Beschluss
18 W (pat) 14/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:100725B18Wpat14.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:100725B18Wpat14.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 14/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das Patent 10 2013 015 537 … - 2 - hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.- Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem, der Richter Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Nielsen, sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Schenkl beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patent- abteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2022 aufgehoben. Das Patent 10 2013 015 537 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer Zahnbehandlung“ wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 0, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025, - Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 28. Februar 2025, - Figuren wie in der Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 18. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2013 015 537.1, welche eine innere Priorität vom 19. Juni 2013 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer Zahnbehandlung“ erteilt und am 2. Februar 2017 veröffentlicht worden. Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprechenden haben hinsichtlich des Patentgegenstands mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung und mangelnde Technizität geltend gemacht. Außerdem hat die Einsprechende 2 ausgeführt, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 u. 4 i. V. m. §§ 1, 3 u. 4 PatG). Die Patentabteilung 23 hat durch den in der Anhörung vom 17. Oktober 2022 verkündeten Beschluss das Patent widerrufen, weil die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 2 und 4 des damals geltenden Hauptantrags und die nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 4 und 9 des damals geltenden Hilfsantrags 2 in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehen würden. In der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags 1 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D4 und unter Heranziehung der Druckschrift D14 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Dezember 2022 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. - 4 - Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt: D1 US 6 536 068 B1 D2 DE 100 45 067 A1 D3 WO 2006 / 137 648 A1 D4 EP 2 189 198 A1 D5 US 2010 / 0 170 052 A1 D6 WO 2006 / 137 661 A1 D7 US 2008 / 0 146 887 A1 D8 US 7 748 069 B2 D9 WO 2011 / 073 010 A1 D10 WO 02 / 083 257 A2 D11 WO 01 / 47 392 A1 D12 DE 10 2008 027 317 B4 D13 US 2010 / 0 322 337 A1 D14 US 2011 / 0 275 424 A1 D15 researchgate.net: Flagg, A. et. al.: An intelligent Toothbrush: Machines for Smart Brushing, June 2011, D17 WO 2009 / 107 047 A1. Zur Frage der Ausführbarkeit des Streitpatentgegenstands hat die Einsprechende 2 im Einspruchsverfahren zwei Stellungnahmen vorgelegt: A1 Stellungnahme B…, Angestellter v. P…, A2 Stellungnahme N…, Professor an der Hochschule D…. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende 2 noch folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt: - 5 - D18 DE 10 2011 103 301 A1 D19 Time of Flight Kamera, in: Curved, 10.08.2019 (nachveröffentlicht) D19 (2) US 2009/0306484 A1 D20 WO 2008 / 137708 A1 D21 Time-of-flight camera launched at VISION 2012, Nov. 2012. Die Einsprechende 1 hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 2. März 2025 zurückgenommen. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und das Patent 10 2013 015 537 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer Zahnbehandlung“ auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 6 (Hauptantrag), eingegangen am 28. Februar 2025 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 0, Patentansprüche 1 bis 6, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 6, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 5, - 6 - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 4, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 und 3, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 Patentansprüche 1 und 2, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6 Patentansprüche 1 und 2, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7 Patentansprüche 1 bis 3, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 8 Patentansprüche 1 und 2, jeweils eingegangen am 28. Februar 2025 hilfsweise gemäß Hilfsantrag 9 Patentansprüche 1 und 2, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 10 Patentansprüche 1 und 2, jeweils eingegangen am 2. Juli 2025 - Beschreibung zu Hauptantrag und Hilfsantrag 0 Seiten 1 bis 9, eingegangen am 28. Februar 2025 - Beschreibung zu Hilfsanträgen 1 bis 10 gemäß Patentschrift - Figuren wie in der Patentschrift. - 7 - Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 des Hauptantrags lautet: - 8 - Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet: - 9 - Der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet: Der nebengeordnete Patentanspruch 4 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet: - 10 - - 11 - Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet: - 12 - Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet: Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche und Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. Die Patentinhaberin führt aus, dass die Anspruchsfassungen jeweils zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sich das Patent auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht als rechtsbeständig erweise. Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Ladungszusatz vom 15. Januar 2025 einen Hinweis und im Termin am 10. Juli 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandung verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 0 eingereichten Anspruchsfassung führt. - 13 - 1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Die Einsprüche waren ausreichend mit Gründen versehen und ebenfalls zulässig. 2. Das Streitpatent betrifft ein System, Verfahren und ein Computerprogrammprodukt zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer Zahnbehandlung, insbesondere der Zahnreinigung (vgl. Abs. [0001] der Beschreibung vom 28. Februar 2025). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Intervalle zwischen Zahnarztbesuchen oft lang seien. Dadurch könne sich das Problem ergeben, dass die Anweisungen des Zahnarztes bezüglich der Zahnreinigung vergessen werden. Außerdem könnten sich mit der Zeit Bewegungsabläufe einspielen, die nicht optimal seien. Dadurch sei die Mundhygiene nicht optimal gewährleistet, so dass Zähne, Kiefer und/oder Zahnfleischs geschädigt werden könnten (vgl. Abs. [0001] der Beschreibung vom 28. Februar 2025). Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung auf die EP 1 379 149 B1 verwiesen, die ein Verfahren zur Zahnreinigung beschreibt, bei dem mit Positionssensoren die Position und die Orientierung einer Zahnbürste überwacht werden. Dieses System sei nachteilig, da die Sensorik am Gesicht angebracht werden müsse. In einem Fachartikel von Yu-Chen Chang über „Playful Toothbrush” werde ein System beschrieben, bei dem die Bewegung einer Zahnbürste optisch erfasst werde. Dieses System sei allerdings nachteilig, da die Bewegungen undefiniert im Raum erfasst würden, so dass eine Kopfbewegung die Daten verfälschen könnte. Ferner sei das System teuer und für einen Massenmarkt unzugänglich. Zudem müsse das System raumfest installiert werden, damit eine Kamera die Zahnbürste erkennen könne. Die Druckschrift WO 2006/137648 A1 offenbare eine elektrische Zahnbürste mit eingebauten Bewegungssensoren, über welche die Bewegungen der Zahnbürste bestimmt werden. Ferner beschreibe die Druckschrift US 2010/0170052 A1 ein Verfahren, mit dem die Zahnbürste beim Zähneputzen sowie der Kopf der zahnputzenden Person optisch erfasst werden können (vgl. Abs. [0002] bis [0007] der Beschreibung vom 28. Februar 2025). - 14 - 3. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein System sowie Verfahren bereitzustellen, mit denen die Zahnputzgewohnheit überwacht und verbessert werden können. Die Erfindung soll dabei möglichst einfach, günstig und von möglichst vielen Personen einsetzbar sein (vgl. Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0008], [0010]). 4. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der Fassung des Hauptantrags vom 28. Februar 2025, nach Merkmalen gegliedert, ein N1 System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung, insbesondere einer Zahnreinigung, ergebenden dynamischen Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels (14), insbesondere einer Zahnbürste, mindestens umfassend: N2 eine Detektionseinrichtung, insbesondere eine Sensoreinrichtung oder eine optische Erfassungseinrichtung, zum Erfassen von Daten zu mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungsmittels (14) gegenüber einem ersten sich mit dem Kopf der behandelten Person (8) mitbewegenden Bezugssystems, N3 wobei die optische Erfassungseinrichtung als mindestens eine Kamera zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen Bewegungs- parameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet ist, N4 wobei sich in einem Erfassungsbereich der Kamera zumindest eine oder beide Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person befindet, N5 wobei eine Datenverarbeitungseinrichtung ein weiteres dreidimensio- nales Bezugssystem definiert, das sich bei einer Bewegung des Zahnbehandlungsmittels (14) im Raum mit dem Zahnbehandlungsmittel (14) mitbewegt, - 15 - N6 wobei das Bezugssystem durch charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand, mit der das Zahnbehandlungsmittel (14) geführt wird, gebildet wird, und N7 eine Datenverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung des Bewegungs- musters anhand der erfassten Daten, N8 wobei eine Erfassung der Bewegung des Zahnbehandlungsmittels gegenüber dem ersten mit einer Bewegung des Kopfes gekoppeltem Bezugssystems erfolgt, N9 wobei das Zahnbehandlungsmittel eine elektrische Zahnbürste ist. 5. Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der Fachrichtung Informatik, Informationstechnik oder Physik auf und verfügt über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung bildgestützter Verfahren in der Zahnmedizin. 6. Dieser Fachmann legt dem Patentanspruch 2 in der Fassung des Hauptantrags folgendes Verständnis zugrunde: Der Patentanspruch 2 betrifft ein System, das dafür ausgebildet ist, das dynamische Bewegungsmuster eines Zahnbehandlungsmittels (14), insbesondere einer Zahnbürste, zu bestimmen, wie es sich während einer Zahnbehandlung, insbesondere einer Zahnreinigung, ergibt (vgl. Merkmal N1). Der Begriff „Bewegungsmuster“ wird im Anspruch nicht näher erläutert. Der Fachmann versteht es als örtliche und zeitliche Abfolge von aufeinanderfolgenden Bewegungen. Zu den Parametern, die das Bewegungsmuster beschreiben, gehören die Position, die Bewegungsrichtung, der Weg, die Rotation, die Geschwindigkeit und die Beschleunigung des Zahnbehandlungsmittels (vgl. Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0010], [0011], [0012]). Das Merkmal N2 verlangt eine Detektionseinrichtung, welche die Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels (14) relativ zum Kopf der behandelten Person - 16 - erfassen soll (kopffestes Koordinatensystem; vgl. Fig. 1a). Die Erfassung der Zähne selbst wird nicht beansprucht. Der Systemanspruch 2 lässt die konkrete Ausbildung der Detektionseinrichtung offen, nennt aber beispielhaft zwei Ausführungsvarianten: eine Sensoreinrichtung oder eine optische Erfassungseinrichtung. Entscheidet sich der Fachmann für eine optische Erfassung, muss die Detektionseinrichtung als mindestens eine Kamera ausgebildet sein, welche die Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels in drei Raumdimensionen erfassen kann (vgl. Merkmal N3). Ihr Erfassungsbereich (6) soll dabei mindestens eine Pupille und/oder die Nase der behandelten Person umfassen (vgl. Merkmal N4). Eine Datenverarbeitungseinrichtung (z. B. ein Prozessor (2); vgl. Fig. 1a) definiert zudem ein weiteres 3D-Bezugssystem, das sich zusammen mit dem Zahnbehandlungsmittel (14) im Raum bewegt. Es handelt sich somit um ein zahnbürstenfestes Koordinatensystem (vgl. Merkmal N5). Dieses sich mit dem Zahnbehandlungsmittel (14) bewegende Bezugssystem wird durch charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand - 17 - gebildet, welche das Zahnbehandlungsmittel festhält (Merkmal N6). Aus der Beschreibung ergibt sich, dass diese Handmerkmale optisch erfasst werden und dass der Prozessor diese Daten verwendet, um das bürstenfeste 3D- Koordinatensystem einzurichten (vgl. Abs. [0017], [0018] u. [0019] i. V. m. Fig. 1a). Daher sind die Merkmale N5 und N6 spezifisch für die kamerabasierte Ausführungsform. Erfolgt die Erfassung der Daten mittels einer nicht-optischen Detektionseinrichtung (z. B. Beschleunigungssensor im Handgriff; vgl. Abs. [0012]), spielen die Merkmale N3 bis N6, die eine optische Erfassungseinrichtung betreffen, keine Rolle mehr (vgl. Merkmal M2: […] eine Sensoreinrichtung oder eine optische Erfassungs- einrichtung). In der Figur 1a ist die optische Erfassungseinrichtung (4) beispielhaft als Kamera eines Mobiltelefons (2) dargestellt. Die Bezugszeichen (10) und (12) kennzeichnen die Achsen des kopffesten, im Streitpatent auch als Koordinatensystem bezeichneten Bezugssystems. Beispielsweise bildet eine die Augen verbindende Linie eine erste Achse (10). Die Linie entlang des Nasenrückens wird als zweite Achse (12) festgelegt. Bevorzugt soll das Bezugssystem auch eine dritte Achse umfassen, die sich rechtwinklig zur ersten und zweiten Achse erstreckt (vgl. drittletzten Satz im Abs. [0019]). Die dritte Achse ist in der Figur 1a nicht dargestellt. Wie die dreidimensionale Erfassung mit zumindest einer Kamera realisiert wird, insbesondere wie die Entfernung zum Zahnbehandlungsmittel gemessen wird, und welche Signalverarbeitungsmethoden und/oder Marker dazu verwendet werden, ist nicht Gegenstand des Anspruchs und wird auch in der Beschreibung nicht weiter ausgeführt. Unabhängig davon, ob eine optische oder eine nicht-optische Detektionseinrichtung eingesetzt wird, werden die Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels, die relativ zu einem Bezugssystem erfasst werden, das mit den Kopfbewegungen der behandelten Person gekoppelt ist (Merkmal N8), einer Datenverarbeitungs- einrichtung bereitgestellt, welche daraus das Bewegungsmuster erzeugt (Merkmal N7). - 18 - Die Berechnung des Bewegungsmusters kann dabei direkt im Endgerät, beispielsweise in einem Mobiltelefon, erfolgen. Alternativ oder zusätzlich können die Daten über das Smartphone via Internet an einen zentralen Server übermittelt werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011], [0024], [0030]). Das Merkmal N9 des Systemanspruchs sieht zusätzlich vor, dass es sich bei dem Zahnbehandlungsmittel um eine elektrische Zahnbürste handelt. 7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag ist hinsichtlich der Druckschrift D4 nicht neu. Die Druckschrift D4 beschreibt eine Zahnputzvorrichtung mit einem Display, auf dem der Zahnputzvorgang interaktiv dargestellt werden kann (vgl. Abs. [0011] – [0015], [0018]). Eine Komponente dieser Vorrichtung ist eine elektrische Zahnbürste (Merkmal N9). Figur 1 zeigt die Zahnputzvorrichtung (1) mit der elektrischen Zahnbürste (2) und der Anzeigevorrichtung (13), die beide auf einer Basisstation (7) aufgeladen werden können. Entsprechend Merkmal N1 ist diese Zahnputzvorrichtung als ein System anzusehen, das dazu dient, zumindest teilweise das bei einer Zahnreinigung entstehende Bewegungsmuster einer Zahnbürste zu bestimmen (vgl. Anspruch 2, Abs. [0014], [0020] u. [0078]). - 19 - Wie in Figur 6 gezeigt, besteht die elektrische Zahnbürste (2) aus einem Griffstück (3) und einer aufsteckbaren Bürste (4). Unterhalb des Bürstenkopfes ist eine optische Erfassungseinrichtung (30) mit mindestens einer Kamera (29) angeordnet, die während des Putzvorgangs die Zähne bzw. den Gebissabschnitt identifiziert (vgl. Abs. [0055], [0074]). Darüber hinaus umfasst das System verschiedene nicht-optische Neigungs-, Bewegungs-, Geschwindigkeits- und Beschleunigungsensoren (vgl. Sp. 4, Z. 30 – 42 u. Anspruch 1). Gemäß Absatz [0019] können diese Sensoren direkt an der Zahnbürste angeordnet sein. Sie bilden eine Detektionseinrichtung, die Daten zu mindestens einem Bewegungsparameter der Zahnbürste (2) in Bezug auf ein mit dem Kopf fest verbundenes Bezugssystem erfasst (vgl. Abs. [0075], [0076] u. Anspruch 2). Damit ist auch das Merkmal N2 offenbart. Entsprechend dem Merkmal N7 umfasst das System auch eine Steuervorrichtung (21), die als Datenverarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist und aus den erfassten Sensordaten das Bewegungsmuster der Zahnbürste berechnet (vgl. Anspruch 16, Abs. [0077] u. Abs. [0030], Z. 45-47). So kann das System beispielsweise erkennen, über welchen Gebissabschnitt der Borstenkopf gerade bewegt wird. Die Druckschrift D4 offenbart somit ein System, bei dem die Bewegung der Zahnbürste relativ zu einem ersten Bezugssystem erfasst wird, das mit der Bewegung des Kopfes gekoppelt ist (Merkmal N8). - 20 - Damit offenbart die Druckschrift D4 sämtliche Merkmale der im Patentanspruch 2 nach Hauptantrag beanspruchten Ausführungsform mit einer nicht-optischen Detektionseinrichtung. Die Merkmale N3 bis N6, die ausschließlich die optische Ausführungsvariante betreffen, bleiben dabei außer Betracht. 8. In der Fassung des Hilfsantrags 0 erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig. 8.1 Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch folgende Änderung im Patentanspruch 2 (Änderungen hervorgehoben): N2* eine Detektionseinrichtung, insbesondere eine Sensoreinrichtung oder nämlich eine optische Erfassungseinrichtung, zum Erfassen von Daten zu mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungs- mittels (14) gegenüber einem ersten sich mit dem Kopf der behandelten Person (8) mitbewegenden Bezugssystems, Der Einschub „nämlich“ bringt zum Ausdruck, dass die Detektionseinrichtung im Systemanspruch ausschließlich als optische Erfassungseinrichtung ausgebildet ist. Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 sind daher sämtliche Merkmale des Anspruchs zu berücksichtigen. Die Auffassung der Einsprechenden, dass das Merkmal N6, wonach das weitere Bezugssystem durch charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel (14) geführt wird, keinen technischen Beitrag leiste und daher bei der Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit außer Acht bleiben könne, konnte den Senat nicht überzeugen. Denn das technische Problem liegt darin, die Bewegungen der Zahnbürste zu erkennen – auch wenn diese beim Putzen teilweise durch die Hand der Person verdeckt wird. 8.2 Die Änderung des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 0 ist zulässig, da sie den Gegenstand des Streitpatents nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG - 21 - unzulässig erweitert und die geänderte Fassung gegenüber der erteilten Fassung beschränkend wirkt, ohne den Schutzbereich zu vergrößern. 8.3 Auch sämtliche weiteren Änderungen in der Fassung des Hilfsantrags 0 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0 ist durch die ursprünglichen Patentansprüche 1, 7, 8 und 9 sowie durch die Angaben in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 9 (vgl. insb. Z. 5 – 8), den Seiten 17 und Seite 18 (vgl. insb. Brückenabsatz) in Verbindung mit Figur 1a und der dazugehörigen Figurenbeschreibung auf den Seiten 22 und 23 (vgl. insb. S. 23, Z. 7 - 16) als zur Erfindung gehörig offenbart. Schon der Figur 1a der Anmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass zum Bestimmen der Bewegung des Zahnbehandlungsmittels gleichzeitig zwei Bezugs- bzw. Koordinatensysteme festgelegt werden und zum Einsatz kommen (vgl. Bezugszeichen 10, 12, 16). Dass bei der Erfassung der Bewegungsdaten mittels mindestens einer Kamera ein weiteres, mit dem Zahnbehandlungsmittel verbundenes, lokales Koordinatensystem verwendet wird, das an die Hand des Benutzers gekoppelt ist, kann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch im Brückenabsatz der Seiten 17 und 18 entnommen werden. - 22 - Die Auffassung der Einsprechenden, dass im Patentanspruch 1 der Schritt fehlt, wonach in einem Datenvorverarbeitungsschritt das Zahnbehandlungsmittel im Kamerabild separiert wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Separierschritt ist lediglich eine fakultative Optimierungsmaßnahme zur Erhöhung der Auswertegenauigkeit. Die Beschreibung nennt ihn ausdrücklich als „besonders bevorzugt“ (vgl. ursprüngliche Anmeldeunterlagen, S. 19, Z. 14 – 21). Das Bewegungsmuster lässt sich auch ohne diesen Schritt bestimmen. Die für den Patentanpruch 1 angeführten Offenbarungsstellen gelten gleichermaßen für das im Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 beanspruchte System. Ebenso gelten sie für das in Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 0 beanspruchte Verfahren. Die dort zusätzlich enthaltene Konkretisierung, wonach die erfassten Daten an eine Prozessoreinrichtung (2) zur Bestimmung des Bewegungsmusters bereitgestellt werden, und diese Prozessoreinrichtung die optische Erfassungseinrichtung aufweist, ist im zweiten Absatz auf Seite 16 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Darüber hinaus ergibt sich aus Seite 18, Zeilen 9 bis 11, dass das sich mit der Zahnbürste mitbewegende dreidimensionale Bezugssystem alternativ zu anthropometrischen Körperpunkten auch durch Punkte und Linien auf der Bürstenoberfläche definiert werden kann. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 ist für den Fachmann in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig und unmittelbar als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Offenbarung ergibt sich aus der Beschreibung auf Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 10, Zeile 5 in Verbindung mit Seite 14, Zeile 12 bis Seite 15, sechsletzte Zeile, den Patentansprüchen 3 und 4 sowie Figur 1a. Dem Einwand einer unzulässigen Merkmalskombination aus unterschiedlichen Ausführungsformen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bereits der ursprüngliche Patentanspruch 3 richtet sich auf ein „Verfahren zum Überwachen von Zahnbehandlungsbewegungen und zum Ausgeben von Korrekturparametern - 23 - zum Anpassen der Zahnbehandlungsbewegungen“. Die Beschreibung stellt den gesamten Ablauf dieses Verfahrens – von der Datenerfassung mittels Kamera und Sensorik, gefolgt von personenbezogener Zuordnung und Datenfusion bis hin zur Rückmeldung in Echtzeit – vollständig und in einem zusammenhängenden Kontext dar. Die einzelnen Schritte werden dabei nicht als sich gegenseitig ausschließende Ausführungsformen beschrieben. 8.4 Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags 0 genügen auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3 u. 4 PatG. Nach Überzeugung des Senats vermitteln die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben dem Fachmann so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, das jeweilige Verfahren auszuführen bzw. das System nachzubauen (vgl. BGH, Urteil v. 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät). Es war daher nicht erforderlich, die Bildauswertung in allen Einzelheiten darzulegen oder detailliert zu beschreiben, wie mit einer (einzigen) Kamera ein dreidimensionaler Bewegungsparameter erfasst werden kann. Der Fachmann auf dem Gebiet der bildgestützten Verfahren verfügte bereits zum Zeitpunkt der Patentanmeldung über umfangreiches Know-how, um eine solche Lösung mit nur einer Kamera umzusetzen. Nach Überzeugung des Senats greiftder Fachmann zur Umsetzung beispielsweise auf eine herkömmliche RGB-Kamera zurück, die - kombiniert mit einem einfachen optischen Marker (z. B. Farbkreis auf dem Bürstengriff) und/oder geeigneter Signalverarbeitung - eine präzise und zugleich kostengünstige Bestimmung der dreidimensionalen Lage der Zahnbürste ermöglicht. Zwar waren dem Fachmann am Anmeldetag auch ToF-(Time-of-Flight-)Kameras als Mittel zur dreidimensionalen Bewegungserfassung bekannt (vgl. hierzu die vorveröffentlichten Druckschriften D20 u. D21). Diese hätte der Fachmann zur Bestimmung eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters jedoch nicht eingesetzt. Denn im für das Zähneputzen typischen Nahbereich von - 24 - unter einem Meter liefern ToF-Sensoren aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Auflösung nur ungenaue Entfernungswerte. Im Streitpatent war es weder erforderlich, einen Algorithmus zur Erzeugung des Bewegungsmusters auszuformulieren noch das Verfahren zur Datenfusion mit den in den nebengeordneten Patentansprüchen 4 und 5 genannten Sensoren detailliert zu beschreiben. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH Urteil v. 5. April 2011, GRUR 2011, 707-711, Rdn. 20 – Dentalgerätesatz). Demnach ist die Ausführbarkeit gegeben. 8.5 Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche liegt auch auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 PatG. Die nebengeordneten Patentansprüche betreffen Verfahren bzw. ein System zum Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels, das mit technischen Mitteln (optische Erfassung) gelöst wird. Damit liegt der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche zweifellos auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125, Rn. 31 – Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseitenanzeige). Die Annahme der Einsprechenden 2, die Positionsbestimmung der Zahnbürste stelle eine „mathematische Methode als solche“ dar, ist daher unzutreffend. 8.6 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 gilt als neu (§ 3 PatG). a) Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die Druckschrift D4 (EP 2 189 198 A1) ein System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei - 25 - einer Zahnreinigung ergebenden dynamischen Bewegungsmusters einer Zahnbürste mit den Merkmalen N1, N2 und N7 bis N9. Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D4 auch die im Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 0 zwingend vorausgesetzte optische Detektionseinrichtung in Form einer Kamera (vgl. Abs. [0074], Ansprüche 2, 3). Diese dient der Identifikation der Zähne bzw. des Gebissabschnitts während des Putzvorgangs und ist gemäß Absatz [0017] geeignet, Oberflächenstrukturen, Oberflächenkonturen und/oder räumliche Geometrien zu erfassen. So kann beispielsweise die dreidimensionale Kontur eines Zahns bestimmt werden (vgl. Abs. [0017] i. V. m. Abs. [0075]). Damit ist die optische Erfassungsvorrichtung zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen Bewegungsparameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet (Merkmal N3). Ergänzend zur optischen Erfassungseinrichtung können im aufgesteckten Bürstenkopf der Zahnbürste noch weitere Sensoren (28) verbaut sein, wie z. B. ein Beschleunigungssensor (vgl. Anspruch 2). Auch kann ein Neigungssensor integriert sein, der die Neigung bzw. Orientierung der Zahnbürste im Raum erfasst (vgl. Abs. [0072], Z. 34-38, Anspruch 2 u. Fig. 1). Somit legt die Steuerung ein weiteres dreidimensionales Bezugssystem fest, das sich bei einer Bewegung des Zahnbehandlungsmittels im Raum mit der Zahnbürste mitbewegt (Merkmal N5). Die Druckschrift D4 beschreibt jedoch lediglich eine elektrische Zahnbürste, bei der die Kamera im Bürstenkopf angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2 u. 6). Somit befinden sich die Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person nicht im Erfassungsbereich der Kamera. Auch offenbart die D4 nicht, dass das weitere Bezugssystem durch Körperoberflächen der Hand gebildet wird. Die Merkmale N4 und N6 sind daher nicht verwirklicht. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D4. b) Druckschrift D1 (US 6 536 068 B1) beschreibt eine Zahnbürste (10), welche im Griff einen Beschleunigungssensor (16) und im Hals einen Dehnungsmessstreifen (21) aufweist, sowie ein Datenspeichergerät (20) zum - 26 - Speichern von Daten, die von den Sensoren erfasst werden (vgl. Anspruch 1, Sp. 5, Z. 28-29 u. Fig. 1). Die Sensorik erfasst die zeitliche Abfolge der Putzbewegungen, den Anpressdruck und die Dauer des Putzens (vgl. Sp. 1, Z. 29- 38, 43-51, Sp. 3, Z. 6-26) und offenbart damit ein System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters (Merkmal N1). Die Druckschrift D1 offenbart keine optische Erfassungseinrichtung. Die Bewegungsdaten werden hingegen ausschließlich mit Beschleunigungs-, Kraft- und Rotationsensoren erfasst. Die Merkmale N2 bis N6 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1. c) Die Druckschrift D3 (WO 2006/137648 A1) beschreibt ein System zur Analyse und Korrektur eines Zahnputzmusters. Dieses System verfügt über mehrere Sensoren, darunter einen Beschleunigungssensor und einen Sensor zur Bestimmung der Winkelgeschwindigkeit (vgl. Abs. [58] u. [59]). Die Sensoren sind im Handstück einer elektrisch betriebenen Zahnbürste mit einer Analyse- und - 27 - Korrektureinheit (toothbrushing pattern analyzing/correcting device 100) angeordnet (Merkmal N9). Dadurch können dreidimensionale Bewegungen der Zahnbürste von den Sensoren erfasst und mit in der Vorrichtung gespeicherten Bewegungsmustern abgeglichen werden (vgl. Abs. [61]; Merkmale N1, N7). Wird bei diesem Abgleich festgestellt, dass die Zahnputzbewegungen des Benutzers nicht optimal sind, kann über eine Tonausgabe oder über einen Bildschirm (display / smart mirror 218) eine Warnung ausgegeben werden (vgl. Abs. [104], [105], [110] und [138]). Die D3 beschreibt außerdem eine Mundhöhlenkamera (232), die im Mundraum anstelle der - 28 - Zahnbürste eingesetzt werden kann (vgl. Abs. [138] u. Fig. 22). Die Kamera ist speziell für die Aufnahme des Mundraumes konzipiert (vgl. Fig. 22 u. Abs. [138]). Die Merkmale N2 bis N6 und N8 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3. d) Druckschrift D5 (US 2010/ 0 170 052 A1) beschreibt ein System zur Positions- und Lageerfassung (tracking) verschiedener Körperpflegegeräte (personal hygienene devices). Dabei werden die Position des jeweiligen Geräts und die Kopfposition des Nutzers bestimmt, um den Pflegefortschritt zu überwachen. Als Körperpflegegerät ist u. a. eine elektrische Zahnbürste vorgesehen (vgl. Abs. [0021]; Merkmal N9). - 29 - Figur 1 zeigt ein System mit einer fest installierten Kamera (20), mittels der die Position und Ausrichtung des Kopfes des Nutzers (80) sowie die Postion einer Zahnbürste (10) im Raum erkannt werden können. Die Kamera kann mehrperspektivische Bildsätze erfassen und daraus dreidimensionale Bilder (point cloud) erzeugen (vgl. Abs. [0023], [0027]). Die auf diese Weise erzeugten Bilddaten dienen der Überwachung des Putzvorgangs. Auf einer Anzeige (30) werden dabei die gereinigten und nicht gereinigten Zähne dargestellt. Dabei wird auch ein Bewegungsmuster bestimmt (vgl. Abs. [0026], [0034], [0042], [0043] und [0048]; Merkmale N1, N3, N7). Im Erfassungsbereich der Kamera (20) befinden sich neben der Zahnbürste (10) beide Pupillen und die Nase der behandelten Person (vgl. Fig. 1; Merkmal N4). Damit ist funktional ein kopffestes Bezugssystem gegeben (Merkmal N2). Die in den Figuren 2A und 2B gezeigten x/y-Achsen beschreiben lediglich das Koordinatensystem der Kamera (viewing area 200). Sie schließen das sich mit einer Bewegung des Kopfes gekoppelte Bezugssystem nicht aus. Somit ist auch das Merkmal N8 verwirklicht. Für die Erkennung der Zahnbürste selbst befinden sich Marker am Handgriff (z. B. LEDs; vgl. Abs. [0039]). Funktional ergibt sich damit ein bürstenfestes 3D- Koordinatensystem (Merkmal N5). - 30 - Anatomische Merkmale zur Nutzer-/Kopffdetektion (z. B. Augenwinkel (50), Nasenlöcher (60), Mundwinkel (70); auch Finger) werden als anatomische Landmarken bezeichnet (vgl. Abs. [0036]: anatomical landmarks on the body of the user 80). Sie dienen nicht der indirekten Positionsbestimmung der Bürste und bilden daher kein bürstenfestes Bezugssystem aus Handmerkmalen. Folglich ist das Merkmal N6 nicht verwirklicht. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D5. e) Druckschrift D7 (US 2008/0146887 A1) offenbart eine Zahnbürste (200) mit einer integrierten Kamera (205), die visuelle Bilder vom Mundraum an ein externes Display (223) liefert. Anhand der Bilder soll die Zahngesundheit beurteilt werden können (vgl. Abs. [0031], [0076]). Beispielsweise können die Bilder an den Zahnarzt übermittelt werden, welcher eine individuelle Zahnbehandlung vorschlägt. Für die Visualisierung bzw. Kommunikation kann u. a. ein mobiles Kommunikationsgerät (220) verwendet werden. Dabei kann es sich um ein Mobiltelefon oder ein PDA handeln (vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0061], [0072] u. Abstract). Auch dieser Druckschrift ist das Merkmal N6 nicht zu entnehmen. Ausschnitt aus Figur 2. - 31 - f) Druckschrift D14 (US 2011/ 0 275 424 A1) beschreibt ein System zur Überwachung und Analyse des Putzverhaltens einer elektrisch betriebenen Zahnbürste mit integrierten Sensoren, insbesondere Beschleunigungs- und Drehratensensoren (Abschnitt [0030]; Merkmal N9). Die mittels der Sensoren erfassten Bewegungsdaten werden drahtlos an eine Datenverarbeitungseinrichtung, z. B. eine tragbare Spielekonsole, ein Computer, ein smartes Gerät oder ein Mobiltelefon, übertragen (Abs. [0032]), um das Putzverhalten zu analysieren und dem Benutzer Rückmeldung zu geben (Abs. [0035]). Die Sensoren sind mit der Zahnbürste verbunden und dienen zur Messung der dreidimensionalen Bewegung (Abs. [0020]). Die Daten können auch ein Bewegungsmuster der Zahnbürste enthalten (vgl. Abs. [0027], Merkmale N1, N7). Die Erkennung eines Bezugssystems, das sich mit dem Kopf des Benutzers mitbewegt, wird nicht beschrieben. Ebenso wenig erfolgt eine optische Erfassung der Zahnbürste durch eine Kamera zur Bestimmung von Bewegungsmustern. Eine Kamera ist in Druckschrift D14 optional vorhanden, wird jedoch lediglich für allgemeine visuelle Funktionen genutzt, beispielsweise um eingefärbte Plaquebereiche im Mundraum zu detektieren, nicht zur Erfassung der Zahnbürstenbewegung (Abs. [0037]). Es wird auch kein Bewegungsverlauf unter Verwendung charakteristischer Oberflächenmerkmale der Zahnbürste oder - 32 - anatomischer Merkmale bestimmt. Die Verwendung zusätzlicher Sensordaten ist beschrieben, jedoch nicht in Verbindung mit einem mitbewegten Bezugssystem oder einer 3D-Kamera. Eine extern angeordnete Kamera ist nicht vorgesehen. Zwar ist zur Datenverarbeitung optional ein Mobiltelefon bzw. PC vorgesehen - deren Kamera wird allerdings nicht zur Erfassung von Bewegungsdaten der Zahnbürste verwendet. Demnach ist auch nicht offenbart, dass sich die Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person im Erfassungsbereich der Kamera befinden. Außerdem offenbart die D14 nicht, dass das weitere Bezugssystem durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Demnach fehlen die Merkmale N2 bis N6 und N8. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D14. g) Bei Druckschrift D15 (researchgate.net) handelt es sich um einen vorveröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz. Er beschreibt die Verwendung einer Handzahnbürste, den Einsatz einer externen Kamera und eines Computerprogramms, das dazu eingerichtet ist, ein Gesicht, insbesondere den Mund und die Augen, einer Person zu erfassen, sowie die Bewegung der Zahnbürste zu tracken (vgl. vgl. Fig. 2 u. Abs. The algorithm; Merkmal N1). - 33 - Die Zielgruppe der Anwendung sollen Menschen mit Demenz sein, die ohne spezifische Anweisungen nicht mehr in der Lage sind, die Zähne korrekt zu pflegen, weshalb die Zahnbürste so gewöhnlich wie möglich aussehen soll (Abs. Introduction u. An assistive prompter). Die zweifarbigen Merkmale der Zahnbürste sind Streifen (vgl. Fig. 1), die von der Bildverarbeitung gut erfasst werden können, auch wenn ein Großteil der Zahnbürste durch die Hand des Benutzers abgedeckt sein sollte (vgl. Abs. Design approach). Die Lage der Zahnbürste wird dabei lediglich zweidimensional erfasst (vgl. Abs. Preliminary results). Als Kamera wird eine Webcam eingesetzt, in dessen Erfassungsbereich sich sowohl die Zahnbürste als auch Mund und Augen der behandelten Person befinden (vgl. Fig. 2, 4; Merkmal N4). Die mit der Kamera erfassten Daten werden mit einem Bildverarbeitungsalgorithmus auf einem Computer ausgewertet. Der Kopf der behandelten Person stellt dabei ein eigenes Bezugssystem dar, gegenüber dem die Bewegung der Zahnbürste bestimmt wird (vgl. S. 2, re. Sp., le. Abs., S. 4, re. Sp. zweiter Abs. u. Fig. 2; Merkmale N2, N8). In den Versuchsergebnissen wird festgestellt, dass der eingesetzte Versuchsaufbau nicht geeignet ist, einen Bewegungsparameter der Zahnbürste dreidimensional zu erfassen. Ein Bezugssystem, das durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird, wird nicht offenbart. Demnach fehlen die Merkmale N3, N5 bis N7 und N9. - 34 - Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D15. h) Die Druckschrift D17 (WO 2009/107 047 A1) betrifft ein Tracking-System für eine Zahnbürste, ohne den Einsatz einer Kamera. Um Kopfbewegungen bei der Zahnreinigung rechnerisch kompensieren zu können, wird ein kopffestes Koordinatensystem (teilweise Merkmale N2 und N8, ohne Kamera) definiert (vgl. Fig. 2 u. S. 4, Z. 14 - 18). Vorausgesetzt wird dabei, dass die anfängliche Position der Zahnbürste gegenüber einem globalen Koordinatensystem bekannt ist (vgl. S. 4, zweiter Abs. u. Fig. 1). Zur dreidimensionalen Positions- und Bewegungserfassung werden ausschließlich Beschleunigungs- und Magnetfeldsensoren verwendet (vgl. S. 6, zweiter Abs.). Auf Seite 2, zweiter Absatz wird darauf hingewiesen, dass keine weiteren Sensoren notwendig sind, d. h. auch keine optische Erfassungseinrichtung. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D17. i) Die erst im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden 2 in das Verfahren eingeführte Druckschrift D18 (DE 10 2011 103 301 A1) betrifft ein Zahnputznavigationssystem. Offenbart wird ein System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters der Zahnbürste (Merkmal N1). Das Putzergebnis soll in Echtzeit auf einem Display angezeigt werden (vgl. Bezeichnung). Bei der Zahnbürste kann es sich um eine elektrische Zahnbürste handeln (vgl. Abs. [0001], Merkmal N9). Die Bewegungsdaten werden mittels einer optischen Erfassungseinrichtung erfasst. Die Daten haben einen Bezug zu mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungsmittels. Sie werden gegenüber einem kopffesten Bezugssystem erfasst, welches sich dann auch mit dem Kopf der behandelten Person mitbewegt (vgl. Abs. [0009]; Merkmale N2, N8). - 35 - Bei der Kamera handelt es sich um eine separat aufgestellte ToF-(time of flight)Kamera (vgl. Abs. [0008]). Entsprechend Merkmal N3 ist sie daher als Kamera zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen Bewegungsparameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet. Im Erfassungsbereich der Kamera befinden sich zumindest eine oder beide Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person (vgl. Abs. [0008], fünfter Satz; Merkmal N4). Das Zahnputznavigationssystem verfügt über eine Rechnereinrichtung (vgl. Abs. [0004]). Diese definiert ein weiteres dreidimensionales Bezugssystem, welches sich bei einer Bewegung des Zahnbürste im Raum mit der Zahnbürste mitbewegt (vgl. Anspruch 4; Merkmal N5). Zur Erfassung des Bürstenandrucks umfasst die Zahnbürste zusätzliche Drucksensoren (vgl. Abs. [0007]). Diese sind zumindest während der Zahnbehandlung mit dem Zahnbehandlungsmittel körperlich verbunden. Die erfassten Daten werden an die Prozessoreinrichtung zur Bestimmung des Bewegungsmusters bereitgestellt (vgl. Abs. [0009]; Merkmal N7). Dabei werden sowohl die Daten der Drucksensoren als auch die Daten der Kamera zur Bestimmung des Bewegungsmusters verarbeitet (vgl. Anspruch 1). Des Weiteren wird die Putzwirkung auf einem Display dargestellt. Dabei werden die erfassten Bewegungsdaten mit vorgehaltenen Bewegungsmustern abgeglichen und Korrekturparameter in Form verschiedener Farben ausgegeben (vgl. Abs. [0009]. Die erfassten Bewegungsmuster können dabei einer konkreten Person zugeordnet werden (vgl. Abs. 0007]). Druckschrift D18 beschreibt kein zahnbürstenfestes Bezugssystem, welches durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Folglich ist das Merkmal N6 nicht verwirklicht. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D18. - 36 - j) Die nachveröffentlichte Druckschrift D19 (Time of Flight Kamera) ist nicht relevant. Sie wurde von der Einsprechenden 2 ins Verfahren eingeführt, um zunächst belegen zu können, dass spezielle ToF-Kameras für dreidimensionale Tiefeninformationen erst im Jahr 2019 in Mobiltelefone eingebaut wurden. k) Die Druckschrift D19 (2) (US 2009/0306484 A1) ist nicht weiter relevant. Sie beschreibt ein System zur Gewichtsbestimmung oder Gesundheitsüberwachung von Personen mittels Gesichtsbildern und anthropometrischen Merkmalen (beispielsweise Augen-, Nasen-, Lippenabstände) durch Nutzung neuronaler Netze und Datenbanken. Es werden weder Bewegungsmuster bestimmt noch geht es hier um die Erfassung der Bewegung eines Zahnbehandlungsmittels (vgl. u. a. den Abstract und Fig. 1 bis 7 mitsamt zugehörigem Text). l) Die Druckschrift D20 (WO 2008/137708 A1) betrifft ein System für ein kamerabasiertes Benutzereingabesystem für kompakte tragbare Geräte wie Mobiltelefone, tragbare Spielkonsolen, MP3-Player, PDAs oder Fernbedienungen (vgl. u. a. den Abstract sowie Fig. 1 bis 13C und zugehörigen Text). Die Kamera erfasst die Position und die Orientierung eines Fingers bzw. einer Hand in einem Kamerabild, wertet diese mithilfe einer Bildverarbeitung aus und ordnet die erkannten Gesten bestimmten Steuerbefehlen zu. Damit lassen sich z. B. Wisch-, Zeige- oder Gestenbefehle zur Steuerung einer Benutzeroberfläche oder eines Cursors beispielsweise in Spielen realisieren. Ein System zum Bestimmen von Bewegungsmustern bei der Zahnreinigung ist nicht offenbart. Insbesondere wird kein dreidimensionales Bezugssystem beschrieben, das sich bei der Bewegung eines Zahnbehandlungsmittels mitbewegt und durch Körperpunkte, -linien oder - oberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird. Folglich ist auch hier das Merkmal N6 nicht verwirklicht. - 37 - m) Die Druckschrift D21 (Time-of-flight camera launched at Vision 2012) berichtet über die Vorstellung einer Time-of-Flight Kamera auf der Fachmesse VISION 2012 in Stuttgart. Sie belegt, dass der Öffentlichkeit bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents eine ToF-Kamera in handlicher Baugröße bekannt war, welche die Objekte in ihrer Umgebung dreidimensional erfassen kann. Ein System zum Bestimmen eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters wird nicht offenbart. n) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wie die D2 (DE 100 45 067 A1), D6 (WO 2006/137 661 A1), D8 (US 7 748 069 B2), D9 (WO 2011/073 010 A1), D10 (WO 02/083 257 A2), D11 (WO 01/47 392 A1 - Familienmitglied zu D1), sowie D12 (DE 10 2008 027 317 B4) und D13 (US 2010/0 322 337 A1) offenbaren nicht mehr Merkmale als die vorgenannten Druckschriften. Insbesondere offenbaren diese Druckschriften keine optische Erfassungseinrichtung zum Erfassen von Bewegungsdaten. 9. Die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit des nebengeordneten Systemanspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 gelten gleichermaßen für den Gegenstand des enger gefassten Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 0 betrifft ein Verfahren zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung, insbesondere Zahnreinigung, ergebenden Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels, insbesondere einer Zahnbürste. Das beanspruchte Verfahren weist inhaltlich übereinstimmend mit dem Systemanspruch 2 die Merkmale N1 bis N9 auf. Darüber hinaus umfasst der Verfahrensanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale, wonach die Prozessoreinrichtung ein Mobiltelefon oder ein TabletPC ist und die optische Erfassungseinrichtung aufweist (vgl. Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.). - 38 - Wie vorstehend zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 ausgeführt, offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das auch im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 geforderte Merkmal, wonach das dreidimensionales Bezugssystem, das sich bei einer Bewegung des Zahnbehandlungsmittels im Raum mit diesem mitbewegt, durch charakteristische anthropometrische Körperpunkte, Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird, gebildet wird (vgl. hierzu die Ausführungen zu Merkmal N6 im Abschnitt 8.). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 gilt daher als neu (§ 3 PatG). 10. Die vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik gelten gleichermaßen für die Gegenstände der nebengeordneten Verfahrensansprüche 4 und 5 nach Hilfsantrag 0. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 4 ist enger gefasst als die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 2. Zum einen wird zwingend gefordert, dass die Prozessoreinrichtung als Mobiltelefon / TabletPC ausgbeildet ist und die optische Erfassungseinrichtung aufweist. Zum anderen unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand von denjenigen der Patentansprüche 1 und 2 darin, dass das Zahnbehandlungsmittel zusätzlich über einen Sensor bzw. mehrere Sensoren verfügt. Dies können ein Positions-, Geschwindigkeits-, Beschleunigungs- und/oder Rotationssensor sein (vgl. Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0012]). Zur Bestimmung des Bewegungsmusters sollen dann sowohl die mittels der optischen Erfassungseinrichtung erfassten Daten als auch die mit dem einen Sensor bzw. den mehreren Sensoren erfassten Daten verwendet werden. Das zahnbürstenfeste Bezugssystem soll dabei aus charakteristischen Punkten, Linien oder Oberflächenanteilen auf der Oberfläche des Zahnbehandlungsmittels (14) gebildet werden (vgl. Wortlaut des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.). - 39 - Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 umfasst zusätzliche Funktionen. Die Zahnbehandlungsbewegungen sollen nicht nur überwacht, sondern auch korrigiert werden. Hierzu weist die Detektionseinrichtung mindestens einen Beschleunigungs- und/oder Rotationssensor auf. Wie bereits beim Verfahren nach Patenanspruch 4 werden zur Bestimmung des Bewegungsmusters sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert, wobei die Prozessoreinrichtung, welche die Daten verarbeitet, zugleich die optische Erfassungseinrichtung aufweist und als Mobiltelefon oder Tablet-PCs ausgebildet ist. In einem weiteren Verfahrensschritt werden die ermittelten Bewegungsparameter mittels einer Personalisierungsinstanz einer konkreten Person zugeordnet. Hierzu können beispielsweise der Name, ein Pseudonym, ein Passwort oder eine Email-Adresse abgefragt werden (vgl. Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0011]). Das auf diese Weise zugeordnete Bewegungsmuster wird mit abgespeicherten Bewegungsmustern abgeglichen, woraufhin Korrekturparametern zur Anpassung der Putzbewegungen bestimmt werden. Abschließend wird über eine Ausgabeeinrichtung (18), wie z. B. über das Display des Mobiltelefons, eine entsprechende Empfehlung ausgegeben (vgl. Wortlaut des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.). Sowohl der Gegenstand nach Patentanspruch 4 als auch der Gegenstand nach Patentanspruch 5 beinhalten somit ein Verfahren zum Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters einer elektrischen Zahnbürste, bei dem zur Bestimmung des Bewegungsmusters sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert werden und die Prozessoreinrichtung, welche die Daten verarbeitet, zugleich die optische Erfassungseinrichtung aufweist und als Mobiltelefon oder Tablet-PC ausgebildet ist. Ein solches Verfahren ist in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart. Auch die Gegenstände der nebengeordneten Verfahrensansprüche 3 und 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 gelten daher als neu (§ 3 PatG). - 40 - 11. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Wie bereits zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 ausgeführt, offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal, wonach ein dreidimensionales Bezugssystem definiert wird, das sich mit dem Zahn- behandlungsmittel mitbewegt und durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet ist, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird (vgl. hierzu die Ausführungen zu Merkmal N6 im Abschnitt 8.). Ausgehend von der Druckschrift D4 hatte der Fachmann – auch unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens – keine Veranlassung, ein mit dem Zahnbehandlungsmittel mitbewegtes Bezugssystem einzurichten, das durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Denn die D4 verwendet eine intraoral im Bürstenkopf angeordnete Kamera zur Erfassung von Zahn- und Gebissmerkmalen. Die Hand des Benutzers ist dabei nicht im Sichtfeld dieser Kamera. Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, das aus der Druckschrift D20 bekannte Verfahren zur Handgestenerkennung auf die Bestimmung eines Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels in der Mundhöhle oder am Kiefer gemäß einer der Druckschriften D4 oder D18 zu übertragen. Denn die Bestimmung eines Bewegungsmusters bei einer Zahnreinigung erfordert eine um vieles höhere Genauigkeit als eine Gestensteuerung für Bedienoberflächen. Zudem liegen bei der Zahnreinigung gänzlich andere optische Randbedingungen vor (kürzere Abstände, variable Beleuchtung, Spiegelungen). Eine Veranlassung, die in der D4 oder D18 beschriebenen optischen Erfassungskonzepte zu ändern, hatte der Fachmann demnach nicht. - 41 - Weder eine Zusammenschau der weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften noch die Heranziehung von Fachwissen führen den Fachmann in naheliegender Weise zu einem Verfahren oder System zum Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters, das sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 oder des Patentanspruchs 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 aufweist. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind damit weder aus dem Stand der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt. 12. Auch die Verfahren der Patentansprüche 4 und 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Wie bereits zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 4 und 5 ausgeführt, offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren zum Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters einer elektrischen Zahnbürste, bei dem zur Bestimmung des Bewegungsmusters sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert werden und die Prozessoreinrichtung, welche diese Daten verarbeitet, zugleich die optische Erfassungseinrichtung aufweist und in Form eines Mobiltelefons oder eines Tablet- PCs ausgebildet ist. Die Kombination der Druckschriften D4 und D14 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0. Keine der beiden Druckschriften stellt eine Kamera zur Verfügung, in deren Erfassungsbereich sich zumindest eine oder beide Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person befinden (vgl. vorherigen Ausführungen zu Merkmal N4 und D4 sowie D14). Hingegen lehren beide Druckschriften eine Kamera am Bürstenkopf. Zudem geben weder die D4 noch die D14 dem Fachmann eine Anregung, die Kamera in ein Mobiltelefon oder Tablet-PC zu verlagern. Eine - 42 - derartige Umsetzung würde auch einen grundlegend anderen Systemaufbau voraussetzen. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der D18, da der Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents keine Veranlassung gehabt hätte, die in der D18 erwähnte ToF-Kamera samt Signalverarbeitung in ein Mobiltelefon oder einen Tablet-PC zu integrieren. Die hierfür erforderliche Umkonfiguration wäre aus Sicht des Senats weder trivial noch nahegelegt gewesen. Weder die Druckschrift D5 noch die D18 – auch nicht in Zusammenschau – geben dem Fachmann eine Anregung, die optische Erfassungseinrichtung in ein Mobiltelefon oder einen Tablet-PC zu integrieren und die Bestimmung des Bewegungsmusters auf der Grundlage einer Fusion aus optischen Daten und bürstengekoppelten Sensordaten vorzunehmen. Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D18 führt nicht zu dem jeweiligen Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5. Weder die D4 noch die D18 geben dem Fachmann eine Anregung, ihre Systemarchitektur entsprechend umzugestalten. Die D4 platziert die Kamera (intraoral) im Bürstenkopf, während die D18 eine externe ToF-Kamera mit kopffestem Bezugssystem (Gesicht im Erfassungsbereich der Kamera) vorsieht. Es fehlt eine Veranlassung, die Prozessoreinrichtung einschließlich der optischen Erfassungseinrichtung als Mobiltelefon oder Tablet-PC auszugestalten. Weder eine Zusammenschau der weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften noch die Heranziehung von Fachwissen führen den Fachmann in naheliegender Weise zu einem Verfahren, das sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 4 oder des Patentanspruchs 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0 aufweist. - 43 - Auch die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 5 sind damit weder aus dem Stand der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt. 13. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0 neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig. Dies gilt in gleicher Weise für die abhängigen Patentansprüche 3 und 6 des Hilfsantrags 0. 14. Auf die Frage, ob das Streitpatent in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen 1 bis 10 Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 44 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Dr. Nielsen Dr. Schenkl (zugleich für die wegen Abordnung zum BGH an der Unterschrift gehinderten Richterin Dr. Schenkl) - 45 - Bundespatentgericht 18 W (pat) 14/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2025 …