OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 W (pat) 534/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:160725B28Wpat534.22.0
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:160725B28Wpat534.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 534/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 111 767.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Kriener sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung WeinZeit ist am 26. August 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 33: Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke, ausgenommen Bier, insbesondere Weine und weinhaltige Getränke; Klasse 41: Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung, Sport und Kultur; Museumsdienstleistungen; Betrieb eines Museums; Übersetzung und Dolmetschen; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; - 3 - Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von Gaststätten, Weinbars und Weinstuben; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2020 111 767.8 geführte Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 41: Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Bildung, Erziehung, Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung, Kultur; Museumsdienstleistungen; Betrieb eines Museums; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von Gaststätten, Weinbars und Weinstuben; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die - 4 - vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. In Bezug auf diese Dienstleistungen sei die Eintragung wegen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung „WeinZeit“ stelle einen hinreichend naheliegenden und ohne Weiteres verständlichen sachbeschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen her, der einem Verständnis als betrieblichem Herkunftshinweis entgegenstehe. Die Zusammenfügung „WeinZeit“ würde ebenso wie vergleichbare Zusammensetzungen mit dem Grundwort „Zeit“ (Urlaubszeit, Reisezeit, Ruhezeit oder auch Elternzeit, Familienzeit), bei denen der Inhalt, die Bestimmung oder der Zweck des jeweiligen Zeitabschnitts durch das vorangestellte Bestimmungswort näher konkretisiert werde, von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres als „Zeit für Wein“, „Zeit des Weines“ wahrgenommen werden und sie würden damit einen sachlichen Hinweis auf einen Zeitabschnitt verbinden, in dem man sich dem Wein in irgendeiner Form widme. Die Markenstelle hat insoweit auch auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu Anmeldungen mit dem Wort „Zeit“ wie „pflegezeit“ (30 W (pat) 90/09), „Chorzeit“ (26 W (pat) 23/15) oder „Hüttenzeit“ (25 W (pat) 577/19) verwiesen. Ein Zeitabschnitt, in dem man sich dem Wein in irgendeiner Form widme, umfasse die Zeit, in der man Wein bewusst genösse ebenso wie die Zeit, in der man sich mit dem Thema Wein befasse und beispielsweise Wissenswertes über Wein lese oder präsentiert bekomme, sich Wissen zu Wein aneigne oder zu dessen Verkostung und Beurteilung nach Farbe, Bouquet und Geschmacksnuancen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher mit der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ lediglich einen - 5 - sachbezogenen Hinweis auf gastronomische Angebote, Informations- und Veranstaltungsangebote wie Weinabende, Messen, Präsentationen, Seminare, Ausstellungen oder Berichterstattungen mit dem Fokus auf Wein verbinden. In Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen erschöpfe sich die Angabe daher in einem sachbezogenen Hinweis auf deren Bestimmung sowie ihren Gegenstand bzw. ihren thematischen Inhalt. Bei den Verpflegungsdienstleistungen und den darauf bezogenen Hilfsdienstleistungen der Klasse 43 könne es sich um solche handeln, die darauf ausgerichtet seien, dem Gast eine Zeitspanne speziell für den Genuss von Wein, zu dem üblicherweise auch Speisen gereicht würden, anzubieten und zu schaffen. Entsprechendes gelte auch für die Dienstleistungen der „Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten". Denn nach einer Zeit des Weingenusses sei es durchaus naheliegend, dass zahlreiche Gäste Interesse an einer sich daran anschließenden Beherbergungsmöglichkeit hätten, so dass zwischen diesen Dienstleistungen und einem gastronomischen Weingenussangebot ein so enger Sachbezug bestünde, dass die Angabe als Hinweis auf ein weiteres Angebot verstanden werde. In Verbindung mit den Dienstleistungen „Bildung, Erziehung, Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ und den darauf bezogenen Hilfsdienstleistungen ,„Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Kultur; Ticketreservierung und -buchung für Bildungs-, Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ der Klasse 41 würden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar auf ein Veranstaltungsangebot schließen, bei dem sich der Besucher für eine Zeit - 6 - mit dem Thema Wein befassen könne. Es könnten Bildungsveranstaltungen wie Weinseminare und -präsentationen sein, bei denen das Wissen und die Fertigkeiten in Bezug auf Wein erweitert werden könnten oder Wissenswertes und Interessantes über Wein vermittelt und präsentiert werde, in erzieherischer Hinsicht ein verantwortungsvoller Umgang mit Wein gelehrt werde oder mit Blick auf kulturelle Aspekte Informationen zu den Traditionen im Weinanbau oder über die Kultivierung des Weingenusses vermittelt würden. Solche Veranstaltungen hätten schon aufgrund des ihnen innewohnenden gemeinsamen, geselligen Ambientes einen Unterhaltungswert, der durch eine unterhaltsame Wissensvermittlung (Edutainment) noch verstärkt werde, sodass naheliegend auch Unterhaltungsaspekte im Rahmen einer WeinZeit bedient würden. Da Wein in der Alltagskultur der Menschen seit jeher eine große Rolle spiele, könnten die „Museumsdienstleistungen“ und der „Betrieb eines Museums“ speziell auf das Thema Wein ausgerichtet sein und es dem Besucher ermöglichen, sich eine gewisse Zeit auf musealer Ebene mit dem Thema Wein zu beschäftigen und dabei etwa Traditionen, Gebräuche und Gerätschaften beim Anbau von Weinreben, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Wein sowie seinem Verzehr vorgestellt und präsentiert zu bekommen oder sich dem Motiv Wein in der Kunst zu widmen. Ebenso erschöpfe sich die Angabe „WeinZeit“ in Bezug auf die Verlagsdienstleistungen in einer werktitelartig beschreibenden Inhaltsangabe. Denn sie könnten der Erstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen oder elektronischer Publikationen dienen, die sich inhaltlich mit Wein befassten, Wissenswertes dazu vermittelten oder über gastronomische Angebote und Veranstaltungsangebote mit dem Fokus auf Wein berichteten. Der Verkehr werde die titelartige Aussage wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten gedanklichen Inhalts der Erzeugnisse unmittelbar und ohne Weiteres auch auf die Dienstleistungen selbst beziehen. - 7 - Die Frage, ob der Eintragung der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle dahingestellt sein lassen. Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In ihrer Beschwerdebegründung macht die Anmelderin geltend, dass der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ im Hinblick auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen weder ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünden. Sie führt insbesondere aus, dass die Dienstleistungen der Beherbergung und Verpflegung von Gästen der Klasse 43 nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht mit „WeinZeit“ beschrieben werden würden. Der angemeldeten Bezeichnung könne auch kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Denn die Dienstleistungen dienten der Beherbergung und Verpflegung von Gästen und nicht dem Angebot oder der Schaffung einer Zeitspanne speziell für den Genuss von Wein. Zu der Annahme eines denkbaren beschreibenden Gehalts und einer fehlenden Unterscheidungskraft sei die Markenstelle nur mit Hilfe mehrerer gedanklicher Schritte gelangt. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise sei aber unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergebe. Noch weniger nachvollziehbar sei die Begründung zu den Dienstleistungen der Klasse 41. Denn auch insoweit sei ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt in Bezug auf die Dienstleistungen der Unterhaltung oder hinsichtlich kultureller Aktivitäten wie den Betrieb eines Museums nicht ersichtlich, da es sich bei der Anmeldung nicht um das Wort Weinseminar, Weinpräsentation oder Weinmuseum handele. Gleiches treffe für die beanspruchten Verlagsdienste und die Berichterstattung sowie für das Verfassen von Texten zu. Insoweit sei ein Werktitel im Übrigen im Unterschied zu einer beschreibenden Inhaltsangabe gerade unterscheidungskräftig. Die Markenstelle habe sich zudem zwar mit der Entscheidungspraxis des Amtes im Hinblick auf den Schutz von Marken mit dem - 8 - Grundwort „Zeit“ und einer als Bestimmungswort vorangestellten Angabe eines Getränkes und somit in Bezug auf die Waren der Klassen 32 und 33 befasst, nicht aber hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen. Insoweit habe sich die Markenstelle mit der Entscheidungspraxis des Amtes nicht auseinandergesetzt. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat auf den von der Anmelderin hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung am 13. Juni 2025 für den 16. Juli 2025 geladen und in dem beigefügten Ladungszusatz seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach das angemeldete Zeichen für alle beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht schutzfähig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt. Die Anmelderin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 zurückgenommen und um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. - 9 - Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ als Marke steht im Zusammenhang mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 42 und 43 jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung teilweise versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). - 10 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). - 11 - Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „WeinZeit“ im beschwerdegegenständlichen Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Denn es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise „WeinZeit“ unmittelbar beschreibend im Sinn einer Angabe über den Inhalt und Schwerpunkt der zurückgewiesenen Dienstleistungen verstehen werden bzw. einen engen sachlichen Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen annehmen und die Bezeichnung somit nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden. 2. Bei der angemeldeten Wortzusammensetzung „WeinZeit“ handelt es sich um ein auch durch die verwendete Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar aus Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetztes Kompositum mit dem Verständnis einer „Zeit für Wein“. Insoweit reiht sich die Wortzusammensetzung völlig problemlos in vergleichbare Wortbildungen mit dem Wort „Zeit“ ein, wobei das vorangestellte Nomen genauer präzisiert, wofür die „Zeit“ gedacht ist oder mit welchem Ziel, mit welchem Gegenstand oder mit welcher Absicht die insoweit konkrete und genauer definierte Zeit verbracht wird. So bezeichnet Abendmahlzeit die Zeit für das Abendessen, Bildschirmzeit die Zeit für die Tätigkeit am Bildschirm, Ferienzeit die Zeit der Ferien oder für die Ferien und dementsprechend „WeinZeit“ eine Zeit für Wein, die Zeit des Weins (vgl. Beispiele entsprechender Komposita mit dem Teilwort „Zeit“, Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 13. Juni 2025). Damit ist die Bezeichnung „WeinZeit“ für die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich im Sinne einer „Zeit mit“ oder „für Wein“. Damit kann sowohl eine Zeit für das Trinken von Wein gemeint sein, aber auch eine Zeit, die für das Thema Wein und die Beschäftigung rund um das Thema Wein vorgesehen ist. Wein ist als eines der ältesten Genussmittel ein äußerst beliebtes Thema in Berichten, Reportagen, Veranstaltungen, Sendungen und Podcasts sowie auch Gegenstand von Büchern und Zeitschriften sowie von Messen (vgl. Themenangabe Wein, Anlagenkonvolut 2 der mit Ladungszusatz vom 13. Juni 2025 versendeten Unterlagen). Weinveranstaltungen und Wein Events können Wissen rund um Wein, Informationen oder auch das Probieren von Wein umfassen, - 12 - daneben gibt es Weinkurse, Weinreisen, Wein Yoga, Weinwanderungen (vgl. Anlagenkonvolut 3 der mit Ladungszusatz versandten Unterlagen zu Veranstaltungen zum Thema Wein). Auch die Binnengroßschreibung in „WeinZeit“ vermag keine Schutzfähigkeit zu begründen, da Binnengroßschreibungen werbeüblich sind und von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Verfremdung, sondern lediglich als vereinfachende Alternative zur Schreibweise mit Bindestrich wahrgenommen werden. Schon deshalb sind Binnengroßschreibungen zur hinreichenden Herkunftsindividualisierung nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts nicht geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.05.2023, 28 W (pat) 556/22 – EasyInflate; Beschluss vom 06.03.2023, 28 W (pat) 529/22 – WebSeminar; Beschluss vom 14.09.2021, 25 W (pat) 585/20 – NaturNeutral; Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 30/18 – ActiveOfficeAward; Beschluss vom 17.01.2019, 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; Beschluss vom 24.07.2018, 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom). Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise „WeinZeit“ als einen werbeüblich gefassten, sprachlich prägnant verkürzten Hinweis auf die Ausrichtung der Dienste verstehen, nämlich als solche, bei denen es schwerpunktmäßig um das Thema Wein geht, also im wörtlichen Sinne Zeit angeboten bzw. eine Zeit definiert wird, die sich dem Thema Wein widmet. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen und beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung, Erziehung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Museumsdienstleistungen, Betrieb eines Museums“, bezeichnet „WeinZeit“ den Gegenstand und die Ausrichtung dieser Dienstleistungen als solche zum Thema „Wein“. Auch in diesem Zusammenhang wird das Wort „Zeit“ dabei über seine wörtliche Bedeutung als ein tatsächlicher Zeitabschnitt für die Beschäftigung mit Wein hinaus als werbeüblicher Hinweis auf eine Veranstaltung oder einen Event zum Thema Wein verstanden (vgl. dazu auch die als Anlagen 4 der mit dem - 13 - Ladungszusatz mitgeschickten und bereits im Verfahren vor der Markenstelle eingeführten Fundstellen zu „Weinzeit“ bzw. „WeinZeit in der Vinothek“). Sämtliche der genannten Dienstleistungen können sich thematisch mit Wein beschäftigen. So können die Dienstleistungen im Rahmen der Bildung und Erziehung „Wein“ zum Gegenstand haben, beispielsweise in Form von „Weinschulen“ („Weinlernen in Deutschland“) und anderen Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten rund um den Wein wie Berufsausbildungen Winzer/Winzerin, Weintechnologe/Weintechnologin; Meister- und Technikerschule - Fachrichtung Weinbau und Oenologie, Bildungsprogramm für Nebenerwerbswinzer/innen, Online-Seminare Weinbau (vgl. das mit dem Ladungszusatz versendete Anlagenkonvolut 5 „Weinschulen in Deutschland“; Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau: Bildungsangebote rund um den Wein). Ebenso können Unterhaltungsdienste und kulturelle Aktivitäten sich mit dem Thema des Weins beschäftigen („wasmitwein.de“, „Weinfestkalender“, „Wein erleben“, „Weinmarkt Aachen/Brunnthal/Dortmund/Hamburg“, „Wein-Festival“ vgl. das mit dem Ladungszusatz versendete Anlagenkonvolut 3). Auch bei den beanspruchten Museumsdienstleistungen kann es sich um solche rund um das Thema des Weines handeln, also um ein Weinmuseum. Es gibt bereits zahlreiche Museen zu dem Schwerpunkt des Weines wie beispielsweise das Rheingauer Weinmuseum Brömserburg - Weinmuseum, das Kölner Wein Depot „Unser Weinmuseum“ mit Weinflaschen, Fässern, Werkzeugen aus längst vergessenen Jahrhunderten, das Weinmuseum Schlagkamp oder das Historische Weinmuseum Speyer (vgl. Anlage 6 der zusammen mit der Ladung übermittelten Recherchebelege). Im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen handelt es sich bei WeinZeit um eine werbeüblich gefasste Angabe des Gegenstands und Inhalts der Dienste als solche mit dem Schwerpunktthema „Wein“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung daher nicht herkunftshinweisend auffassen. Entsprechendes trifft auf die Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 zu. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass Verlage existieren, die sich auf das Thema Wein - 14 - spezialisiert haben, eignet sich „WeinZeit“ auch in diesem Kontext als unmittelbar beschreibende Sachangabe in Bezug auf diesen Verlagsschwerpunkt (vgl. das mit dem Ladungszusatz übermittelte Anlagenkonvolut 7). Ebenso kann es sich bei den Dienstleistungen der Berichterstattung und des Verfassens von Texten um solche rund um Wein als Schwerpunktthema handeln. Denn auch bei diesen Diensten wird die unter anderem auch als griffiger Titel eingesetzte, den Schwerpunkt des Berichts oder Artikels bezeichnende Angabe „WeinZeit“ nicht als Hinweis auf die Herkunft, sondern nur als beschreibende Themen- und Schwerpunktangabe aufgefasst (vgl. insoweit auch BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; ebenso BPatG Beschl. v. 16. September 2009, 29 W (pat) 3/09 - HOMES & GARDENS; Beschl. v. 14. März 2007, 32 W (pat) 195/04 - Super Woche; Beschl. v. 7. November 2007, 32 W (pat) 61/06 - Hörspielsommer; Beschl. v. 3. August 2005, 29 W (pat) 218/02 - Heute mittag; Beschl. v. 8. September 2004, 32 W (pat) 369/02 - Kulturherbst). In Bezug auf die übrigen zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 mag es sich bei WeinZeit zwar nicht um eine Angabe handeln, die die Dienstleistungen unmittelbar beschreibt. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt aber auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. hierzu auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 114 m. w. N.). Das können Bezeichnungen, die den Verwendungszweck einer Ware betreffen, oder Begriffe sein, die für die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Ebenso besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn es sich um Hilfsmittel und Hilfsleistungen, die regelmäßig beim Vertrieb bzw. der Erbringung der Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden, handelt. Letzteres trifft zu für die Dienstleistungen der „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- , Erziehungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten; Eintrittskartenvorverkauf“, die sich jeweils als begleitende und unterstützende Dienste auf eine entsprechende WeinZeit- Veranstaltung beziehen können. Entsprechendes gilt für die „Vermietungsdienste in - 15 - Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Kultur; Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“, da die Geräte, Gegenstände und Einrichtungen, auf die sich die Dienstleistungen beziehen, für einen WeinZeit Event bestimmt seien können. Insoweit ist ein ausreichend enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen. Soweit es dann noch um die „Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ geht, ist auch insoweit der Bezeichnung „WeinZeit“ eine Unterscheidungskraft abzusprechen, da es sich um Informationen und Beratungen in Bezug auf WeinZeit als Inhalts- und Themenschwerpunkt handeln kann und der Bezeichnung daher kein Herkunftshinweis entnommen werden kann. In Bezug auf die Dienstleistungen des Klasse 43 „Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von Gaststätten, Weinbars und Weinstuben“ bezeichnet „WeinZeit“ einen entsprechenden auf Wein spezialisierten Restaurationsbetrieb, dem auch eine Übernachtungsmöglichkeit angeschlossen sein kann. Auch insoweit erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in der werbeüblich gestalteten Angabe, dass es sich um einen Hotel- oder/und Restaurationsbetrieb handelt, bei dem insbesondere Weine angeboten und verkostet werden können, also eine Zeit mit Wein genossen werden kann. Bei den übrigen weiteren Dienstleistungen der „Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ handelt es sich um eng mit den Verpflegungs- und - 16 - Beherbergungsdienstleistungen verknüpften Hilfsdienstleistungen, hinsichtlich derer jedenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang mit diesen besteht, so dass die angemeldete Bezeichnung nicht herkunftshinweisend verstanden werden wird. Angesichts des problemlos verständlichen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung, die im Übrigen auch bereits in entsprechender Weise verwendet wird, kann der Ansatz der Beschwerdeführerin, dass mehrere gedankliche Schritte und eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich seien, um einen denkbaren beschreibenden Gehalt von WeinZeit zu erkennen, nicht nachvollzogen werden. 3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 17 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Kriener Lachenmayr-Nikolaou