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Beschluss

25 W (pat) 24/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:030725B25Wpat24.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:030725B25Wpat24.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 24/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2019 114 396 (hier: Nichtigkeitsverfahren S 81/20 Lösch) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richterinnen Butscher und Fehlhammer beschlossen: 1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Das am 6. November 2019 angemeldete Zeichen TUS ist am 27. Januar 2020 unter der Nummer 30 2019 114 396 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende Waren eingetragen worden: Klasse 5: Insektenschutz- und Vernichtungsmittel; Schädlingsschutz- und Vernichtungsmittel; Insektizide; Fungizide; Herbizide; - 3 - Klasse 21: Elektrische Insekten- und Schädlingsanlock-, -vernichtungs- und -vergrämungsgeräte. Mit amtlichem Formblatt, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. April 2020, hat der Nichtigkeitsantragsteller die Erklärung der Nichtigkeit und die vollständige Löschung der Eintragung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt. Der Antrag wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke am 21. April 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, hat sie der Löschung widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. Januar 2022 den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, er sei zwar zulässig, weil mit der Angabe des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG dem Erfordernis, dass der verfahrenseinleitende Antrag Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lassen müsse, Genüge getan worden sei. Er sei jedoch unbegründet, weil nicht mit der für eine Löschung hinreichenden Sicherheit festgestellt werden könne, dass die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet worden sei. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Anmeldung zum Zwecke der Spekulation erfolgt sei oder einen Eingriff in einen schutzwürdigen Besitzstand darstelle. Ein solcher stünde dem Nichtigkeitsantragsteller nicht zu, zumal er bislang weder in Deutschland noch in Österreich unter der Marke aktiv geworden sei. Auch von einer wettbewerbs- oder sittenwidrigen Anmeldung sei nicht auszugehen, weil nicht feststellbar sei, dass die Sperrwirkung der angegriffenen Marke als zweckwidriges Mittel im Wettbewerbskampf dienen sollte. Denn der von ihrer Inhaberin behauptete Benutzungswille lasse sich nicht klar widerlegen. Der Vortrag des Nichtigkeitsantragstellers, die angegriffene Marke, deren Benutzung ihre Inhaberin vor vielen Jahren aufgegeben habe, passe nicht in deren Markenfamilie, sei nicht - 4 - hinreichend glaubhaft gemacht worden und erschöpfe sich in bloßen Vermutungen. Diesem sei die Inhaberin der angegriffenen Marke entgegengetreten und habe unter Vorlage von Unterlagen ihre Absicht, die Benutzung des Schutzrechts im Anmeldezeitpunkt wiederaufzunehmen, bekräftigt. Da ein Relaunch von Marken nicht auszuschließen sei, müsse von einem Benutzungswillen ausgegangen werden. Auch die weiteren Umstände sprächen nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Dass sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht gegen die Verfallslöschung der Eintragung ihrer älteren Marken zur Wehr gesetzt habe, sei nachvollziehbar, weil sie diese in der Vergangenheit nicht benutzt habe. Dies stehe einer Benutzungsabsicht im Anmeldezeitpunkt jedoch nicht entgegen. Dass die Anmeldung allein der Behinderung des Marktzutritts des Nichtigkeitsantragstellers dienen sollte, sei deshalb zweifelhaft, weil dieser am 6. November 2019 weder in Österreich noch in Deutschland wirtschaftlich aktiv gewesen sei. In der Gesamtabwägung sei damit auch unter Berücksichtigung der gegen die Position der Inhaberin der angegriffenen Marke sprechenden Indizien nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit eine im Vordergrund stehende Behinderungsabsicht festzustellen. Eine Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit komme daher nicht in Betracht. Insofern bestehe auch kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Nichtigkeitsantragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung und die Nichtigerklärung der Eintragung der angegriffenen Marke begehrte. Zur Begründung führte er aus, dass entgegen der Auffassung des Amtes nicht ersichtlich sei, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke ernsthaft beabsichtigt habe, sie zu nutzen. Sie habe die gleichlautende, bereits am 20. März 2002 angemeldete deutsche Marke niemals in Benutzung genommen, vielmehr habe sie ihre Produkte in Deutschland stets unter anderen Kennzeichnungen, wie etwa „Autan“ oder „Raid“, vertrieben. Die Nutzung der in Österreich geschützten Marke „TUS“ habe sie 2014 endgültig eingestellt. Dementsprechend sei die Inhaberin der angegriffenen Marke den gegen entsprechende Voreintragungen gerichteten Verfallsanträgen des - 5 - Nichtigkeitsantragstellers nicht entgegengetreten. Soweit sie behaupte, im Zeitpunkt der Nachanmeldung der angegriffenen Marke im November 2019 die Nutzung habe aufnehmen wollen, sei dies nicht glaubhaft. Eine tatsächliche Benutzung sei bis heute nicht erfolgt. Der Flyer, den die Inhaberin der angegriffenen Marke zum Nachweis einer Produktentwicklung im Anmeldezeitpunkt vorgelegt habe, sei nicht datiert, weise eine von ihr bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr genutzte grafische Ausgestaltung in Form eines Dreizacks auf und enthalte die Produktbezeichnung „Gelsen-Stecker“, die nur in Österreich, nicht aber in Deutschland gebräuchlich sei. Deshalb bestünden gewichtige Zweifel daran, dass der Flyer für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei und einen Benutzungswillen für Deutschland belege. Der Inhaberin der angegriffenen Marke sei angesichts der gegen ihre älteren Marken angestrengten Verfallsverfahren sowie der Eintragung der Marke „TUS“ für den Nichtigkeitsantragsteller in Österreich im Anmeldezeitpunkt positiv bekannt gewesen, dass dieser Interesse an der frei gewordenen Marke „TUS“ als Kennzeichnung für Insektizide und an ihrer Nutzung auch in Deutschland gehabt habe. Mit ihrer Markenanmeldung habe sie daher ausschließlich bezweckt, ihm den Zutritt auf den deutschen Markt zu erschweren. Die Inhaberin der angegriffenen Marke berief sich darauf, dass der Benutzungswille eines Markenanmelders grundsätzlich zu vermuten sei. Es obliege nicht ihm, seinen Benutzungswillen zu beweisen. Vielmehr habe das Gericht die gegenteiligen Feststellungen zu treffen, wobei der Nichtigkeitsantragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen und bei unaufklärbaren Umständen die Feststellungslast zu tragen habe. Zudem müsse sich eine etwaige Bösgläubigkeit mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen, im Zweifelsfall bleibe die angegriffene Marke eingetragen. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Hinweise, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke keinen Benutzungswillen gehabt habe. Sie sei eine weltweit führende Herstellerin von Insektiziden, habe die Marke „TUS“ vor mehreren Jahren übernommen und nunmehr in Deutschland neu angemeldet, weil sie einen Produkt-Relaunch - 6 - beabsichtige. Dass sie sie aktuell nicht benutze, spreche nicht gegen ihren grundsätzlichen Benutzungswillen. Auch die Anmeldung von Vorratsmarken als Erweiterung einer bestehenden Markenreihe gehöre zu einer redlichen Geschäftstätigkeit. Es seien auch keine Unlauterkeitsmerkmale ersichtlich, die ihre Anmeldung als bösgläubig erscheinen ließen. Insbesondere könne nicht die Rede davon sein, dass sie die Marke angemeldet habe, um den deutschen Markt für den Nichtigkeitsantragsteller zu sperren. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke habe dieser seine Marke noch nicht einmal in Österreich in Benutzung gehabt, eine solche habe in Deutschland bis heute nicht stattgefunden. Insofern habe eine auf Deutschland bezogene Behinderungsabsicht gar nicht vorliegen können. Der diesbezügliche Vortrag des Nichtigkeitsantragstellers stütze sich hauptsächlich auf Vermutungen ohne jegliche Substanz, die einen zweckwidrigen Einsatz der angegriffenen Marke nicht zu belegen vermögen. Auch habe er keinerlei Nachweise für die behauptete Bösgläubigkeit beigebracht. Vielmehr verhalte er sich selbst wettbewerbswidrig, indem er seine österreichische Marke in der von der Inhaberin der angegriffenen Marke früher genutzten Gestaltung verwende und damit den Verkehr, der damit weiterhin eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbinde, irreführe. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom 4. März 2024 darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Marke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG angemeldet worden sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. April 2024 den Verzicht auf die Eintragung ihrer Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt. Der Nichtigkeitsantragsteller hat auf die gerichtliche Mitteilung vom 22. Mai 2024, dass sich das Beschwerdeverfahren infolge des Wegfalls der Eintragung der angegriffenen Marke erledigt habe, mit Schreiben vom 28. Mai 2024 ohne nähere Begründung beantragt, - 7 - 1. der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG aufzuerlegen sowie 2. den Gegenstandswert für das Verfahren festzusetzen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin beantragt, den Antrag auf Kostenauferlegung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine Kostenauferlegung, die im Markenrecht nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht komme, nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere habe sich ihre rechtliche Situation, nachdem sie im Verfahren vor der Markenabteilung obsiegt habe, nicht als offensichtlich aussichtslos dargestellt. Nach der für sie überraschenden abweichenden Ersteinschätzung des Gerichts habe sie die Eintragung ihrer Marke freiwillig löschen lassen, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern. Ihr könne mithin nicht vorgeworfen werden, gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. 1. Die Beschwerde ist in der Hauptsache gegenstandslos, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke auf deren Eintragung verzichtet hat. Nachdem der Nichtigkeitsantragsteller auf die gerichtliche Mitteilung vom 22. Mai 2024, dass sich das Beschwerdeverfahren infolge der Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke erledigt habe, lediglich beantragt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat er ersichtlich kein Interesse an einer über den „ex nunc“ wirkenden Verzicht hinausgehenden Feststellung einer Nichtigkeit „ex tunc“. Mithin bedarf es keiner Entscheidung in der Hauptsache mehr. Es ist daher nur noch über den nachträglich gestellten Kostenantrag zu entscheiden, der von der Erledigung der Hauptsache unberührt bleibt (§ 71 Abs. 4 MarkenG). Angesichts seiner eindeutigen Formulierung betrifft er allein die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Auslegung als Kostenbeschwerde mit dem Ziel einer Abänderung der Entscheidung über die Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens im angefochtenen Beschluss kommt deshalb nicht in Betracht. 2. Der Antrag auf Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hat grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), wobei eine solche Bestimmung auch im Fall der Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf die Eintragung der streitgegenständlichen Marke getroffen werden kann (§ 71 Abs. 4 MarkenG). Das Gesetz knüpft damit eine etwaige Kostenerstattung nicht generell an den Ausgang des Verfahrens, sondern sieht eine solche nur in den Fällen vor, in denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen Kostentragung wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Diese sind - 9 - insbesondere im Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gegeben, weil ihr stets ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln zugrunde liegt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 71 Rn. 19 m. w. N.). b) Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - Glückspilz; GRUR 2016, 482 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. - lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37, 51 bis 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 ff. - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Hiervon ausgehend kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben sein, wenn der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, den weiteren Gebrauch der Marke durch ihn zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen - 10 - werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - Glückspilz; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS). Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986, 74, 77 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist hierbei auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 - Glückspilz; GRUR 2016, 482 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet worden ist. - 11 - c) Der Senat teilt zwar die Auffassung der Markenabteilung, dass der Nichtigkeitsantragsteller mangels Benutzungshandlungen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke über keinen prioritätsälteren schutzwürdigen Besitzstand an der Kennzeichnung „TUS“ in Deutschland verfügt hat. Insofern war mit der Anmeldung kein ungerechtfertigter Eingriff in eine gefestigte Rechtsposition verbunden. Es bestehen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angegriffene Marke in wettbewerbs- bzw. sittenwidriger Weise angemeldet worden ist, um dem Nichtigkeitsantragsteller den Marktzutritt in Deutschland zu erschweren. Hierfür spricht zunächst, dass der Inhaberin der angegriffenen Marke angesichts der vom Nichtigkeitsantragsteller gegen die Voreintragungen ihrer Marken „TUS“ in Deutschland und Österreich angestrengten Verfallsverfahren sowie dessen Anmeldung der Marke „TUS“ in Österreich bekannt war, dass dieser Interesse an einer Nutzung des Kennzeichenrechts hatte. Aus dem Umstand, dass er gegen die Voreintragung in Deutschland vorgegangen ist, konnte sie zumindest schließen, dass er auch dort beabsichtigte, eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Dass der Nichtigkeitsantragsteller im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke weder in Österreich noch in Deutschland konkrete Benutzungshandlungen unternommen hatte, steht der Annahme einer im Vordergrund stehenden Behinderungsabsicht nicht zwingend entgegen. Denn im Einzelfall kann eine inländische Anmeldung sogar bei einer erst geplanten Auslandsbenutzung als bösgläubig anzusehen sein (vgl. BGH GRUR 1967, 304 - Siroset; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1153). Zwar reicht die bloße Kenntnis von einer etwaigen Benutzungsabsicht für die Bejahung eines Wettbewerbs- oder Sittenverstoßes nicht aus, hinzu kommen müssen vielmehr weitere Anzeichen, die eine wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht ersichtlich machen. Voraussetzung ist zudem, dass die Behinderungsabsicht als primäres Bestreben erkennbar ist und nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht. Letzteres hat die Inhaberin der - 12 - angegriffenen Marke zwar für sich in Anspruch genommen, indem sie sich auf einen Benutzungswillen im Anmeldezeitpunkt berufen und die Neuanmeldung mit einem geplanten Relaunch der Marke „TUS“ begründet hat. Abgesehen davon, dass aus objektiver Sicht ein Bedürfnis für die Wiedereinführung nicht zwingend erscheint, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke dieselben Produkte, nämlich Schädlingsbekämpfungs- und -schutzmittel im Inland unter gut eingeführten Kennzeichnungen vertreibt (z. B. „Autan“ und „Raid“), sind Wiederbelebungen älterer Kennzeichnungen im Wirtschaftsleben durchaus üblich. Allerdings greifen die Unternehmen dabei in aller Regel auf früher im Verkehr aktiv benutzte Kennzeichen zurück. Dem entspricht auch der Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, wonach sie beabsichtigte, die angegriffene Marke als eine im deutschen Sprachraum „alt eingeführte“ Marke neu aufzusetzen. Zumindest für Deutschland fehlt es aber an einer solchen Vorbenutzung. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte zwar auch hier das formale Registerrecht an der Kennzeichnung „TUS“ inne, hat diese aber unbestritten auf dem deutschen Markt nie eingesetzt. Insofern hätte dort auch kein „Relaunch“ der Marke im Wortsinne erfolgen können. Ein solcher käme allenfalls für Österreich in Betracht, wo die Inhaberin der angegriffenen Marke offenbar bis 2014 tatsächlich Produkte unter der Kennzeichnung „TUS“ vertrieben hat und an die dort möglicherweise noch vorhandene Bekanntheit hätte anknüpfen können. Vor diesem Hintergrund vermag der Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke zu ihrer im Jahr 2019 geplanten Benutzungsaufnahme in Deutschland, zu der es bis dato offenbar auch nicht gekommen ist, nicht zu überzeugen. Auch der von ihr als Anlage AG 4 zum Schriftsatz vom 16. November 2020 vorgelegte Auszug aus einer Broschüre zum zukünftigen Branding und Design der neu aufgelegten Marke „TUS“ bzw. „tus“ für Schädlingsbekämpfungsmittel stützt ihre Behauptung nicht ausreichend. Wie der Nichtigkeitsantragsteller zu Recht moniert hat, sind die in der Broschüre verwendeten Begrifflichkeiten „Gelsen“ und „Gelsen-Stecker“ als österreichische Bezeichnungen für „Mücken“ und „Mücken- Stecker“ im Deutschen völlig unüblich. Dies lässt an der Ausrichtung der Broschüre - 13 - auf den deutschen Markt zweifeln. Nachdem sie zudem nicht datiert ist, erscheint dem Senat die Vermutung des Nichtigkeitsantragstellers, es könne sich auch wegen der konkreten Aufmachung der Marke in Kombination mit einer in früheren Jahren verwendeten Dreizackgestaltung um eine weit vor dem Jahr 2019 für Österreich erstellte Broschüre handeln, nicht fernliegend. Zwar ist, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hinweist, ein Benutzungswille grundsätzlich zu vermuten, dies bedeutet aber zugleich, dass er bei gegenteiligen Feststellungen widerlegbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1091). Die Umstände, die derartige Feststellungen ermöglichen, sind gemäß § 73 Abs. 1 MarkenG von Amts wegen zu ermitteln, wobei den Nichtigkeitsantragsteller eine besondere Mitwirkungspflicht dahingehend trifft, dass er sämtliche zur Begründung seines Begehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Dieser Verpflichtung ist er nach Auffassung des Senats mit seiner ausführlichen Darlegung des Sachverhalts sowie der Nennung derjenigen Umstände, die aus seiner Sicht auf einen fehlenden Benutzungswillen schließen lassen, substantiiert und erschöpfend nachgekommen. Daraufhin oblag es der Inhaberin der angegriffenen Marke, ihre Benutzungsabsichten konkret nachzuweisen, da sie in ihrer Sphäre liegen und folglich der Amtsermittlung nicht zugänglich sind. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vor dem Hintergrund, dass Marketingstrategien, die dem Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke zufolge der Anmeldung der angegriffenen Marke zugrunde gelegen haben, in einem Unternehmen üblicherweise umfassend diskutiert und dokumentiert werden, erweist sich die Vorlage einer einzelnen Seite einer einzigen Broschüre, aus der sich weder ergibt, wann sie erstellt, noch ob und zu welchem Zweck sie ausgegeben worden ist, als nicht ausreichend, um die bestehenden Zweifel an einem im Vordergrund stehenden Benutzungswillen auszuräumen. Zusammenfassend lassen die verfahrensgegenständlichen Umstände darauf schließen, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke, nachdem sie in Deutschland und Österreich ihre TUS-Markenrechte verloren und der Nichtigkeitsantragsteller in - 14 - Österreich Schutz für die Marke „TUS“ erhalten hatte, dessen Ausweitung auf Deutschland verhindern wollte. Ihre damit einhergehende Bösgläubigkeit bei Anmeldung der angegriffenen Marke gibt Anlass, ihr aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. d) Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke darauf hinweist, dass sie umgehend nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024 auf die Eintragung ihrer Marke verzichtet habe und ihr damit nicht der Vorwurf gemacht werden könne, in einer aussichtslosen Situation an ihrem Registerrecht festgehalten zu haben, übersieht sie, dass vorliegend nicht ein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten Grund für die Kostenauferlegung ist, sondern eine in bösgläubiger Absicht vorgenommene Markenanmeldung. Die damit verbundene, eine Kostenauferlegung aus Billigkeit rechtfertigende Unlauterkeit, die Grund für die Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Bösgläubigkeit war, ist durch die nachträgliche Verzichtserklärung nicht entfallen. 3. Der Antrag des Nichtigkeitsantragstellers, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Der Nichtigkeitsantragsteller war in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Der Gegenstandswert ist auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Da für Anwaltsgebühren in markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Nichtigkeitsverfahren das - 15 - wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen Marke an deren Aufrechterhaltung (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3 - Sparkassen-Rot; WRP 2018, 950 - Gegenstandswert im Markenlöschungsstreit). Dieses Interesse bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig mit 50.000,00 EUR, soweit die Umstände des Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2006, 704 Rn. 2 - Markenwert). Dem folgend geht auch das Bundespatentgericht in ständiger Spruchpraxis von diesem (Ausgangs-) Regelwert aus (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 1/14; 29 W (pat) 7/13; 29 W (pat) 16/14; 26 W (pat) 50/14; 26 W (pat) 77/13; 28 W (pat) 46/18; 25 W (pat) 47/21), wobei die Wertbemessungsgrundsätze für alle Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG, d. h. auch im Falle einer bösgläubigen Anmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gelten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 71 Rn. 51). Für ein Abweichen von diesem Regelgegenstandswert besteht vorliegend keine Veranlassung. Gründe für eine Erhöhung oder Verringerung sind weder dargetan noch ersichtlich. 4. Über die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts konnte ohne mündliche Verhandlung Beschluss gefasst werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO). 5. Die Entscheidungen über die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar (§ 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Kortbein Butscher Fehlhammer