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Beschluss

29 W (pat) 530/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:140725B29Wpat530.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:140725B29Wpat530.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 530/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 022 341.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und den Richter am Amtsgericht Zwickel, LL.M. - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. März 2022 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen „Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Beratung in Fragen der Geschäftsführung“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das farbig (rot, grau) ausgestaltete Wort- Bildzeichen ist am 14. Oktober 2021 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Druckschriften; Zeitschriften; - 3 - Zeitungen; Bücher; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk [Bannerexchange], Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Werbung im Internet für Dritte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung für Dritte; Öffentlichkeitsarbeit; Marketing, insbesondere auch für Dritte in digitalen Netzen [Webvertising]; Telemarketing; Marktforschung und -analyse; Dienstleistungen einer PR-Agentur, nämlich Öffentlichkeitsarbeit; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur, nämlich Werbung, Marketing und Marktforschung und -analyse; Veranstaltung und Organisation von Ausstellungen und Messen für gewerbliche, wirtschaftliche und Werbezwecke; Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Werbung und Marketing; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung in Fragen der - 4 - Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel und Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet sowie über das mobile Internet in den Bereichen Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Präsentation von Waren für Dritte, nämlich Präsentation in den Bereichen Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, - 5 - Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Lotterien und Wettspiele; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Verbraucherberatung in Bezug auf Produkte und Reklamationsabwicklung durch eine Service-Hotline für Verbraucher, insbesondere für Internet-Nutzer; Durchführung von Recherchen in Computerdateien, in Datenbanken, im Internet und in Computernetzwerken für Dritte in Geschäftsangelegenheiten, insbesondere nach Preisen und Rabatten zu Vergleichszwecken sowie nach Waren- und Dienstleistungsangeboten; Pflege und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Erstellen von Statistiken; Büroarbeiten für das Verwalten und das Indexieren von Daten und Informationen; Büroarbeiten für die Indexerstellung in Bezug auf Informationen, Websites und andere Informationsquellen; Sammeln von Daten, insbesondere Bild-, Audio- und/oder Videodaten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen für Waren und Dienstleistungen [auch für Teleshopping-Angebote], insbesondere Bestellannahme, Auftragsbearbeitung, Weiterleitung von Bestellungen, Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen und Vermittlung von Bestellungen; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; - 6 - Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen für Werbezwecke; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von gedrucktem Lehr- und Informationsmaterial, in elektronischer Form und/oder im Internet, einschließlich in Form von gespeicherter Ton- und Bildinformationen; Verleih und Vermietung von Druckschriften; Online- Publikation von Druckereierzeugnissen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, insbesondere Ton- und Bildaufzeichnung sowie Erstellen von Multimediaprogrammen; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Verleih von bespielten Datenträgern aller Art zu Unterhaltungszwecken, insbesondere Videoverleih, DVD-Verleih und Filmverleih; Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Gütezeichen; Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, - 7 - Konzerten und Symposien, Seminaren, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung durch IP-TV, Unterhaltung durch Handy-TV; Online angebotene Spiele- Dienstleistungen; Durchführung von Spielen im Internet, auch im mobilen Internet; Veranstaltung von Lotterien und Wettspielen; Erstellen von Bildreportagen; Unterhaltung in der Form von Auskunft über Unterhaltungsdienstleistungen über Computernetzwerke. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022, korrigiert durch inhaltsgleichen Beschluss vom 8. März 2022, in dem lediglich die Bearbeiterin geändert wurde, hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Wort-/Bildzeichen fehle für diese die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der angesprochene allgemeine Verkehr sehe darin nur eine Angabe zur Art des Anbieters, zur Bestimmung der Waren und Dienstleistungen sowie zum Erbringungsort. Das Zeichen setze sich aus „Natur“ und „Werkstatt“ zusammen; Bildungen der Art „…- werkstatt“ bezeichneten verkehrsüblich Angebots-/Erbringungsstätten auch ohne handwerklichen Bezug. Der Begriff „Naturwerkstatt“ sei sprachüblich etabliert und werde daher nur als Sachhinweis auf eine Einrichtung mit Naturbezug, wie z. B. eine Arbeitsstätte in der Natur bzw. einen Ort, an dem mit Naturmaterialien gearbeitet werde verstanden. Bei den in Klasse 16 zurückgewiesenen Waren handle es sich um das typische Angebotssortiment einer solchen „NaturWERKSTATT“; bzw. sie könnten zur Verarbeitung von Naturmaterialien dienen. Bezüglich der Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- - 8 - und Unterrichtsmittel der Klasse 16 und der hierauf bezogenen Herausgabe-, Zusammenstellungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen (Klasse 41) werde das Zeichen vom Endverbraucher lediglich als Titel verstanden, der auf Erbringungsort oder inhaltliche Ausgestaltung hinweise; maßgeblich seien insoweit die markenrechtlichen Maßstäbe, nicht die des Werktitelschutzes. Für die Unterhaltungs-, Ausbildungs- und Ausstellungsleistungen (Klasse 41) sowie die Geschäftsführungs-, betriebswirtschaftlichen und Beratungsdienste (Klasse 35) beschreibe es Inhalt, Anbieterart, Bestimmung oder Erbringungsort (Hilfsleistungen für „Naturwerkstätten“; Bezug auf Produkte aus bzw. für Naturmaterialien). Im Hinblick auf die Vertragsvermittlungs-, Warenpräsentations- und die tenorierten Einzelhandelsdienstleistungen verstünden Endverbraucher und Fachkreise wie konkurrierende Händler das Zeichen nur als Hinweis auf Dienstleistungen, die in einer Stätte mit Bezug zur Natur verarbeitet würden, der Verarbeitung von Naturmaterialien dienten oder aus natürlichen Materialien hergestellt seien. Insgesamt stelle das Zeichen nur einen engen beschreibenden Bezug her. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke – Aufteilung in zwei Worte, teilweise Verwendung von Großbuchstaben, mehrzeilige Anordnung, Schriftfarben rot und olivgrün – sei werbeüblich und daher nicht geeignet, dem Anmeldezeichen zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Auch eine „kreative Wortneuschöpfung“ sei nicht zu erkennen. Auf die Neuheit einer Marke komme es ohnehin nicht an. Soweit sich die Anmelderin auf aus ihrer Sicht identische Voreintragungen berufen hat, komme diesen weder eine Indiz- noch eine Bindungswirkung zu. Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne daher dahinstehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, - 9 - den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2022 in der Form des korrigierten Beschlusses vom 8. März 2022 aufzuheben. Sie macht geltend, das Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft; es handele sich um eine kreative Wortneuschöpfung, deren Gesamteindruck über den Bedeutungsgehalt der Einzelbestandteile hinausgehe. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bildeten keine „Werkstatt“ im klassischen Sinne und stünden zu einer solchen auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang; insbesondere handele es sich um Druckereierzeugnisse und deren Nutzung zu Werbezwecken. Ein abstraktes Gesamtkonzept wie „Natur“ lasse sich nicht in einer physischen „Werkstatt“ verarbeiten; das Zeichen wirke daher in sich widersprüchlich und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Sachangabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden. Ein etablierter beschreibender Gebrauch sei nicht ersichtlich; die von der Markenstelle herangezogenen Beispiele beträfen schon nicht Druckereierzeugnisse und hiermit verbundene Leistungen. Die herangezogene, sehr alte Entscheidung „Gesundheitswerkstatt.de“ sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar: Im dortigen Gesundheitskontext habe ein beschreibender Bezug nähergelegen und die Endung „.de“ habe den unmittelbaren Hinweis auf eine Internetseite mit Gesundheitsbezug vermittelt; ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht. Zudem sei die jüngere, abweichende Eintragungspraxis des DPMA zu berücksichtigen. Unabhängig davon hebe bereits die Kombination der zahlreichen grafischen Elemente die Marke über die Eintragungsschwelle; ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bestehe aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin weist ferner auf mehrere – ihrer Ansicht nach vergleichbare – Voreintragungen hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Ladungszusatz nebst Anlagen vom 12. Juni 2025 Bezug genommen. - 10 - II. Die gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Anmeldezeichen fehlt es für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Beratung in Fragen der Geschäftsführung“ weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch besteht hieran ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Insoweit stehen der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke daher keine Schutzhindernisse entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da das angemeldete Zeichen in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht gem. § 37 Abs. 1, 5 MarkenG zurückgewiesen. A. Der ursprüngliche Beschluss der Markenstelle vom 11. Februar 2022 litt unter einem unheilbaren Signaturmangel. Das Erfordernis der Unterschrift bzw. Signatur beruht auf dem Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit. Danach muss eindeutig erkennbar sein, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat und dass diese kein bloßer Entwurf ist (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 61 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 17.11.2021 – 25 W (pat) 34/20 – widersprüchliche Signatur). Diesen Anforderungen entsprach der erste Beschluss nicht. Der Name der signierenden Person „Katja Arndt“ wich von der im Beschluss als Verfasserin genannten Person „Laustsen Regierungsamtfrau“ ab. Der ursprüngliche Beschluss war damit unwirksam, weil nicht erkennbar war, wer ihn verfasst hat und ob er mit dem Willen der Verfasserin in den Verkehr gebracht worden ist. Mangels - 11 - Bindungswirkung des ursprünglichen Beschlusses war die Markenstelle daher gehalten, einen neuen, inhaltlich gleichlautenden und formgerecht unterzeichneten Beschluss zu erlassen, um die Beschwerdefrist in Gang zu setzen. Gegen diesen Beschluss vom 8. März 2022 richtet sich die im Übrigen fristgerecht eingelegte Beschwerde. B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. 1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – - 12 - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 1 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An- meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, - 13 - 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und – mit Ausnahme der im Beschlusstenor genannten – Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne gedankliche Zwischenschritte ausschließlich als beschreibende Sachangabe auffassen, so dass sie diese nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen erkennen. a) Die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 richten sich primär an den Fachverkehr, wie leitende Angestellte oder Inhaber von Unternehmen. Lediglich die Einzelhandelsdienstleistungen wenden sich auch an Endverbraucher. Die Waren der Klasse 16 richten sich dagegen an breite Verkehrskreise. b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den deutschen Wörtern „Natur“ und „WERKSTATT“ zusammen, die mehrzeilig in unterschiedlichen Schriftarten sowie den Farben Rot bzw. Olivgrün dargestellt sind. Besteht ein Anmeldezeichen – wie vorliegend – aus mehreren Wortelementen, ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten; wenn die Beurteilung der Unterscheidungskraft anschließend auf einer Prüfung der Gesamtheit dieser - 14 - Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20, Rn. 9 – Lichtmiete; GRUR 2014, 1204 Rn. 9 + 16 – DüsseldorfCongress). aa) Das Substantiv „Natur“ bedeutet „alles, was an organischen und anorganischen Erscheinungen ohne Zutun des Menschen existiert oder sich entwickelt“, „[Gesamtheit der] Pflanzen, Tiere, Gewässer und Gesteine als Teil der Erdoberfläche oder eines bestimmten Gebietes [das nicht oder nur wenig von Menschen besiedelt oder umgestaltet ist]“, „geistige, seelische, körperliche oder biologische Eigentümlichkeit, Eigenart von [bestimmten] Menschen oder Tieren, die ihr spontanes Verhalten o. Ä. entscheidend prägt“, „Mensch im Hinblick auf eine bestimmte, typische Eigenschaft, Eigenart“, „(einer Sache o. Ä.) eigentümliche Beschaffenheit“ oder „natürliche, ursprüngliche Beschaffenheit, natürlicher Zustand von etwas“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Natur). Die Wörter „Natur“ und „natürlich“ gehören seit Jahrzehnten zum elementaren Vokabular der deutschen Werbesprache (BPatG, Beschluss vom 17.04.2023, 26 W (pat) 527/22 – Natursanft; Beschluss vom 28.09.2022, 26 W (pat) 18/19 – La Natura; Rothfuß, Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S. 155 bis 157) und werden branchenübergreifend als Hinweis auf die natürliche, ursprüngliche Beschaffenheit einer Sache, natürliche oder naturbelassene Produkte oder Naturprodukte eingesetzt (BPatG, Beschluss vom 28.04.2016, 26 W (pat) 40/13 – NATURA; Beschluss vom 12.11.2010, 28 W (pat) 2/10 – Naturplus; Beschluss vom 01.07.2009, 28 W (pat) 121/08 – Natura; Beschluss vom 16.07.2008, 28 W (pat) 253/07 – Natura; Beschluss vom 18.02.2004, 26 W (pat) 155/02 – Nature). Der Begriff „Natur“ findet auch in Alleinstellung und werbemäßiger Herausstellung als besonderes Eigenschafts- und Wertversprechen Verwendung (BPatG, Beschluss vom 28.09.2022, 26 W (pat) 18/19 – La Natura; Rothfuß; Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S. 155; vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 12. Juni 2025). - 15 - bb) Unter dem Begriff „Werkstatt“ (vgl. Anlagenkonvolut 2) werden in einem herkömmlichen Sinn Orte bzw. Räumlichkeiten verstanden, an denen handwerkliche oder kunsthandwerkliche Güter produziert werden, also insbesondere der Arbeitsraum eines Handwerkers mit den für seine Arbeit benötigten Geräten. Werkstatt wird auch definiert als ein „spezialisierter Arbeitsbereich oder Raum, in dem handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden". In einem übertragenen Sinn wird der Begriff als Synonym für künstlerische Ateliers verwendet oder – noch allgemeiner – für Wirkungsstätten, in denen kreative Leistungen jeglicher Art erbracht werden (vgl. Ideenwerkstatt, Opernwerkstatt, Theaterwerkstatt; Schreibwerkstatt; Projektwerkstatt, Bildungswerkstatt, Forschungswerkstatt, Erinnerungswerkstatt, Künstlerwerkstatt). „Werkstatt“ wird seit langem nicht mehr nur mit traditionellen handwerklichen Leistungen und den von Handwerkern produzierten Waren verbunden, sondern auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen verwendet und hierbei als Einrichtung, Veranstaltung oder Portal sowie Arbeitsstätte bzw. jegliche Art von Arbeitsraum verstanden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 24.Juli 2023, 29 W (pat) 556/20 - Architekturwerkstatt). c) Die Wortbestandteile „NaturWERKSTATT“ sind sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt. Semantisch ergibt sich daraus eine inhaltlich sinnhafte und unmittelbar verständliche Bedeutungseinheit: eine Werkstatt, in der die Natur thematisch im Mittelpunkt steht. Die Wortkombination wird vom breiten Publikum – in Kenntnis ähnlich gebildeter Wortzusammensetzungen – zwanglos in dieser Bedeutung erfasst; hierfür bedarf es keinerlei gedanklicher Zwischenschritte. Die angemeldete Begriffskombination reiht sich in eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen ein, vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 24.7.2023, - 16 - 29 W (pat) 556/20 – Architekturwerkstatt; Beschluss vom 08.06.2005, 25 W (pat) 30/04 – Gesundheitswerkstatt.de; Beschluss vom 21.02.2008, 27 W (pat) 135/07 – Wasserwerkstatt; Beschluss vom 17.12.2009, 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt; Beschluss vom 27.09.2011, 27 W (pat) 582/10 - Medienwerkstatt - Coburg. Dass die beiden Begriffe „Natur“ und „Werkstatt“ zusammengefügt worden sind, lässt diesbezüglich die Sachangabe nicht entfallen. Grundsätzlich bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung der Wortzusammensetzung für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress). Vorliegend handelt es sich um eine gewöhnliche Wortbildung, in der die Sachangabe im Vordergrund steht. d) Die grafischen Gestaltungselemente halten sich im Rahmen des in der modernen Werbegrafik Üblichen und Gebräuchlichen, so dass diese die Wortelemente lediglich illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr keinen Anlass gibt, darin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Die schutzbegründende Wirkung einer farbigen Ausgestaltung an sich nicht unterscheidungskräftiger Zeichenelemente setzt voraus, dass die Farbgebung innerhalb des Zeichens als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis neben den schutzunfähigen Angaben aufgefasst wird (BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 280). Es muss sich um eine nicht nur ästhetisch ansprechende, sondern um eine vom Üblichen abweichende charakteristische Ausgestaltung handeln. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Farbe Rot wird allgemein als Signalfarbe verstanden, welche im Bereich der Werbung gehäuft eingesetzt wird. Auch die farbliche Ausgestaltung in Rot und Olivgrün entspricht den werbeüblichen Gepflogenheiten, so dass auch daraus keine Schutzfähigkeit abgeleitet werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 580/19 – WERKZEUGSPEZIALIST; Beschluss vom 26.05.2020, 26 W (pat) 520/18 – BildSMART; Beschluss vom 17.02.2020, 26 W (pat) 524/18 – silber SINGLES; Beschluss vom 19.01.2010, 27 W (pat) 110/09 – it.mta). - 17 - Die Wortelemente beschränken sich auf handelsübliche Druckschrifttypen. Ebenso ist eine mehrzeilige Anordnung werbeüblich (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 09.07.2020, 25 W (pat) 537/18 – Team Business IT; Beschluss vom 18.01.20217, 29 W (pat) 511/16 – GREEN IT Das Systemhaus; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 – MEHR WISSEN MEHR TUN !). e) Mit dem oben genannten Bedeutungsgehalt erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen in einem beschreibenden Sachhinweis, nämlich einer Werkstatt, in der die Natur oder Naturprodukte thematisch im Mittelpunkt stehen. Das Anmeldezeichen beschreibt damit den thematischen Inhalt, die Beschaffenheit und/oder den Bestimmungs- und Verwendungszweck oder auch den Angebotsort der Waren bzw. den Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen und/oder deren Erbringungsort. 3. Im Umfang der Zurückweisung der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gilt daher Folgendes: a ) Bei den Waren der Klasse 16 handelt es sich u. a. um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter oder angebotene Leistungen auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 949 – Rn. 17 – My World; GRUR 2003, 342 – Winnetou; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). - 18 - aa) Davon ist ohne weiteres für die Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse; Druckschriften; Zeitschriften; Zeitungen; Bücher; Fotografien“ auszugehen, da das Anmeldezeichen in der dargelegten Bedeutung geeignet ist, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs den inhaltlich-thematischen Schwerpunkt der jeweiligen Publikation zu definieren. So finden sich Titel wie „Natur als Werkstatt“ oder „Wahrnehmendes Beobachten am Beispiel der Lernwerkstatt Natur“ (Anlagenkonvolut 3). Auch die Anmelderin selbst wirbt bei ihrem Internetauftritt mit dem inhaltsbeschreibenden Bezug ihrer Zeitschrift: „‚NaturWERKSTATT‘ ist das Magazin für kreative Naturfans. Es macht Lust auf handwerkliches Dekorieren mit Fundstücken aus Wald und Flur, zeigt zeitgemäße DIY-Ideen fürs eigene Zuhause, präsentiert die grüne Umgebung als wahren Wohlfühlort und entspricht dem Wunsch nach regionalen und nachhaltigen Produkten.“ bb) Für Papier, Pappe, Schreib- und Bürobedarf; Buchbinderartikel; Künstlerbedarfsartikel und Pinsel, erschöpft sich das Anmeldezeichen in einem Hinweis auf deren Bestimmung bzw. den Vertriebs- oder Herstellungsort. Der Verkehr wird die Bezeichnung z. B. auf einem Notizheft, Stift oder Ordner nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen, sondern allenfalls darauf, dass die Waren für eine Naturwerkstatt bestimmt sind oder aber in einer Naturwerkstatt produziert und vertrieben werden (vgl. Bleistifte aus Gras aus der „Naturstift-Fabrik“; Anlagenkonvolut 4). cc) Ein enger beschreibender Bezug ergibt sich auch zu Schul- und Unterrichtsmaterialien (Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]). Denn in einer Naturwerkstatt erhalten Kinder – wie in der Sachunterrichts- oder Forschungswerkstatt (vgl. Anlagenkonvolut 5) – naturbasierte Materialien, Experimentierkästen, Lernspiele etc. mit denen sie handwerklich-experimentell tätig werden können, wobei ihnen dabei Verständnis und Wissen für und über die Natur vermittelt wird. - 19 - dd) Auch typografisches Zubehör wie Drucklettern oder Druckstöcke können in einer „NaturWERKSTATT“ hergestellt werden. Die Senatsrecherche hat unter anderem ergeben, dass es bereits Anfang der 2000er Jahre ein entsprechendes Kunstprojekt mit naturbelassenen Druckstöcken aus Massivholz gab (vgl. Anlagekonvolut 6). b) Den in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen fehlt ebenfalls jegliche Unterscheidungskraft. aa) In Bezug auf Verlags- und Publikationstätigkeiten wird das Anmeldezeichen vom Verkehr (wie bei den Druckereierzeugnissen) als thematische Angabe verstanden. Denn die beschreibende Bedeutung gilt nicht nur für die Waren selbst, sondern in der Regel auch für die Dienstleistungen, mittels derer diese Waren entstehen (BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou). Da das angemeldete Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken, wird der Verkehr wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften/Medien unmittelbar und ohne weiteres diesen produktbeschreibenden Begriffsinhalt auf die insoweit korrespondierenden (Verlags)Dienstleistungen beziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 und 47 – test; GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 20 - My World GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). bb) Im Bereich redaktioneller Betreuung sowie der Produktion von Medieninhalten (Redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, insbesondere Ton- und Bildaufzeichnung sowie Erstellen von Multimediaprogrammen, Produktion von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Fernseh-, Handy-TV- und Rundfunkprogrammen, Erstellen von Bildreportagen) weist das Zeichen lediglich einen beschreibenden Gehalt auf. Der Verkehr wird es diesbezüglich nur als einen Hinweis auf den Inhalt und die Art der redaktionellen Dienstleistung verstehen. Dies gilt in besonderem Maße für den Verleih und die Vermietung von bespielten - 20 - Datenträgern aller Art, bei denen die Benennung thematischer Inhalte eine entscheidende Rolle spielt. Der Begriff „Naturwerkstatt“ bietet hier einen ausreichend weiten Rahmen, um eine Vielzahl einschlägiger Inhalte zu erfassen – etwa Naturfilme, Lern-DVDs, Do-it-yourself- Werk- bzw. Bastelanleitungen oder Audioangebote mit naturpädagogischem Fokus – und ist damit thematisch beschreibend für die angebotenen Leistungen. cc) Im Bereich der Unterhaltung (insbesondere durch Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Unterhaltung durch IP-TV, Handy-TV etc.), erkennt der Verkehr in „NaturWERKSTATT“ nur einen Hinweis auf den Inhalt und das Format, nämlich ein handwerklich-gestalterisches Unterhaltungsangebot mit Werkstatt- und/oder Naturbezug. Solche Formate sind im pädagogischen Kinderfernsehen oder im Bereich der Umweltbildung üblich. So war die „Naturwerkstatt Bodensee“ 2021 bereits Gegenstand einer Dokumentation bei „Regio TV“ (Anlagenkonvolut 7). dd) Bei Veranstaltungen und (Fort-)Bildungsangeboten jeglicher Art, wie Kongressen, Konferenzen etc. weist das Zeichen lediglich auf den Inhalt und das Thema der Dienstleistungen sowie den Veranstaltungstyp hin. In pädagogischen, kreativen sowie natur- und umweltbezogenen Zusammenhängen wird der Begriff „Naturwerkstatt“ bereits als übliches Veranstaltungsformat verstanden, in dem Naturerleben, handwerkliches Arbeiten mit Naturmaterialien oder Umweltbildung im Vordergrund stehen. Zahlreiche Bildungs- und Freizeitangebote in Deutschland verwenden die Bezeichnung „Naturwerkstatt“ bereits als beschreibenden Titel oder Programmnamen, ohne dass dies mit einer spezifischen unternehmerischen Herkunft verbunden wäre (Naturwerkstatt Priwall: naturwerkstatt-priwall.de; Naturwerkstatt Schochwitz: nsw- ggmbh.de; Naturwerkstatt Bodensee: naturwerkstatt-bodensee.de). Auch in Städten wie Duisburg oder Hennef finden sich Anbieter von Naturwerkstätten. Zusammenfassend ergibt sich ein pädagogisch offenes Lernkonzept zur Naturbildung (z. B. in Schulen oder Umweltzentren). Eine Naturwerkstatt ist u. a. im - 21 - Lehrplan Ethik des Freistaats Sachsen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in der dritten und vierten Klasse vorgesehen und als Modell der Umweltbildung mit Kindern und Jugendlichen und Gegenstand der Fortbildung in der Früh- und Kreativpädagogik (Feinschliff Bildungsakademie) (vgl. Anlagenkonvolut 8). ee) Auch bei Spielen und interaktiven Inhalten wird „NaturWERKSTATT“ als beschreibend wahrgenommen – insbesondere dann, wenn Spiele mit Lernelementen oder naturpädagogischem Bezug angeboten werden. Denn es handelt sich dabei lediglich um eine inhaltliche Beschreibung der Art oder Ausrichtung des jeweiligen Spiels oder Formats, bei dem Naturwissen oder handlungsorientiertes Arbeiten vermittelt werden sollen. So gibt es z. B. digitale Spiele im Rahmen der Vermarktung von Umweltprojekten (vgl. Anlagenkonvolut 9). Selbst die Veranstaltung von Lotterien findet mit Umweltbezug statt (vgl. Anlagenkonvolut 10). c) Für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 ist das Anmeldezeichen ebenfalls gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig. aa) Im Bereich der Unternehmensorganisation und -beratung in Klasse 35 besteht insoweit ein hinreichend enger beschreibender Bezug des Zeichens insbesondere zur Entwicklung von Geschäftskonzepten mit Bezug zu Naturwerten. Angesichts des steigenden Marktes für ökologische Unternehmenskonzepte, CSR- Beratung und nachhaltige Transformationsstrategien (vgl. Anlagekonvolut 11) liegt es nahe, dass der Verkehr dem Begriff „Naturwerkstatt“ einen inhaltlichen Hinweis auf ein entsprechendes Leistungsangebot entnimmt. Es ist im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung ausreichend, wenn ein Zeichen in Bezug auf eine unter einen weiten Oberbegriff fallende Einzeldienstleistung schutzunfähig ist. So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn eine von mehreren unter den Oberbegriff fallenden - 22 - Teilleistungen beschreibend ist. Dies gilt auch dann, wenn andere unter diesen Oberbegriff fallende Leistungen für sich genommen unterscheidungskräftig wären (BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC). Die Recherche ergab ferner, dass die Verwendung von Begriffskombinationen wie „Zukunftswerkstatt“, „Führungswerkstatt“ oder „Gründerwerkstatt“ weit verbreitet ist, um thematisch orientierte Beratungs-, Coaching- oder Schulungsformate zu kennzeichnen (vgl. Anlagenkonvolut 12). bb) Hinsichtlich der Vermittlungs-, Präsentations- und Handelsdienstleistungen wird das Zeichen „Naturwerkstatt“ nur als Hinweis auf die Art des Sortiments verstanden, das im Rahmen der Dienstleistungen vermittelt, angeboten oder präsentiert wird. Dabei handelt es sich um Produkte, die natürlichen Ursprungs sind, aus ökologischer Herstellung stammen und handwerklich gefertigt werden – also „aus einer Naturwerkstatt“ stammende Waren. Daneben können die Produkte Teil eines spezialisierten, naturbezogenen, kreativen oder handwerksnahen Sortiments sein, das etwa „für eine Naturwerkstatt bestimmt“ ist (z. B. Bastelmaterial, Naturtextilien, Biokosmetik, Holzspielzeug). 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Hinblick auf das Vorstehende schließlich ohne Erfolg auf verschiedene Voreintragungen vermeintlich vergleichbarer Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt. Auch etwaige Voreintragungen der Anmelderin oder Dritter können die Schutzfähigkeit des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens im vorgenannten Umfang nicht begründen. Zum einen können aus ohne Angaben von Gründen eingetragenen anderen Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen liegt den genannten Eintragungen zum Teil bereits ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Beispielhaft sei dazu ausgeführt: Soweit die Beschwerdeführerin Bezug auf die Entscheidung (BPatG, Beschluss vom 25.11.2021, 30 W (pat) 43/20) nimmt, unterscheidet sich diese vom - 23 - vorliegenden Anmeldezeichen bereits dadurch, dass es sich – anders als bei „Naturlieblinge/kleine Schätze – bei der Kombination von Natur und Werkstatt (wie die dem Ladungszusatz beigefügten Recherchebelege zeigen) um eine absolut übliche Begriffsbildung handelt und nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – um eine „ungewohnte Paarung“. Die Zeichen appetit:werkstatt (30 2021 006 953) und (30 2018 230 729) könnten als Marken eingetragen worden sein, weil „Appetit“ und „Change“ (im 2. Fall möglicherweise schon aufgrund der englisch/deutschen Begriffsbildung) keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt – anders als Naturwerkstatt – aufweisen. Eine Trau(m) Werkstatt (30 2018 232 506) ist nicht einmal im übertragenen Sinn als Wirkungsstätte zu verstehen, in der kreative Ideen erbracht werden, wie z. B. Opernwerkstatt oder Forschungswerkstatt, da Träume unwillkürlich ablaufende Abfolgen von Bildern, Emotionen und Empfindungen sind, die während des Schlafes auftreten und nicht bewusst reproduzierbar sind. Bezüglich der Eintragungen 30 2020 221 170 „Charakter Manufaktur“ und 30 2017 006 851 „Käfer Manufaktur“ können weder Käfer noch Charakter in einer handwerklichen Produktionsstätte hergestellt werden, Waren aus natürlichen Materialien dagegen schon. Insoweit besteht – abgesehen von den unterschiedlichen Waren – und Dienstleistungsverzeichnissen – allein deshalb ein Unterschied zum angemeldeten Wort-/Bildzeichen. Hinzu kommt, dass teilweise auch Zeichen als Marken eingetragen werden, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Aus DPMAregister ergibt sich im Übrigen, dass ohnehin keine einheitliche Eintragungspraxis besteht, da der größere Teil der Anmeldungen mit „–Werkstatt“ nicht eingetragen ist bzw. zwischenzeitlich wieder gelöscht sein dürfte. C. Hingegen lässt sich für die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Beratung in Fragen der Geschäftsführung“ nicht feststellen, dass der Verkehr das - 24 - angemeldete Zeichen ausschließlich als beschreibenden Hinweis dahingehend versteht, dass sie von, für oder aus einer Naturwerkstatt heraus erbracht werden. Bei diesen Dienstleistungen steht die Herkunft aus der Natur oder die Beschäftigung mit Naturmaterialien nicht im Vordergrund. Es handelt es sich vielmehr um die Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie, Überwachung der Finanzen, Budgetierung und Investitionsentscheidungen, Personalmanagement, Compliance und Risikomanagement. Für diese Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Daher war der angegriffene Beschluss im tenorierten Umfang aufzuheben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 25 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Posselt Zwickel