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Beschluss

29 W (pat) 502/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:110625B29Wpat502.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:110625B29Wpat502.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 502/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2021 233 920 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 018 368 077 wird die Löschung der Marke 30 2021 233 920 im angegriffenen Umfang, nämlich für die Waren der Klasse 25, angeordnet. Gründe I. Die Wortmarke Cony ist am 22. Juli 2021 angemeldet und am 11. Oktober 2021 unter der Nummer 30 2021 233 920 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren der Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel; - 3 - Klasse 25: Teile von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Spielwaren, Spiele und Spielzeug eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12. November 2021. Gegen diese Eintragung hat die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke UM 018 368 077 Oconi Diese ist geschützt für die Waren Klasse 09: Hüllen für Mobiltelefone; Hüllen für Smartphones; Etuis für Mobiltelefone; Schalen für Smartphones; Taschen für Mobiltelefone; Hüllen für Tablet-Computer; Etuis für Tablet-Computer; Laptoptaschen; Hüllen für Laptops; Angepasste Taschen für Computer; Kreditkartenetuis [angepasste Taschen]; Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Geldbörsen; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Handtaschen; Aktentaschen; Einkaufstaschen; Schultaschen; Rucksäcke; Sporttaschen; Reisenecessaires; Umhängeriemen [Schulterriemen]; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. - 4 - Der Widerspruch ist gezielt gegen die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke gerichtet und ist und auch nur beschränkt aus den Widerspruchswaren der Klasse 25 erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 25 hat mit Beschluss vom 4. November 2022 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken könne keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zudem liege Warenidentität oder eine sehr hohe Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren der Klasse 25 vor. Aufgrund dieser Umstände bedürfe es bei der Prüfung der Markenähnlichkeit eines großen Abstandes beider Marken, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Diesen Abstand hielten die Vergleichsmarken „Cony“ und „Oconi“ noch ein. In visueller und schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine nennenswerte Ähnlichkeit der beiden Marken. Zwar stimmten die drei Buchstaben „con“ beider Marken überein. Jedoch gelte bei der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Grundsatz, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatte als das schnell verklingende gesprochene Wort. Den bildlichen Gesamteindruck bestimmten außerdem meist die Anfangs- und Schlusselemente von Wörtern stärker als die Wortmitte. Der identischen Wortmitte stünden vorliegend ein verschiedener Wortanfang („C“ bzw. „O“) sowie die jeweiligen Endbuchstaben, nämlich „y“ bei der jüngeren Marke und „i“ bei der Widerspruchsmarke gegenüber, die ausreichend unterschiedlich seien, um eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Bei Kleinschreibung dieser Buchstaben weise das „y“ der angegriffenen Marke eine Unterlänge auf, der bei der Widerspruchsmarke fehle. Am Wortanfang öffne sich das „C“ der jüngeren Marke nach rechts, während das „O“ der Widerspruchsmarke geschlossen sei und bauchig-wuchtig wirke. Auch in klanglicher Hinsicht sei keine Verwechslungsgefahr zu besorgen, denn Länge, Silbenzahl und Vokalfolge beider Marken unterschieden sich deutlich. Die ältere Marke weise drei Silben bei fünf Buchstaben auf sowie – als Anfangsbuchstaben - den Vokal „O“ am in der Regel stärker beachteten - 5 - Wortanfang. Dieser Anfangsvokal fehle bei der jüngeren Marke, die aus vier Buchstaben und zwei Silben bestehe. Dadurch ergebe sich außerdem eine verschiedene Vokalfolge: „o – y (gesprochen i)“ bei der jüngeren Marke und „o – o – i“ bei der Widerspruchsmarke. Die jüngere Marke werde möglicherweise als englisch erkannt und dann „Couni“ ausgesprochen, was zusätzlich noch weiter von einer klanglichen Verwechslungsgefahr wegführe. Verwechslungsmindernd wirke außerdem die Tatsache, dass die jüngere Marke „Cony“ im Englischen „(Wild-)Kaninchen“ bedeute. Die Erkennbarkeit einer konkreten Bedeutung bzw. von beschreibenden Hinweisen sei nach der Rechtsprechung ein gewichtiger Faktor, denn damit könnten etwaige klangliche Ähnlichkeiten an Bedeutung verlieren. Da Marken häufig aus der Erinnerung heraus benannt würden, gäben solche beschreibende Hinweise eine einfach merkbare Stütze und reduzierten die Gefahr von Verwechslungen besonders dann, wenn sie einen unterschiedlichen beschreibenden Inhalt hätten. So liege der Fall auch hier, denn der in der angegriffenen Marke enthaltene Bedeutungsgehalt führe dazu, dass die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen vom Hörer wesentlich schneller und besser erfasst würden, so dass es gar nicht erst zu Verwechslungen komme. Die Widerspruchsmarke „Oconi“ hingegen habe keine lexikalisch nachweisbare Bedeutung. Die Gefahr unmittelbarer Markenkollision sei damit auszuschließen. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die Marken im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlten. Der Widerspruch müsse daher erfolglos bleiben. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass in klanglicher Hinsicht Verwechslungen zu besorgen seien. Die Markenstelle gehe davon aus, dass die jüngere Marke „möglicherweise“ „Couni“ ausgesprochen werde. Das setze aber voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die englische Vokabel „Cony“ kennen und dann auch noch in - 6 - deutschem Kontext richtig aussprechen würden. Dies sei ausgesprochen unwahrscheinlich, da ausweislich von Statistiken der Anteil der Bevölkerung nach Einschätzung der eigenen Englischkenntnisse mit „geringen oder keinen Kenntnissen“ bei 34,8% liege. Es sei davon auszugehen, dass dieser Bevölkerungsanteil die im Beschluss unterstellte Übersetzung des Zeichens gar nicht kenne. Selbst bei dem Teil der Bevölkerung, der sich selbst besser Englischkenntnisse attestiere, müsse dies nicht der Fall sein. Zudem werde derjenige, der die Vokabel und ihre korrekte Aussprache erkenne, „Cony“ in einem deutschen Kontext und im Zusammenhang mit den Waren, für die die Marke Schutz beanspruche, nicht als Synonym für „(Wild)Kaninchen" einordnen, sondern von einem Eigennamen ausgehen und deswegen „Cony“ wie „Coni“ aussprechen. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme, erhebliche Teile des Verkehrs würden „Cony“ wie „Couni“ aussprechen, nicht zu überzeugen. Letztlich sei dies aber ohnehin unerheblich, weil gerade dann, wenn die angegriffene Marke „Cony“ entsprechend dem englischen Sprachgebrauch ausgesprochen werde, es zu klanglichen Hinsicht Verwechslungen komme. Das „y“ klinge dann nämlich wie „i“. Zudem trete in diesem Fall das „u“ akustisch auch nicht so stark hervor, dass der im Obersatz des Beschlusses im Hinblick auf die Warenidentität geforderte „große Abstand“ in klanglicher Hinsicht gegeben wäre. Klanglich unterschieden sich die Marken mithin ausschließlich dadurch, dass bei der jüngeren Marke der Anfangsbuchstabe „O“ fehle. Daraus folge insbesondere bei schneller Aussprache nahezu klangliche Identität. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die sich im vorliegenden Fall gegenüberstehenden Marken kurze Zeichen seien, die lediglich aus fünf bzw. vier Buchstaben bestehen. Bei kurzen Zeichen seien die zentralen Elemente von ebenso wichtiger Bedeutung wie die Anfangsbestandteile und Endungen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Streitzeichen allein von den unterschiedlichen Anfangsbuchstaben geprägt würden; vielmehr bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit. Angesichts dieser hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit könne auch der Verweis auf den - 7 - vermeintlichen beschreibenden Charakter des Zeichens „Cony“ nicht aus der Verwechslungsgefahr herausführen. Denn dieser englischsprachige Begriff werde nicht nur als Bezeichnung für „(Wild)Kaninchen" verwendet, sondern sei auch ein gängiger Vor- und Familienname. Die Annahme, „Cony“ habe einen rein beschreibenden Inhalt, sei daher verfehlt. Es sei fernliegend, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Marke im Kontext mit den hier in Rede stehenden Waren mit „(Wild)Kaninchen“ assoziierten. Sie würden vielmehr von einem Kennzeichen ohne beschreibenden Inhalt ausgehen. Dies gelte auch und insbesondere unter Berücksichtigung des Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke. Der angegriffene Beschluss könne daher keinen Bestand haben. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 4. November 2022 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2021 233 920 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 368 077 im angegriffenen Umfang anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. April 2025 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben werde. Auch hierzu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Denn zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 119 Nr.1 MarkenG, so dass der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung der Streitmarke 30 2021 233 920 im angegriffenen Umfang anzuordnen war. A. Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 22. Juli 2021 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG). B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ - 9 - ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von klanglichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke hinsichtlich der allein angegriffenen Waren der Klasse 25 zu besorgen. 1. Vorliegend ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit die Registerlage maßgeblich. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke im Amtsverfahren im Zusammenhang mit dem Warenvergleich vorgetragen hat, dass bei einer Google- Recherche nach dem Begriff „oconi“ in erster Linie Produkte im „Leder//Taschenbereich“ angezeigt würden und nicht im Bekleidungsbereich, kann hierin nicht die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede gesehen werden. Ohnehin wäre diese gemäß § 43 Abs.1 MarkenG nicht zulässig, weil zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke am 22. Juli 2021 die Benutzungsschonfrist der am 5. Mai 2021 eingetragenen Widerspruchsmarke ersichtlich noch nicht abgelaufen war. Es stehen sich mithin – unstreitig – identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der Klasse 25 gegenüber. 2. Angesprochene Verkehrskreise der hier in Rede stehenden Waren der Klasse 25 sind neben dem Fachhandel die Endverbraucher, wobei diesbezüglich von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). - 10 - 3. Der Widerspruchsmarke Oconi kommt von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zu (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der Kennzeichnungskraft). Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beiden bei einer Internetrecherche unter https://en.wikipedia.org/wiki/Oconi ermittelten Bedeutungserklärungen von Oconi – zum einen „Oconi, Ocone, or Oconee, a branch of the Timucua people in southeastern Georgia“ und zum anderen „Oconi, Ocone, or Oconee, a town in Apalachee Province in north Florida“ – den hier angesprochenen inländischen Verkehrskreisen bekannt sind. Unabhängig davon, lassen diese Bedeutungen nicht ernsthaft den Schluss auf einen beschreibenden Sinngehalt zu. Der inländische Verkehr wird vielmehr von einem Fantasiewort ausgehen. 4. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in klanglicher Hinsicht zumindest eine durchschnittliche Markenähnlichkeit. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). a. Eine begriffliche Markenähnlichkeit ist ersichtlich nicht gegeben. In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die beiden Zeichen aus den von der Markenstelle zutreffend genannten Gründen ausreichend voneinander. - 11 - b. Allerdings weisen die sich gegenüberstehenden Marken durchaus ein ähnliches Klangbild auf. Die Widerspruchsmarke Oconi wird „o-ko-ni“ ausgesprochen. Bei der mündlichen Wiedergabe der jüngeren Marke Cony kommen in rechtserheblichem Umfang mehrere Aussprachemöglichkeiten in Betracht, nämlich „/ˈkəʊ.ni/“ bzw. „kow·nee“, „ko-ni“ oder auch „kon-ni“. Beim klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeiten, wie Markenwörter ausgesprochen werden können, zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom 04.05.2016, 29 W (pat) 32/14 – Pepee/TEE PEE; Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS). Hierbei sind die allgemeinen Ausspracheregeln zu beachten, die auch bei Wortneubildungen Anwendung finden (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 301). Können sich demnach die Marken in ihren Benennungen „o-ko-ni“ und „ko-ni“ gegenüberstehen, so unterscheiden sie sich zwar in der Silbenanzahl, nämlich dreisilbig zu zweisilbig, und in der Vokalfolge „o-o-i“ gegenüber „o-i“. Allerdings stimmen die Marken in der Silbenfolge „ko-ni“ vollständig überein. Der einzige Unterschied besteht im zusätzlichen Anfangsbuchstaben „O“ der Widerspruchsmarke. Zwar werden Wortanfänge in der Regel stärker beachtet, im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen dunkel klingenden Vokal, der das Gesamtklangbild nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Zudem liegt in beiden Fällen die Betonung auf dem Buchstaben „o“ der Silbe „ko“, wodurch ein nahezu identischer Sprechrhythmus entsteht. Die Vergleichsmarken sind daher klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich. - 12 - Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von „(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd auswirken. 5. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25. Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg. C. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 13 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas- sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Akintche Zwickel