Beschluss
26 W (pat) 525/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:290725B26Wpat525.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:290725B26Wpat525.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 525/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 020 057.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner sowie der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2022 aufgehoben. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 2 GRÜNDE I. Das Zeichen ist am 25. August 2021 zur Eintragung als Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (Fassung des Warenverzeichnisses nach der Teilzurücknahme der Anmeldung vom 20. März 2025): Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Brillen; Brillenetuis; Brillenbeutel; Gläser für Brillen; Gestelle für Brillen; Brillengestelle aus Metall; Sportbrillen, Etuis zur Aufbewahrung von Brillen; Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Münzen; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhrengehäuse; Etuis für Armbanduhren und Uhren; Bänder für Armbanduhren; Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Leder und Lederimitationen; Pelze [Tierfelle]; Taschen aus Leder; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Kleidersäcke für Anzüge, Hemden und Kleider; Geldbörsen; Aktentaschen; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Rucksäcke; Koffer; Rollkoffer; Gurte für Reisegepäck; Kulturbeutel; Schuhbeutel für die Reise; Decken für Tiere; Leinen für Tiere; 3 Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Filtermaterialien aus Textilien; Filzstückwaren [ Heimtextilien]; Bettauflagen [ Decken]; Steppdecken [ Decken]; Tagesdecken für Betten; Bezüge für Kinderbetten; Bezüge für Kissen; Bezüge für Federbetten; Handtücher [zum Händetrocknen]; Handtücher [für Kinder]; Badetücher; Waschlappen aus textilem Material; Tischdecken; Decken für Haustiere; Leinen; Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; T-Shirts; Hosen; Pullover; Hemden; Mützen; Hüte; Kappen mit Schirmen, Schuhe; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe zum Bergwandern; Schuhe mit hohen Absätzen; flache Schuhe; kurzärmelige T-Shirts; bedruckte T-Shirts; Tanktops; Unterhemden; Lingerie [Wäschestücke für Damen]; Slips; Shorts; Oberhemden; Sweatshirts; Blusen; Jacken; Westen; Blazer; Sakkos; Schals; Schals [Bekleidungsstücke]; Foulards [Bekleidungsstücke]; Tücher [Schals]; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Socken; Strümpfe; Turnschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stiefeletten. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 14 des DPMA die Eintragung des angemeldeten Zeichens nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf ihre Bescheide vom 26. Oktober 2021 und 8. Dezember 2021 Bezug genommen. Darin hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden das Bildzeichen lediglich als Sachhinweis auffassen, dass die angemeldeten Waren das Aussehen eines in Origami-Technik gefalteten Papiervogels aufweisen. Die beanspruchten Waren könnten zum einen die Form eines Origami-Papiervogels aufweisen, z.B. bei Schmuckanhängern und Ohrringen, sodass es sich bei dem Zeichen lediglich um eine Wiedergabe der Ware selbst handeln könne. Aufgrund der auf dem Warengebiet herrschenden Formen- vielfalt werde der angesprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Zum anderen könne 4 das angemeldete Zeichen dekorative Elemente der Waren, nämlich gebräuchliche Muster, Aufdrucke, Applikationen etc. wiedergeben. Es handele sich um ein im Verkehr übliches Dekorations- und Gestaltungselement einfachster Art, welches nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unter- nehmen von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die grafische Dar- stellung des angemeldeten Zeichens sei nicht so eigenartig und fantasievoll, dass dieses als individualisiertes Betriebskennzeichen unterscheidungskräftig sei. Auch sei die Gestaltung als eine von mehreren möglichen Warenabbildungen im Interesse möglicher Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten. Zudem seien Origami-Kraniche ein Symbol der internationalen Friedensbewegung und des Widerstands gegen den Atomkrieg. Deshalb sei das angemeldete Zeichen nicht nur ein dekoratives Element der beanspruchten Waren, sondern seine Darstellung finde als Aufdruck oder in sonstiger Weise als Mittel der Kommunikation Verwendung. Typisch sei insbesondere das Aufbringen des Motivs auf textilen Waren. Die ange- sprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen deshalb lediglich als Hinweis auf Art und Ausführung der Waren bzw. als bildliches Mittel zur Kommunikation wahrnehmen, nicht jedoch als konkreten Hinweis auf die Produktherkunft. Wegen seiner kommuni- kativen Aussage im Hinblick auf die internationale Friedensbewegung und den Widerstand gegen den Atomkrieg unterliege es auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Zeichen enthalte alle wesentlichen Merkmale, die sich aus der Faltung des „Standard-Origami-Kranichs“ ergeben, weshalb die von der Anmelderin geltend gemachten gestalterischen Abweichungen nicht entscheidungs- erheblich seien. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, das Anmeldezeichen sei in Bezug auf alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht gegeben. Wegen der Unterschiede zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem „Standard- Origami-Kranich“ erkenne der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer auch ohne ornithologische Fachkenntnisse sofort, dass das angemeldete Bildzeichen eine gänzlich andere Vogelart zeige und eher einer zierlichen Taube ähnele. Es zeige einen aufsteigenden Vogel, der sich von dem sitzenden „Standard-Kranich“ durch verschie- dene Elemente unterscheide. Auch sei es mit einer hinreichenden Eigenart ausge- stattet, so dass es keine unzulässige Sperrwirkung gegenüber Mitbewerbern entfalte. 5 Das Zeichen stelle auch kein „Mittel der Kommunikation“ dar, für welches ein Freihalte- bedürfnis gegeben sei. Es sei nämlich dem angesprochenen Verkehr als etwaiges Symbol nicht bekannt. Die vom DPMA angeführten Internet-Fundstellen seien insoweit ungeeignet und ließen keine eigene Fachkenntnis bei der Bewertung erkennen; es fehle an einer nachvollziehbaren Quelle für die vom DPMA behauptete Funktion des „Origami-Kranichs“ als Kommunikationsmittel. Als Symbol für die internationale Friedensbewegung seien dem Verkehr allein die „Friedenstaube“ und das „Peace- Zeichen“ bekannt. Ein spezifisches verkehrsbekanntes Symbol für den Widerstand gegen den Atomkrieg existiere nicht. Die vom DPMA angenommene symbolhafte Botschaft oder kommunikative Bedeutung komme dem angemeldeten Zeichen deshalb nicht zu. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Februar 2025 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 25) auf die vorläufige Senatsauf- fassung hingewiesen worden, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG der Eintragung des Anmeldezeichens für einen Teil der zunächst beanspruchten Waren der Klasse 14 entgegenstehen, während die Beschwerde im Übrigen Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit Schriftsatz an das DPMA vom 20. März 2025 die Anmeldung des gegenständlichen Zeichens (entsprechend dem vorangegangenen Senatshinweis) teilweise zurückgenommen, nämlich für Waren der Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Armbanduhren; Zeitmessgeräte; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder - steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen oder Figuren; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; 3D- Kunstwerke aus Edelmetall für Wände; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Armbänder [Schmuck]; Ketten aus Edelmetall; Ringe [Schmuckstücke]; Broschen [Schmuck]; Schlüsselanhänger 6 [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Krawattennadeln; Krawattenketten aus Edelmetall. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2022 aufzuheben und die Rück- zahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Für die verbleibenden Waren stehen der Eintragung des angemeldeten Bildzeichens als Marke weder das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Das Anmeldezeichen ist nicht freihaltebedürftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich- nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst- leistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse 7 liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschafts- teilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbe- halten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 13 f. – Black Friday; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständ- nis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 14 – Black Friday; BGH GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 - 25 – Bostongurka; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]). Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – HABM/Wrigley [Doublemint]; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 19 – Black Friday; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 42 f. – Stadtwerke Bremen). Nach diesen Grundsätzen ist das angemeldete Zeichen für die beschwerdegegen- ständlichen Waren nicht freihaltebedürftig. 8 b) Die beschwerdegegenständlichen Waren richten sich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbraucher sowie an den jeweiligen Fachhandel auf den Gebieten der verschiedenen beschwerdegegen- ständlichen Waren, insbesondere Optiker, Edelstein- und Edelmetallhändler sowie an den Handel mit Gepäckwaren, Textilien und Bekleidung. c) Für die nach der Teilrücknahme der Anmeldung verbleibenden Waren stellt das angemeldete Zeichen keine bloße bildliche Wiedergabe der Warenform dar. aa) Ein derartiges beschreibendes Verständnis als bloße Wiedergabe der Warenform scheidet nach dem Ergebnis der Senatsrecherche für die verbleibenden Waren der Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Münzen; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Uhrengehäuse; Etuis für Armbanduhren und Uhren; Bänder für Armbanduhren; aus. • Edelsteine und Perlen werden als Rohstoffe für Schmuckwaren regelmäßig nicht in bestimmten figürlichen Formen angeboten. Es handelt sich um die Ausgangsmaterialien, aus welchen erst eine ggf. figürlich gestaltete Schmuckware hergestellt werden kann. Mit den beanspruchten Edelmetallen ist die Gattungsbezeichnung des Werkstoffes gemeint, der formunabhängig ist. • Bei Etuis für Armbanduhren und Uhren steht im Unterschied zu den Gegenständen, zu deren Aufbewahrung sie dienen, nicht der aus ihrer jeweiligen bildlichen oder figürlichen Gestaltung abgeleitete ästhetische Wert im Vordergrund, sondern ihr Schutzcharakter als Behältnis für eine sichere Aufbewahrung bzw. einen sicheren Transport. Gleiches gilt für Schmuck- und Uhrenbehältnisse. • Auch für Uhrengehäuse und Bänder für Armbanduhren hat sich in den Recherchen des Senats eine Verkehrsüblichkeit der Anbringung von 9 Bildmotiven, insbesondere mit Vogeldarstellungen oder in Origami-Art, nicht feststellen lassen. bb) Auch in Bezug auf die Waren der Klasse 25 ergibt sich kein ausschließlich beschreibendes Verständnis des Anmeldezeichens. Zwar zeigen bereits die Recherchen des DPMA, dass am Markt Oberbekleidung etc. mit einem aufgedruckten oder aufgestickten etc. Bildmotiv in Gestalt eines Origami-Vogels oder aus textilen Stoffen, welche ein solches Motiv als (wiederkehrendes) Muster enthalten, angeboten wird. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es jedoch für die Frage, ob ein Zeichen einen ausschließlich beschreibenden Sinngehalt aufweist, auch darauf an, wie dieses im maßgeblichen Warensegment Verwendung finden wird (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 8 MarkenG, Rn. 172). Dabei darf nicht lediglich die wahrscheinlichste Verwendungsform berücksichtigt werden, sondern bei mehreren praktisch bedeut- samen und wahrscheinlichen Verwendungsformen ist zu ermitteln, ob in einer dieser Verwendungsmöglichkeiten der angesprochene Verkehr z.B. wegen des Ortes oder der Art der Anbringung des Zeichens auf der Ware dieses als Herkunftshinweis wahr- nehmen wird (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 30, 33 - #darferdas?; BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; BGH GRUR 2010, 825 Rn. 18, 21). Die Kennzeichnungsgewohnheiten im jeweiligen Warensegment sind mithin zu berück- sichtigen. Bei sämtlichen beanspruchten Waren der Klasse 25, die Oberbekleidung betreffen, sind – allgemein bekannt – als markenmäßige Kennzeichnung wahrgenommene Anbringungsmöglichkeiten von Zeichen üblich, die in anderer Weise als lediglich als prominentes Bildmotiv auf der Vorder- oder Rückseite des Kleidungsstücks ange- bracht werden, z.B. in eingenähten Innen- oder Außenetiketten, als Aufdruck oder aufgesticktes/auf sonstige Weise appliziertes „kleines“ Bild auf der Innenseite des Kleidungsstücks. Aber selbst bei Darstellung des Anmeldezeichens auf der Vorder- seite eines Kleidungsstücks kann dieses, z.B. aufgrund seiner Größe oder Position der Anbringung im Verhältnis zum gesamten Kleidungsstück, auch als Herkunftshinweis und nicht lediglich als dekoratives Element verstanden werden. Andererseits zeigt das als Anlage 21 zum Senatshinweis übermittelte Produktangebot auf der Plattform www.etsy.com beispielhaft das warensegmenttypische Auseinanderfallen von Herkunftshinweisen z.B. in Etiketten und dem aus dekorativen Gründen aufgebrachten Bildmotiv auf der Vorderseite eines Sweatshirts: 10 Auch ist die Anbringung eines Zeichens auf Bekleidungswaren in Form von Banderolen um das Kleidungsstück, Anhängern aus diversen Materialien oder in sonstiger Weise auf der Verpackung verkehrsüblich und dem Verkehr geläufig. Gleiches gilt für sämtliche beanspruchten Waren aus dem Segment „Schuhe“. Es ist deshalb nach den Feststellungen des Senats gleichermaßen wahrscheinlich, dass das Anmeldezeichen nicht nur als bloßes dekoratives Motiv, sondern in markenmäßiger Weise, als Herkunftshinweis, auf den entsprechenden Waren Verwendung finden und vom Verkehr auch so wahrgenommen werden wird. Schließlich bestehen auch für Unterwäsche gerichtsbekannt vergleichbare Kennzeichnungsgewohnheiten. cc) Auch bezüglich der angemeldeten Waren der Klasse 18 unterliegt das Anmelde- zeichen keinem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar werden Stofftaschen, die als Warenkategorie dem Oberbegriff Taschen unterfallen, am Markt teilweise mit unterschiedlichsten Motiven, auch mit solchen in Gestalt eines Vogels nach Origami-Art angeboten, wie die vom DPMA angeführten Recherchebeispiele belegen. Dies betrifft insbesondere sog. Jutebeutel. Auch ist ohne weiteres denkbar, 11 dass ein Bildmotiv in der Form des Anmeldezeichens auf Brieftaschen oder Geldbörsen, Rucksäcken oder Koffern aus dekorativen Gründen aufgebracht wird. Bei den in Rede stehenden Waren kommt die Anbringung des Anmeldezeichens aber nicht nur als zentrales Einzelmotiv auf der Vorderseite der Ware oder als wieder- kehrendes Muster in Betracht, sondern auch als Aufdruck, Stickerei o.ä. in einem eingenähten Etikett, ins Leder eingeprägt oder als auf sonstige Weise applizierter Aufsatz oder als Anhänger, z.B. an (Reiß)Verschlüssen in Betracht. Somit ergibt sich auch für die bezüglich Klasse 18 beanspruchten Waren, dass das Anmeldezeichen in herkunftskennzeichnender Weise eine naheliegende Verwendung finden kann. dd) Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 24 gilt dies – allgemein bekannt – in gleicher Weise. Auch insoweit sind dem Verkehr neben der Darstellung des Bildzeichens als prägnantes Motiv auf den jeweiligen Waren oder Muster innerhalb derselben eine Anbringung auf Etiketten, Anhängern, Banderolen etc. geläufig. ee) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen, dass das angemeldete Bildzeichen ausschließlich beschreibender Natur ist, beispielsweise als Hinweis auf die Form der Waren verstanden wird. Im Gegensatz zu den nicht mehr beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 14, bei welchen eine motivbasierte Ästhetik von zentraler Bedeutung ist, stehen die bean- spruchten Waren der Klasse 9 in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Zweck, als Sehhilfe, Sonnenschutz etc. verwendet zu werden. Dies setzt der Formgestaltung (anatomische) Grenzen. Zwar spielt auch bei Brillen und insbesondere deren Gestellen ihre optische Ausgestaltung eine wesentliche Rolle für den Träger, z.B. im Hinblick auf Farbe, Form der Brillengläser oder des Gestells etc., wobei diese Waren auch als Ausdruck persönlichen Stilempfindens eingesetzt werden können. Figürliche Gestaltungen, wie sie in den wenigen Bildfunden der Recherche des DPMA aufgeführt sind, sind in diesem Bereich jedoch (außerhalb von Unterhaltungsartikeln, als Accessoire für z.B. Kostüme) wenig verbreitet und üblich und können deshalb zur Begründung eines Verkehrsverständnisses, dass das Anmeldezeichen als bildlichen Hinweis auf Gestaltungselemente einer Brille wahrnehmen würde, nicht herangezogen werden. Bei Brillen ist vielmehr die Anbringung kleinerer Bildelemente oder Verzierun- 12 gen beispielsweise auf dem Gestell zu erwarten und verkehrsüblich, die dort regel- mäßig als Herkunftshinweis in Betracht wahrgenommen werden können, vgl. etwa folgende Bildbeispiele: (Quelle: https://www.chanel.com/de/brillen/p/A75251X08101V176847NOCCI/pantos- brille-marineblau-bordeaux/) oder (Quelle: https://www.otto.de/p/rodenstock-brille-rs5306b-n- S0H320ZK/#ech=29138893&variationId=S0H320ZKS7YL). 2. Das angemeldete Zeichen ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihm fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienst- leistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI), denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. nur BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 13 – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegen- tritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise maßgeblich, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän- digen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzu- stellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Bildzeichen fehlt eine ausreichende Unterscheidungskraft, soweit es sich um übliche Gestaltungselemente mit ausschließlich dekorativer Wirkung (BGH GRUR 2011, 158 Rn. 8 – Hefteinband; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl) oder einfache und geläufige geometrische Formen handelt (EuG GRUR Int 2008, 51 Rn. 22 – Darstellung eines Fünfecks; BGH GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche) oder um Bildgestal- tungen, die lediglich die Form der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in typischer Form wiedergeben und diese somit inhaltlich beschreiben (EuGH GRUR 2006, 1022 Rn. 29 – Wicklerform; EuGH MarkenR 2018, 539 Rn. 34 – Birkenstock Sales / EUIPO; EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 46 - Freixenet). Auch sog. Piktogramme, also Bildzeichen, die Informationen durch vereinfachte grafische Darstellungen vermitteln, verfügen als bloße Sachhinweise nicht über die erforderliche Unterschei- dungskraft. Bekannte Zeichen, an die der Verkehr aus verschiedensten Zusammen- hängen gewöhnt ist, werden unabhängig vom konkreten Waren- und/oder Dienst- leistungsbezug stets nur als solche, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis 14 verstanden (vgl. BPatG 28 W (pat) 535/13 – QR-Code (Bildmarke); 30 W (pat) 518/15 – schwarzes Quadrat und QR-Code; 29 W (pat) 62/13 - @). Gleiches gilt für Gestaltungen, die sich stark an bereits geläufige Piktogramme anlehnen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 341). Ebenso stellen Bildzeichen keinen geeigneten Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienst- leistung dar, wenn es sich um symbolhafte Darstellungen einer jedermann ohne weiteres verständlichen Aussagewirkung zum Beispiel politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Art handelt, weil derartige Zeichen allein als bildliches Mittel zur Kommunikation wahrgenommen werden. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des Senats nicht die Annahme, dass das Anmeldezeichen sich in der Darstellung eines vom angesproche- nen Verkehr stets nur als solches wahrgenommenen (politischen oder gesellschaft- lichen) Symbols erschöpft. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht seiner Eintragung deshalb nicht entgegen. c) Das gegenständliche Bildzeichen zeigt als Schwarz-Weiß-Darstellung die Abbildung eines stilisierten, piktogrammartigen Vogels in Origami-Art, dessen Körper in Richtung des Kopfes aufsteigend dargestellt ist und der deshalb insgesamt als im aufsteigenden Flug befindlich erscheint. aa) Die aus China stammende Gestaltungstechnik des Origami wurde im Wesent- lichen in Japan kultiviert. Der Begriff setzt sich aus den japanischen Wörtern oru für „falten“ und kami für „Papier“ zusammen und bedeutet „gefaltetes Papier“ (vgl. die Definition auf „www.duden.de/rechtschreibung/Origami“, Anlage 1 zum Senatshinweis oder auf „www.dwds.de/wb/Origami“, Anlage 2 zum Senatshinweis). Aus einem meist quadratischen Blatt Papier werden dabei durch verschiedene Faltvorgänge zwei- oder dreidimensionale Figuren gestaltet, zum Beispiel Tierkörper (vgl. „https://wikipedia.org/wiki/Origami“, Anlage 3 zum Senatshinweis), Pflanzen oder sonstige Gegenstände. Die Technik wird als Hobbybeschäftigung, aber auch zu therapeutischen oder pädagogischen Zwecken praktiziert. bb) Unter den in Origami-Art gefalteten Tiermotiven kommt und kam bereits zum Anmeldezeitpunkt dem Kranich große Bekanntheit zu, vgl. 15 • Blogbeitrag „Origami: die Bedeutungen der Figuren und Tiere“ auf „www.japanwelt.de/blog.html“, Anlage 4 zum Senatshinweis; • Artikel „So können Sie einen Origami Vogel falten und ihn als Deko verwenden!“ vom 10. August 2018 auf „https://deavita.com/bastelideen/origami-vogel-falten-bedeutung-arten- deko.html“, Anlage 5 zum Senatshinweis; • Artikel „Die Legende vom Papierkranich“ auf dem Presseportal Mazda Deutschland („https://de.mazda-press.com/stories/die-legende-vom- papierkranich/“), Anlage 6 zum Senatshinweis. Aber auch andere Vogelmotive wurden bereits zum Anmeldezeitpunkt für Origami- Basteltätigkeiten häufig verwendet, vgl. Anlage 5 zum Senatshinweis, S. 1 oder die Bastelanleitung „Origami-Taube Falten“, veröffentlicht auf „https://bistum- augsburg.de“, Anlage 7 zum Senatshinweis. cc) Die Gesamtgestaltung des angemeldeten Zeichens vermittelt den Eindruck, dass das abgebildete Tier in Origami-Technik gefaltet wurde. Der Körper des Tiers setzt sich aus in Größe und Winkelverhältnis unterschiedlich gearteten Dreieckselementen zusammen. Der aus Sicht des Betrachters hintere Flügel wird durch den vorderen teilweise verdeckt. Die geraden schwarzen Linien des Zeichens werden dabei als Falzkanten wahrgenommen. An die Art der grafischen Darstellung einer Figur in Origami-Art ist der angesprochene Verkehr durch regelmäßige Begegnung mit in dieser Technik gestalteten Figuren oder Körpern in den Medien, in Bastelanleitungen, aus der Verwendung als Dekoration, z.B. Tischschmuck, etc. gewöhnt. Die ange- sprochenen Verkehrskreise werden deshalb auch das hier gegenständliche Anmelde- zeichen ohne weiteres als Darstellung eines in Origami-Technik gefalteten Vogels erkennen. dd) Für die Annahme, den breiten inländischen Verkehrskreisen sei das gegen- ständliche Bildzeichen als „Origami-Kranich“ bekannt, welcher als Symbol der internationalen Friedensbewegung und des Widerstands gegen den Atomkrieg lediglich als Mittel der kommunikativen Verwendung wahrgenommen werde, haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte finden lassen. 16 (1) Nach den Feststellungen des Senats kam zwar dem Kranich zum Anmeldezeit- punkt sowohl als biologisches Tier als auch in der Darstellungsform der Origami- Technik eine gewisse ideelle Bedeutung als Symbol u.a. für Frieden, aber auch Glück, Gesundheit und Langlebigkeit zu, vgl. • Blogbeitrag „Origami: die Bedeutungen der Figuren und Tiere“ auf „www.japanwelt.de/blog.html“, Anlage 4 zum Senatshinweis, S. 2; • Artikel „So können Sie einen Origami Vogel falten und ihn als Deko verwenden!“ vom 10. August 2018 auf „https://deavita.com/bastelideen/origami-vogel-falten-bedeutung-arten- deko.html“, Anlage 5 zum Senatshinweis, S. 2; • Artikel „Die Legende vom Papierkranich“ auf dem Presseportal Mazda Deutschland („https://de.mazda-press.com/stories/die-legende-vom- papierkranich/“), Anlage 6 zum Senatshinweis, S. 1; • Artikel „Das Mädchen Sadako Sasaki und die Origami-Kraniche“ vom 30. März 2021 auf der Website „https://www.progenius.org/news/atombombenangriff-hiroshima- sadako-sasaki-und-die-origami-kraniche/“, Anlage 7 zum Senatshinweis; • auch bereits am 29. April 2021 abrufbare Beschreibung „Der Kranich als Friedenssymbol“ auf der Website „https://friedensschule- bremen.de/sadako.html“, Anlage 8 zum Senatshinweis; • Artikel „Papierkraniche für den Frieden“ vom 9. September 2020 auf der Website „https://ibg-workcamps.org/news-details/758/4046“, Anlage 9 zum Senatshinweis. (2) Es kann dahingestellt bleiben, ob diese ideelle symbolische Bedeutung außerhalb von besonderen Verkehrskreisen, die sich beispielsweise auf politischer, religiöser oder sozialer Ebene für den Weltfrieden oder gegen Atomwaffen o.ä. einsetzen, in Deutschland auch allgemein bekannt ist. Insoweit ist ein Schluss von der Bekanntheit des „Origami-Kranichs“ als Symbol in Japan auf eine ebensolche breite Bekanntheit in Deutschland nicht statthaft. Jedenfalls konnte der Senat nicht feststellen, dass dieser Symbolcharakter auf die insoweit maßgebliche, hier zu prüfende verfahrensgegen- ständliche konkrete bildliche Ausgestaltung zutrifft. Das angemeldete Bildzeichen ließ 17 sich in dieser konkreten Gestaltung im Rahmen der Senatsrecherchen nicht als Symbol im Zusammenhang mit der beschriebenen Friedensbotschaft feststellen. (a) Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, bestehen zunächst gewisse gestalterische Abweichungen zwischen dem hier zu prüfenden Bildzeichen und dem im Verkehr häufig anzutreffenden „Origami-Kranich“. Ohne, dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme, ob die angeführten einzelnen Detailab- weichungen, z.B. hinsichtlich der Schwanz- oder Schnabelform oder der Ausrichtung des Gesamtkörpers, so deutlich sind, dass sie von einer Identifizierung des angemel- deten Zeichens gerade als „Origami-Kranich“ weg- und zu einer Wahrnehmung als „sonstiger Vogel in Origami-Art“ hinführen, lässt sich nach dem Ergebnis der Senatsrecherche bereits nicht feststellen, dass überhaupt die Abbildung eines in Origamiart gestalteten Vogels bzw. Kranichs als Friedenssymbol in den ange- sprochenen breiten Verkehrskreisen bekannt ist und demgemäß bei einer Anbringung auf oder an Waren lediglich als kommunikatives Statement verstanden würde. (b) Die konkrete Bildgestaltung des Anmeldezeichens ist nach Auffassung des Senats ebenso wenig in ihrem vom DPMA unterstellten Symbolcharakter nachweisbar wie eine anderweitige Abbildung eines „Origami-Kranichs“ oder „Vogels nach Origami-Art“. Die oben genannte Anlage 7 zum Senatshinweis (Artikel „Das Mädchen Sadako Sasaki und die Origami-Kraniche“ vom 30. März 2021 auf der Website „https://www.progenius.org/news/atombombenangriff-hiroshima-sadako-sasaki-und- die-origami-kraniche/“) beschäftigt sich beispielsweise gerade mit einer „Origami- Taube“ als Friedenssymbol, deren Darstellung sich nicht unerheblich vom hier angemeldeten Zeichen unterscheidet: . Anders, als beispielsweise bei der auch im Inland als Friedenssymbol bekannten weißen Friedenstaube auf rundem, blauen Grund (vgl. , Quelle: Wikipedia) 18 oder dem sog. CND-Symbol ( , Quelle: Wikipedia), welche gerade in ihrer konkreten bildlichen Ausgestaltung auch breiten inländischen Verkehrskreisen bekannt sein dürften, hat sich eine bestimmte Abbildung eines „Origami-Kranichs“ als Bildsymbol für den Frieden etc. bisher in Deutschland nicht etabliert, vgl. auch • Wikipedia-Eintrag „Friedenszeichen“ („https://de.wikipedia.org/wiki/Friedenszeichen“, übermittelt als Anlage 10 zum Senatshinweis) und • Beitrag „Frieden Symbol? Entdecke alle Friedenszeichen“ vom 1. November 2020 auf der Website „https://king- bandana.de/blogs/bandana-tuch/frieden-symbol“ als Anlage 11. (c) In diversen Veröffentlichungen zum Thema „Friedenssymbole“ im deutsch- sprachigen Raum wird die Symbolbedeutung des „Origami-Kranichs“ regelmäßig in Verbindung mit der Geschichte des nach dem Abwurf einer Atombombe über Hiroshima im Jahr 1945 an Leukämie erkrankten Mädchens Sadako Sasaki berichtet, die in Hoffnung auf Heilung den Versuch unternommen habe, 1.000 Papierkraniche zu falten, sowie im Zusammenhang mit dem in Hiroshima zum Gedanken an Opfer des Atombombenabwurfs errichteten Friedensdenkmal, an welchem regelmäßig Papierkraniche aufgehängt werden, vgl. • den Artikel „Die Legende vom Papierkranich“ auf dem Presseportal Mazda Deutschland, „https://de.mazda-press.com/stories/die-legende- vom-papierkranich/“), Anlage 6 zum Senatshinweis, S. 2; • den Artikel „Das Mädchen Sadako Sasaki und die Origami-Kraniche“ vom 30. März 2021 auf der Website „https://www.progenius.org/news/atombombenangriff-hiroshima- sadako-sasaki-und-die-origami-kraniche/“, Anlage 7 zum Senatshinweis sowie 19 • den Artikel „Der Mandschurenkranich in Japan“, veröffentlicht auf „https://www.japan.travel/de/de/story/japanischer-kranich (...)“, Anlage 12 zum Senatshinweis. Hierbei wird nicht zwingend dem einzelnen in Origami-Manier gefalteten Papier- Kranich eine symbolische Bedeutung beigemessen, sondern häufig auch der Person Sadako Sasaki oder der dahinter stehenden japanischen Überlieferung, wonach das Basteln von 1.000 Papierkranichen „einen Wunsch von den Göttern“ garantiere. Bei einer Senatsrecherche nach Bastelanleitungen für einen „Origami-Kranich“ ließen sich zudem unterschiedliche Faltanleitungen mit variierendem Ergebnis feststellen. Neben der Form des beispielsweise auf „https://wikipedia.org/wiki/Origami“, Anlage 3 zum Senatshinweis, erstes Lichtbild oben rechts aus dem Wikipedia-Eintrag, dargestellten „klassischen Origami-Kranichs“ existieren zahlreiche gestalterische Abweichungen, z.B. die zum Senatshinweis als Anlage 13 beigefügte „Faltanleitung: Einfacher Origami Kranich“ von der Website „https://www.besserbasteln.de/Origami/Tiere falten/einfacher_kranich.html“), bei der die Figur eine größere Ähnlichkeit mit dem hier gegenständlichen Anmeldezeichen aufweist als beim „klassischen Origami-Kranich“. Die tatsächliche Form eines in Origami-Art gefertigten Kranichs ist nicht zuletzt auch vom individuellen Geschick des Erstellers abhängig. (d) Wesenselement von Origami-Arbeiten ist weiter, dass diese regelmäßig mit unterschiedlichstem Papier (unterschiedliche Farben, Muster etc.) gestaltet werden und auch im Verkehr in unterschiedlichster farblicher oder gemusterter Ausgestaltung begegnen, was ebenfalls der Herausbildung eines bestimmten Kranich-Motivs als allgemein und weithin bekanntes Symbol entgegenstehen dürfte. (e) Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass insbesondere für die hier maßgeblichen inländischen breiten Verkehrskreise ein Verständnis des Anmelde- zeichens als konkretes, in dieser Gestaltung geläufiges Bildsymbol für Frieden, gegen Atomkraft etc. zum Anmeldezeitpunkt (und auch aktuell) nicht festgestellt werden konnte. Insoweit kann der Bewertung der Markenstelle, dem angemeldeten Zeichen komme eine derartige Symbolwirkung und daran anknüpfend eine (ausschließliche 20 bzw. eindeutige) kommunikative, politische oder gesellschaftskritische Botschaft (für Frieden, gegen Atomkraft etc.) zu, nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf das hier maßgebliche konkrete Bildzeichen ergibt sich ein nachweisbarer (politischer) Symbolcharakter nicht, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Verkehr verstehe das Bildzeichen lediglich als bildliches Mittel der Kommunikation. Die dargestellte lediglich ideelle, nicht auf die konkrete Bildgestaltung bezogene mögliche Symbolwirkung führt nicht dazu, dass der Verkehr das Anmeldezeichen ausschließlich im Sinne einer kommunikativen Aussage wahrnimmt. Dem Anmelde- zeichen kommt vielmehr die erforderliche Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, zu. 3. Es besteht kein Anlass zur Anordnung einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG. Ihren entsprechenden Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht begründet. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Außerdem ist der Senat der rechtlichen Beurteilung der Markenstelle teilweise gefolgt, soweit ein Schutzhindernis bezüglich der nun nicht mehr gegenständlichen Waren der Klasse 14 bejaht wurde. Zum anderen liegt bezüglich der von der Markenstelle namentlich im Hinblick auf die hinsichtlich der Einordnung des Anmeldezeichens als politisches Symbol vertretene Rechtsauffassung keine Willkür und auch kein sonstiger schwerer Verfahrensfehler vor. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 21 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Sedlmeier