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Beschluss

26 W (pat) 545/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat545.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat545.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 545/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 115 631.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen ist am 6. November 2020 unter der Nummer 30 2020 115 631.2 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel- det worden. Die Anmeldung umfasst folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Bespielte Medien; Herunterladbare Medien; Datenbanken; Elektronische Datenbanken; Interaktive Datenbanken; Aufgezeichnete Dateien; Audiobooks; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; Auf Datenbänder gespeicherte Bücher; Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Bespielte CD-ROMs; Bespielte DVDs; Herunterladbare Bildungsmedien; Herunterladbare elektronische Broschüren; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare Veröffentlichungen; Herunterladbare Terminkalender und Organizer zum Ausdrucken; Herunterladbare Tonaufzeichnungen; Herunterladbare elektronische Berichte; Herunterladbare elektronische Bücher; Herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen; Herunterladbare elektronische - 3 - Zeitungen; Multimedia-Aufzeichnungen; Videoaufzeichnungen; Vorbespielte Audiobänder, nicht Musik enthaltend; Vorbespielte Tonbänder; Vorbespielte digitale Audiobänder; Computeranwendungen für Bildungszwecke; Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehrbücher; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Bildungs- und Unterrichtsmaterial; Bücher; Benutzerhandbücher; Berichtsmappen aus Papier; Bildungs- und Unterrichtsmaterial; Blankoformulare; Blankopapier; Branchenverzeichnisse; Broschüren; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Drucke; Druckereierzeugnisse für Unterrichtszwecke; Fachzeitschriften; Formulare [Formblätter]; Formulare für die Buchhaltung; Gedruckte Antwortbögen; Gedruckte Berichte; Gedruckte Broschüren; Gedruckte Diagramme; Gedruckte Forschungsberichte; Gedruckte Fragebögen; Gedruckte Handbücher; Gedruckte Informationsblätter; Gedruckte Informationskarten; Gedruckte Informationsprospekte; Gedruckte Kalender; Gedruckte Lehrpläne; Gedruckte Leitfäden; Gedruckte Papierschilder; Gedruckte Pläne; Gedruckte Pressemitteilungen; Gedruckte Programme; Gedruckte Seminarunterlagen; Gedruckte Unterrichtsveranstaltungen; Gedruckte Vorträge; Gedruckte Zeitschriften; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Gedrucktes Unterrichtsmaterial; Informationsblätter; Informationsbriefe; Informationsbroschüren; Kalender; Kalender-Einlegeblätter; Lithografische Drucke; Magazine als Beilagen von Zeitungen; Medizinische Zeitschriften; Nachrichtenbulletins [Druckereierzeugnisse]; Notizbuchhalter; Papierschilder; Rechtssammlungen; Rundschreiben; Schilder aus Papier oder Pappe; Schriften [Veröffentlichungen]; Studienführer; Tagesplaner; Tageszeitungen; Telefonverzeichnisse; Terminkalender [Druckereierzeugnisse]; Terminplaner; Veröffentlichungen für den Unterricht; Visitenkarten; Werbebroschüren; Werbeprospekte; Zeitpläne [Drucksachen]; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitschriftenhüllen; Zeitungen; Zeitungspapier; Gedruckte Führer für den Lehrbetrieb; Gedruckte Materialen für Fernkurse; Gedruckte Tabellen; Kleine Tafeln; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Schiefertafeln zum Schreiben; Übungshefte; Unterrichtsmaterialien in Papierform; Wandtafeln; Klasse 38: Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Datenzugangs über das Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen; Bereitstellung des Zugangs zu Webseiten im Internet oder in allen anderen Kommunikationsnetzen; - 4 - Bereitstellung des Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von Videos; Bereitstellung des Zugangs zu einer Internetwebsite mit Diskussionen; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Online- Computerdatenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Bereitstellung des Zugriffs auf Seiten in einem elektronischen Informationsnetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Seiten; Bereitstellung des Zugriffs auf in Zentraldateien gespeicherte Daten oder Dokumenten für Ferndiagnosen; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Informationen im Internet; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Portalen; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu Audiodateien im Internet; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu Videos im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu Daten in Kommunikationsnetzwerken; Bereitstellung eines Zugangs zu E-Commerce-Plattformen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu Internetchatrooms; Bereitstellung eines Zugangs zu Internetportalen für Dritte; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu Portalen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz [Portal] in Computernetzwerken; Bereitstellung und Vermietung des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Bereitstellung von Benutzerzugängen zu Suchmaschinen; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu Datenbanken; Kommunikationsdienste für den Zugriff auf Datenbanken; Telekommunikationsdienste mittels Portalen; Telekommunikationsdienstleistungen zur Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten zu Webseiten; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten; Klasse 41: Ausbildung; Durchführung von Kursen; Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Durchführung von Online-Schulungen; Erstellung von Lehrmaterialien; Veröffentlichung von Lehrmaterialien; Analysen von Bildungstestergebnissen und -daten für Dritte; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Aus- und Fortbildungsberatung; Ausbildung auf dem Gebiet des Umgangs mit wissenschaftlichen Instrumenten und Apparaten für die Forschung in Laboratorien; Ausbildung für junge Menschen; Ausbildung für blinde Personen im Einsatz von Blindenhunden; Ausbildung im Bereich Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit; - 5 - Ausbildung im Bereich computergestützte Prüfung; Ausbildung, Erziehung; Ausbildung im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Nahrungsergänzung; Ausbildung im medizinischen Bereich; Ausbildung in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf betriebliche Schulungen; Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von Softwaresystemen; Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von computergestützten Systemen; Ausbildung in Bezug auf kommunikative Fähigkeiten; Ausbildung in Form von Lehrgängen auf Hochschulebene; Ausbildung in der Benutzung und dem Betrieb von Datenprozessoren; Ausbildung in der Computeranwendung; Ausbildung in erster Hilfe; Ausbildung in Lebensrettungstechniken; Ausbildung und Schulung im Datenverarbeitungsbereich; Ausbildung und Schulungen im Bereich Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit; Ausbildung und Unterricht; Ausbildung von nicht medizinischem Personal in Bezug auf Kinderpflege; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen; Ausbildungsdienstleistungen von Hochschulen; Ausbildungsdienstleistungen für Krankenschwestern; Ausbildungsdienstleistungen für Medizinpersonal; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich berufliche Ausbildung; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der orthopädischen Medizin; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Hygiene; Ausbildungsdienstleistungen von Weiterbildungsinstituten; Beratung in Bezug auf Aus- und Weiterbildung; Beratung in Bezug auf Studienfächer; Beratung in Bezug auf die Berufsausbildung; Beratung in Bezug auf medizinische Ausbildung; Bereitstellen von Online-Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Bereitstellung von Ausbildung; Berufliche Ausbildung im Bereich der Ersten Hilfe; Berufliche Umschulungen; Berufsausbildung; Berufsausbildung für Jugendliche; Berufsberatung; Berufsausbildung im Bereich der Vermeidung von Drogenproblemen; Berufsberatung [Aus- und Weiterbildungsberatung]; Berufsberatung [Ausbildungs- und Schulungsberatung]; Berufsorientierter Unterricht; Betrieb von Bildungsstätten; Betrieb von Schulen; Betrieb von Schulungseinrichtungen; Betriebliche Ausbildung; Bildungsberatung; Bildungsdienstleistungen im Gesundheitswesen; Coaching; Coaching [Ausbildung]; Computergestützte Ausbildung; Computergestützte Ausbildungs- und Schulungsdienst; Computergestützte Schulung; Datenverarbeitungs-Schulung; Dienstleistungen eines Ausbildungsinstituts; Dienstleistungen im Bereich der Gestaltung von Unterrichtsprogrammen; Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung und Ausbildung; Dienstleistungen von Bildungsakademien; Dienstleistungen von Bildungseinrichtungen; Dienstleistungen von Hochschulen; Durch Hochschulen erbrachte Bildungsdienstleistungen; Durchführung akademischer Prüfungen; Durchführung fortlaufender Aus- und Weiterbildungskurse; Durchführung von Ausbildung und Schulungen im Bereich Gesundheitspflege; Durchführung von Ausbildungslehrgängen; Durchführung über Rundfunk bereitgestellte Bildungsdienstleistungen; Durchführung von - 6 - Bildungsprogrammen zur Unterstützung von Patienten; Durchführung von Datenverarbeitungsunterricht; Durchführung von Erwachsenenschulungen; Durchführung von beruflichen Schulungskursen; Durchführung von berufsbegleitenden Bildungsprogrammen für Fachkräfte in der Gesundheitsfürsorge; Durchführung von berufsbegleitenden Bildungsprogrammen für Pflegekräfte; Durchführung von berufsbezogenen Tests; Durchführung von computergestützten Prüfungs- und Auswahlverfahren; Durchführung von Fernkursen; Durchführung von Fernkursen im Bereich Hausarbeit; Durchführung von Fernkursen, Fernunterricht; Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Durchführung von Gruppentraining; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Bildungszwecken; Durchführung von Kursen; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Durchführung von Lehrgängen in Bildungsstätten; Durchführung von Online-Seminaren zur Aus- und Weiterbildung; Durchführung von medizinischen Fortbildungskursen; Durchführung von medizinischen Schulungen; Durchführung von medizinischen Schulungen und Unterricht; Durchführung von onkologischen Seminaren; Durchführung von Schulungen im Bereich der Reinigungsarbeiten in Krankenhäusern; Durchführung von Schulungen zur Erblindungs-Prävention; Durchführung von Schulungskursen; Durchführung von Schulungskursen für Jugendliche; Durchführung von Schulungskursen für Universitätsabsolventen; Durchführung von schulischen Kursen zur Prüfungsvorbereitung; Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Durchführung von Schulungen zur Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen; Durchführung von Schulungseinheiten; Durchführung von Seminaren; Durchführung von Weiterbildungslehrgängen; Durchführung von Workshops für Schulungszwecke; Durchführung von wissenschaftlichen Lehrgängen; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; EDV-Schulungen; Entwicklung von Handbüchern für Bildungszwecke; Entwicklung von Lehrgängen und Prüfungen; Erste-Hilfe-Ausbildung; Erstellung von Kursmaterialien zur Verteilung bei berufsbildenden Lehrgängen; Erstellung von Kursmaterialien zur Verteilung bei beruflichen Vorträgen; Erstellung von Kursmaterialien zur Verteilung bei berufsbildenden Seminaren; Erstellung von Lehrmaterialien; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Bücher; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Ausbildungsprüfungen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Schulen; Erteilen von Auskünften in Erziehungs- und Ausbildungsfragen; Erteilung bibliografischer Auskünfte; Erteilung von Auskünften über Gesundheitserziehung und Fitness; Erwachsenenausbildung im medizinischen Bereich; Erwachsenenausbildung im pharmazeutischen Bereich; Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen; Fachliche Ausbildungsberatung; Festlegen von Ausbildungsstandards; Forschung in Bezug auf Erziehung und Bildung; Freizeit- und Ausbildungsdienstleistungen; Gesundheits- und - 7 - Wellnesstraining; Gesundheitsschulung; Medizinische Schulungen; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Organisation der Lehrgangsteilnahme für Studenten; Organisation und Durchführung von Ausbildungskursen; Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Präsentationen für Schulungszwecke; Organisation und Durchführung von Präsentationen für Bildungszwecke; Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tageskursen für Erwachsene; Organisation und Durchführung von Tutorien; Organisation und Führung von Diskussionsgruppen im Rahmen der Ausbildung, nicht online; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Ausbildungs- Symposien; Organisation von Ausbildungsmaßnahmen für Studenten; Organisation von Ausbildungsprogrammen für Jugendliche; Organisation von Ausbildungsseminaren; Organisation von Bildungskonferenzen; Organisation von Bildungsseminaren; Organisation von Fernkursen; Organisation von Kursen mittels Fernunterrichtsmethoden; Organisation von Kursen mittels autodidaktischer Methoden; Organisation von Kursen mittels offener Lernmethoden; Organisation von Kursen mittels programmierter Lernmethoden; Organisation von Kursen und Seminaren; Organisation von Lehrveranstaltungen; Organisation von Prüfungen zur Leistungsbeurteilung; Organisation von Selbststudienkursen; Organisation von Schulungen; Organisation von Seminaren für Ausbildungszwecke; Organisation von Tagungen zu Bildungszwecken; Organisation von Vorträgen für Bildungszwecke; Organisation von Weiterbildungsseminaren; Organisation von Workshops; Pädagogische Beratung; Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen; Produktion und Verleih von Lehr- und Unterrichtsmaterial; Prüfungsleistungen auf dem Gebiet der Erziehung und Bildung; Schulung; Schulungen auf dem Gebiet der Medizin; Schulungen im Bereich medizinischer Störungen und deren Behandlung; Schulungs- und Ausbildungsdienstleistungen; Unterricht auf dem Gebiet der Medizin; Unterricht im Bereich der Homöopathie; Unterricht im Bereich der Hygiene; Unterrichtsdienstleistungen im Bereich der Medizin; Unterweisung [Schulung] in Zahnpflege; Unterweisung in Schwangerschaftsgymnastik; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Vorträgen für Bildungszwecke; Veranstaltung von Berufsausbildungslehrgängen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Bildungsveranstaltungen; Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungskursen; Veranstaltung von Fortbildungskursen im Pflegebereich; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Veranstaltung von Online- Unterrichtskursen; Veranstaltung von medizinischen Schulungskursen; Veranstaltung von Schulungen; Veranstaltung von Schulungskursen zu gesundheitlichen Themen; Veranstaltung von Seminaren; Veranstaltung von Unterricht; Veranstaltung von Vorträgen; - 8 - Von einer Schule bereitgestellte Bildungsdienstleistungen; Vorbereitung von Ausbildungskursen und Prüfungen; Weiterbildung; Weiterbildungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Ausbildung, Unterricht und Erziehung; Zurverfügungstellen von Informationen und Vorbereitung von Zwischenberichten in Bezug auf Ausbildung und Schulung; Zurverfügungstellen von Informationen zu Weiterbildung über das Internet; Zurverfügungstellen von Online-Ausbildung; Zurverfügungstellen von Online-Tutorien; Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im Internet; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen einer Präsenzbibliothek für Literatur und Dokumente; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages; Verlagsdienstleistungen und Berichterstattung sowie Verfassen von Texten; Elektronische Veröffentlichung von Texten; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Erstellung [Verfassen] von Bildungsinhalten für Podcasts; Erstellung [Verfassen] von Podcasts; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Herausgabe von Druckereierzeugnissen und gedruckten Veröffentlichungen; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; ;Herausgabe von Druckschriften; Herausgabe von Handbüchern; Herausgabe von Hörbüchern; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Herausgabe von Texten; Herausgabe von Veröffentlichungen; Herausgabe von medizinischen Veröffentlichungen; Multimedia-Veröffentlichungen; Multimediale Publikation von Magazinen; Multimediale Publikation von Zeitschriften; Multimediale Publikation von Zeitungen; Multimediale Publikation von elektronischen Publikationen; Multimediaveröffentlichung von Büchern; Multimediaveröffentlichung von Zeitschriften, Journalen und Zeitungen; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Publikation von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen und Broschüren; Publizieren von elektronischen Veröffentlichungen; Verfassen und Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Verlagsdienstleistungen; Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Studien; Veröffentlichung der redaktionellen Inhalte von Websites mit Zugang über ein weltweites Computernetz; Veröffentlichung pädagogischer Texte; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröffentlichung und Herausgabe von wissenschaftlichen Abhandlungen in Bezug auf Medizintechnik; Überarbeiten von Schriftstücken; Veröffentlichung von Bildungs- und Ausbildungsleitfäden; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen - 9 - in elektronischer Form; Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Magazinen im Internet; Veröffentlichung von elektronischen Zeitschriften; Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien; Veröffentlichung von Lehrbüchern; Veröffentlichung von Lehrmaterialien; Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften; Veröffentlichung von gedruckten Verzeichnissen; Veröffentlichung von medizinischen Texten; Veröffentlichung von medizinischen Zeitschriften, Büchern und Handbüchern; Veröffentlichung von Schulungshandbüchern; Veröffentlichung von Texten auf CD-ROMs; Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien; Videoproduktion; Klasse 42: Hosting von Multimedia-Inhalten für Bildungszwecke; Hosting von digitalen Inhalten; Erstellung und Entwurf von Website-gestützten Informationsverzeichnissen für Dritte; Platform as a Service; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten Anwendungen; Elektronische Speicherung von Videos. Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Markenstelle aus, das angemeldete Zeichen stelle für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen lediglich einen schlagwortartigen Sachhinweis dar. Es bestehe aus den einzelnen englischen Begriffen „smart“ für „intelligent, smart, schlau, klug, clever“ und „Aware“ für „bewusst, unterrichtet, informiert“ sowie der Wortfolge „My School anywhere.“, welche allesamt Teil des im Inland geläufigen englischen Grundwortschatzes seien. Das Gesamtzeichen werde ausgehend von den dem allgemeinen Verkehr verständlichen Bedeutungs- gehalten der einzelnen Bestandteile als schlagwortartiger Hinweis im Sinne von „intelligent/clever/klug informiert/unterrichtet – Meine Schule (ist) überall“ bzw. „auf ein cleveres/intelligentes unterrichten bzw. informieren – unabhängig von schuli- - 10 - schen Institutionen oder Strukturen“ verstanden. Die angemeldeten Dienstleis- tungen der Klasse 41 könnten dazu geeignet und bestimmt sein, den Nutzer/Verbraucher auf entsprechende Art zu unterrichten/zu informieren oder sie könnten im Zusammenhang mit der Unterrichtung und Information angeboten und erbracht werden. Ein solcher Zusammenhang könne auch zu den angemeldeten Waren der Klassen 9 und 16 und zu den angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 gegeben sein. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen im „Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die dem Unterricht bzw. der Informationsvermittlung oder -bereitstellung dienen (können) oder damit unmittelbar im Zusammenhang stehen können“, zwanglos als „Hinweis auf die Art und Weise, die Bestimmung bzw. den Gegenstand dieser Waren und Dienst- leistungen“ verstehen. Ein Hinweis auf die konkrete betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen sei dem Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht zu entnehmen, weshalb es ihm an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft mangele. Auch aus der konkreten graphischen Ausge- staltung ergebe sich keine Schutzfähigkeit. Insbesondere beinhalte das Zeichen keine weiteren, die Sachaussage überlagernden oder ergänzenden Elemente, die eine Betriebskennzeichnung ermöglichen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, es sei bereits zu bezweifeln, dass der maßgebliche Verkehr die Einzelbestandteile des Zeichens ohne weitere gedankliche Zwischenschritte zu einem sinnvollen Ganzen zusammenfügen und unmittelbar übersetzen und verstehen könne. Jedenfalls verstehe der Verkehr die Einzelbestandteile nicht als sofort erfassbare schlagwort- artige Sachaussage. Die Kombination der Einzelelemente sei in vielfacher Hinsicht sprachunüblich und auch deshalb als Herkunftsnachweis geeignet. Das Gesamt- zeichen sei interpretationsbedürftig und rege zum Nachdenken über seinen Bedeutungsgehalt an. Das englische Adjektiv „aware“ sei von der Markenstelle fälschlicherweise mit „unterrichtet, informiert“ übersetzt worden. Es sei dem deutschen Verkehr insbesondere nicht als „unterrichtet“ im Sinne von „schulischem Unterricht“ geläufig und im Deutschen, auch in der Werbesprache, - 11 - ungebräuchlich. Soweit es der Verkehr im Sinne von „unterrichtet“ verstehe, dann im Kontext „eine Person ist über etwas unterrichtet“ und nicht im Kontext von „eine Person wird unterrichtet“. Schon die Kombination von Begriffen, mit welchen die Markenstelle das Gesamtzeichen übersetzt habe, zeige, dass eine sofort erfassbare Sachaussage nicht gegeben sei. Korrekt laute die Übersetzung des Zeichens: „Clever aufmerksam / Meine Schule überall“. Das Zeichen löse allenfalls Anklänge und Assoziationen aus, bringe jedoch als weitgehend unbestimmter Begriff keinen konkret und sofort erfassbaren Sinngehalt zum Ausdruck. Das DPMA habe zudem die eigene Eintragungspraxis nicht hinreichend berücksichtigt. Zahlreiche ähnliche Voreintragungen seien als Beleg für eine Schutzfähigkeit zu sehen. Zudem gehe die graphische Ausgestaltung des Gesamtzeichens über werbeübliche Gestaltungs- und Blickfangmittel hinaus. Jedenfalls in der Gesamtheit begründeten die Gestaltungselemente das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 13. Mai 2022 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 steht nicht - 12 - das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge- fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutz- hindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter- ziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren - 13 - oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 83 ff. – Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreiben- den Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die - 14 - hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). b) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbrau- cher als auch Fachkreise u.a. aus den Bereichen (berufliche) Bildung, insbe- sondere im Bereich Medizin, Pflege und Physiotherapie sowie der Fachhandel für Druckerzeugnisse und digitale Publikationen angesprochen. c) Das angemeldete Wort-/Bildzeichen setzt sich zusammen aus den jeweils untereinander dargestellten englischen Worten „smart“ und „Aware“ sowie der englischen Wortfolge „My School anywhere.“. aa) Die Wortfolge „My School anywhere.“ ist dem Verkehr ohne weiteres in ihrem Sinngehalt „meine Schule überall“ verständlich, weil sie aus englischen Wörtern des elementarsten Basiswortschatzes zusammengesetzt ist. bb) An das englische Adjektiv „smart“ mit der Bedeutung „clever, gewitzt“, „von modischer und auffallend erlesener Eleganz; fein“ (vgl. Online-Duden unter „www.duden.de/rechtschreibung/smart“) sind die maßgeblichen breiten inländischen Verkehrskreise durch Warenangebote, mediale Berichterstattung und nicht zuletzt regelmäßige Benutzung entsprechender Gegenstände gewöhnt. Der Begriff ist insbesondere in Verbindung mit technischen Geräten oder Funktionen als Hinweis auf eine gerätetechnische oder gerätespezifische Intelli- genz geläufig, ebenso als Eigenschaftswort zur Beschreibung einer klugen, intelli- genten Person. Mit diesen Bedeutungen ist „smart“ im deutschen Sprachraum - 15 - bereits seit 2011 lexikalisch belegbar, vgl. „https://web.archive.org/web/20211201000000*/www.duden.de/rechtschreibung/s mart“. Entgegen der Auffassung der Anmelderin war „smart“ dem maßgeblichen inländischen Verkehr bereits zum Anmeldezeitpunkt nicht nur in Verbindung mit einem nachfolgenden Substantiv (z.B. Smartphone, Smartwatch, Smart-TV, Smart Home, smarter Kühlschrank, smarte Waschmaschine) geläufig, sondern auch in Kombination mit einem nachfolgenden Adjektiv, z.B. • smart casual (vgl. etwa den ab 18. Juli 2020 abrufbaren Artikel „Smart Casual: Was der Dresscode bedeutet und wie man ihn trägt“ auf der Internetseite „https://gentlemans-attitude.de/mode/smart- casual/“) oder • smart green (vgl. etwa das bereits am 30.12.2018 verfügbare Angebot eines „‘Smart Green‘ online Rasen-Assessments“ auf der Website https://shop.xn--rasengrn-d6a.de/products/upsell- bewasserungsplan (...) oder das Projekt „Smart Green City Haßfurt“ der unterfränkischen Stadt Haßfurt, zu dem bereits am 11. März 2020 per Blog zur Teilnahme an Workshops aufgerufen wurde unter „https://www.smartcityhassfurt.de/2020/03/11/beginn-der- buergerpartizipation-zur-smart-green-city-hassfurt/“). cc) Für das englische Adjektiv „aware“ lässt sich hingegen nach den Senatsre- cherchen ein eindeutig verständlicher und deshalb als beschreibend wahrgenom- mener Begriffsgehalt bei breiten inländischen Verkehrskreisen nicht feststellen. (1) Soweit die Markenstelle im Beschluss vom 13. Mai 2022 ausführt, „aware“ sei ein „Wort des englischen Grundwortschatzes“ mit der Bedeutung „bewusst, unterrichtet, informiert“, kann dem daraus von der Markenstelle gezogenen Schluss, der angesprochene inländische Verkehr verstehe diesen Begriff als - 16 - Hinweis auf Unterricht/Information bzw. unterrichtet bzw. informiert werden, nicht gefolgt werden. Die Recherchen des Senats tragen ein derartiges Begriffsver- ständnis der angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob „aware“ überhaupt als Teil des im Inland geläufigen englischen Grundwortschatzes angesehen werden kann. Jedenfalls konnte der Senat dies nicht für die von der Markenstelle angenommene Übersetzung mit „unterrichtet, informiert“ zur Beschreibung eines Unterrichtsvorgangs o.ä. fest- stellen: • Im Wörterbuch Weis, „Grund- und Aufbauwortschatz Englisch“, Klett- Verlag, 1. Aufl. 1977, wird das Adjektiv „aware“ als Teil des Grund- wortschatzes aufgeführt mit der Begriffsbedeutung „bewußt, gewahr“. • Im Wörterbuch des Langenscheidt-Verlags, Grundwortschatz Englisch, aus dem Jahr 2000, ist „aware“ hingegen nicht aufgeführt. • Im Duden war zum Anmeldezeitpunkt (vgl. „https://web.archive.org/web/20201128233928/https://www.duden.d e/rechtschreibung/aware“) lediglich der Begriff „Aware“ als Substantiv im Sinne einer Bezeichnung eines „Angehörigen eines untergegangenen türkisch-mongolischen Steppennomadenvolkes“ verzeichnet, nicht jedoch das Adjektiv „aware“. • Im Online-Wörterbuch „Wiktionary“ ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich das Substantiv „Aware“ verzeichnet mit der zuvor genannten Bedeutung, vgl. „https://de.wiktionary.org/wiki/Aware“ sowie „https://de.wiktionary.org/wiki/aware?action=edit&redlink=1“, abgefragt am 9. April 2025. • Zwischenzeitlich ist auch „aware“‘ als Adjektiv im Duden aufgeführt, dort allerdings ausschließlich mit der Bedeutung „wach, aufmerksam, sensibel (für politisch-gesellschaftliche Ungerechtigkeit, Diskriminie- rung u.Ä.)“. Als Synonyme für das Adjektiv „aware“ werden im Duden - 17 - aufgeführt: „achtsam, aufmerksam“ (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/aware“). • Im Fachwörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Dietl/Moss/Lorenz, 1987, wird das Adjektiv „aware“ mit „in Anbetracht; angesichts; in dem Bewußtsein; in Kenntnis“ übersetzt. • Im Langenscheidt Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch war „aware“ bereits zum 10. Februar 2017 aufgeführt mit u.a. der Wortbedeutung „wachsam“, „gewahr“ sowie „unterrichtet (von)“ und „in Kenntnis (von)“, vgl. „https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/aware“. Insbesondere das zuletzt genannte Beispiel zeigt durch die Ergänzung der Präposition „von“, dass der Begriff „aware“ bedeutet, von/über etwas informiert zu sein, nicht jedoch den Vorgang der Informationsvermittlung meint. (2) Auch, soweit Teile des Verkehrs mit vertieften Englischkenntnissen den Begriff als „informiert“ oder „unterrichtet“ und nicht mit „bewusst“ oder „aufmerksam“ übersetzen, leitet sich dieses Verständnis nach den Feststellungen des Senats nicht von einem Bezug auf den Vorgang des Unterrichts oder der Vermittlung von Bildung auf schulische oder sonstige Weise ab, sondern vom englischen Ausdruck „to be aware of“, der mit „sich einer Situation, Person, eines Zustandes, eines Gefühls o.ä. bewusst zu sein“ oder „etwas mitbekommen“ vom Verkehr übersetzt wird (vgl. den Wörterbucheintrag „to be aware of“ auf „https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/to+be+aware+of“). Der Verkehr versteht „aware“, soweit er das Wort im Sinne von „unterrichtet“ übersetzt, als Zustand nach bzw. aufgrund einer „Unterrichtung“ bzw. „dem Erhalt einer Information“ oder nachdem „man auf etwas aufmerksam (gemacht) wurde“, nicht jedoch als Beschreibung des Prozesses der Vermittlung von Wissen oder Unterrichtsinhalten. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wird der Ausdruck „aware“ im Sinne von „unterrichtet“ verstanden als Ausdruck dafür, dass - 18 - jemand über etwas (eine Tatsache, eine Begebenheit, ein Problem etc.) unterrichtet ist, nicht jedoch, dass jemand unterrichtet wird. (3) Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich auch auf aufgrund des vom Senat festgestellten Verständnisses des zugehörigen englischen Substantivs „awareness“, das zwischenzeitlich (vgl. „https://web.archive.org/web/20211206080539/https://www.duden.de/rechtschrei bung/Awareness“, erstmalig nachweisbar am 6. Dezember 2021, mithin nach dem Anmeldetag) Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat und als gebräuchliches Wort das Verständnis des im hiesigen Anmeldezeichen enthaltenen zugehörigen Adjektivs „aware“ mitbeeinflusst. Unter „awareness“ versteht der maßgebliche inländische Verkehr jedoch keine „Unterrichtetheit“ oder „Informiertheit“ oder ein „Unterrichtet-Werden“ bzw. „Informiert-Werden“, sondern „Aufmerksamkeit, Bewusstsein, Achtsamkeit, Beachtung“ (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/Awareness“). (4) Zusammenfassend tragen die durchgeführten Recherchen des Senats die Feststellung, dass breite inländische Verkehrskreise einschließlich des Fachver- kehrs – soweit ihnen das englische Adjektiv „aware“ bekannt und geläufig ist – dieses als Umschreibung für „bewusst, wach, aufmerksam, unterrichtet von, informiert über“ verstehen und auch zum Anmeldezeitpunkt so verstanden haben, nicht jedoch als Hinweis auf den Vorgang einer Unterrichtung, Wissensvermittlung oder Beschulung. Jene Teile des Verkehrs, die „aware“ z.B. mangels allgemeiner Gebräuchlichkeit des Begriffs in der Werbesprache als Adjektiv nicht kennen, werden diesem keinen bestimmten Sinngehalt beimessen und es ggf. als Fantasiewort verstehen. d) Entgegen der Auffassung der Markenstelle lässt sich davon ausgehend ein beschreibendes Verständnis des Gesamtzeichens durch den angesprochenen Verkehr nicht feststellen. - 19 - aa) Nach gefestigter Rechtsprechung ist es im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses der Unterscheidungskraft zweckmäßig und zulässig, bei einem aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen – wie hier – zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 79 – Celltech; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.1/HABM [SAT.2]; EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID/HABM [BioID]; BGH, Beschl. v. 10. September 2020, - I ZB 13/20 Rn. 9 = Mitt. 2021, 45 – Lichtmiete; BPatG 29 W (pat) 525/21 Rn. 27 gem. Juris-Zitierung – SuperLine; BPatG 29 W (pat) 38/18 Rn. 26 gem. Juris-Zitierung – Multiwear). bb) Nach den obigen Ausführungen zur jeweiligen Bedeutung der Einzelelemente des Anmeldezeichens lässt sich ein als beschreibend wahrgenommener Sinngehalt im Hinblick auf dessen Bestandteile „smart“ und „My School anywhere.“ nachvollziehen, nicht jedoch hinsichtlich des mittleren Zeichenbestandteils „Aware“. Wie ausgeführt, mag der angesprochene Verkehr die Zeichenbestand- teile „smart“ und „My School anywhere.“ ohne weiteres übersetzen können als „intelligent, klug, clever“ bzw. als „Meine Schule überall“. Der mittlere Zeichenbe- standteil „Aware“ fügt sich im Gesamtzeichen jedoch nicht im Sinne einer Ergänzung einer durch die weiteren Bestandteile vermittelten Aussage ein. Er sticht vielmehr als „unschlüssig“ oder „unpassend“ und demgemäß nicht ohne weiteres Nachdenken verständlich heraus. Selbst wenn man im Wort „Aware“ einen Sachhinweis auf eine „bewusste, achtsame, wache o.ä. Wahrnehmung“ sehen wollte, ergänzt sich dieser Aussage- gehalt mit den weiteren beiden Zeichenbestandteilen nicht zu einem sinnvollen, mit einem eindeutigen Begriffsgehalt besetzten Ganzen. Dem durchschnittlich aufmerksamen Verkehr erschließt sich nicht ohne weiteres Nachdenken, was mit einer „intelligenten/cleveren, bewussten/aufmerksamen/wachen/achtsamen Schule überall“ gemeint sein könnte. - 20 - Das Zeichen ist in seiner Gesamtheit bereits nicht aus sich heraus verständlich und wird deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Sachhinweis wahrgenommen. Der Verkehr muss sich bei Wahrnehmung des Anmeldezeichens vielmehr „einen Reim darauf machen“, also interpretierende Überlegungen anstellen, welche Botschaft oder Aussage insgesamt vermittelt werden soll. cc) Der – einer schlüssigen, insgesamt sinnhaften Aussage des Gesamtzeichens – entgegenstehende Zeichenbestandteil „Aware“ fällt in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs neben der unklaren, nicht zum Rest passenden Bedeutung des Wortes (s.o.) auch noch dadurch besonders auf, dass er mit einem großen Anfangsbuchstaben beginnt. Dies lenkt Aufmerksamkeit auf den mittleren Zeichenbestandteil, zumal das weitere im Zeichen enthaltene Eigenschaftswort „smart“ entsprechend der Regeln der englischen Grammatik mit einem kleinen Anfangsbuchstaben beginnt. Auch dieser Umstand ist im Rahmen der hier vorzu- nehmenden Gesamtwürdigung des Anmeldezeichens zu berücksichtigen. dd) Wie ausgeführt, ergeben die Einzelbestandteile des gegenständlichen Zeichens eine Kombination von Wort- und Aussageelementen, die insgesamt keine ohne weiteres und aus sich heraus verständliche Sachaussage beinhalten. Die konkrete Kombination der Einzelbegriffe im Anmeldezeichen lässt sich nicht zu einer sinnvollen, ohne weiteres verständlichen beschreibenden Gesamtaus- sage zusammenfügen, da die Einzelbestandteile durch diese Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. hierzu EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 78 – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). - 21 - 2. Nachdem das Anmeldezeichen keine unmittelbar verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittelt, ist auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Der Anmeldung stehen insgesamt keine Eintragungshindernisse entgegen. IV. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Anmelderin nur hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde – einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden ist. Kätker Wagner Sedlmeier