Beschluss
28 W (pat) 12/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat12.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat12.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 12/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2019 222 452 (hier: Löschungsverfahren S 142/19 Lösch) - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2025 unter Mitwirkung der Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzender, der Richterin Kriener und des Richters Schmid beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Antrag des Antragsgegners auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 10. Juli 2019 angemeldete Wortmarke NotenDealer ist am 15. August 2019 unter der Nummer 30 2019 222 452 für die Waren Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bedruckte T-Shirts; Jacken; Bekleidungsstücke; Mützen [Kopfbedeckungen]. Klasse 35: Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Digitales Marketing; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Dienstleistungen von Werbeagenturen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Promotion [Werbung] für Konzerte; Verkaufsförderung und Werbung; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Bereich der Medienarbeit; Produktion von Werbematerial und Werbespots; - 3 - Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf informationstechnische Geräte; Erstellung von Werbe- und Merchandisingmaterialien für Dritte; Online- Bestelldienste; Organisation und Durchführung von Werbe- und Verkaufsförderungsveranstaltungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Förderung von Verkäufen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Online-Werbung; Werbung für Musikkonzerte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Geschäftsführung für Unterhaltungskünstler; Geschäftsführung für Musiker; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Direktmarketing; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare, aufgezeichnete Musik und Filme; Online-Werbe- und - Marketingdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare elektronische Veröffentlichungen; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienste auf dem Gebiet der Verkaufsförderung; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Digitale Werbedienstleistungen; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Dienstleistungen eines Kundenklubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Internetwerbung; Online- Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Klasse 41: Live-Musikdarbietungen; Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Musikaufnahmen in einem Tonstudio; Live-Unterhaltungsdienstleistungen; Multimediale Publikation von elektronischen Publikationen; Musik- und Gesangspräsentationen; Produktion von Musikshows; Live- Musikpräsentationen; Musikkonzerte; Kulturelle Aktivitäten; Produktion von Musikvideos; Live-Darbietungen von Musikgruppen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Musikproduktion; Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Aufzeichnen von Musik; Live-Präsentationen einer Musikgruppe; Verlagsdienstleistungen; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnung von Musik; Kulturelle Dienstleistungen; Produktion von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Aufnehmen von Musik; Produktion von Musikkonzerten; Live-Präsentationen von Musikbands; Komponieren von Musik; Darbietung von Live- Unterhaltungsveranstaltungen; Bereitstellen von digitaler Musik aus dem Internet; Musik- und Gesangsdarbietungen; Darbietung von Konzerten; Live- Unterhaltung; Betrieb eines Fanclubs; Darbietung von Musiksendungen; Aufführungen von Tanz, Musik und Schauspiel; Darbietung von Live-Shows; Herausgabe von Veröffentlichungen; Live-Darbietungen von Musikbands; Dienstleistungen eines Musikverlegers; Live-Präsentationen von Bands; Veröffentlichung von Musikwerken; Live-Musikdarbietung; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Darbietung von Musikaufführungen; Bereitstellen von digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Unterhaltung in Form von Live- - 4 - Musikdarbietungen; Veröffentlichung von Musikstücken; Darbietung von Musikkonzerten; Gesangsunterhaltung; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Produktion von Tonaufnahmen; Live-Darbietungen von Bands; Produktion von Tonaufzeichnungen; Bild- und Tonaufzeichnungen; Bereitstellen von digitaler Musik [nicht herunterladbar] über MP3-Internet-Websites; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Dienstleistungen eines Songschreibers; Live- Darbietungen einer Musikband; Live-Präsentationen von Musikgruppen; Darbietung von Musikkonzerten im Rundfunk; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Musikproduktionen; Darbietung von Musikkonzerten im Fernsehen; Produktion von Live-Veranstaltungen [Shows]; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Unterhaltung in Form von Live-Musikaufführungen; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Herausgabe von Fotografien; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Darbietung von Musik; Musikalische Darbietungen; Darbietung von Live-Unterhaltung; in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung dieser Marke wegen bösgläubiger Anmeldung beantragt. Nachdem der Markeninhaber und Antragsgegner (im Folgenden: der Antragsgegner) dem Löschungsantrag am 14. Oktober 2019 widersprochen hatte, hat die Markenabteilung 3.4. des DPMA dem Löschungsantrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 stattgegeben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass aus den Gesamtumständen des Streitfalls eine zum Anmeldezeitpunkt bestehende Behinderungsabsicht des Antragsgegners hervorgehe. Er habe nämlich durch die Anmeldung der Marke seine Verhandlungsposition in den im Juni 2019 aufgenommenen Verhandlungen über sein Ausscheiden aus der A-cappella- Gruppe „Die NotenDealer“ und aus den begleitend gegründeten Gesellschaften verbessern wollen, namentlich in Bezug auf die zwischen den Bandmitgliedern streitige Höhe der Abfindung. Auf einen eigenen Benutzungswillen habe sich der Antragsgegner nicht berufen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen den Kostenausspruch des angegriffenen Beschlusses. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners sei fehlerhaft. Die Markenabteilung habe die - 5 - Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung ermessensfehlerhaft und insbesondere ohne Vorliegen entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen. Die in der Entscheidung festgestellte Absicht einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung der Marke sei genauso wenig belegt wie das Fehlen eines Benutzungswillens. Die angeblich mehrfache und überobligatorische Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags durch den Antragsteller sei unwahr, aber letztlich unerheblich. Tatsächlich habe der Antragsgegner durch die Anmeldung lediglich seine markenrechtliche Position in Bezug auf die von ihm erfundene Band-Bezeichnung „NotenDealer“ verbessern wollen, nachdem ihm die Teilhaberechte als Mitgesellschafter ohne berechtigten Grund sukzessive entzogen worden seien. Er sei in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der „Die NotenDealer GbR“ und der „Die NotenDealer R… GbR“ berechtigt gewesen, die Markenanmeldung einzureichen. Auch den anderen Bandmitgliedern habe das Recht einer Markenanmeldung der Bezeichnung „NotenDealer“ zugestanden. Der Antragsgegner habe mit der Anmeldung im Übrigen die - inzwischen aufgegebene - Idee verfolgt, den von ihm erfundenen Namen als Namen einer A-cappela-Gruppe zu verwenden. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. Dezember 2020 aufzuheben, soweit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind; 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach Auffassung des Antragstellers, des vertretungsberechtigten Mitgesellschafters der von den Bandmitgliedern geschaffenen Gesellschaften, ist die Kostentragung durch den Antragsgegner rechtmäßig, nachdem die Abteilung die heimliche Anmeldung der Marke im Kontext der schwierigen - 6 - Abfindungsverhandlungen zutreffend als von einer Behinderungsabsicht getragen bewertet hat. Unerheblich sei, ob der Antragsgegner den Bandnamen vorgeschlagen hatte. Diese Idee als solche genieße keinen Schutz. Der Antragsgegner sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt legitimiert gewesen, die Streitmarke anzumelden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Antragsgegners gegen die im Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 3. Dezember 2020 enthaltene Kostenentscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Eine isolierte Beschwerde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gegen den Kostenausspruch eines Beschlusses der Markenabteilung des DPMA ist aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht nicht durch die Regelung nach § 99 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ausgeschlossen. Denn das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren i. S. d. ZPO. Das Bundespatentgericht entscheidet vielmehr als erste gerichtliche Instanz. Deswegen muss schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit auch in Bezug auf Kostenentscheidungen eröffnet sein (allg. Meinung, vgl. BPatG 24 W (pat) 22/15 vom 17. März 2016 - PCG-KUNSTSTOFF-PFLEGE; 33 W (pat) 9/09 vom 10. August 2010, - IGEL PLUS /PLUS; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 82 Rn. 12 und 43, § 71 Rn. 10). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Markenabteilung im Nichtigkeitsverfahren das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes festgestellt, der die Kostentragung durch den Antragsgegner nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG rechtfertigt. - 7 - Die Markenabteilung hat in ihrer Kostenentscheidung zutreffend angenommen, dass es im Fall der Feststellung einer bösgläubigen Markenanmeldung regelmäßig der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatG GRUR 2001, 744, 748 - S100; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 19 m. w. N.). Denn wer missbräuchlich Markenschutz in Anspruch nimmt, muss sich notwendige Maßnahmen, die auf Beseitigung der rechtswidrigen Zeichenlage gerichtet sind, zurechnen lassen (vgl. BPatG GRUR 2001, 744, 748 - S100; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 19 m. w. N.). Der Antragsgegner hat dagegen auch keine Einwände erhoben. Der Antragsgegner hat vorliegend ausschließlich geltend gemacht, dass die Anmeldung der Marke durch den Antragsgegner nicht bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erfolgt sei. Diese Auffassung vermag der Senat aber selbst unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht zu teilen. a) Vom Antragsgegner wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG u.a. dann erfüllt sind, wenn der Anmelder das Zeichen vor allem zu dem Zweck angemeldet hat, die formale Rechtsstellung als Markeninhaber zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 58 - Goldbären; GRUR 2009, 780 Rn. 11 und 19 - Ivadal). Maßgeblich für die Feststellung einer bösgläubigen Anmeldung ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung. Sie ist jedoch, was der Antragsgegner verkennt, anhand der objektiven Umstände zu bestimmen (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; C-104/18 vom 12. September 2019 Rn. 47 - STYLO & KOTON; BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal). Entgegen der Einlassung - 8 - des Antragsgegners besteht bei der Feststellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG auch kein Ermessen der Markenabteilung. b) Ungeachtet einzelner Diskrepanzen lässt der Vortrag beider Parteien im Nichtigkeitsverfahren die Feststellung zu, dass es im Juni und Juli 2019 zwischen dem Antragsgegner und den anderen Bandmitgliedern und Mitgesellschaftern zu einer Kontroverse über die Höhe der Abfindung kam, die dem Antragsgegner aus Anlass seines sich abzeichnenden Ausscheidens aus der Band und den begleitenden Gesellschaften zustehen würde. In der Antragserwiderung vom 23. Januar 2020 hat der Antragsgegner selbst erläutert, dass ihm mehrere Abfindungsangebote unterbreitet wurden, die aber nach seiner Ansicht nicht dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile entsprachen. Er hat damit jedenfalls im Kern die Ausführungen des Antragstellers im Löschungsantrag bestätigt, nach denen der Antragsgegner das Anfangsangebot der anderen Bandmitglieder durch anwaltliches Schreiben vom 25. Juni 2019 zurückgewiesen hatte und im weiteren Verlauf ein verbessertes Angebot vom 28. Juni 2019 über 4000 € am 6. Juli 2019 abgelehnt und stattdessen 12.000 € gefordert hat. Im Kontext dieser Umstände liegt es nahe, dass der Antragsgegner die Anmeldung vom 10. Juli 2019 vor allem in der Intention eingereicht hat, sich in der vertraglichen Auseinandersetzung um die Abfindungshöhe einen ungerechtfertigten Vorteil für die weiteren Verhandlungen zu verschaffen. Seine Forderung nach einer Abfindung vom 6. Juli 2019 in Höhe von 12.000 € hat die Unvereinbarkeit der Standpunkte offengelegt. Dem Antragsgegner muss nach dem bisherigen Gesprächsverlauf klar gewesen sein, dass die anderen Bandmitglieder diese Forderung in Höhe von 12.000 € als völlig überzogen und unrealistisch empfunden haben müssen und sich unter keinen Umständen hierauf einlassen würden. Nachdem der Antragsgegner zu diesem - 9 - Zeitpunkt davon abgesehen hat, seine Abfindungsforderung oder andere Vertragsrechte im Rechtsweg geltend zu machen, drängt es sich unter den gegebenen Umständen auf, dass er die Streitmarke jedenfalls vorrangig angemeldet hat, um unbemerkt seine Verhandlungsposition zu stärken und dadurch die Gegenseite in der verhärteten Verhandlung zum Einlenken zu bewegen. Die Anmeldung des Zeichens im eigenen Namen hat der Band ihren über 14 Jahre verwendeten Namen streitig gemacht und eine Fortsetzung ihrer Bandauftritte unter diesem Namen jedenfalls wesentlich erschwert, selbst wenn die Band über eigene Kennzeichenrechte nach § 5 MarkenG verfügt haben sollte. Der Antragsgegner hat im Löschungsverfahren sogar selbst ausdrücklich einen direkten Zusammenhang zwischen den aus seiner Sicht unbefriedigend verlaufenen Verhandlungen und der Anmeldung eingeräumt (Erwiderung vom 23. Januar 2020: „sah sich nach diesem grundlosen und massivem Verhalten der Antragsteller … gezwungen, seine Rechtsposition … zu schützen“). Auf der Grundlage dieser Einlassung des Antragsgegners hat die Markenabteilung auch zu Recht einen relevanten eigenen Benutzungswillen bei der Anmeldung verneint. Die im Beschwerdeverfahren eingebrachte pauschale Behauptung des Antragsgegners, die Verwendung der Marke in einem neuen Musikprojekt angestrebt zu haben, ist mit dem vorgenannten Vorbringen des Antragsgegners im Nichtigkeitsverfahren nicht vereinbar (vgl. das Zitat im vorausgehenden Absatz). Auch der zeitliche Zusammenhang zur Eskalation des Streits lässt den neuen Vortrag des Antragsgegners als bloße Schutzbehauptung erscheinen. Im Übrigen würde selbst der Nachweis eines Benutzungswillens eine bösgläubige Anmeldung nicht ausschließen. Die Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv der Anmeldung sein. Für die Annahme einer Bösgläubigkeit kann es ausreichen, wenn sich die Behinderungsabsicht als das wesentliche Motiv der Anmeldung darstellt (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS). - 10 - c) Auch andere Umstände, auf die sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren berufen hat, können weder in Frage stellen, dass die Behinderungsabsicht das dominante Motiv seiner Anmeldung war, noch lassen sie die Anmeldung aus besonderen Gründen als gerechtfertigt erscheinen. Aus der Stellung des Antragsgegners als Mitgesellschafter der Gesellschaften, in den sich die Gesangsgruppe „Die NotenDealer“ organisiert hatte, ergibt sich nicht das Recht, den Bandnamen im eigenen Namen anzumelden. Als Mitgesellschafter war der Antragsgegner zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft verpflichtet. Insbesondere oblag es ihm, bei der Durchsetzung der eigenen Interessen das schonendste Mittel zu wählen (Grünberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 705 Rn. 20; Münchener Kommentar BGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 22). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem neuen Vorbringen des Antragsgegners, den Bandnamen erfunden zu haben. Nachdem er die Benutzung des Namens durch die Band über einen Zeitraum von ca. 14 Jahren jedenfalls geduldet hat und die gemeinsame Benutzung zur Entstehung von Zeichenrechten auf Seiten der Band als solcher oder aller Mitgesellschafter geführt hat (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG), bestimmen sich etwaige Ansprüche aus der Namensfindung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und entziehen sich daher im Verhältnis der Mitgesellschafter einer eigenmächtigen Durchsetzung. Es kann den Antragsgegner nicht entlasten, dass, wie er meint, auch die anderen Mitgesellschafter eine inhaltsgleiche Marke hätte anmelden können. Abgesehen davon, dass Anmeldungen durch die anderen Mitgesellschafter im eigenen Namen gesellschaftsrechtlich und markenrechtlich denselben Einschränkungen wie die Anmeldung des Antragsgegners unterlegen hätten, - 11 - ist nicht vorgetragen oder nach den Umständen ersichtlich, dass entsprechende Anmeldungen anderer Mitgesellschafter tatsächlich im Raum standen und der Antragsgegner sich hierdurch zum Schutz seiner Position zu einer früheren Anmeldung genötigt sah. Die Markenabteilung konnte daher zutreffend bei ihrer Kostenentscheidung von einer bösgläubigen Anmeldung ausgehen. Die Vermutung einer im Regelfall unbedenklichen Anmeldung, die der Antragsgegner betont hat, ist im Streitfall aufgrund der Gesamtumstände widerlegt (zu dieser Vermutung Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 1148). Es sind vorliegend auch keine besonderen Gründe genannt oder ersichtlich, die im Fall einer bösgläubigen Anmeldung eine Kostenauferlegung aus Billigkeit ausnahmsweise als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen. 3. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Es verbleibt daher insoweit bei dem Grundsatz, dass es, wie bereits ausgeführt, in der Regel der Billigkeit entspricht, im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung dem Antragsgegner die Folgen einer bösgläubigen Anmeldung zuzurechnen und ihm daher auch die notwendigen Verfahrenskosten der Gegenseite im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. BPatG 30 W (pat) 3/20 vom 10. Februar 2022 - BAND OF CHEFS; BPatGE 36, 272, 274). Dass der Antragsgegner den Streit auf die hiermit unmittelbar verbundene Kostenfrage beschränkt hat, kann ihn in der Kostenfrage nicht besser stellen. 4. Zur vom Antragsgegner beantragten bzw. angeregten Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht kein Grund. - 12 - Sie stellt gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde nach dem Patentkostengesetz die Ausnahme dar (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 71 Rn. 45). Ein Gebührenerlass kann z. B. bei erheblichen Verfahrensfehlern des Patentamts angebracht sein wie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei schlechterdings unvertretbaren Entscheidungen (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 71 Rn. 62 ff.). Solche Umstände sind hier in Bezug auf die angegriffene Kostenentscheidung weder vorgetragen noch ersichtlich. Die angegriffene Kostenentscheidung ist nach den obigen Ausführungen sogar sachlich korrekt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 13 - 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid