Beschluss
11 W (pat) 44/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat44.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat44.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 44/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Patent 10 2016 109 113 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, des Richters Eisenrauch, der Richterin Dr. Philipps und des Richters Dr. Huber beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2016 109 113 mit der Bezeichnung "Kleidungsstück mit einem Handschuh und einem elektrischen Funktionselement sowie Verfahren zur Herstellung eines Kleidungsstücks mit einem Handschuh und einem elektrischen Funktionselement" widerrufen. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet: „Kleidungsstück (10), insbesondere Arbeitskleidungsstück, mit einem Handschuh (12), der eine Innenseite, die beim Tragen des Handschuhs (12) der Hand zugewandt ist, und eine Außenseite hat, wenigstens einem elektrischen Funktionselement (14), das am Handschuh (12) befestigt ist, einer elektrischen Kontaktstelle (18) zur Integration des Funktionselementes (14) in eine Schaltung und wenigstens einem Kabel (20), das das Funktionselement (14) mit der Kontaktstelle (18) elektrisch verbindet, wobei das Kabel (20) am Handschuh (12) befestigt ist und überwiegend, insbesondere vollständig, in wenigstens einem neutralen Bereich (28) des Handschuhs (12) in Bezug auf Längenänderung bei Bewegung der Hand oder eines Fingers in neutraler Richtung des wenigstens einen neutralen Bereiches (28) verläuft.“ - 4 - Es folgen die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11. Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet: „Verfahren zur Herstellung eines Kleidungsstücks (10), insbesondere eines Kleidungsstücks gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, mit den folgenden Schritten: a) Bereitstellen eines Handschuhs (12), b) Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen Richtung dieses neutralen Bereiches (28) des Handschuhs (12), und c) Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.“ Es folgen die auf Patentanspruch 12 rückbezogenen Ansprüche 13 bis 17. Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. die folgenden Druckschriften zu Grunde: E1 DE 10 2015 214 331 A1 E2 US 2013/0197720 A1 E3 DE 10 2015 111 506 A1 E4 WO 03/005176 A1 E23 US 7 307 242 B1 E24 DE 20 2015 107 112 U1 MW9 Zeitungsartikel aus “Der Tagesspiegel” über den IT-Gipfel 2015, 2 Seiten MW11 Produktinformation “Proglove – wearables for industry”, confidential, August 2015, 2 Seiten. - 5 - Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende III u. a. noch eingereicht: MW16 CD-ROM über den nationalen IT-Gipfel 2015, insbesondere Filmminuten 2.12 bis 2.16. Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) nicht neu sei, da er aus der Druckschrift E3 bekannt sei. Als Hilfsanträge hatte die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1 bis 10, 10a, 11 und 11a eingereicht. Zu diesen führt die Patentabteilung aus, dass Hilfsantrag 9, der vorliegend dem Hilfsantrag A entspricht, unzulässig sei, da das neu aufgenommene Merkmal „zum überwiegenden Teil seiner Länge zwischen der Kontaktstelle und dem Funktionselement“ ursprünglich nicht als zu der beanspruchten Erfindung gehörend offenbart gewesen seien. Die Gegenstände der übrigen Hilfsanträge seien wie die des Hauptantrags nicht neu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patenbegehren auf Basis des Hauptantrags und der Hilfsanträge A, 1, 1A und 1B, der Hilfsanträge 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A, 10, 10A und 10B sowie der Hilfsanträge 11, 11A, 12 und 12A in der angegebenen Reihenfolge weiterverfolgt. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Beschluss der Patentabteilung auf einer fehlerhaften Auslegung des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe sowie einer fehlerhaften Bewertung des Offenbarungsgehalts von Patentzeichnungen. - 6 - Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender alphabetischer bzw. numerischer Reihenfolge - beschränkt aufrechtzuerhalten: - Hilfsanträge A, 1 und 1A jeweils vom 26. Oktober 2023; - Hilfsantrag 1B vom 15. Mai 2025; - Hilfsanträge 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A,10 und 10A jeweils vom 26. Oktober 2023; - Hilfsantrag 10B in der mündlichen Verhandlung überreicht; - Hilfsanträge 11, 11A, 12 und 12A jeweils vom 26. Oktober 2023 jeweils - mit Ausnahme von Hilfsantrag 1B - mit angepasster Beschreibung, zu Hilfsantrag 10B die des Hilfsantrags 10A, und den Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin hat ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt und hierzu auf Ziffer IV. in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2025 verwiesen. Die Einsprechende III hat den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 hat die Einsprechende II mitgeteilt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch die Einsprechende I ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. - 7 - Die Einsprechenden sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus den Druckschriften E1 bis E4 vorbekannt und daher nicht neu sei sowie dass der Gegenstand offenkundig vorbenutzt sei. Auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge seien nicht patentfähig. Die Einsprechende III verweist insbesondere darauf, dass das Dokument MW 11 nicht wirksam unter Geheimhaltung gestellt worden sei. Ferner ist die Einsprechende III der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 10B nicht ausführbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin führt in der Sache nicht zum Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 ein Kleidungsstück mit einem Handschuh und einem elektrischen Funktionselement mit folgenden Merkmalen: 1 Kleidungsstück (10), insbesondere Arbeitskleidungsstück, mit 1.1 einem Handschuh (12), der eine Innenseite, die beim Tragen des Handschuhs (12) der Hand zugewandt ist, und eine Außenseite hat, 1.2 wenigstens einem elektrischen Funktionselement (14), das am Handschuh (12) befestigt ist, 1.3 einer elektrischen Kontaktstelle (18) zur Integration des Funktionselementes (14) in eine Schaltung und - 8 - 1.4 wenigstens einem Kabel (20), das das Funktionselement (14) mit der Kontaktstelle (18) elektrisch verbindet, 1.5 wobei das Kabel (20) am Handschuh (12) befestigt ist und 1.6 überwiegend, insbesondere vollständig, in wenigstens einem neutralen Bereich (28) des Handschuhs (12) in Bezug auf Längenänderung bei Bewegung der Hand oder eines Fingers in neutraler Richtung des wenigstens einen neutralen Bereiches (28) verläuft. Der erteilte Patentanspruch 12 ist auf ein Verfahren zur Herstellung eines Kleidungsstücks (10), insbesondere eines Kleidungsstücks gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche gerichtet, mit den Schritten a) Bereitstellen eines Handschuhs (12), b) Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen Richtung dieses neutralen Bereiches (28) des Handschuhs (12), und c) Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben. 2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Kleidungsstück mit einem Handschuh und einem am Handschuh befestigten elektrischen Funktionselement bereitzustellen, welches kostengünstig herzustellen ist und eine lange Lebensdauer aufweist (vgl. Streitpatent Abs. 0007). 3. Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Textilingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von „Smart Clothes“ anzusehen sein. Dieser Fachmann verfügt auch über grundlegende Kenntnisse der Elektrotechnik, Elektronik und Nachrichtentechnik und zieht ggf. zusätzlich noch einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, Nachrichtentechnik o. dgl. zu Rate. - 9 - 4. Der Fachmann wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale wie folgt verstehen: a) Ein Handschuh (gemäß Merkmalen 1.1/1.2/1.5/1.6) kann nach Abs. 0020 des Streitpatents neben einem Vollhandschuh mit Fingern auch ein anderes Handbekleidungsstück wie ein Überzieher oder ein Fingerling sein. Offen bleibt, was mit den Begriffen gemeint ist. Auch kann der Handschuh mehrteilig ausgeführt sein. Beispielsweise ist der Handschuh ein elastischer und eng anliegender Arbeitshandschuh, der zudem der Arbeitssicherheit genügen muss. b) Nach Abs. 0030 des Streitpatents kann das elektrische Funktionselement (Merkmale 1.2/1.3/1.4) in einer Ausgestaltung einen Berührungssensor, einen Drucksensor, einen Knopf, einen Schalter, eine kapazitive und/oder induktive Sensorfläche, ein Lesegerät und/oder eine LED (Gegenstand des Anspruchs 11) aufweisen, wodurch das Funktionselement eine Vielzahl von Funktionen wahrnehmen könne. Da es sich nur um genannte Ausführungsbeispiele handelt, ist das elektrische Funktionselement nicht darauf beschränkt, d. h. es muss sich lediglich um ein elektrisches Element handeln, das eine bestimmte Funktion innehat. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin geht aus dem Streitpatent auch nicht hervor, es handele sich hierbei insbesondere um ein Eingabegerät. Nach Merkmal 1.2 soll das elektrische Funktionselement am Handschuh befestigt sein. Eine Einschränkung dahingehend, wie die Befestigung vorgenommen wird, liegt nicht vor; erst Patentanspruch 17 nennt Verkleben als Befestigungsart des Funktionselements, im selben Zug mit der Befestigung des Kabels. Demnach sind beliebige andere Befestigungsmethoden vom Wortlaut des Merkmals 1.2 umfasst, zumal auch in Abs. 0025 das Verkleben nur als Ausführungsform genannt wird. c) Nach Merkmal 1.3 i. V. m. Abs. 0008 dient eine elektrische Kontaktstelle zur Integration des Funktionselements in eine Schaltung. Nach Abs. 0020 des Streitpatents ist denkbar, dass die Kontaktstelle ein Kabelende ist. Das Streitpatent - 10 - beschränkt sich aber nicht auf die Definition, dass es sich bei der Kontaktstelle um ein Kabelende handelt. Denn nach Abs. 0029 weist die Kontaktstelle beispielsweise einen mechanischen Kontakt und/oder eine Antenne einer drahtlosen Kommunikationsschnittstelle auf, sodass auf zuverlässige Weise eine signaltechnische Verbindung gewährleistet ist. Da dies nur Beispiele sind und aufgrund der Wortwahl „weist auf“, kann es sich um jede beliebige Kontaktstelle handeln, die einen elektrischen Kontakt zwischen Funktionselement und einer Schaltung herstellt („Integration des Funktionselements (14) in eine Schaltung“). Insbesondere gibt das Streitpatent mit obiger Erläuterung „die Kontaktstelle weist beispielsweise einen mechanischen Kontakt auf“ nicht vor, dass es sich bei der Kontaktstelle konkret nur um einen exakten Punkt handelt, an dem zwei Kabel verbunden werden. Im Streitpatent ist auch nicht weiter ausgeführt, wie die Schaltung konkret ausgestaltet sein soll. Eine Erläuterung des Begriffs „Schaltung“ wird nicht gegeben. Daher ist aus fachmännischer Sicht unter einer „Schaltung“ ganz allgemein ein Zusammenschluss von elektrischen bzw. elektromechanischen Einzelelementen zu einer funktionsgerechten Anordnung zu verstehen. d) Nach Abs. 0011 werden im Rahmen des Streitpatents unter einem Kabel (Merkmal 1.4/1.5) neben herkömmlichen Metallkabeln auch andere leitende Strukturen wie eine biegsame Leiterplatte oder eine mit Leiterbahnen bedruckte Folie verstanden. In letzterem Fall stellt somit eine Folie, auf der Leiterbahnen in beliebiger Art aufgedruckt sind, ein Kabel dar. Demnach können auf eine solche Folie die Leiterbahnen auch mäanderförmig gedruckt sein, wobei dann der gesamte mit Leiterbahnen bedruckte Bereich der Folie als Kabel anzusehen ist. Die Definition eines Kabels beschränkt sich somit nicht auf die konkreten Strukturen der Metalldrähte, die den Strom leiten. Es ist auch unerheblich, ob es sich um ein zweiadriges Kabel oder auch ein einadriges Kabel handeln kann, denn es wird lediglich gefordert, dass das Kabel (bzw. die leitende Struktur) das Funktionselement mit der Kontaktstelle elektrisch verbindet. - 11 - e) Patentanspruch 1 des Streitpatents definiert nicht näher, wie konkret eine „Befestigung“ des Kabels (Merkmal 1.5) ausgestaltet sein soll. Das Streitpatent unterscheidet lediglich zwischen „im Kleidungsstück eingenäht“ und „am Kleidungsstück befestigt“ (vgl. Abs. 0002). Erst mit Patentanspruch 12 soll das „Befestigen“ des Kabels durch Heißkleben erfolgen, was sich auch in Abs. 0031 und 0033 wiederfindet, wonach das Kabel auch vor dem Heißkleben mit einem Materialstreifen bedeckt werden kann, sodass eine besonders haltbare Verbindung zwischen Kabel und Handschuh gewährleistet ist. f) Eine nähere Definition zu „überwiegend“ gemäß Merkmal 1.6 gibt das Streitpatent nicht. In Hinblick darauf, dass es sich auch um „insbesondere vollständig“ handeln soll, ist davon auszugehen, dass zu einem Anteil von mehr als 50% ein „überwiegend“ vorliegt. Demnach verlangt Merkmal 1.6, dass das gesamte Kabel, wonach gemäß Merkmal 1.4 der Verlauf zwischen Funktionselement und Kontaktstelle zu betrachten ist, zu mehr als 50% in neutraler Richtung in wenigstens einem neutralen Bereich (oder eben in mehreren neutralen Bereichen) verläuft. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Anspruchswortlaut nach Patentanspruch 12, wonach bei der Herstellung des Handschuhs das Kabel zunächst an einen neutralen Bereich in der neutralen Richtung dieses neutralen Bereiches des Handschuhs angelegt wird. Dabei lässt der Anspruchswortlaut offen, wie der Verlauf des Kabelrestes erfolgt, der nicht von „überwiegend“ umfasst ist. Nach Abs. 0009 des Streitpatents werden als neutrale Bereiche des Handschuhs solche Bereiche des Handschuhs angesehen, deren Länge sich in einer Richtung, neutrale Richtung genannt, bei der üblichen und vorgesehenen Benutzung des Handschuhs bei einer Bewegung der Finger oder der Hand nicht oder nur unwesentlich verlängert. Im Weiteren heißt es, dass sich neutrale Bereiche beispielsweise an den Fingerseitenflächen entlang der neutralen Faser der Finger in Bezug auf Biegung der Finger mit einer neutralen Richtung parallel zum Finger befinden, auf dem Handrücken proximal der Fingergrundgelenke und auf den hierzu entsprechenden Flächen des Handballens in Richtung quer zu den Fingern, hier - 12 - Handquerrichtung genannt. Wiederholt wird obige Definition in Abs. 0010, wonach die Bereiche, die (bei Bewegung) keine Längenänderung in die Richtung erfahren, in die das Kabel verläuft, als neutrale Bereiche bezeichnet werden, die Richtung, in der keine Längenänderung stattfindet, als neutrale Richtung. Zur Veranschaulichung der neutralen Bereiche verweist das Streitpatent auf die Figuren 1a, 1b (beide Handrückenansicht), 2a und 2b (beide Handflächenansicht), in denen mit gestrichelten Linien bzw. schraffierten Flächen entsprechende neutrale Bereiche angedeutet sind, die in neutrale Fasern an den Fingern und neutrale Flächen auf dem Handrücken und der Handfläche unterteilt werden können (vgl. Streitpatent Abs. 0012 u. 0013). Nach Abs. 0014 i. V. m. Abs. 0017 wird die Haut (und damit auch der Handschuh) entlang dieser neutralen Fasern beim Abknicken der Finger in Richtung parallel zu den Fingern weder wesentlich gedehnt noch gestaucht, sodass sich die Länge der Haut entlang der neutralen Fasern nicht ändert. Gleiches gilt für die neutrale Fläche am Handrücken, die sich in etwa von den Fingergrundgelenken proximal, d. h. in Richtung des Handgelenkes, erstreckt, und die neutrale Fläche an der Handfläche, die sich von den Fingerballen proximal erstreckt. Hier findet in Handquerrichtung keine wesentliche Längenänderung statt (Abs. 0015). Innerhalb der neutralen Flächen erfährt die Haut also keine Längenänderung gemessen in der Handquerrichtung, wohingegen die Haut in den neutralen Fasern keine Längenänderung in Fingerrichtung erfährt (Abs. 0016). Eine mögliche Anordnung des Kabelverlaufs gibt Fig. 3 wieder (Aufsicht auf Handrücken), wonach das Kabel von der Kontaktstelle bis zum Funktionselement vollständig in neutralen Bereichen und dort jeweils in neutraler Richtung verläuft (vgl. Streitpatent Abs. 0075 - 0077). - 13 - Festzustellen bleibt, dass sämtliche Angaben (überwiegend, unwesentlich, Beschaffenheit einer Hand) mit einer gewissen Unschärfe behaftet sind und so weiten Interpretationsspielraum offenlassen. 5. Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, bedarf keiner Entscheidung, da er vor dem Hintergrund der Druckschrift E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG). Das gleiche gilt für die im Einspruchsverfahren geltend gemachte fehlende Ausführbarkeit, die der Senat – dem Beschluss der Patentabteilung 26 des DPMA folgend ─ als gegeben sieht. 5.1 Die aus Druckschrift E3 bekannte Arbeitskleidungseinheit (Merkmal 1) weist einen Handschuh mit einer Innen- und einer Außenseite auf (Merkmal 1.1, wobei der Handschuh auch als Teilhandschuh oder Überzieher ausgebildet sein kann (Abs. 0020). Die Arbeitskleidungseinheit weist ferner ein tragbares Steuerungssystem auf und wenigstens ein mit dem Steuerungssystem (insbesondere lösbares) verbundenes Funktionsmodul mit wenigstens einem Sensormodul und/oder einem Peripheriegerät (vgl. E3 Abs. 0005). Nach Abs. 0008 kann das Peripheriegerät einen Auslöser, Kontaktsensor, Biegesensor und/oder eine Antenne umfassen, aber auch weitere von Computern bekannte Peripheriegeräte. In einer Ausführungsform nach Fig. 1 weist das Funktionsmodul 14 als Peripheriegeräte 16 einen RFID-Reader 22 sowie Kontaktsensoren 24 auf (vgl. E3 Abs. 0084 und wg. Abs. 0105 sowie 0156 auch für alle anderen Ausführungsformen geltend). Dabei kann ein Kontaktsensor nach Abs. 0024 insbesondere an einer Fingerspitze des Handschuhs angeordnet sein und zum Beispiel ein Drucksensor oder ein kapazitiver Berührungssensor sein. In der fünften Ausführungsform (vgl. insb. Fig. 10a (Handrückenseite)/10b (Handflächenseite)) sind die Peripheriegeräte 16 ein Biegesensor 42, ein elektrischer Auslöser 48 und eine Antenne 62, die beispielsweise eine RFID- Antenne ist (vgl. E3 Abs. 0132 u. 0135). In Abs. 0118 wird beschrieben, dass der - 14 - elektrische Auslöser 48 als ein vom Biegesensor 42 separates Peripheriegerät 16 ausgeführt sein kann, z. B. als Druckknopf (Abs. 0118). Gemäß Fig. 10a ist der Biegesensor 42 handrückenseitig auf einem Finger angeordnet, der elektrische Auslöser 48 am ersten Fingerglied 50 des Zeigefingers des Handschuhs 20 (Abs. 0135 i. V. m. Abs. 0008). Der elektrische Auslöser 48, der Biegesensor 42 und die Antenne 62 stellen Funktionselemente nach Merkmal 1.2 dar (vgl. Kap. II 4b)). Dem allgemeinen einleitenden Teil der Beschreibung ist nach Abs. 0021 der Druckschrift E3 zu entnehmen, dass das Peripheriegerät vorzugsweise eine Kontaktstelle aufweist, über die eine elektrische Verbindung mit dem Steuerungssystem möglich ist, wodurch eine zentrale Verbindungsstelle geschaffen wird (entspricht Integration in eine Schaltung, Merkmal 1.3). Nach Abs. 0028 kann der Handschuh Leiterbahnen aufweisen, die die Kontaktstelle mit den übrigen Peripheriegeräten elektrisch verbinden, sodass die Signale aller Bauteile an der Kontaktstelle abgegriffen werden können. Nach Abs. 0030 können die Leiterbahnen auch gedruckt sein, insbesondere auf einer Folie. Wie zur Auslegung unter Kap. II 4d) ausgeführt, fällt gemäß Abs. 0011 des Streitpatents auch eine mit Leiterbahnen bedruckte Folie unter den streitpatentgemäßen Begriff „Kabel“, sodass in Druckschrift E3 auch Merkmal 1.4 offenbart ist. Gemäß Druckschrift E3 kann die Folie in diesem Fall zwischen zwei Handschuhlagen geklebt werden und ist somit am Handschuh befestigt ist (Merkmal 1.5, vgl. E3 Abs. 0030). Nach Abs. 0031 der Druckschrift E3 kann ein Sensormodul oder ein Steuerungssystem in eine Tasche als Aufnahme eingesteckt werden, die nach Abs. 0035 vorzugsweise eine Grundplatte aufweist. Nach Abs. 0151 weist die in Fig. 10a/11a skizzierte Grundplatte 66 Peripheriekontakte 74 auf, die mittels der Leiterbahnen 28 mit den Peripheriegeräten 16 verbunden sind. Wie bereits zur Auslegung unter Kap. II 4c) dargelegt, gibt das Streitpatent lediglich vor, dass die Kontaktstelle einen elektrischen Kontakt zwischen Funktionselement und Schaltung herstellen soll, ohne darauf beschränkt zu sein, dass es sich hierbei lediglich um ein Kabelende handeln darf, das mit einem anderen Kabelende verbunden wird. - 15 - Demnach bildet gemäß E3 die Grundplatte 66 die Kontaktstelle 26 der Peripheriegeräte 16, wobei dies in der Druckschrift E3, die von derselben Inhaberin des vorliegenden Streitpatents stammt, sogar explizit auch so bezeichnet wird (vgl. E3 Abs. 0151). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gemäß Abs. 0152 i. V. m. Fig. 11a der E3 Sensorkontakte 76 vorgestellt werden, die mit den Peripheriekontakten 74 jeweils einzeln verbunden seien. Wie oben dargelegt, sind diese Peripheriekontakte mittels der Leiterbahnen, welche als streitpatentgemäße Kabel anzusehen sind, mit den Peripheriegeräten verbunden. Demnach kann es sich bei den Sensorkontakten 76 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht um eine streitpatentgemäße Kontaktstelle handeln. Darüber hinaus wird nach Anspruch 27 der Druckschrift E3 beansprucht, dass an der Grundplatte 66 wenigstens ein Peripheriekontakt 74 vorgesehen ist, der die Kontaktstelle 26 bildet. An welcher Stelle der Grundplatte der Peripheriekontakt konkret vorzufinden sein soll, geht entgegen der Meinung der Patentinhaberin nicht aus Druckschrift E3 hervor. Auch in Figur 11 sind lediglich die Sensorkontakte am unteren Ende der Grundplatte dargestellt. Somit stellt, wie bereits oben beschrieben, die Grundplatte als solches die Kontaktstelle dar. Damit sind aus der Druckschrift E3 die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 – im Grunde unstreitig – bekannt. Eine mögliche Ausgestaltung des Handschuhs nach Druckschrift E3 zeigt Figur 10a/b. Ein Fachmann der einen Handschuh gemäß der Druckschrift E3, der in Figur 10a/b nur schematisch dargestellt ist, herstellen möchte, muss sich überlegen, wie die Leiterbahnen ausgestaltet sein sollen und wie sie verlaufen sollen. Zur Ausgestaltung der Leiterbahnen erfährt der Fachmann in Abs. 0137, dass die Leiterbahnen 28 der Figur 10a beispielsweise aus Draht gebildet sein können. Gemäß Abs. 0138 sei auch denkbar, dass es sich bei den Leiterbahnen 28 um Aufdrucke auf eine nicht dargestellte Folie handeln könne. Aus diesen beiden - 16 - Angaben bekommt der Fachmann eine klare Anleitung an die Hand, welche Ausgestaltungen er für die Leiterbahnen 28 der schematischen Figur 10a wählen kann. Dem Einwand der Patentinhaberin, bei der Struktur 28 der Figur 10a könne es sich lediglich um ein Kabel mit mäanderförmig verlaufenden Adern in einer Kabelstruktur wie z. B. der Figur 3 in Druckschrift E24 handeln, wodurch aufgrund der mäanderförmigen Adern Merkmal 1.6 nicht erfüllt werden könne, kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis der Patentinhaberin auf flexible Musikerleitungen oder anderweitig eingesetzte Spiralkabel kann die Einschätzung nicht ändern, dass in E3 von Leiterbahnen die Rede ist. Aber selbst wenn eine mäanderförmige Ausgestaltung der leitenden Strukturen zuträfe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da, wie zur Auslegung unter Kap. II 4d) ausgeführt, dann die gesamte Folie mit in welcher Form auch immer darauf gedruckten Leiterbahnen als Kabel anzusehen ist und die Folie selber in ihrer Funktion als Kabel wiederum aus einem oder mehreren geraden Abschnitten besteht. Aufgrund der oben genannten Angaben in der E3, wie die Leiterbahnen ausgestaltet sein können, erübrigt sich auch eine Diskussion, ob das Bezugszeichen 28 in Fig. 10a der Druckschrift E3 nur für eine Abdeckung einer wie auch immer darunter gestalteten Leiterbahnenstruktur steht. Der Fachmann hat sich bei der Herstellung eines Handschuhs gemäß der Druckschrift E3 im Rahmen der von ihm stets zu beachtenden generellen Zielsetzungen wie die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung zwangsläufig auch um die Ergonomie und Haltbarkeit der Handschuhkonstruktion Gedanken machen müssen. Hinsichtlich der Ergonomie bzw. des Tragekomforts stellt die Druckschrift E3 in Abs. 0027 bereits erste Überlegungen bei der Ausgestaltung des Biegesensors an. Dass sich diese Lehre von der Lehre des Streitpatents unterscheide, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat, kann nicht zutreffen, da das Streitpatent selber in Abs. 0006 den Tragekomfort des Handschuhs beleuchtet. Hinsichtlich der Haltbarkeit der Handschuhkonstruktion drängt es sich dem Fachmann nahezu auf, so wie bei allen „wearables“, die elektrischen Komponenten - 17 - während des Tragens am Körper keiner unnötigen Belastung auszusetzen, da sie sonst schnell Schaden nehmen würden. Dementsprechend war es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit, auch ein Augenmerk auf den Verlauf der Leitungen/Kabel/Leiterbahnen zu haben, die möglichst keiner Zugbelastung ausgesetzt sein sollen. Das Argument der Patentinhaberin, der Fachmann hätte in diesem Fall ausschließlich auf elastische Kabel zurückgegriffen, steht im Widerspruch dazu, dass in Druckschrift E3 bereits explizit von Leiterbahnen die Rede ist, wobei lediglich die konkrete Anordnung der Leiterbahnen nicht wörtlich beschrieben wird. Bei welcher Anordnung diese, wie oben ausgeführt, keiner oder einer möglichst geringen Zugbelastung ausgesetzt sind, konnte der Fachmann anhand weniger, übersichtlicher Versuche herausfinden. Einen ersten Anhaltspunkt bekam er auch bereits anhand der schematischen Zeichnung der Figur 10a/b, sodass ihm die grobe Orientierung bereits bekannt war. In Abs. 0026 wird der Biegesensor als Teil des Peripheriegerätes beschrieben, der auch seitlich an einem Finger des Handschuhs angeordnet sein könne, insbesondere entlang der neutralen Faser, was sich in Bezug auf eine Verbiegung des Fingers beziehe. Auf die Lage entlang der neutralen Faser wird nochmals in Abs. 0109 hingewiesen (zwar zu einer abweichenden Ausführungsform aber wg. Abs. 0156 beachtlich), wonach denkbar sei, dass die Biegesensoren seitlich am Finger angeordnet seien, beispielsweise entlang der neutralen Faser, die sich in Bezug auf die Beugung des entsprechenden Fingers definiere. Dass sich nach Auffassung der Patentinhaberin die „neutrale Faser“ in E3 lediglich auf den Bereich beziehe, in dem man messen könne, geht so aus der E3 nicht hervor. Damit bekam der Fachmann eine erste Anregung auf einen Bereich bzw. eine Richtung, die sich in Hinblick auf die Beugung des Fingers neutral verhält. Es lag ihm daher nahe, den Biegesensor in diesem Bereich anzuordnen, entsprechend die Leiterbahnen im Fingerbereich. Somit musste der Fachmann auch in der Gesamtheit zwangsläufig zur Anordnung der Leiterbahnen in den im Streitpatent genannten neutralen Bereichen/Richtungen gemäß Merkmal 1.6 gelangen. Dabei ist es unerheblich, ob ihm für diese Bereiche die Begriffe „neutrale Bereiche“ und „neutrale Richtung“ bekannt waren, wenn die Anordnung in den streitpatentgemäßen Bereich fällt. Demnach kann es sich auch - 18 - nicht um eine rückschauende Betrachtungsweise handeln, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat. Nachdem in Fig. 10a/b der Druckschrift E3 der Verlauf der Leiterbahnen nur schematisch zu erkennen ist und der Verlauf auch ansonsten nicht weiter beschrieben ist, handelt es sich entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch nicht um eine bewusste Modifikation, die der Fachmann hätte vornehmen müssen. Ebenso vermag der Hinweis der Patentinhaberin, der Fachmann hätte ausgehend von E3 auf eine kabellose Übertragungseinheit gemäß der Beschreibung in Abs. 0021 zurückgegriffen, nicht zu greifen, wenn der Fachmann den Handschuh aus Fig. 10a/b herstellen möchte, für der nun mal explizit Leiterbahnen genannt sind. 5.2 Weitere Anregungen für eine grobe Orientierung der Leiterbahnen konnte der Fachmann beispielsweise auch in der Druckschrift E4 finden, die einen Handschuh betrifft, auf dem eine Computermaus angebracht ist (vgl. E4 S. 3 Z. 6-9). Gemäß der Beschreibung zu Fig. 7 wird das durch einen optischen Sensor aufgenommene Bewegungssignal entlang der Leitungen 46 zum Transmitter 30 geleitet (vgl. E4 S. 8 Z. 16-18). Aus Figur 7 erkennt der Fachmann den Verlauf der Leitungen 46 an der Fingerseitenfläche, der dem Verlauf entspricht, den er aus der oben beschriebenen Figur der E3 herangezogen hätte. Auch aus der E1, die einen Handschuh mit einer Scannereinrichtung betrifft (vgl. E1 Abs. 0001 u. 0009), erhält der Fachmann einen Hinweis auf einen möglichen Verlauf der Leiterbahnen. Dabei zeigt die Figur 4 der Druckschrift E1 einen Handschuh mit einem Schalter, der als Folienschalter ausgebildet ist und über eine elektrische Leitung 18 mit einem Kontakt 19 verbunden ist, der neben einer Aufnahme 16 angeordnet ist (vgl. E1 Abs. 0029). Anhand der Figur 4 erhält der Fachmann somit ebenso Hinweise, wie die Leitungen auf dem Handrücken angeordnet sein können und wird eine solche Anordnung dergestalt austesten, dass beim Bewegen der Hand möglichst wenig Kraft bzw. Zug auf die Leitungen ausgeübt wird. Wir bereits - 19 - ausgeführt, wird er somit zwangsläufig auf eine Anordnung treffen, die streitpatentgemäß als „neutrale Bereiche“ und „neutrale Richtungen“ bezeichnet werden. 5.3 Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei einem Verständnis des Merkmals 1.6 gemäß DPMA-Beschluss, wonach das Kabel durch wenigstens einen der an dem Handschuh vorhandenen neutralen Bereiche verläuft, also z. B. am Handrücken in Querrichtung oder an den Fingerseitenflächen entlang der neutralen Faser und in diesem neutralen Bereich überwiegend in neutraler Richtung verläuft, dabei der über diesen wenigstens einen neutralen Bereich hinausgehende Verlauf des Kabels unbeachtlich ist, würde selbstredend ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit vorliegen. 6. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum einen zeichnet sich das durch das beanspruchte Verfahren hergestellte Kleidungsstück durch die gleichen, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründenden Merkmale wie das Kleidungsstück nach Patentanspruch 1 aus, wobei auf die Argumentation zu Patentanspruch 1 verwiesen wird. Zum anderen zeichnet sich das Verfahren durch die Schritte - Bereitstelleneines Handschuhs (12) - Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen Richtung dieses neutralen Bereichs (28) des Handschuhs (12), und - Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben. aus. - 20 - Nachdem der Fachmann, wie unter Kap. II 5.1 beschrieben, bei der Herstellung des Handschuhs gemäß Druckschrift E3, zwangsläufig auf Ergonomie und Haltbarkeit geachtet hat, und hinsichtlich des Kabels aus Absatz 0030 bereits auf die Möglichkeit des Klebens hingewiesen wurde, benötigte er lediglich noch eine geeignete Klebemethode. Eine solche konnte er beispielsweise Druckschrift E24 entnehmen, die eine Kabelstruktur in intelligenter Kleidung mit intelligenten Funktionen betrifft (vgl. E24 Abs. 0001 u. 0003). Nach Druckschrift E24 kann eine leitfähige Ader durch Warmschmelzung ihrer thermoplastischen Elastomer- Isolierung an einem Textilgewebe geklebt werden (vgl. E24 Abs. 0005). Demnach ist dies auch bei einer mit Leiterbahnen bedruckten Folie möglich. Somit konnte der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Verfahren gemäß Patentanspruch 12 gelangen. 7. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da es hiernach bereits der Anspruchsfassung in ihrer Gesamtheit an der Schutzfähigkeit mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 ebenfalls keinen Bestand hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH, Beschluss vom 27.06.2007, X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). III. Das Patent kann auch mit den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen keinen Bestand haben. 1. Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge weisen im Vergleich zum Hauptantrag folgende zusätzliche oder geänderte Merkmale auf: - 21 - 1.1 Hilfsantrag A: Änderung in Merkmal 1.6 von „überwiegend, insbesondere vollständig“ in „zum überwiegenden Teil seiner Länge zwischen der Kontaktstelle (18) und dem Funktionselement (14). 1.2 Hilfsantrag 1: Präzisierung des Funktionselements durch den Wortlaut „wobei das Funktionselement (14) einen 10 Berührungssensor, einen Drucksensor, einen Knopf, einen Schalter, eine kapazitive Sensorfläche, eine induktive Sensorfläche, ein Lesegerät und/oder eine LED aufweist,“ 1.3 Hilfsantrag 1A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 1 1.4 Hilfsantrag 1B: Präzisierung des Funktionselements durch den Wortlaut „wobei das Funktionselement (14) einen Knopf, einen Schalter und/oder eine kapazitive Sensorfläche aufweist“ 1.5 Hilfsantrag 2: wie Hilfsantrag 1 + Ergänzung des Merkmals „wobei der Handschuh (12) eine Aufnahme (16) für ein abnehmbares Elektronikmodul aufweist, an der die Kontaktstelle (18) angeordnet ist, wobei die Kontaktstelle (18) derart ausgebildet ist, dass sie das Elektronikmodul mit dem Funktionselement (14) signaltechnisch verbinden kann," 1.6 Hilfsantrag 2A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 2 - 22 - 1.7 Hilfsantrag 3: wie Hilfsantrag 1 + Präzisierung, dass der Handschuh (12) „kein Vollhandschuh ist“ 1.8 Hilfsantrag 3A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 3 1.9 Hilfsantrag 4: wie Hilfsantrag 1 + Ergänzung des Merkmals 1 „Arbeitskleidungsstück, mit“ um das Merkmal „einem Elektronikmodul, das ein Lesegerät oder einen Barcodescanner aufweist“ 1.10 Hilfsantrag 4A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 4 1.11 Hilfsantrag 5: Kombination aus den Hilfsanträgen 3 und 4 1.12 Hilfsantrag 5A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 5 1.13 Hilfsantrag 6: wie Hilfsantrag 4 sowie Präzisierung, dass der Handschuh (12) „ein Überzieher ist“ 1.14 Hilfsantrag 6A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 6 1.15 Hilfsantrag 7: wie Hilfsantrag 4 sowie Präzisierung, dass das Kabel (20) „wenigstens eine auf einer biegsamen Leiterplatte aufgebrachte Leiterbahn ist“ 1.16 Hilfsantrag 7A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 7 - 23 - 1.17 Hilfsantrag 8: Kombination aus den Hilfsanträgen 6 und 7 1.18 Hilfsantrag 8A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 8 1.19 Hilfsantrag 9: Ergänzung des Merkmals „wobei einer der wenigstens einen neutralen Bereiche (28) eine erste neutrale Fläche (30) auf dem Handrückenabschnitt (26) am Handrücken des Handschuhs (12) ist, wobei die neutrale Richtung (R1) der ersten neutralen Fläche (30) in Handquerrichtung (Rx) verläuft.“ 1.20 Hilfsantrag 9A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 9 1.21 Hilfsantrag 10: Präzisierung des Merkmals aus Hilfsantrag 9 in „wobei einer der zuvor genannten wenigstens einen neutralen Bereiche (28), in denen das Kabel (20) verläuft, eine erste neutrale Fläche (30) auf dem Handrückenabschnitt (26) am Handrücken des Handschuhs (12) ist, wobei die neutrale Richtung (R1) der ersten neutralen Fläche (30) in Handquerrichtung (R x) verläuft.“ 1.22 Hilfsantrag 10A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 10 1.23 Hilfsantrag 10B: Hilfsantrag 10 + Ergänzung des Merkmals „wobei, in Bezug auf die Länge (L z) des Zeigefingers des Handschuhs (12) bzw. im Falle eines Überziehers oder Fingerlings mit der theoretischen Länge des Zeigefingers, die erste neutrale Fläche (30) auf dem Handrückenabschnitt (24) etwa mit einem Abstand (A 1) von dem Ansatz des Zeigefingers (36) aus beginnt, der ca. 40 % der Länge (L z) des Zeigefingers entspricht, und in einem Abstand (A 2) vom Ansatz des kleinen - 24 - Fingers (38) aus beginnt, der etwa 20 % der Länge (L z) des Zeigefingers entspricht, wobei die Länge (L 1) der ersten neutralen Fläche (30) an der Seite der Hand bis zur Daumenbeuge (35) hin etwa 20 % der Länge (L z) des Zeigefingers beträgt, wobei die Länge (L2) der ersten neutralen Fläche (30) zwischen Zeigefinger und Handgelenk in etwa der Länge (L z) des Zeigefingers beträgt, wobei an der Seite des kleinen Fingers die Länge (L 3) der ersten neutralen Fläche (30) in etwa 80 % der Länge (L z) des Zeigefingers beträgt, wobei das Kabel (20) nicht durch eine Spiralanordnung oder Anordnung im Zickzack dehnbar ausgeführt ist, und wobei das Kabel (20) in den neutralen Bereichen entlang der neutralen Richtung bei einer Bewegung der Finger oder der Hand nicht auf Zug beansprucht wird.“ 1.24 Hilfsantrag 11: Ergänzung des Merkmals „wobei die neutrale Richtung eines der wenigstens einen neutralen Bereiche (28) in Fingerlängsrichtung (Ry) verläuft.“ 1.25 Hilfsantrag 11A: Kombination aus Hilfsantrag A und 11 1.26 Hilfsantrag 12: Präzisierung des Merkmals aus Hilfsantrag 11 in „wobei die neutrale Richtung eines der zuvor genannten wenigstens einen - 25 - neutralen Bereiche (28), in denen das Kabel (20) verläuft, in Fingerlängsrichtung (Ry) verläuft.“ 1.27 Hilfsantrag 12A: Kombination aus Hilfsantrag A und 12 2. Auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge A, 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A, 10, 10A, 11, 11A und 12, 12A beruhen nicht ─ wie im Folgenden ausgeführt – auf einer erfinderischen Tätigkeit, sodass hinsichtlich der geltenden Hilfsanträge das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung oder fehlenden Neuheit ebenfalls dahingestellt bleiben kann. Die geänderten oder zusätzlichen Merkmale der oben genannten Hilfsanträge sind jeweils ebenfalls aus E3 zu entnehmen und vermögen daher das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen. 2.1 Bei einem Verständnis gemäß Kap. 2 4f) gilt für den Hilfsantrag A Gleiches wie zum Hauptantrag. Auf die Frage, ob eine inhaltliche Erweiterung vorliegt, kommt es daher nicht an. 2.2 In Druckschrift E3 ist ein elektrischer Auslöser als Funktionselement offenbart, der beispielsweise ein Druckknopf sein kann, wie er in Hilfsantrag 1/1A definiert wird (vgl. E3 Abs. 0023 u. 0118 i. V. m. Fig. 10a, Bezugszeichen 48). 2.3 Gemäß der Änderung nach Hilfsantrag 1B weist das Funktionselement nun einen Knopf, Schalter und/oder eine kapazitive Sensorfläche auf. Nachdem, wie im vorigen Kapitel dargelegt, aber auch in Druckschrift E3 das Funktionselement ein Druckknopf sein kann, kann sich Hilfsantrag 1B auch mit dieser Präzisierung nicht - 26 - gegen den Offenbarungsgehalt der E3 abgrenzen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich mit „Knopf“ um ein Eingabegerät handelt oder nicht. 2.4 Auch eine Aufnahme für ein abnehmbares Elektronikmodul nach Hilfsantrag 2/2A ist in E3 mit Bezugszeichen 60 in Fig. 10a verwirklicht. Nach Anspruch 11 sowie der Beschreibung in den Absätzen. 0031 u. 0133 kann in eine solche Aufnahme, in E3 als Tasche bezeichnet, ein Sensormodul oder Steuerungssystem einsteckbar sein. Gemäß Abs. 0036 ist in einer Ausgestaltung an der Tasche, insbesondere der Grundplatte, wenigstens ein Peripheriekontakt vorgesehen, der die Kontaktstelle bildet. Nach Absatz 0037 ist an der Tasche, insbesondere dem Abschluss, ein Sensorkontakt vorgesehen, der mit dem Peripheriekontakt elektrisch verbunden ist und somit das Elektronikmodul mit dem Funktionselement signaltechnisch verbinden kann. Damit beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2/2A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 2.5 Weil Druckschrift E3 keinen Vollhandschuh fordert und in Abs. 0020 explizit einen Überzieher nennt, vermögen auch die in den Hilfsanträge3/3A und 6/6A ergänzten Merkmale die erfinderische Tätigkeit nicht herzustellen. 2.6 Nachdem die weiteren Merkmale der Hilfsanträge 4/4A und 5/5A lediglich ein Elektronikmodul fordern, ohne dass dieses abnehmbar ist, ist ein solches auch mit einem RFID-Reader als Peripheriegerät gemäß der Druckschrift E3 offenbart (vgl. E3 Abs. 0084, 0085, 0107). Darüber hinaus kann gemäß Abs. 0115 das oben bereits genannte Sensormodul ein Barcodescanner sein und gemäß Abs. 0116 einen RFID-Reader aufweisen. 2.7 Auch auf einer biegsamen Leiterplatte aufgebrachte Leiterbahnen, wie sie nach den Hilfsanträgen 7 und 8 gefordert werden, sind in Druckschrift E3 offenbart, - 27 - sodass auch diese Merkmale keine andere Beurteilung zulassen (vgl. E3 Abs. 0030 u. 0138). 2.8 Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist es unerheblich, ob dem Fachmann die Begriffe „neutraler Bereich“, „neutrale Fläche“ oder „neutrale Richtung“ bekannt waren. Er wird, wie zum Hauptantrag beschrieben, anhand der Versuche, in welchen Bereichen beim Tragen des Handschuhs die Elektronik am wenigsten beansprucht wird, automatisch zu den in den Hilfsanträgen 9/9A bis 12/12A definierten Bereichen gelangen. Darüber hinaus ist in E3 – wie bereits beschrieben – von neutraler Faser in Bezug auf die Beugung des Fingers explizit die Rede, die auch im Streitpatent in Abs. 0009 zur Erläuterung der neutralen Bereiche beschrieben wird (vgl. E3 Abs. 0026 u. 0109). 2.9 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 der unter Kap. III 2. genannten Hilfsanträge beruhen somit jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da sich die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche dieser Hilfsanträge außer in den zusätzlichen oder geänderten, dem Kleidungsstück zugehörigen technischen Merkmalen aus dem jeweiligen Patentanspruch 1 nicht weiter von Patentanspruch 12 gemäß Hauptantrag unterscheiden, gelten die Ausführungen zum jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge entsprechend der Argumentation gemäß Kap. II 6 auch für die nebengeordneten Patentansprüche der genannten Hilfsanträge in gleicher Weise. Auch deren Gegenstände beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die Rechtsbeständigkeit der jeweils abhängigen Patentansprüche kommt es damit nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH, Beschluss vom 27.06.2007, X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). - 28 - 3. Der Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags 10B ist für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Überzieher handeln soll, nicht ausführbar. Ein Überzieher, ein Begriff, der dem Fachmann eher aus der Bekleidungstechnik im Sinne von Mantel oder Pullover bekannt ist, soll nach den Angaben der Patentinhaberin im Sinne einer Bandage verstanden werden. Demnach hat ein Überzieher keine Fingeraussparungen und eine Bezugnahme auf eine „theoretische Länge des Zeigefingers“ ist unmöglich. Es sind auch keine Standardisierungen bekannt, wonach aufgrund des Handumfangs die Fingerlänge vorgegeben ist. Die Patentinhaberin hat auch keine Standardisierungen benennen können, ganz abgesehen davon, dass dem Streitpatent keinerlei Hinweis auf eine solche zu entnehmen ist. Vielmehr sind aufgrund des häufig elastischen Materials mehrere Handgrößen gleichzeitig umfasst, wenn nicht sogar „one size“, sodass keinerlei Maß für die „theoretische Länge des Zeigefingers“ als feste Bezugsgröße ausgemacht werden kann. Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 10B für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Überzieher handelt, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Auch für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Fingerling handeln soll, steht die Ausführbarkeit entgegen. Die Patentinhaberin möchte hierunter einen Handschuh ohne Finger wie bei einem Fahrradhandschuh verstanden wissen. Auch ein solcher Handschuh ohne Finger kann bekannterweise mehrere Fingergrößen umfassen. Auch ist bekannt, dass – ähnlich wie bei Schuhgrößenangaben – die Modelle bei verschiedenen Herstellern jeweils unterschiedlich ausfallen können, sodass auch hier kein Bezugspunkt für die „theoretische Länge des Zeigefingers“, als feste Bezugsgröße vorliegen kann. Wie oben bereits ausgeführt, wird im - 29 - Streitpatent auch an keiner Stelle irgendeine standardisierte Umrechnung von beispielsweise Handumfang auf Fingerlänge erwähnt. 4. Auf die geltend gemachten Vorbenutzungen kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an, zumal deren Offenbarungsgehalt nach Ansicht des Senats nicht über das hinausgeht, was nicht schon aus der Druckschrift E3 bekannt ist. IV. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 1 und 2 PatG, wie von der Patentinhaberin angeregt, gab die vorstehende Entscheidung keinen Anlass. Weder ist eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich geworden, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt wäre, noch bestand die erkennbare Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung oder die einer Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den BGH. Der erkennende Senat sieht sich mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH im Einklang. Ob der Senat den Maßstab einer hinreichenden Offenbarung überspannt hat, indem er unmittelbar und eindeutig den Fig. 10a/b der Druckschrift E3 das Vorhandensein von Leiterbahnen entnommen hat, stellt - abweichend von der Auffassung der Patentinhaberin - keinen Widerspruch zu den Grundsätzen dar, die der BGH in seinen Entscheidungen „Olanzapin“ (vgl. GRUR 2009, 382 ff.), „Wundbehandlungsvorrichtung“ (vgl. GRUR 2015, 573 ff.) oder „Digitales Buch“ (vgl. GRUR 2018, 175 ff.) formuliert hat. Die genannten Entscheidungen sind allgemein gehalten und befassen sich insbesondere nicht speziell mit dem Offenbarungsgehalt von Zeichnungen. Die zuletzt genannte Entscheidung „Digitales Buch“ ist hier insoweit beachtlich, als der BGH in dieser klargestellt hat, dass die Neuheitsprüfung nach denselben Prinzipien durchzuführen ist, die auch bei der Beurteilung der identischen Offenbarung (Prüfung einer unzulässigen - 30 - Erweiterung) zu beachten sind. Auch von diesem Grundsatz ist der erkennende Senat in seiner vorstehenden Entscheidung nicht abgewichen. Die wesentliche Aussage des BGH zum Offenbarungsgehalt von Zeichnungen, die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant ist, befindet sich der Entscheidung „Formteil“ (vgl. GRUR 2010, 599 ff.), die von der Patentinhaberin allerdings nicht zitiert wurde; dort hat der BGH unter Rz. 22 ausgeführt, dass Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen „gleichwertige“ Offenbarungsmittel darstellen. Die von der Patentinhaberin genannte BGH-Entscheidung „Steckverbindung“ (nebst Folgeentscheidungen), von der der Senat nach Auffassung der Patentinhaberin abgewichen wäre, betrifft dagegen nur die im vorliegenden Fall irrelevanten Einschränkung, wonach schematische Darstellungen in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen offenbaren. Dieses Thema betrifft aber nicht die vom Senat zur Fig. 10a/b der Druckschrift E3 getroffenen Feststellungen. V. Rechtsmittelbelehrung Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen. - 31 - Dr. Höchst zugleich für den urlaubsabwesenden Dr. Huber Eisenrauch Dr. Philipps Dr. Huber … - 32 - Bundespatentgericht 11 W (pat) 44/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Juni 2025 …