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Beschluss

25 W (pat) 54/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:240725B25Wpat54.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:240725B25Wpat54.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 54/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2021 016 188 (hier: Nichtigkeitsverfahren 0765/22 Lösch) - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richterinnen Butscher und Fehlhammer beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Inhaber der angegriffenen Marke trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Das am 24. Juli 2021 angemeldete Zeichen EVONIC ist am 27. Januar 2022 unter der Nummer 30 2021 016 188 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden: Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; - 3 - Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software. Mit amtlichem Formblatt, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. November 2022, hat die Nichtigkeitsantragstellerin die Erklärung der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Eintragung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt. Die Mitteilung hierüber nebst beigefügtem Nichtigkeitsantrag wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke mittels Übergabeeinschreiben am 30. November 2022 übersandt. Ausweislich des in der Amtsakte abgelegten Ausdrucks der Sendungsverfolgung erfolgte die Zustellung am 2. Dezember 2022. Ein Widerspruch gegen die Nichtigerklärung und Löschung ist nicht eingegangen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 15. Mai 2023 die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2021 016 188 für nichtig erklärt und gelöscht, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Wortmarke 30 2021 016 188 sei auf den schlüssigen Nichtigkeitsantrag hin ohne weitere Sacherörterung nach § 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auszusprechen gewesen, weil der Inhaber der angegriffenen Marke nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Nichtigkeitsantrags widersprochen habe. Die Auferlegung der Verfahrenskosten sei aus Billigkeitsgründen geboten, weil die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet worden sei. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders sei auszugehen, wenn er das angemeldete Zeichen nicht als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises benutzen wolle, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter - 4 - einzusetzen beabsichtige. Vorliegend sei dem Inhaber der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen, dass die Nichtigkeitsantragstellerin über ältere Rechte an dem Zeichen verfüge. Denn die Eintragung seiner gleichlautenden, am 15. September 2007 angemeldeten Marke 307 60 678 sei wegen Bösgläubigkeit zulasten der Nichtigkeitsantragstellerin und die Eintragung seiner ebenfalls gleichlautenden, am 30. November 2017 angemeldeten Marke 30 2017 031 601 sei aufgrund eines Widerspruchs aus einer älteren Marke der Nichtigkeitsantragstellerin gelöscht worden. Zudem habe er sich vertraglich verpflichtet, keine weiteren EVONIC-Marken anzumelden. Vor diesem Hintergrund sei die erneute Anmeldung einer entsprechenden Marke mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren. Der Anmeldung liege mithin ein missbräuchliches bzw. sittenwidriges Handeln zugrunde, das eine Kostenauferlegung rechtfertige. Der festgesetzte Gegenstandswert entspreche dem Regelwert, da weder Anhaltspunkte für eine Erhöhung noch für eine Verringerung vorlägen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Zur Begründung führt er zunächst an, dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung nicht unterschrieben sei. Des Weiteren rügt er einen Verstoß gegen bayerische Grundrechte. Insbesondere sieht er das in Art. 85 und 87 BV geregelte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, das auch über Art. 101 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GrCH gewährleistet werde. Die Grundrechtsverletzung berechtige zur Einlegung einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV i. V. m. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2023 aufzuheben, 2. den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke 30 2021 016 188 zurückzuweisen sowie - 5 - 3. den Antrag, ihm die Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen, zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen sowie 2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Inhaber der angegriffenen Marke aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie außer allgemeinen Ausführungen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen keinerlei konkrete Begründung enthalte, inwieweit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Hierfür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Deutsche Patent- und Markenamt, welches über den Nichtigkeitsantrag entschieden habe, sei eine Verwaltungsbehörde. Die Tätigkeit der dort gebildeten und für Markenverfahren zuständigen Markenstellen und -abteilungen sei keine Rechtsprechung im materiellen Sinn. Demzufolge komme es auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter nicht an. Die Verweise auf bayerisches Landesrecht gingen ebenso ins Leere, da der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts nicht auf landesrechtlichen Vorschriften beruhe. Die Nichtigkeitsantragstellerin hat ihren Antrag, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nicht näher begründet. Im Amtsverfahren, in dem sie ebenfalls eine Kostenauferlegung zu Lasten des Inhabers der angegriffenen Marke beantragt hat, hat sie sich zur Begründung auf dessen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Markenabteilung hat die angegriffene Marke zu Recht für nichtig erklärt und gelöscht, nachdem ihr Inhaber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der an ihn am 2. Dezember 2022 bewirkten Zustellung der Mitteilung über den anhängigen Nichtigkeitsantrag der Löschung widersprochen hat. Weder liegen Anhaltspunkte für etwaige Zustellungsmängel vor, noch hat der Inhaber der angegriffenen Marke eine fristgemäße Widerspruchserhebung behauptet. Mithin lagen die Voraussetzungen für die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke 30 2021 016 188 gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 MarkenG vor. 2. Auch in formaler Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des beschwerdegegenständlichen Beschlusses vom 15. Mai 2023. Die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke nach § 53 MarkenG obliegt der Markenabteilung in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 56 Abs. 1, 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 MarkenG) und ist als abschließende Feststellung, die die Rechte eines Verfahrensbeteiligten berührt, unter Zugrundelegung der allgemeinen Regel des § 61 Abs. 1 MarkenG zu treffen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 53 Rn. 93, § 61 Rn. 2). Vorliegend wurde über die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke per Beschluss entschieden, an dem der Leitende Regierungsdirektor X …, die Regierungsdirektorin Dr. Y … sowie die Regierungsdirektorin Z … und damit drei - 7 - Beamte bzw. Beamtinnen des höheren Dienstes als Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 PatG) mitgewirkt haben. In Bezug auf Verwaltungsbeamte kommt das u. a. in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Recht auf den gesetzlichen Richter - auch analog - nicht zur Anwendung. Insofern gehen die diesbezüglichen Einlassungen des Inhabers der angegriffenen Marke - unabhängig von deren unklarer Zielrichtung - ins Leere. Der angefochtene Beschluss vom 15. Mai 2023 wurde elektronisch erstellt. Er wird gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Nr. 2 b) EAPatV u. a. dadurch unterzeichnet, indem der Name des Verfassers oder der Verfasser am Ende eingefügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Beide Voraussetzungen sind vorliegend ausweislich des Beschlussdokuments sowie des beigefügten Signaturprotokolls erfüllt, so dass der vom Inhaber der angegriffenen Marke gerügte Unterschriftsmangel nicht vorliegt. Auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke als frei von Rechtsfehlern. Die behaupteten Verstöße gegen die bayerische Landesverfassung liegen ersichtlich neben der Sache. 3. Ebenso begegnet die von der Markenabteilung 3.4 angeordnete Auferlegung der Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahren zu Lasten des Inhabers der angegriffenen Marke gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, die angesichts der unbeschränkt eingelegten Beschwerde als ebenfalls angefochten anzusehen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 40), keinen Bedenken. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist insoweit zutreffend von einer bösgläubigen Markenanmeldung ausgegangen, die regelmäßig eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt (vgl. u. a. 26 W (pat) 25/15 - - 8 - CE4 Plus; 27 W (pat) 45/17 - Caught in the Act; 25 W (pat) 77/17 - Horse Kick; 29 W (pat) 16/14 - You & Me). Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR - 9 - 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS). Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986, 74 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BPatG GRUR 2006, 1032 - E 2). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 - GLÜCKSPILZ; BPatG 29 W (pat) 16/14 in: BeckRS 2017, 137230 Rn. 64 - YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081). In Anbetracht dieser Grundsätze geht der Senat von einer bösgläubigen Anmeldung der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt ihres zweckfremden Einsatzes als Mittel des Wettbewerbskampfes aus. Zwar reicht für den Vorwurf der Bösgläubigkeit noch nicht die bloße Kenntnis des Beschwerdeführers von älteren Rechten an demselben oder einem verwechselbar ähnlichen Zeichen aus. Auch aus der von der Nichtigkeitsantragstellerin mit Schriftsatz vom 17. November 2022 vorgelegten Markenübertragungserklärung ergibt sich die von ihr und der Markenabteilung 3.4 angenommene vertragliche Verpflichtung des - 10 - Beschwerdeführers, das Zeichen EVONIC zukünftig nicht mehr als Marke anzumelden, nicht so eindeutig, dass die spätere Anmeldung des hiesigen Zeichens ohne Weiteres als vertragswidrig anzusehen wäre. Allerdings lässt der bisherige Sach- und Streitstand gleichwohl den Schluss zu, dass es dem Inhaber der angegriffenen Marke bereits bei deren Anmeldung vornehmlich darum gegangen ist, Dritte zu behindern und zu Zahlungen zu nötigen, nicht aber darum, die Marke zur Kennzeichnung eigener Waren und/oder Dienstleistungen zu verwenden. a) Hierfür spricht zunächst die Anmeldung der gleichlautenden Marke 307 60 678 durch seine Ehefrau am 15. September 2007 und damit nur drei Tage nach der Umfirmierung der Nichtigkeitsantragstellerin von „X … -AG“ auf „Y … AG“. Die Gesamtumstände lassen dabei ersichtlich darauf schließen, dass die Anmeldung mit Wissen und auf Weisung des hiesigen Beschwerdeführers, der seine eigenen Markenrechte kurz zuvor veräußert hatte, erfolgt ist. Seine maßgebliche Absicht, die Nichtigkeitsantragstellerin im Gebrauch ihres Firmennamens zu stören bzw. sie mit unberechtigten Geldforderungen zu überziehen, zeigt sich deutlich an den wiederholten Abmahnungen und gerichtlich geltend gemachten Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen, die er stets ausschließlich damit begründet hat, am wirtschaftlichen Erfolg der Nichtigkeitsantragstellerin bzw. des von ihr gesponserten Fußballvereins Z … GmbH & Co. KGaA partizipieren zu wollen. Obwohl bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, dass die Art der Zeichenverwendungen durch die Z … GmbH & Co. KGaA nicht markenmäßig und damit auch nicht markenverletzend ist (vgl. Urteile des Landgerichts X … vom 29. April 2008, als Anlagen AS 6 und AS 7 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022), hat der Inhaber der angegriffenen Marke weiter versucht, dagegen vorzugehen und Zahlungsansprüche geltend zu machen. - 11 - b) Die daraufhin von der Nichtigkeitsantragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragte Löschung der Eintragung der Marke 307 60 678 wegen Bösgläubigkeit hatte Erfolg und ist vom Bundespatentgericht bestätigt worden (vgl. Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2009, Az. 307 60 678.3/38 - S 139/08 Lösch, als Anlage AS 10 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022; Beschluss des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2014, Az. 26 W (pat) 13/10, als Anlage AS 11 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022). Sie ist mit der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 25 identisch, so dass deren Anmeldung am 24. Juli 2021 ebenfalls als bösgläubig anzusehen ist. Denn die wiederholte Anmeldung einer wegen Bösgläubigkeit gelöschten Marke spricht für einen zweckfremden Einsatz auch der nachangemeldeten Marke (vgl. BPatG 30 W (pat) 4/16 - Ismaqua). c) Dass auch die Anmeldung der angegriffenen Marke von Behinderungsabsicht getragen war, lässt sich ergänzend dem Vorbringen ihres Inhabers in diversen Verfahren, deren Gegenstand seine Marken 307 60 678 und 30 2017 031 601 waren, entnehmen. Es erschöpft sich in Vorwürfen gegen die Nichtigkeitsantragstellerin, mit der er seit Jahren im Streit liegt, gegen deren Vertragspartner, die Z … GmbH & Co. KGaA, sowie gegen seinen ehemaligen Mandanten (vgl. Klageschrift vom 17. August 2017, eingereicht beim Amtsgericht Y … , vorgelegt als Anlage AS 13 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022; Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021, eingereicht beim Bundespatentgericht, Az. 28 W (pat) 67/20, vorgelegt als Anlage AS 19 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 17. November 2022). Diese Ausführungen datieren zwar teilweise deutlich vor Anmeldung der hiesigen Marke, erlauben aber gleichwohl den Schluss auf eine auch am 24. Juli 2021 im Vordergrund stehende Absicht, den Besitzstand der Nichtigkeitsantragstellerin sowie deren Vertragspartner zu stören bzw. nicht gerechtfertigte Vorteile aus der - 12 - Marke zu ziehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081, 1144). d) Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für ein bereits bei Anmeldung vorhandenes oder nachträglich entstandenes Eigeninteresse an der angegriffenen Marke als Kennzeichen für eigene Waren oder Dienstleistungen vor. Obwohl der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit 2007 Markenrechte an der Kennzeichnung EVONIC in der Bundesrepublik Deutschland hält, hat er nichts zu eigenen oder von ihm autorisierten Benutzungshandlungen vorgetragen. Damit ist ein ernsthafter Benutzungswille nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke dasselbe Zeichen zum wiederholten Mal ohne eigene Benutzungsabsicht und damit bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG angemeldet hat. Im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Kostenauferlegung auch dann geboten, wenn die Nichtigerklärung und Löschung mangels Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG erfolgt (vgl. BPatG 33 W (pat) 15/98 - LATOUR Nomen est Omen). 4. Dafür, dass auch die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß Ziffer 3. des Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 15. Mai 2023 mit der Beschwerde angegriffen wurde, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Im Übrigen lassen die Ausführungen in den Gründen unter IV. der besagten Entscheidung keine Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennen. Die Beschwerde war daher vollumfänglich zurückzuweisen. - 13 - 5. Angesichts des bösgläubig erlangten Registerrechts entspricht es unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Auferlegung der Kosten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt unter Ziffer 3 der Billigkeit, dem Inhaber der angegriffenen Marke gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 6. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). - 14 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Butscher Fehlhammer