Beschluss
30 W (pat) 53/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:290725B30Wpat53.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:290725B30Wpat53.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 53/22 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Wortmarke 30 2012 006 925 (hier: Nichtigkeitsverfahren 0488/21 Lösch) hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock, des Richters Merzbach und des Richters am Amtsgericht Hammer beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am 16. August 2012 angemeldete Wortmarke Medicum wurde am 3. September 2012 für die Dienstleistungen Klasse 44: ärztliche Dienstleistungen, Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums in das Markenregister eingetragen. Mit einem auf den 2. Juni 2021 datierten und am 8. Juni 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsteller) die Erklärung der Nichtigkeit und - 3 - Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei. Diesem, der Markeninhaberin am 29. Juni 2021 gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG zugestellten Antrag hat diese mit einem auf den 27. August 2021 datierten und beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangenen Schriftsatz widersprochen. Mit Beschluss vom 4. August 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Eintragung der Wortmarke für nichtig erklärt und gelöscht, da die angegriffene Marke bereits entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbestehe. Bei dem Wort Medicum handle es sich um eine Zusammensetzung aus der geläufigen Abkürzung „Med“ für „medizinisch, Medizin, Mediziner“ und dem Suffix „-icum/-ikum“. Zum Anmeldezeitpunkt seien neben allgemeinen Begriffen wie „Technikum“ oder „Klinikum“ auch bereits mit diesem Suffix gebildete Begriffe wie „Biologicum“, „Juridicum“, „Botanikum“, „Philosophikum“ oder „Physikum“ nachweisbar als Bezeichnungen für wissenschaftlich-technische Einrichtungen und Fachinstitute an deutschen Universitäten. Des Weiteren lasse sich schon vor dem Anmeldezeitpunkt eine gewisse Übung feststellen, medizinische Einrichtungen, Behandlungszentren und Facharztpraxen in entsprechender Weise mit dem aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet abgeleiteten Begriff zu bezeichnen wie „Dermatologikum“, „Orthopädikum“, „Onkologikum“, „Rheumalogikum“, „Neurologikum“, „Urologicum“, „Kardiologikum“. Die Wortkombination Medicum folge diesen Wortbildungsregeln und sei daher naheliegend als „medizinisches Institut“ zu verstehen, unabhängig davon, ob beim angesprochenen Verkehr Lateinkenntnisse vorhanden seien oder nicht. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „ärztliche Dienstleistungen, Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums“ beschreibe Medicum dann aber unmittelbar deren Erbringungsstätte und sei daher als eine sowohl zum Zeitpunkt der - 4 - Eintragung als auch aktuell zur Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen geeignete und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen. Nachdem die geschützte Bezeichnung auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung über eine dienstleistungsbeschreibende Bedeutung verfügt habe, würde das angesprochene Publikum die in Rede stehende Marke auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die Erbringungsstätte der Dienstleistungen wahrnehmen, so dass die angegriffene Marke zudem für diese Dienstleistungen auch jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt habe und noch immer entbehre. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass das angegriffene Zeichen von ihr seit der Anmeldung unangefochten benutzt worden sei, was erhöhte Anforderungen an die Feststellung absoluter Schutzhindernisse nach sich ziehe. Zudem sei vor Anmeldung der Marke seitens des DPMA keine ablehnende Entscheidung zu Medicum ergangen. Die Zurückweisung der Anmeldung „Medicum Diez“ könne insoweit nicht berücksichtigt werden, da die entsprechende Anmeldung lange nach derjenigen der verfahrensgegenständlichen Marke erfolgt sei Entscheidungen zu den Anmeldungen „Orthomedicum“ (BPatG, 25 W (pat) 10/10), „Pneumologikum Frankfurt“ (BPatG, 30 W (pat) 14/10) oder „CARDIOLOGIKUM HAMBURG“ (BPatG, 30 W (pat) 518/10) seien schon deshalb unerheblich, weil sie nicht das angegriffene Markenwort Medicum zum Gegenstand gehabt hätten. Zudem habe das BPatG den Begriff Medicum in der relativ zeitnah vor Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke ergangenen Entscheidung „Orthomedicum“ (BPatG, 25 W (pat) 10/10) als Fantasiewort angesehen. Dies sei auch zutreffend, da sich die Bedeutung von Medicum als Akkusativ des lateinischen Substantivs/Adjektivs „medicus“ (=Arzt bzw. heilend) mangels hinreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache und Grammatik nur einem sehr geringen Teil des Verkehrs erschließe und der mit der lateinischen Sprache nicht - 5 - vertraute (ganz überwiegende) Teil des Verkehrs eine Assoziation von Medicum in Bezug auf „medizinisch/Medizin“ vor dem Hintergrund, dass „Med“ weder hervorgehoben noch bei den Wortsilben (Me-di-cum) eigenständig hervortrete, allenfalls nach gedanklichen Zwischenschritten erfassen werde. Zudem reichten allein beschreibende Anklänge nicht aus, die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung könne Medicum auch nicht in eine Reihe mit den in aller Regel Einrichtungen/Gebäude bezeichnenden Begriffen „Klinikum“, „Biologicum“ oder „Juridicum“ gestellt werden, da es eine Bezeichnungspraxis, Gebäude, in denen medizinische/universitäre Einrichtungen untergebracht seien, als Medicium zu bezeichnen, in Deutschland jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt nicht gegeben habe. Soweit die Universität Frankfurt den Begriff in diesem Sinne verwende, sei diese Benutzung erst nach Anmeldung der Marke aufgenommen worden. Zudem diene die angegriffene Marke Medicum gerade nicht als Gebäudebezeichnung, sondern werde zur Kennzeichnung von ärztlichen Dienstleistungen und dem Betrieb eines ärztlichen Fachzentrums verwendet. Ebenso sei weder von Seiten des Antragstellers noch von Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes dargelegt worden, dass die Bezeichnung Medicum zu den maßgeblichen Zeitpunkten im Rahmen von Drittmarken oder -zeichen benutzt worden wäre. Allein die seitens der Markenabteilung dazu im Rahmen einer „Google-Recherche“ ermittelten Treffer genügten ohne nähere Darlegungen zu Art und Umfang der Nutzung nicht, zumal es sich bei einigen der in der genannten Recherche ausgewiesenen Treffer um Lizenznehmer der Markeninhaberin handele. Des weiteren habe sie mit anderen Markeninhabern entsprechende Abgrenzungsvereinbarungen getroffen, die eine Koexistenz ermöglichten, so dass es im Einzugsgebiet des Facharztzentrums „Medicum Wiesbaden“ keine geduldete Nutzung der Bezeichnung Medicum gäbe. Die Vielzahl der vor Anmeldung eingetragenen Marken mit dem Bestandteil - 6 - Medicum und dabei vor allem von Marken, bei denen Medicum lediglich um eine Ortsangabe ergänzt worden sei, verdeutliche vielmehr, dass auch das DPMA zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung von einer Schutzfähigkeit der Bezeichnung Medicum ausgegangen sei. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1und 2 MarkenG ließen sich daher jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2022 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Eintragung der Wortmarke 30 2012 006 925 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Medicum handele es sich um eine Kombination der im deutschen Sprachraum gängigen Abkürzung „Med“ für das Wort „Medizin“ mit dem Suffix „-icum“, welches im deutschen Sprachgebrauch u.a. dazu benutzt werde, Gebäude nach ihrer Bedeutung und Funktion zu bezeichnen und zu kategorisieren, wie im Falle von „Juridicum“, „Botanikum“, „Technikum“ oder „Klinikum“. In ihrer Gesamtheit werde Medicum daher bereits aus sich heraus als Ort verstanden, an dem medizinische Leistungen erbracht würden, und sei somit als Synonym für Ärztehaus oder Ärztezentrum zu verstehen. Für eine solches Verständnis spreche auch, dass bundesweit zahlreiche medizinische Einrichtungen diese Bezeichnung in diesem Sinne unabhängig voneinander nutzten. Angesichts dieser „abstrakten Beschreibungseignung“ von Medicum könne dann aber offenbleiben, ob eine Verwendung dieser Bezeichnung in dem vorgenannten Sinne zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits konkret belegbar gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 haben die weiteren Verfahrensbeteiligten ihren - 7 - Beitritt zum Verfahren auf Seiten des Antragstellers erklärt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 die Zulässigkeit des Beitritts festgestellt. Die Beigetretenen beantragen ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die angegriffene Marke Medicum ungeachtet ihrer belegbaren Verwendung als Bezeichnung für ein Ärztezentrum, Ärztehaus o.ä. bereits im Hinblick auf die auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung vergleichbar gebildeten Zeichen aus sich heraus schutzunfähig war. Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke anberaumt worden ist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 Rechercheunterlagen zur Verwendung des Begriffs „medicum“ zum Zeitpunkt der Anmeldung übersandt bzw. überreicht. Hinsichtlich der mit der Terminsladung übermittelten Belege erfolgte mit Verfügung vom 11. September 2024 eine nochmalige Übersendung unter Heranziehung des Website- Archivierungsdienstes www.archive.org, verbunden mit dem Hinweis, dass der in der mündlichen Verhandlung überreichte Beleg betreffend ein Medicum in Bonn- Duisdorf zeitlich nicht dem Anmeldezeitpunkt zugeordnet werden kann. Im Hinblick auf die im Termin überreichte Recherche hat der Senat einen Übergang ins schriftliche Verfahren durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss angeordnet. Die Markeninhaberin hat zu den ihr übersandten bzw. in der mündlichen Verhandlung überreichten Recherchebelegen geltend gemacht, dass diese keine Feststellungen dazu erlaubten, ob und in welchem Umfang die Bezeichnung Medicum für ärztliche Dienstleistungen markenmäßig verwendet worden sei. Es sei deutlich, dass Medicum zum Zeitpunkt der Anmeldung vom Verkehr keinesfalls als Bezeichnung für Arztpraxen oder ärztliche Dienstleistungen wahrgenommen worden sei. Die Belege zeigten allenfalls eine Verwendung für gemischt genutzte - 8 - Gebäude, in denen sich auch Gastronomiebetriebe, Juweliere sowie andere Einzelhändler zu finden seien. Jedenfalls reichten die Recherchebelege nicht aus, eine die angegriffene Marke schwächende „Drittzeichenlage“ in Bezug auf die Bezeichnung Medicum „liquide“ zu belegen. Im Anschluss an einen mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 den Beteiligten mitgeteilten Termin zur Beratung und Entscheidung am 6. Februar 2025 hat der Senat mit Verfügung vom 13. Februar 2025 mitgeteilt, dass eine Entscheidung in der Sache noch nicht ergehen konnte, da die Zustimmungserklärungen der Beteiligten zum Übergang ins schriftliche Verfahren nicht aktenkundig seien. Mit derselben Verfügung wurden den Beteiligten Rechercheunterlagen aus dem im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 (betreffend die inzwischen mit Wirkung zum 1. August 2018 gelöschte Marke 30 2008 043 155 „Orthomedicum“) übersandt. Nach mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2025 (weitere Verfahrensbeteiligte), 28. Februar 2025 (Markeninhaberin) und 10. April 2025 (Antragsteller) erklärter Zustimmung der Beteiligten mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2025 den Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet, verbunden mit einer Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 2. Mai 2025 sowie der Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung am 8. Mai 2025. Nach Terminsverlegung wegen Verhinderungen von Senatsmitgliedern hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2025 den Beteiligten nochmals eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 13. Juni 2025 gesetzt, verbunden mit der Mitteilung, nach Ablauf dieser Frist in der Sache in der im Beschluss genannten Senatsbesetzung zu entscheiden, wobei die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 4 MarkenG an Verkündungs Statt zugestellt werden solle. Die Markeninhaberin hat zu den ihr übersandten Rechercheunterlagen betreffend das Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 (in Bezug auf die inzwischen mit Wirkung zum 1. August 2018 gelöschte Marke 30 2008 043 155 „Orthomedicum“) sowie innerhalb der im Beschluss vom 20. Mai 2025 nachgelassenen Schriftsatzfrist mit - 9 - Schriftsatz vom 13. Juni ergänzend vorgetragen. Aus dem mit der Verfügung vom 13. Februar 2025 übersandten Ladungszusatz sowie der dazu übersandten Recherche aus dem Verfahren 25 W (pat) 10/10 ergebe sich, dass der dortige Senat in der die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke anerkennenden Entscheidung an der im Ladungszusatz (Hinweis) vorläufig angenommenen Schutzunfähigkeit der Bezeichnung Medicum wie auch der Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ nicht festgehalten und dabei insbesondere die Bezeichnung „medicum“ als schutzfähiges Phantasiewort angesehen habe. Zudem könne einem Zeichen nur dann die Schutzfähigkeit abgesprochen werden, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung der Branchenüblichkeit entspreche und sich hiervon nicht wesentlich abhebe. Um eine Branchenüblichkeit zu bejahen, müsse das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen indes in einer Erheblichkeit entgegentreten, dass diese von einer üblichen Bezeichnung ausgingen. Die im anhängigen Verfahren ermittelten Belege reichten jedoch dafür nicht aus; vielmehr bedürfe es, wie auch bei § 9 MarkenG, einer erheblichen Anzahl an Drittzeichen. Im Hinblick auf die im Verfahren BPatG 25 W (pat) 10/10 ergangene Entscheidung betreffend die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Orthomedicum“ sowie auf die im vorliegenden Verfahren ermittelte geringe Anzahl von Drittbenutzungen der Bezeichnung Medicum sei daher, im Falle einer die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Markeninhaberin, über die nach mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erfolgtem Übergang in das schriftliche Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung durch einen gemäß § 79 Abs. 1 Satz 4 MarkenG an Verkündungs Statt zuzustellenden Beschluss (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 69 Rn. 21 mwN und § 79 Rn. 10; vgl. auch Büscher, in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 69 MarkenG Rn. 15 mwN) entschieden werden kann, ist nach § 66 Abs. 1, - 10 - 2 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Wortmarke 30 2012 006 925 Medicum in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 44 jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbesteht. Die Markenabteilung hat daher zu Recht die Eintragung der Wortmarke für nichtig erklärt und die vollumfängliche Löschung der Eintragung der Marke angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 MarkenG). A. Dem in der Begründung konkret auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten nach §§ 50 Abs. 1, 2, 53 Abs. 1, 2 MarkenG zulässigen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollumfängliche Löschung der Eintragung der Marke hat die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gemäß § 53 Abs. 5 S. 2 ff. MarkenG vorlagen. Somit war das Nichtigkeitsverfahren mit Sachprüfung durchzuführen, § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG. B. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG kann die Löschung der Eintragung einer Marke nur erfolgen, wenn das Vorliegen mindestens eines absoluten Schutzhindernisses zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) bestanden hat als auch, soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-13 MarkenG geht, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit noch besteht (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix). - 11 - C. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). - 12 - Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). D. In Beachtung dieser Grundsätze lag und liegt bei der angegriffenen Marke Medicum in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 44 der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. 1. Zwar dürfte sich ein die Bedeutung von Medicum als den Gegenstand der eingetragenen Dienstleistungen unmittelbar beschreibender Akkusativ des lateinischen Substantivs/Adjektivs "medicus" (= Arzt bzw. heilend) allenfalls einem - geringen - Teil des Verkehrs wie auch des Fachverkehrs erschließen, wenngleich - 13 - dem Fachverkehr zumindest Grundregeln der lateinischen Sprache und deren Grammatik bekannt sind. Ob daher Medicum aus sich heraus als lateinischer Begriff oder insoweit eher als (keiner Sprache zuzuordnender) Phantasiebegriff wahrgenommen wurde und wird, bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden Entscheidung. 2. Denn jedenfalls fehlte es bzw. fehlt es der Bezeichnung Medicum zu beiden nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkten in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil der allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr darin bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung lediglich eine fachbegriffliche Bezeichnung für eine Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden (Facharztzentrum), verstanden hat und dies auch heute noch der Fall ist. a. So spricht nach Auffassung des Senats bereits einiges dafür, dass ein entsprechendes Verständnis von Medicum für den Verkehr zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits aus sich heraus nahegelegen hat, weil sich Medicum in vergleichbar gebildete und auch bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufige Bezeichnungen wie zB Dermatologicum, Orthopädicum, Onkologicum, Rheumalogikum, Endokrinologicum einreiht. Dabei handelt es sich um Bezeichnungen für auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierte Einrichtungen, Behandlungszentren und Krankenhäuser, bei denen einer aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet abgeleiteter Begriff mit dem Suffix „-icum/-ikum“ kombiniert wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 74/10 v. 9.12.2010 - radiologicum; 28 W (pat) 46/ 10 v. 27.6.2011 – Orthopaedicum; 30 W (pat) 518/10 v. 29.9.2011 – CARDIOLOGICUM HAMBURG, jeweils abrufbar unter juris oder auf der Homepage des Gerichts). Auch wenn bei Medicum weder „MED“ noch „-icum“ innerhalb der sprachregelgerechten Silbengliederung „Me – di – cum“ eigenständig hervortreten, bleibt Medicum dennoch — vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Wortendung „-ikum“ bzw. „-icum“ auch zu diesem Zeitpunkt bereits um eine im deutschen - 14 - Sprachgebrauch gebräuchliche Endung sächlicher Substantive handelte, die eine bestimmte Sache, einen Zeitabschnitt und Ähnliches bezeichnete (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 600; BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 518/10 – CARDIOLOGICUM HAMBURG) — als eine den vorgenannten Begriffskombinationen vergleichbar gebildete fachbegriffliche Bezeichnung für eine medizinische Einrichtung, ein Behandlungszentrum o.ä. erkennbar, zumal sich auch bei Orthopädicum, Onkologicum usw. die Wortendung „-icum“ nicht in die jeweilige Silbengliederung („Or-tho-pä-di-cum“ bzw. „On-ko-lo-gi-cum“) einfügt. b. Abschließender Feststellungen bedarf es dazu letztlich aber nicht. Denn jedenfalls aus den seitens des Senats den Verfahrensbeteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 übermittelten Rechercheunterlagen, welche mit Verfügung vom 11. September 2024 nochmals unter Heranziehung des Website-Archivierungsdienstes www.archive.org übersandt wurden, sowie den weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 überreichten Belegen zur Verwendung des Begriffs Medicum ergibt sich, dass die Bezeichnung Medicum bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in dem vorgenannten Sinne verwendet wurde: Die Bezeichnung Medicum hatte sich damit im allgemeinen Geschäftsverkehr als Bezeichnung für eine Einrichtung, in dem verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum), etabliert. Dabei kann sich die Bezeichnung im Einzelfall nicht nur auf die (medizinische) Einrichtung als solche, sondern gleichzeitig auch – wie etwa bei einem „Juridicum“ – auch auf das Gebäude, in dem die betreffende Einrichtung untergebracht ist, beziehen kann (wobei das betreffende Gebäude nur solange mit der Bezeichnung der Einrichtung gleichgesetzt wird, solange diese sich darin befindet und daher diese Bezeichnung „verliert“, wenn zB das „Juridicum“ als Bezeichnung einer „juristischen Fakultät“ bzw. das „Medicum“ als Bezeichnung eines „Zentrums medizinischer Versorgung“ in ein anderes Gebäude wechselt). aa. Was den Prüfungsmaßstab anbetrifft, weist die Markeninhaberin zutreffend darauf hin, dass die Feststellung, dass sich eine originär unterscheidungskräftige Wortkombination nachträglich zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff - 15 - entwickelt hat, einem strengen Maßstab unterliegt (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, 1060, Rn. 22 – KNEIPP; siehe auch BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook). Die vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann demnach nur dann erfolgen, wenn die Bezeichnung Medicum schon damals, im Anmeldezeitpunkt, aufgrund einer beschreibenden Verwendung im Inland relevanten Teilen des Verkehrs als feststehende Begrifflichkeit – hier nämlich als Bezeichnung für eine Einrichtung, in dem verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum) - bekannt gewesen war. Dies setzt aber voraus, dass sicher nachgewiesen werden kann, dass das Markenzeichen für die einschlägigen Dienstleistungen bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vom Verkehr in einem (vor allem beschreibenden) Sinne verwendet worden ist, der einer Eintragung entgegengestanden hätte. Soweit das Eintragungsverfahren vorliegend auf das Jahr 2012 datierte und zwischenzeitlich, bezogen auf den hiesigen Entscheidungszeitpunkt, fast 13 Jahre zurückliegt, gilt kein anderer Maßstab. Auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei denen wegen des Zeitablaufs und/oder sich schnell wandelnder Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann, muss im Löschungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden; in Zweifelsfällen darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Löschung der Marke nicht erfolgen (BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook). Nach Maßgabe des vorgenannten rechtlichen Hintergrundes kann vorliegend die vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG getroffen werden. Denn es ist zuverlässig festzustellen, dass die Bezeichnung Medicum schon im Anmeldezeitpunkt (am 16. August 2012) vom Verkehr in einem beschreibenden Sinne als Bezeichnung für eine Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten werden (Facharztzentrum), verstanden worden ist. - 16 - bb. Insoweit kann zunächst verwiesen werden auf den der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 überreichten und unter https://www.sjs- bremen.de/neuigkeiten/neuigkeiten/nachricht/news/detail/News/grundstein-fuer- das-medicum-bremen-am-st-joseph-stift-gelegt.html#:~:text=Am%20Mittwoch %2C%20den%2016.,werden%208%20Millionen%20Euro%20investiert abrufbaren Artikel vom 16. September 2009 mit der Überschrift „Grundstein für das ,medicum bremen am St. Joseph Stift´ gelegt“ verwiesen werden, in welchem es u.a. heisst: „Am Mittwoch, den 16. September wurde der Grundstein für das medicum bremen am St. Joseph-Stift gelegt. In das Gebäude, das Facharztpraxen, medizinische Dienstleister und barrierefreies Wohnen verbindet, werden 8 Millionen Euro investiert. … In direkter Nachbarschaft zum Krankenhaus St. Joseph-Stift entsteht bis September 2010 das „medicum bremen“. Auf einer Bruttogesamtfläche von 4.000m² entstehen in drei Geschossen moderne Facharztpraxen in den Disziplinen Augenheilkunde, Neurologie, Frauenheilkunde, Onkologie und Innere Medizin sowie Räumlichkeiten für eine Apotheke und einen Optiker.“. weiterhin auf den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 überreichten und am 11. April 2012 unter https://www.lokalkompass.de/velbert- langenberg/c-ueberregionales/medicum-fuellt-sich-mit-leben_a154849 veröffentlichten Artikel, wo unter der Überschrift „Medicum füllt sich mit Leben“ u.a. ausgeführt wird: „Es tut sich was in der Velberter Innenstadt. Das Medicum, der Neubau an der …straße , ist fertig gestellt und die acht Arztpraxen werden in Kürze ihren Betrieb aufnehmen bzw. sind schon gestartet. Darüber hinaus sind ein italienischer Gastronom und ein Juwelier unter den Mietern des Medicum.“. sowie auf den, ebenso in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2024 überreichten, unter https://www.osthessen-zeitung.de/einzelansicht/news/2011 /januar/grosser-andrang-im-medicum-im-fuldaer-muensterfeld-fotos.html anrufbaren Artikel der „osthessen-zeitung.de“ vom 22. Januar 2011, in welchem es - 17 - u.a. heißt: „Herr J…, …., betonte, dass das Medicum keine Konkurrenz zum Klinikum sei.“, als auch auf die dem angefochtenen Beschluss der Markenabteilung beigefügte und von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren (nochmals) mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 eingereichte (Bl. 45/47 dA) „Google- Recherche“ zu Medicum - bei der es zB in der auf Bl. 47 dA an erster Stelle unter dem Datum 29. August 2011 aufgeführten Fundstelle https://www.kim- bremen.de/anfahrt/ heisst: „Sie finden uns im Ärztehaus „Medicum“ am Joseph Stift.“ Die vorgenannten Fundstellen und dabei insbesondere Formulierungen wie zB „das Medicum“ oder der Hinweis, dass das „Medicum keine Konkurrenz zum Klinikum“ darstelle, belegen eine Verwendung und ein daraus resultierendes Verständnis von Medicum als Bezeichnung (irgend)einer Einrichtung, in der ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen (in mehreren Arztpraxen) angeboten werden, wobei ein Medicum — in Abgrenzung zu dem vergleichbar mit der Wortendung „-ikum“ bzw. „-icum“ gebildeten Bezeichnung „Klinikum“, welches definitionsgemäß ein(en) „Zusammenschluss mehrerer [Universitäts]kliniken unter einheitlicher Leitung; Großkrankenhaus“ bezeichnet (vgl. DUDEN-online zu „Klinikum“) — für einen Zusammenschluss bzw. ein Zentrum von (Fach-)arztpraxen oder anderer Dienstleister im Bereich Gesundheit steht, welche nicht wie ein „Klinikum“ unter einheitlicher Leitung stehen, sondern voneinander unabhängig, aber „unter einem Dach“ ihre medizinischen und/oder die Gesundheit betreffenden Dienstleistungen anbieten. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass den Fundstellen keine Verwendung der Bezeichnung Medicum für „ärztliche Dienstleistungen“ o.ä. entnommen werde könne, wird dies durch den Inhalt der vorgenannten Belege widerlegt, bei denen es ausnahmslos um den Bau, die Eröffnung und/oder Betrieb einer Einrichtung einer medizinischen Einrichtung in vorgenanntem Sinne geht. Ob - 18 - diese fertiggestellt, in Betrieb genommen und aktuell noch betrieben werden, ist dabei entgegen der Auffassung der Markeninhaberin für ein Verständnis in dem dargelegten Sinne ebenso unerheblich wie der Umstand, ob in der betreffenden Einrichtung bzw dem betreffenden Gebäude weitere, keinen Bezug zu Medizin und Gesundheit aufweisende Dienstleistungen zB aus dem Bereich der Gastronomie angeboten werden. Was den Hinweis der Markeninhaberin auf eine fehlende „markenmäßige Benutzung“ des Begriffs Medicum für medizinische Dienstleistungen in den vorgenannten Belegstellen betrifft, ist lediglich anzumerken, dass eine markenmäßige Verwendung grundsätzlich ein Verständnis als betriebliches Unterscheidungsmittel nach sich zieht, eine Nichtigkeit einer eingetragenen Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG daher nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Bezeichnung gerade nicht „markenmäßig“ und damit kennzeichnend, sondern beschreibend und sachbezogen erfolgt, wie es bei Medicum in Bezug auf Einrichtungen, in denen medizinische und damit zusammenhängende Dienstleistungen angeboten werden, bereits zum Anmeldezeitpunkt der Fall war. cc. Weitere Verwendungsbeispiele für ein Verständnis von Medicum in dem obengenannten Sinne zum Zeitpunkt der Anmeldung ergeben sich aus den nachfolgend abgebildeten und der Markeninhaberin sowohl mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2024 als auch nochmals mit Schreiben vom 11. September 2024 aus den dort genannten Gründen unter Heranziehung des Websitearchivierungsdienstes www.archive.org übersandten Fundstellen: - 19 - - medicum Hamburg (https://web.archive.org/web/20110809080645/http://medicum-hamburg.de/, vom 9. August 2011), - 20 - - Medicum Münster (https://web.archive.org/web/20120808024145/http:/www.medicum- muenster.de/mvz/start.html, vom 8. August 2012), - 21 - - Medicum am Klinikum Lippe-Detmold (https://web.archive.org/web/20110812023431/https://www.medicum- detmold.de/, vom 12. August 2011), - 22 - - MEDICUM Wunstorf (Ärztehaus, (https://web.archive.org/web/20110312050643/https://www.internisten- wunstorf.de/, vom 12. März 2011), - 23 - - „medicum“ und „MEDICUM TIENGEN“ der M…GmbH (haus- und fachärztliche Versorgung im Landkreis Waldshut, https://web.archive.org/web/20111019160058/http://www.medicum- wt.de/index.php, vom 19. Oktober 2011), - 24 - - Medikum Halle, (https://web.archive.org/web/20110107144545/https://www.medikum-halle.de/, vom 7. Januar 2011). bei denen Medicum ebenfalls eine in den jeweils benannten Orten gelegene Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden, bezeichnet und vom allgemeinen Verkehr wie auch von Fachverkehrskreisen so verstanden wird. Daran ändert auch der örtliche Zusatz nichts, welcher lediglich auf den Ort, in welchem sich die jeweilige Einrichtung befindet, hinweist (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 14/10 v. 11. November 2010 – Pneumologikum Frankfurt, BeckRS 2011, 635). Unerheblich ist ferner, dass sich die Schreibweise beim „Medikum Halle“ geringfügig von Medicum in den Buchstaben „k“ bzw. „c“ unterscheidet, da der Verkehr beide - 25 - Schreibweisen gleichsetzt (vgl. BPatG, 30 W (pat) 74/10 v. 9.12.2010 – radiologicum, juris, Rn. 20; BPatG, 30 W (pat) 38/15 – Sinologicum, juris Rn. 32). dd. Angesichts der belegbaren Verwendung von Medicum als Bezeichnung für einen räumlichen Zusammenschluss von Facharztpraxen (Facharztzentrum) und/oder weiteren Dienstleistern aus dem Gesundheitsbereich sowie unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden und ein beschreibendes Verständnis vom Medicum im vorgenannten Sinne fördernden Übung, Behandlungszentren und Facharztpraxen wie bei der angegriffenen Marke mit einer aus dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet abgeleiteten Begriff und dem Suffix „icum/ikum“ gebildeten Begriffskombination wie „Dermatologikum“, „Orthopädikum“, „Onkologikum“, „Rheumalogikum“, „Neurologikum“, „Urologicum“, „Kardiologikum“ zu bezeichnen, lässt auch unter Berücksichtigung des dargelegten strengen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, 1060, Rn. 22 – KNEIPP; siehe auch BGH GRUR 2014, 565, 568, Rn. 18 - smartbook) mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen, dass der Verkehr Medicum auch bereits zum Anmeldezeitpunkt als Bezeichnung (irgend)einer Einrichtung, in der verschiedene (fach)ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen zentral „unter einem Dach“ angeboten und erbracht werden (Facharztzentrum), und damit als Hinweis auf Art und Erbringungsort der betreffenden Dienstleistungen, nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung und damit als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden hat c. Sämtliche zu Klasse 44 für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen können durch ein Medicum angeboten bzw. in einem Medicum erbracht werden. Medicum erschöpfte sich daher auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem Hinweis zur Erbringungs-/Vertriebsstätte der betreffenden Dienstleistungen, was auch aktuell noch der Fall ist. aa. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Vertriebs- bzw. Erbringungsstätten wie MEDICUM in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur unmittelbaren Beschreibung der dort angebotenen/erbrachten Dienstleistungen geeignet sind (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE - 26 - OF BLUES), stellen sie gleichwohl für diese Dienstleistungen keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise dar. Wie bereits dargelegt, ist die Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?). bb. So verhält es sich auch hier. Denn wenn eine Bezeichnung wie Medicum in Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen in erster Linie als Umschreibung einer Einrichtung verstanden wird, an der die betroffenen Dienstleistungen angeboten und erbracht werden können, ist sie nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren oder Dienstleistungen dieses konkreten Unternehmens von denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie). Der Verkehr wird dementsprechend auch die hier maßgebliche Begriffsbildung Medicum nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Dienstleistungen auffassen, sondern darin einen beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeinem Medicum stammen. d. Das Vorbringen der Markeninhaberin in ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihren Stellungnahmen zu den ihr im Beschwerdeverfahren übermittelten Rechercheunterlagen des Senats bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. - 27 - aa. Soweit sie geltend macht, dass die ihr übermittelten Fundstellen keine hinreichende Benutzung von Medicum im Rahmen von „Drittzeichen“ in liquider Form darlegten, beachtet sie zunächst nicht, dass sich die Frage einer Schwächung der Kennzeichnungskraft einer (älteren) Marke. durch sog. Drittzeichen bei der Frage der Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 187), nicht aber bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens stellt. Insoweit spricht eine fehlende markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung eher für ein Verständnis als Sachangabe, nicht aber als betriebliches Unterscheidungsmittel. Lediglich im (umgekehrten) Fall eines - auch nach dem Vorbringen der Markeninhaberin nicht gegebenen – Nachweises der Benutzung der betreffenden Bezeichnung im Rahmen (eingetragener und/oder markenmäßig genutzter) „Drittzeichen“ könnte sich die Frage stellen, ob sich dies auf das Verständnis des Verkehrs der betreffenden Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis auswirken könnte. Insoweit ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des EuGH sowie des BGH zwischenzeitlich geklärt, dass selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung entfalten, weil die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke keine Ermessensentscheidung ist, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene- Dietrich- Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 -SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Soweit ihr Vorbringen zur „Drittzeichenlage“ dahingehend verstanden werden soll, dass eine Verwendung von Medicum als Hinweis auf eine Einrichtung zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, wird dies durch die vorgenannte Recherche widerlegt. bb. Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Markeninhaberin auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 – Orthomedicum - 28 - (BeckRS 2010, 21988) geboten. So geht der Senat zunächst auch vorliegend im Anschluss an diese Entscheidung ebenfalls davon aus, dass Medicum jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt vom Verkehr mangels hinreichender Kenntnisse der lateinischen Sprache nicht bereits „aus sich heraus“ auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung als beschreibende Angabe verstanden wurde. Soweit in dem vorgenannten Beschluss weiterhin in Bezug auf eine – davon unabhängig zu beurteilende - Verwendung von Medicum als fachbegriffliche Bezeichnung und ein daraus resultierendes Verständnis dieses Begriffs als Sachangabe ausgeführt ist, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Verkehr in dem Zeichenbestandteil „-medicum“ lediglich eine Bezeichnung für eine medizinische Versorgungseinrichtung erkennen werde, beziehen sich diese Ausführungen entgegen der mehrfach seitens der Markeninhaberin geäußerten Auffassung auf ein Verständnis von „-medicum“ als Bestandteil der allein verfahrensgegenständlichen Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“, nicht jedoch auf eine Verwendung von Medicum in Alleinstellung bzw. unter Hinzufügung eines örtlichen Zusatzes. Dies ergibt sich aus der weiteren Begründung der vorgenannten Entscheidung, wo der erkennende Senat im Anschluss an den Ladungszusatz vom 9. August 2010 im Verfahren 25 W (pat) 10/10 und den dort genannten Verwendungsbeispielen, welche teilweise mit den im hiesigen Verfahren eingeführten und ermittelten Nachweisen übereinstimmen, u.a. ausführt, dass die der (dortigen) Anmelderin übersandten Belege durchaus darauf hindeuteten, dass sich der Begriff Medicum im Inland inzwischen zu einem Fachbegriff entwickelt habe, mit dem medizinische Einrichtungen bezeichnet würden, in denen ärztliche und damit zusammenhängende Dienstleistungen angeboten würden, der Begriff Medicum jedoch ausweislich der Recherche ausschließlich in Alleinstellung mit einem örtlichen Zusatz verwendet werde, während sich vergleichbare Begriffsbildungen mit „medicum“ unter Voranstellung einer das medizinische Fachgebiet benennenden Angabe wie z. B. „Ortho“ als Hinweis auf „Orthopädie“ nicht - 29 - nachweisen ließen (vgl. BPatG 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 – Orthomedicum, BeckRS 2010, 21988). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass entgegen der Darstellung der Markeninhaberin das BPatG auch schon zum damaligen Zeitpunkt eher von einer Schutzunfähigkeit der Bezeichnung Medicum in Alleinstellung, jedenfalls bei bloßer Hinzufügung eines örtlichen Zusatzes ausging. Dies konnte aber im Hinblick auf die in dem Verfahren 25 W (pat) 10/10 allein zur Beurteilung anstehende Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ dahinstehen. Keineswegs ist der 25. Senat – wie von der Markeninhaberin geltend gemacht – in der Entscheidung ausdrücklich von der im Ladungszusatz vom 9. August 2010 angedeuteten Auffassung zu einem fachbegrifflichen Verständnis von Medicum abgerückt. Vielmehr beruhte die im Ergebnis gegenüber dem vorgenannten Ladungszusatz/Hinweis abweichende Beurteilung zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Orthomedicum“ allein darauf, dass der zur Entscheidung berufene Senat hinsichtlich der Gesamtbezeichnung „Orthomedicum“ – und insoweit abweichend vom Ladungszusatz vom 9. August 2010 – davon ausgegangen ist, dass die sprachregelwidrige Kombination von "medicum" mit dem aus dem Griechischen stammenden Wortbildungselement "Ortho" zu einer neuartigen Wort- kombination aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend wirke. Die gegenüber dem Ladungszusatz abweichende Beurteilung betraf daher nicht die – ohnehin nicht verfahrensgegenständliche - Bezeichnung Medicum in Alleinstellung, sondern die dort angemeldete Bezeichnung „Orthomedicum“ in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit. e. Auch die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhandenen Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken mit dem Bestandteil Medicum geben keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. aa. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der - 30 - Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt und allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Selbst wenn daher zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke entsprechende Markeneintragungen mit dem Bestandteil Medicum (ggf. unter Hinzufügung einer Ortsangabe) vorhanden waren, besagt dies nichts über ein Verständnis der betreffenden Bezeichnung zu diesem Zeitpunkt als betrieblicher Herkunftshinweis oder als (beschreibender) Hinweis auf eine Einrichtung, in der medizinische und damit zusammenhängende Dienstleistungen angeboten und erbracht werden. bb. Ungeachtet dessen belegt der seitens des Antragstellers bereits im Verfahren vor der Markenabteilung als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 2 Juni 2021 eingereichte Auszug aus dem Markenregister, dass es sich bei einem erheblichen Teil der zum Zeitpunkt der Anmeldung eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „Medicum/Medikum“ um Wort-/Bildmarken handelte, bei denen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Eintragung auf der bildlichen/graphischen Ausgestaltung der entsprechenden Marke oder auf Hinzufügung einer unterscheidungskräftigen (zB namensmäßigen) Zusatzes beruhte. Hingegen lassen sich danach nur verhältnismäßig wenig Marken ermitteln, bei denen Medicum/Medikum entweder in Alleinstellung oder unter Hinzufügung einer Ortsangabe eingetragen ist. Diese stehen zudem auch übewiegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Kraft. Nicht zuletzt stehen den Eintragungen auch Zurückweisungen angemeldeter „Medicum“-Wortmarken entgegen. f. Soweit in dem vom Markeninhaber vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juli 2022 – Az.: 6 U 1851/21 (Bl. 52 ff. dA) – angenommen wird (Seite 13 des Urteils, Bl. 64 dA) wird, dass der Begriff Medicum im vorliegend - 31 - relevanten Dienstleistungsbereich lediglich einen deutlich beschreibenden Anklang aufweise, ihm jedoch eine Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werde könne, deckt sich dies nicht mit dem aus der vorgenannten Recherche belegbaren Sprachgebrauch und dem sich daraus ergebenden Verständnis von Medicum zum Zeitpunkt der Anmeldung. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden ist und ihr daher einen gewissen Schutzumfang zuerkennen muss. g. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob Medicum (mit oder ohne Ortsangabe) einen ggf. lokal begrenzten Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG beanspruchen kann. Denn auch eine – zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke ohne nähere Sachprüfung unterstellte - namensmäßige Unterscheidungskraft iS von § 5 MarkenG erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden. Diese Frage richtet sich vielmehr ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2014, 1204, Rn. 18 – DüsseldorfCongress). Danach wird Medicum aber in Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen lediglich als beschreibender Hinweis zur Erbringungsstätte der betreffenden Dienstleistungen, nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung, verstanden. h. Ebenso können die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angesprochene „Lizenzierungspraxis“ bzw. von ihr erwähnten „Abgrenzungsvereinbarungen“ betreffend eine Verwendung der als Marke eingetragenen Bezeichnung Medicum keine Erkenntnisse zu einer Schutzfähigkeit der Bezeichnung zum Zeitpunkt der Anmeldung liefern, zumal diese sich hinsichtlich der angegriffenen Marke schon aus Prioritätsgründen von vornherein nur auf der Anmeldung zeitlich nachrangige Verwendungen der Bezeichnung Medicum beziehen können und die Bereitschaft zum Abschluss des Lizenzvertrages maßgeblich durch die mit dem vorliegenden Nichtigkeitsantrag angegriffene Eintragung der lizenzgegenständlichen Marke - 32 - Medicum bestimmt wird. 3. Die Marke Medicum konnte und kann damit in Bezug auf die registrierten Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke war und ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. E. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen An- lass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). F. Die seitens der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG). Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben, da die Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht von der Rechtsprechung des BPatG abweicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der – seitens der Markeninhaberin im Rahmen ihrer Anregung ausdrücklich genannten – Entscheidung des Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/10 vom 26. August 2010 – Orthomedicum (vgl. dazu II. D.2.d.bb.) sowie der von ihr weiterhin benannten Entscheidung BPatG 30 W (pat) 32/11 – smartbook. Eine von der Markeninhaberin weiterhin geltend gemachte Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Feststellung der Schutzfähigkeit, insbesondere was Art und Umfang des Nachweises der Benutzung von Medicum im Rahmen von „Drittzeichen“ betreffe, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil einer im Rahmen einer Verwechslungsgefahr bei der Beurteilung (originär kennzeichnungskräftiger!) älterer Zeichen uU bedeutsamen Frage der Drittzeichenlage aus den bereits zu II. D.2.d.aa. genannten Gründen vorliegend keine Bedeutung zukommt. - 33 - Der Senat hat seine Entscheidung weiterhin unter Beachtung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten und unter II.D.2.a.aa. dargelegten Prüfungsmaßstabes getroffen, so dass auch keine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Feststellung der – wie die Markeninhaberin vorträgt – „Branchenüblichkeit“ iS eines Nachweises der Verwendung einer eingetragenen Marke als fachbegriffliche bzw. beschreibende Angabe zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegt. Inwieweit eine mit einem Nichtigkeitsantrag nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 53 MarkenG angegriffene Marke in Bezug auf die mit dem Antrag angegriffenen Waren und Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 MarkenG eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch derzeit noch fortbesteht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die für sich genommen die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig noch nicht einmal dann rechtfertigen könnte, wenn sie im Einzelfall von der Beurteilung eines anderen Senats oder Gerichts abweichen und zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 83 Rn. 28). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der Rechts- beschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 34 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor- den sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Hock Hammer Merzbach