren, dass das nitrierte Produkt der Emulgierung des Reaktionsgemisches dient (D23, S. 10 Abs. 2 Z. 7 und 8; zitiert wird die Seitenzahlangabe unten rechts), dabei jedoch anders als vom Streitpatent beabsichtigt, den Reaktionsverlauf mäßigt (D23, S. 10 Abs. 2), sowie, dass durch die Rückführung eines Teils des nitrierten Produkts die Aufrechterhaltung des Emulgierungszustandes im Reaktionsgemisch während der Umsetzung weitaus leichter sei als bei den herkömmlichen Verfahren (D23, S. 15 Abs. 2). Von allen im Verfahren befindlichen Druckschriften informieren nur D23 und D26 über - 23 - kontinuierliche Nitrierverfahren, bei denen der Nitroaromat zum Vorteil des Verfahrens zweck- und zielgerichtet in die Ausgangsreaktion zurückgeführt wird (D23, Anspr. 1). Zudem sprechen sie die Fähigkeit der Nitroaromaten zur Emulgierung im Sinne einer Dispergierung oder Erniedrigung der Grenzflächenspannung an. Eine Anregung für das Verwendungsmerkmal nach erteiltem Patentanspruch 15 ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn das Vorgehen gemäß Dokument D23 unterscheidet sich von dem nach Streitpatent sowohl durch das Fehlen eines Rohrreaktors (D23, Anspr. 1 Z. 7 „Einlaßrohr“ und S. 4-6 „Umlenkplatten“, „Rührflächen“) als auch durch eine isotherme statt einer adiabatischen Verfahrensführung (D23, S. 7 Ende Abs. 1 „konstante Temperatur“). Bei nicht vergleichbaren Reaktionsbedingungen ist die streitpatentgemäß vorteilhafte Verwendung von nitrierten Produkten als anfänglicher Zusatz bei adiabatischen Nitrierungen in Rohrreaktoren nicht ohne weitere Überlegungen abzuleiten, insbesondere nicht hinsichtlich des Bauteils „Rohrreaktor“, bei welchem sich Nitroaromaten nach Streitpatent vorteilhaft auswirken, unabhängig davon, ob der „Rohrreaktor“ rückmischende Bauteile aufweist oder nicht. Ähnliches gilt für die Verwendungen laut erteiltem Patentanspruch 16: Zwar mag dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bewusst gewesen sein, dass eine möglichst gute Emulgierung der Organ- und Säurephase ineinander für eine Nitrierung vorteilhaft ist und diese durch die Anwesenheit von Nitroaromaten begünstigt wird. Dies kann aber allein nicht dazu veranlassen, die physikalischen Eigenschaften von Nitroaromaten nunmehr dahingehend zu berücksichtigen, dass solche Verbindungen von vornherein oder ggf. nach der ersten Nitrierreaktion zweckgerichtet dem Ausgangsgemisch der adiabatischen Nitrierung beigegeben werden. Denn sie werden im Verfahren als Zielprodukt ohnehin gebildet und können zu einer zeitraubenden Trennung der Phasen führen (D10 [WO 01/64333 A2], S. 12 Z. 17-19), selbst wenn bei Versuchen im Becherglas unter nicht vergleichbaren Bedingungen eine rasche Separierung erzielt wird (D33, S. 4 vorle. Abs.). Dazu kommt, dass die bei Produktionsverfahren immer angestrebte Erhöhung der Raum- Zeit-Ausbeute (D13, S. 4 Z. 38-39) bei der Produktrückführung in das Edukt eher - 24 - niedriger zu erwarten ist. So lehren die Dokumente D23 bzw. D26 zur Ausbeuteerhöhung eine zweistufige Nitrierung (D23, S. 4 Abs. 1). Die nicht weiter diskutierten Dokumente D19, D24, D28 und D35 liegen ferner und lassen keine über den diskutierten Stand der Technik hinausgehenden Aspekte erkennen, die die erfinderische Tätigkeit der Verwendungen nach Hauptantrag ‘‘ in Frage stellen könnten. Nach all dem ist dem Stand der Technik jedenfalls keine Anregung zu entnehmen, Nitroaromaten vorteilhaft in die Ausgangsmischung aus Aromaten und Nitriersäure zurückzuführen. c) Soweit die Einsprechenden die Ausführbarkeit der beanspruchten Verwendungen unter Maßgabe der darin enthaltenen Verfahrens- und Vorrichtungsmerkmale (Nitroaromaten, Rohrreaktor) in Frage stellten, vermögen ihre Argumente nicht durchzugreifen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für die Ausführbarkeit einer Lehre aus, wenn der Durchschnittsfachmann auf Grund der in der Patentschrift enthaltenen Informationen in der Lage ist, unter Inanspruchnahme des von ihm zu erwartenden Informations- und Wissensstandes und des allgemeinen Fachwissens und mit Hilfe der in der Patentschrift aufgezeigten Ausführungswege die in der Patentschrift beschriebene Lehre zum technischen Handeln zuverlässig, wiederholbar und ohne unzumutbarem Aufwand in die Praxis umzusetzen; dabei muss der beste Weg zur Ausführung nicht offenbart sein. Zudem muss der Anspruch auch nicht alle zur Ausführung erforderlichen Angaben enthalten. aa) Was die aus Sicht der Einsprechenden für die Ausführbarkeit erforderliche Quantifizierung der verwendeten Nitroaromaten anbelangt, haben sie keine ungeeignete Untergrenze nachgewiesen. Überdies nennt das Streitpatent in der Beschreibung, den ursprünglichen Unteransprüchen und in den Ausführungsbeispielen konkrete Mengen an zuzusetzenden Nitroaromaten, so - 25 - dass die Ausführbarkeit anzuerkennen ist. Schließlich ist dem Fachmann auch bekannt, dass tensidartig strukturierte Verbindungen in kleinen Mengen ihre Wirkung entfalten. Der Sichtweise der Einsprechenden, Nitroaromaten hätten keine tensidartige Struktur, weil ihnen voneinander abgrenzbare hydrophile und hydrophobe Molekülteile fehlten, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn dazu weitergehende Überlegungen vonnöten sein könnten, besitzt das einfache Molekül Nitrobenzol einen hydrophoben (wasserabstoßenden) Phenylrest und eine hydrophile (wasseranziehende) Nitrogruppe. Wird das Molekül in diese beiden Strukturen in Form isolierbarer Verbindungen geteilt, beträgt die Löslichkeit von Benzol in Wasser weniger als 2 g/l, die Löslichkeit von etwa Kaliumnitrit in Wasser 2,8 kg/l (Unterstreichung hinzugefügt). Aber auch selbst wenn sich Nitroaromaten dem Fachmann nicht auf den ersten Blick als Tensidstrukturen im engeren Sinne erschließen würden, erniedrigen sie die Grenzflächenspannung zwischen Organ- und Säurephase (vgl. u. a. D23, S. 10 unten rechts, Abs. 2 „nebenbei dient das nitrierte Produkt zur Emulgierung des Reaktionsgemisches“). bb) Die von den Einsprechenden als nicht ausführbar bemängelte Pfropfenströmung ohne Rückvermischung (Merkmal 1g)) ist kein Merkmal der Verwendungsansprüche nach Hauptantrag ’’ und wird im Bedarfsfall durch Verzicht auf Dispergierelemente im Strömungsrohr realisiert. cc) Soweit die Einsprechenden die Verwendungsansprüche nach Hauptantrag ’’ als nicht ausführbar bewerten, weil der beanspruchte Effekt bei einer Verwendung entweder klar messbar sein müsse oder im Streitpatent so detaillierte Ausführungsbeispiele vorliegen müssten, dass der Fachmann eine konkrete Lehre zum Handeln erlange, ist auch diesem Vorbehalt nicht zuzustimmen. Selbst wenn die mit Patentanspruch 16 beanspruchten und nach Anlage vR 1B tabellarisch in Zahlen gefassten konkreten Wirkungen zu Temperatur, zu der aus der Verweilzeit resultierenden Reaktionsdauer und der Selektivität (auf den Umsatz bezogene Ausbeute an gewünschtem Produkt) nicht ursächlich auf die Erniedrigung - 26 - der Grenzflächenspannung oder die verbesserte Dispergierbarkeit von Organphase und Säurephase bei der adiabatischen Nitrierung im Rohrreaktor gemäß Patentanspruch 15 zurückführen wären, wäre es Aufgabe der Einsprechenden gewesen, andere Gründe, wie einen geltend gemachten Verdünnungseffekt oder eine behauptete Katalyse durch Nitroaromaten, zu belegen (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 59 Rn. 209ff.). Aber auch unter der Annahme, dass die Wirkungen nach Patentanspruch 15, also die Erniedrigung der Grenzflächenspannung oder die verbesserte Dispergierbarkeit, für sich zu bewerten und zu belegen wären, können sie mit fachüblichen Analysegeräten wie Tensiometern oder über Kapillar- oder Tropfenmethoden bestimmt werden, oder schlicht durch Bestimmung der Phasentrennzeit von im Verfahren nach Streitpatent gezogenen Proben als Maß für die Stabilität der Emulsion bzw. Dispersion (vgl. z.B. D1, [0059-0064]). dd) Schließlich bemängeln die Einsprechenden bei der Lehre des Streitpatents generell sehr breite und damit keine konkrete Lehre bietende Bereiche für die Verweilzeit und die Strömungsgeschwindigkeiten im Rohrreaktor (SP, [0041], die Starttemperatur (SP, [0051]), zahlreiche in Frage kommende Edukte (SP, [0054] und [0068]) und verschiedene Verfahrensführungen (SP, [0110] und [0114]), was wiederum nicht durchgreifen kann. Denn im Gegensatz zu ihrer Auffassung ist es bei Verfahrensangaben üblich, Bereiche und Verfahrensalternativen aufzuzeigen. Ihre Breite bzw. die Vielzahl an Alternativen steht der Ausführbarkeit nicht entgegen (BGH – Blasenfreie Gummibahn, a. a. O., Ls. 2). Daneben finden sich im Streitpatent nicht geforderte Ausführungsbeispiele mit konkreten Versuchsbedingungen, sowie ein Vergleichsbeispiel (Anlage vR 1B). Den Einsprechenden ist zuzustimmen, dass die Beispiele des Streitpatents einen 10 %igen Überschuss von Benzol bezogen auf die Salpetersäure vorzusehen scheinen (SP, bspw. [0160-0163]), dass sich jedoch aus den Produktströmen ein 20%iger Überschuss an Salpetersäure errechnen lässt (vgl. D39). Nach den Empfehlungen im Streitpatent wird der Fachmann die erfindungsgemäße Lehre zunächst dadurch verwirklichen, dass der zu nitrierende Aromat im Überschuss zum Nitriermittel eingesetzt wird. Allerdings ist diese Verfahrensweise nach Streitpatent - 27 - nur „bevorzugt“ (SP, [0054]). Dies erkennen auch die Einsprechenden, wenn sie bei der Diskussion zur Neuheit der streitpatentgemäßen Lehre die Druckschrift D8 heranziehen und die dort vermittelte Lehre, einen Überschuss von Nitriersäure zuzugeben, hinsichtlich der Ausführbarkeit nicht anzweifeln (D8, Bsp. 1, Verhältnis Salpetersäure zu Toluol von 2,16/1). Schließlich erscheint auch die Fachliteratur zur adiabatischen Nitrierung von Aromaten insoweit nicht festgelegt (D33, S. 2 „Background“ Z. 6ff. und S. 7 „Crude MNB Purification“ Z. 4ff.), ebenso auch die Verwendungen nach Hauptantrag ’’. Der als Hauptantrag ’’ bezeichnete zweite Hilfsantrag erweist sich damit als bestandsfähig. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es folglich nicht mehr an. Rechtsmittelbelehrung Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen. Otten-Dünnweber Jäger Freudenreich Nielsen - 28 - Verkündet am 27. Mai 2025 … Beglaubigt …