Beschluss
7 W (pat) Ep 5/25
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:070825U7Ni5.25EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:070825U7Ni5.25EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 Ni 5/25 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent EP 1 677 974 (DE 50 2004 010 012) hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - 3 - T a t b e s t a n d Die Klägerin macht die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents 1 677 974 (Streitpatent) geltend. Der Beklagte war Inhaber des am 2. November 2004 in deutscher Sprachfassung angemeldeten und infolge Ablaufs der Patentdauer am 2. November 2024 erloschenen Streitpatents mit der Bezeichnung „TRÄGERELEMENT FÜR DIE HERSTELLUNG VON WERBEMATERIALIEN“. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2004 010 012.0 geführte Streitpatent betraf ein Trägerelement für die Herstellung von Werbematerialien und dessen Verwendung. Das Streitpatent umfasste in der erteilten Fassung insgesamt 25 Patentansprüche, wobei die Erzeugnisansprüche 1 bis 23 sowie die Verwendungsansprüche 24 und 25 nebengeordnet waren. Das Streitpatent nahm die Priorität einer deutschen Schrift (20316799 U) vom 31. Oktober 2003 in Anspruch. Seine geltende, durch die Klägerin insgesamt angegriffene Fassung hatte das Streitpatent durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2023 – X ZR 127/21 erhalten. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf die Anlage MFG5 Bezug genommen. Eine geänderte Patentschrift (C5) ist im nationalen Register veröffentlicht. In dieser Fassung umfasste das Streitpatent nach der Nummerierung 25 Patentansprüche, in der Sache 24 Patentansprüche mit einem unabhängigen, auf ein Erzeugnis gerichteten Patentanspruch 1 und den jeweils auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 22 (unter Entfall des erteilten Unteranspruchs 8 sowie geänderter Rückbeziehung) sowie die beiden Verwendungsansprüche. Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofes lautet entsprechend der C5 Schrift: - 4 - Wegen der weiteren Unteransprüche und der Verwendungsansprüche wird auf die Veröffentlichung der entsprechenden C5-Schrift inhaltlich Bezug genommen. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin benennt im Vergleich zum ersten Patentnichtigkeitsverfahren in ihrer Klage vom 8. August 2024 zusätzliche Dokumente und Unterlagen als Stand der Technik und stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). Darüber hinaus macht sie – erstmals – den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ). Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Schriften und Dokumente: MFG2 EP 1 677 974 B1 (Streitpatent) MFG2a DE 203 16 799 U1 (Prioritätsschrift) MFG3 WO 2005/110738 A1 MFG4 BPatG, Urteil v. 28. Juli 2021, 3 Ni 27/19 (EP) MFG5 BGH, Urteil v. 12. Dezember 2023, X ZR 127/21 - 5 - MFG8 JP 2001 317171 - SUGAI MFG8a Übersetzung von SUGAI MFG 9 DE 699 02 236 T2 - CONDON MFG10 DE 41 35 097 A1 - MURSCHALL MFG12 JP 2000 273654 - NIPPON MFG12a deutsche Maschinenübersetzung von NIPPON (MFG12) MFG20 Prüfbericht 24-0080E2 vom 13.06.2024 MFG20a Foto: Bedruckten Belegmuster 2013 für Gutachten 24-0080E2 MFG21 Preisliste 2002 zu 3M Scotch-Lane 6250 MFG22 Technische Information zu 3M Scotchlane 6250, 2014 MFG23 Auszug Lieferschein 3M Deutschland GmbH - LOESING MFG24 Rakuten.co.jp – 3M Scotch-Lane 6250 von 2024 MFG24a Maschinenübersetzung der MFG24 MFG25 Homepage 3M Japan – ScotchLane 6250, 2024 MFG25a Datenblatt zur Lieferung von Scotch-Lane 6250 von 2024 MFG25b Übersetzung MFG25a (als MFG26b bezeichnet und zu „MFG26a“ eingereicht) MFG26 Gutachten 24-0080.1, v. 28.6.2024, IKT Stuttgart, Muster von 2024 MFG27 Gutachten 24-0080.2, v. 26.7.2024, IKT Stuttgart, Muster von 2002 MFG28 Broschüre „Technische Information“, A… GmbH MFG29 Bilder zu Verklebungen der A… GmbH MFG30 Oberflächentechnik für den Maschinenbau, Seiten 5, 6 und 427, Kirsten BOBZIN MFG33 Wayback Asphalt Art MFG34 Rechnungsjournal D3 MFG35 Debitorenliste D3 MFG36 Schreiben AG Hagen MFG37 Impressum Internet der Asphalt Art MFG38 Treuhandvertrag D3 MFG39 Gründung GmbH MFG40 Treuhandvertrag Asphalt Art - 6 - MFG41 STRAMAT Verkehrszeichen MFG42 Produktpräsentation Asphalt Art MFG43 IKT 2021 Prüfbericht 21-0129 MFG44 Untersuchungsbericht MAS MFG45 Wayback –Fussballglobus 3 MFG46 Artikel WELT MFG47 Wayback Artikel Fussballglobus MFG48 Wayback Artikel ServiCon MFG49 Wayback Shapeshifter MFG50 Wayback Shapeshifter als Partner MFG51 Scan Übersichtsdokument zu Materialproben Bilddateien „Shell Fruchtallee 3“, „Foto nach 3 Monaten“, „DSCF0030“ und „DSCF0032“ Materialprobe zu Muster 1 aus MFG26/IKT2024 (Muster 1) Materialprobe zu Muster 2 aus MFG26/IKT2024 (Muster 2) Materialprobe zu Muster 3 aus MFG27/IKT2002 (Muster 3) Materialprobe zu Asphalt Art Asphaltfolie (Muster 4) Im ersten Nichtigkeitsverfahren machte die Herstellerin von Asphaltklebefolien – die C… AG mit Sitz in der Schweiz – die vollumfängliche Nichtigerklärung geltend. Die Klageschrift datierte vom 22. August 2019. Zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der ersten Nichtigkeitsklägerin bestand bis Ende 2019 eine geschäftliche Beziehung in Form eines Lizenzvertrages. Dieses Nichtigkeitsverfahren endete mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2023 (Az: X ZR 127/21), mit welchem das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt wurde. Patentanspruch 1 wurde am Ende dahingehend ergänzt „wobei auf die Oberfläche (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht ist“. Der erteilte Patentanspruch 8 entfällt. - 7 - Der Beklagte nimmt die jetzige Nichtigkeitsklägerin und Abnehmerin der Produkte der C… AG aus dem Streitpatent zivilgerichtlich in Anspruch. Er mahnte die jetzige Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023, wegen dessen Inhalt auf die Anlage NB12 Bezug genommen wird, ab. Hierauf reagierte die Nichtigkeitsklägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2023 und führte u.a. aus, dass die C… AG die hiesige Klägerin in jeder Hinsicht und mit allen verfügbaren Ressourcen bei der Verteidigung gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüchen unterstützen würde. Der Beklagte erhob gegen die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Das zwischenzeitlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Beklagten ihre Nichtigkeitsklage zulässig sei. Sie sei nicht Partei der ersten Nichtigkeitsklage gewesen und habe – unstreitig – keine vertragliche Abrede mit dem Beklagten getroffen, sich an das erste Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofes gebunden zu fühlen. Aus diesem Grunde wirke die Rechtskraft dieses Urteils nicht für und gegen sie. Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Fallkonstellation eines Strohmanns liege nicht vor. Die Klägerin habe ein erhebliches eigenes Interesse an der Vernichtung des Streitpatents, weil sie Verletzungsbeklagte im das Streitpatent betreffenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sei. Die Grundsätze eines Strohmann-Falles seien nicht auf die Grundsätze der Rechtskraft übertragbar. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte selbst die Lehre des Streitpatents vor dem Prioritätstag offenkundig vorbenutzt habe. Die Firma 3M (im Folgenden „3M“) habe die Bodenwerbefolie (Markierungsfolie) 3M Scotch-Lane 6250 TM (nachfolgend „SL6250“) seit dem Jahr 2002 vertrieben. Der Beklagte habe die Folie SL6250 von 3M jedenfalls seit dem Jahr 2002 bezogen, vermarktet und an Dritte vertrieben. Das Material werde seit spätestens 2002 unverändert angeboten und vermarktet. Dies belegten die Laboruntersuchungen von 2024. Unterstützend - 8 - zeigten Untersuchungen der Folie SL6250 aus den Jahren 2002 und 2013, dass die Eigenschaften und Merkmale der Folie SL6250 im Zeitraum von 2002 bis heute unverändert seien. Diesbezüglich wird inhaltlich Bezug genommen auf die Berichte der Anlagen MFG20, MFG26 und MFG27. Herr T…, u.a. Miterfinder, und der Beklagte hätten spätestens seit 2002 über eine enge Kooperation zwischen deren beiden Firmen das Material SL6250 von 3M für Aufträge bedruckt bzw. das Material unbedruckt weiterverkauft. Hierzu sei Herr T… unter anderem mit der Firma „D… GmbH“ und der Beklagte mit seiner Firma tätig gewesen. Seit spätestens August 2004 habe die Firma A… eine Bodenwerbefolie auf dem Boden einer öffentlich zugänglichen Shell Tankstelle (im Folgenden Folie „Shell“) in Hamburg aufgeklebt. Die Folie „Shell“, wie aus den in Bezug genommenen Anlagen MFG33, WBM4 ersichtlich, habe der Folie SL6250 entsprochen. Schließlich sei vor dem Anmeldetag im Jahr 2004 anlässlich der Bewerbung der Fußball-WM 2006 eine Folie, die der erfindungsgemäßen Lehre entsprochen haben soll, in Köln im Rahmen des Kunstprojekts Fußball-Globus (im Folgenden: Fußball- Globus) verklebt worden. Bezüglich der Umstände und Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen MFG42 bis MFG48 verwiesen, deren tatsächliche Umstände unter Zeugenbeweis gestellt würden. Ob die dort verklebte Folie der SL6250 entsprochen habe, könne nach dem Vortrag der Klägerin dahingestellt bleiben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet die Klägerin, dass die bei dem Kunstprojekt verwendete Folie der Folie SL6250 entsprochen habe. Dies sei die einzige Folie des Beklagten für den outdoor-Bereich gewesen, die er zu diesem Zeitpunkt vertrieben habe. Im Übrigen sei die technische Lehre des Streitpatents nicht ausführbar, da das Streitpatent nirgends zeige, welche körperlichen Merkmale oder Verfahrensschritte - 9 - erforderlich seien, um die beanspruchte und für die Erfindung wesentliche Rautiefe von mindestens 10 μm auf der Folie zu erreichen. Die Erfindung gemäß dem Patentanspruch 1 sei auch nicht ausführbar, da die spezifische Rautiefe mit einem nach oben offenen Bereich von mindestens 10 μm definiert sei. Ferner sei die Lehre des Streitpatents nicht neu und nicht erfinderisch. Die Entgegenhaltungen MFG8 (D1 in vorheriger Klage), MFG9 (D2 in vorheriger Klage) und MFG12 würden den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehmen. Gleiches gelte für den Vertrieb der Folie SL6250 im Jahr 2002. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme, weil das Merkmal 2.1 („Eine Rautiefe von 10 μm“) an keiner Stelle im Prioritätsdokument erwähnt sei, komme es für weitere offenkundige Vorbenutzungen auf den Anmeldetag an. Daher sei die technische Lehre des Streitpatents gegenüber den Folien, die im Rahmen des Kunstprojekts Fußball- Globus bzw. bei der Shell-Tankstelle in der Öffentlichkeit verklebt worden seien, nicht neu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei auch nicht erfinderisch gegenüber der Zusammenschau von MFG8 und MFG9 jeweils mit MFG10 oder MFG12. Dieser Anspruchsgegenstand sei auch deshalb nicht erfinderisch, weil der Fachmann ausgehend von der MFG8, MFG9 oder MFG12 mit seinem Fachwissen zum Erfindungsgegenstand gelange. Gleiches gelte für die Unteransprüche sowie die nebengeordneten Ansprüche. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 677 974 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, - 10 - die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Stützung seines Vorbringens u.a. auf folgende von ihm eingereichte Schriften und Dokumente: NB1 Internetseite www.asphalt-art.de NB2 Internetseite www.igepa.de NB3 Internetseite www.continentalgrafix.com NB4 Datenblatt „AsphaltWalk ®“ NB5 Lizenzvertrag NB6 Zusatzvereinbarung Lizenzvertrag NB7 Auszug Schweizer Handelsregister NB8 Urteil LG Düsseldorf: Lizenzzahlung NB9 Schreiben Beklagter vom 4. April 2019 NB10 E-Mail Beklagte vom 14. November 2019 NB11 Aufforderungsschreiben vom 4. November 2021 NB12 patentanwaltliches Abmahnschreiben vom 23. Januar 2023 NB13 Schreiben Nichtigkeitsklägerin vom 7. Februar 2023 NB14 Nichtigkeitsklage der C… AG vom 22. August 2019 NB15 Urteil Bundespatentgericht vom 28. Juli 2021 NB16 Urteil Bundesgerichtshof vom 12. Dezember 2023 NB17 Patentverletzungsklage gegen Nichtigkeitsklägerin vom 15. Februar 2023 NB18 Patentverletzungsurteil LG Düsseldorf, Az: 4c O 7/23, vom 21. März 2024 NB19 Klagebeantwortung im Verletzungsverfahren vom 21. Juli 2023 NB20 Schreiben Klägervertreter vom 30. Januar 2023 NB21 E-Mail Nichtigkeitsklägerin vom 30. Januar 2023 NB22 E-Mail Beklagtenvertreter vom 1. Februar 2023 - 11 - NB23 Berufungsbegründung Nichtigkeitsklägerin vom 21. Juni 2024 NB24 Schriftsatz Nichtigkeitsklägerin im Verletzungsverfahren vom 19. September 2024 NB25 Schreiben Klägervertreter im ersten Nichtigkeitsverfahren vom 26. April 2021 NB26 Kopie Auszug Handelsregister HRB 53785 vom 02.10.2024 NB27 Beschluss AG Köln, Az: 74 IN 164/04, Insolvenzeröffnungsbeschluss J. Trader NB28 Kopie Auszug Handelsregister HRB 1785 NB29 Kopie Auszug Handelsregister HRB 55777 vom 02.10.2024 NB30 Schreiben ASPHALT ART vom 17. August 2007 NB31 Schreiben Maxton Langmaack vom 10. Juli 2009 NB32 englische Maschinenübersetzung zur JP 2000 273654A (MFG12) NB33 Auszug der Wayback-Machine analog zu MFG33 NB34 Auszug aus der Webseite der Firma Shapeshifter Media NB35 Rechnung RE200412/03745 Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält die vorliegende Nichtigkeitsklage für unzulässig, im Übrigen das Streitpatent in der geltenden Fassung für rechtsbeständig. Der Beklagte erachtet die Nichtigkeitsklage für unzulässig, da die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen sich zum Vorgehen abgestimmt hätten. Die hiesige Klägerin habe durch ihr Verhalten dokumentiert, dass die erste Nichtigkeitsklage der Herstellerin ausreichend sei und ihre Interessen wahre. Zwar bestehe zwischen den Parteien keine Nichtangriffsabrede, indes müsse sich die hiesige Nichtigkeitsklägerin die Rechtskraft des ersten Nichtigkeitsurteils als „Strohmann“ entgegenhalten lassen. Auch wenn die hiesige Nichtigkeitsklägerin wegen Patentverletzung zivilgerichtlich in Anspruch genommen werde, habe sie kein schützenswertes Eigeninteresse an ihrer Nichtigkeitsklage. Denn ein solches - 12 - Eigeninteresse sei dann unbehelflich, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit zwischen der ersten und der zweiten Nichtigkeitsklägerin bestehe. Unabhängig davon sei die Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn sich ihre Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Hier sei in Blick zu nehmen, dass die erste Nichtigkeitsklägerin im Auftrag der hiesigen Nichtigkeitsklägerin die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Dies belege die Prozesshistorie, insbesondere die gemeinsame patentanwaltliche Vertretung. Die Nichtigkeitsklage stelle sich zumindest als rechtsmissbräuchlich dar, da sie nicht der Klärung eines echten rechtlichen Interesses diene, sondern nur darauf abziele, den Rechtsbestand des Streitpatents erneut in Frage zu stellen, obwohl dieser bereits bestätigt worden sei. Der Beklagte bestreitet, dass die Folie SL6250 die technische Lehre des Streitpatents vorwegnehme. Es handele sich vielmehr um eine Markierungsfolie. In der vorgelegten Preisliste sei sie ausschließlich als Markierungsfolie bezeichnet. Dem Prüfbericht (Anlage MFG27) sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem untersuchten Musterstück um ein Musterstück der Folie SL6250 handele und dieses Musterstück aus dem Jahr 2002 stamme. Der Beklagte bestreitet, dass eine Firma D… GmbH dieses Material im Jahr 2002 auf einer Rolle von der A… GmbH gekauft habe. Den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Folie für das Kunstprojekt Fußball-Globus um die Folie SL6250 gehandelt habe, bestreitet der Beklagte. Es sei nicht die einzige Folie gewesen, die er in diesem Zeitraum vertrieben habe. Soweit die Klägerin zu dem Projekt Shell-Tankstelle vortrage, ergebe sich aus den Unterlagen nicht, welche Art von Substrat verwendet worden sei, welchen Aufbau dieses gehabt habe und ob dieses die streitpatentgemäßen Merkmale erfüllt habe. - 13 - Allein aus der Verwendung des Begriffs „Asphaltfolie“ lasse sich eine offenkundige Vorbenutzung der streitpatentgemäßen technischen Lehre nicht belegen. Es sei aus der in WBM4 der Anlage MFG33 vorgelegten Abbildung nicht ersichtlich, aus welchen Materialien die dort gezeigte Folie gebildet worden sei, sodass die behauptete offenkundige Vorbenutzung des streitpatentgemäßen Trägerelements nicht belegt sei. Im Übrigen sei der Gegenstand der technischen Lehre des Streitpatents ausführbar und rechtsbeständig. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 13. Mai 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. Die Klägerin rügt, dass das Bestreiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, bei der Folie für das Kunstprojekt Fußball-Globus habe es sich um eine Folie des Produkts SL6250 gehandelt, verspätet sei. Dieses Bestreiten sei außerhalb des vom Senat gesetzten Fristenregimes erfolgt. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2025 verwiesen. - 14 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b), Art. 54, 56 EPÜ) nicht vor. A. Die Klage ist zulässig. Weder der Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents noch sonstige Gründe stehen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage entgegen. I. Die Klage ist trotz Erlöschens des Streitpatents weiterhin zulässig, weil die Nichtigkeitsklägerin wegen Verletzung des Streitpatents zivilgerichtlich in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, GRUR 2023, 1363 Rn. 7 – Anzeigemonitor; siehe auch BGH GRUR 2023, 1178, Rn 12ff. – Leistungsüberwachungsgerät). Das Verfahren gegen die Nichtigkeitsklägerin ist in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. II. Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der Klägerin steht der Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht entgegen. - 15 - 1. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine frühere, von einer anderen juristischen Person unter Geltendmachung auch derselben Nichtigkeitsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil teilweise abgewiesen. Dieses rechtskräftige Urteil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO aber nur für und gegen die Parteien und diejenigen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit deren Rechtsnachfolger geworden sind (vgl. BPatG, Urteil vom 20. September 2023 – 8 Ni 14/23 (EP) –, Rn. 49 - 50, juris). Für das Patentnichtigkeitsverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl. BGH, GRUR 2012, 540 – Rohrreinigungsdüse I). Vorliegend ist die Klägerin weder Partei des Vorprozesses noch ist sie die Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin des Vorprozesses geworden. 2. Eine über § 325 Abs. 1 ZPO hinausgehende Rechtskraftwirkung (Rechtskrafterstreckung) kommt grundsätzlich nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung in Betracht (BGH, a. a. O. – Rohrreinigungsdüse I; BPatG, Urteil vom 7. Juni 2016 – 3 Ni 16/15 (EP) –, Rn. 38, juris; Urteil vom 17. Juni 2020 – 6 Ni 1/19 (EP) –, Rn. 54, juris)). Solche sind vorliegend in zivilprozessualer Hinsicht nicht einschlägig. Auch das materielle Recht bietet vorliegend keine Grundlage dafür, dass ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter die rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH a. a. O. – Rohrreinigungsdüse I, unter Hinweis u.a. auf § 129 Abs. 1 HGB). 3. Zwar hat die unmittelbare Gestaltung eines Rechtsverhältnisses oder einer Rechtsposition durch das rechtskräftige Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2023 mittelbare Auswirkungen auf Dritte durch die Gestaltungswirkung des Urteils. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Reflex, nicht um eine Ausdehnung der Rechtskraft, so dass eine Rechtskraftwirkung gegenüber Dritten nicht eintreten kann. Vorschriften, nach denen eine Klägerin die rechtskräftige Entscheidung in einer Nichtigkeitsklage eines ihrer Lieferanten gegen sich gelten lassen muss, gibt es indes nicht (vgl. BPatG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 6 Ni 1/19 (EP) –, Rn. 54, juris). - 16 - 4. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Wertungen der wirtschaftlichen Einheit in Bezug auf privatrechtliche Nichtangriffsabreden seien auf Fälle der Rechtskraft zu übertragen, kann dem nicht beigetreten werden. Dies gilt unabhängig davon, dass eine privatrechtliche Nichtangriffsabrede vorliegend nicht in Rede steht. Die Klägerin muss sich nicht die in der Person der damaligen Klägerin begründeten Einwendungen entgegenhalten lassen, weil sie – wie der Beklagte vorträgt – bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dieser identisch sei. Diese für den Einwand der Nichtangriffsabrede aus Treu und Glauben aufgestellten Grundsätze lassen sich auf das Institut der Rechtskraft und der Rechtskrafterstreckung nicht übertragen (BGH, GRUR 2012, 540, Rn. 14 – Rohrreinigungsdüse I; BPatG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 6 Ni 1/19 (EP) –, Rn. 54, juris; Urteil vom 7. Juni 2016 – 3 Ni 16/15 (EP) –, Rn. 39, juris; Urteil vom 7. Februar 2012 – 4 Ni 68/09 (EU) –, Rn. 77, juris). Das „Erst-Recht“- Argument des Beklagten kann bereits deshalb nicht überzeugen, weil es sich um unterschiedliche Rechtsvorschriften bzw. Rechtsgrundsätze handelt, die nicht vergleichbar sind. Eine solche Übertragung von Grundsätzen würde die gesetzgeberische Wertung und Vorgaben überspielen. Wertungen innerhalb vertraglicher Pflichten lassen Raum für Lösungen, bei denen gegebenenfalls die rechtliche Unterscheidung zwischen der juristischen Person in ihrer Bedeutung so zurücktritt, dass sich die Gesellschaft wie ihr Gesellschafter (und umgekehrt) behandeln lassen muss. Auf das Institut der Rechtskraft (und der Rechtskrafterstreckung) lassen sich solche Wertungen nicht übertragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 540, Rn. 14 – Rohrreinigungsdüse I). III. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht wegen einer „Strohmanneigenschaft“ nach Treu und Glauben an der Klageerhebung gehindert. - 17 - 1. Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, GRUR-RR 2010, 136-138; Urteil vom 2. Juni 1987, GRUR 1987, 900, 901 m.w.N.). Solche Umstände hat die Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn über die Patentfähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist, der unterlegene Nichtigkeitskläger diese gleichwohl weiter bekämpfen will und deshalb ein Dritter als Strohmann des früheren Klägers und allein in dessen Interesse erneut Nichtigkeitsklage erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O.). Dagegen ist die Nichtigkeitsklage desjenigen (vermeintlichen) „Strohmanns“ zulässig, der zugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat (so schon BGH, Urteil vom 2. Juni 1987, X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 903 - Entwässerungsanlage; Urteil vom 30. April 2009, Xa ZR 64/08 Tz. 10; BPatG, Urteil vom 17. Juni 2020, 6 Ni 1/19 (EP), Rn. 56, juris). 2. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin lediglich als Strohmann auftritt. Der Beklagte trägt vor, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin den „Auftrag“ erteilt habe, die erste Nichtigkeitsklage (von der C… AG) zu erheben. Danach hätte – wenn überhaupt – die erste Nichtigkeitsklage unzulässig sein können und dieser Einwand dort geltend gemacht werden müssen (vgl. BPatG, Urteil vom 7. Februar 2012 – 4 Ni 68/09 (EU), Rn. 76, juris). Da die Nichtigkeitsklägerin von dem Beklagten selbst wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird, hat sie ein ureigenes Interesse daran, mit den ihr von - 18 - der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Interessen zu verteidigen. Hierzu zählt auch der Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents im Verletzungsverfahren. Dieser Einwand, soll er formal Erfolg versprechen, setzt die Erhebung einer Nichtigkeitsklage voraus. Die gemeinsame patentanwaltliche Vertretung zweier unterschiedlicher Nichtigkeitsklägerinnen lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Strohmann- Eigenschaft der hiesigen Nichtigkeitsklägerin zu. Dies und eine abgestimmte Prozessstrategie führen keineswegs dazu, dass eine zweite Nichtigkeitsklage unzulässig wäre. Dies würde den Grundsatz der Popularklage über Gebühr einschränken. Ein Patentinhaber muss sich grundsätzlich auf mehrere Nichtigkeitsklagen mehrerer Nichtigkeitskläger einstellen, die auch eine „gemeinsame Prozessstrategie“ bzw. gleiche Nichtigkeitsgründe anführen. Dass Herstellerin und Abnehmer im Rahmen von Lieferbeziehungen zusammen oder getrennt die Lieferbeziehung gegen vermeintliche patentrechtliche Angriffe abwehren, begründet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, da ihnen jeweils ein eigenes wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents zukommt. Auch die mögliche Übernahme von Anwaltskosten durch die frühere Nichtigkeitsklägerin lässt das eigene Interesse der hiesigen Nichtigkeitsklägerin an der Nichtigkeitsklage nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 – X ZR 77/12 – GRUR 2014, 758-764). IV. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Klage der Nichtigkeitsklägerin. - 19 - 1. Die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist auch in Fällen anzunehmen, wenn zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten eine sog. wirtschaftliche Parteiidentität vorliegt (vgl. (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – X ZR 98/11 –, Rn. 15, juris; GRUR 1987, 900 Tz. 24 - Entwässerungsanlage). Eine bloße Konzernverbundenheit reicht insoweit nicht aus (BPatG, Urteil vom 30. Juli 2020 – 7 Ni 54/19 (EP) – Rn. 34, juris). 2. Die von dem Beklagten hervorgehobene „enge personelle und wirtschaftliche Verflechtung“ mit der früheren Nichtigkeitsklägerin kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allenfalls Anlass sein, um (überhaupt) in die Prüfung einzutreten, ob ein Strohmannverhältnis besteht, rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass kein eigenes Interesse an der Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts bestünde. Soweit der Beklagte einwendet, er sehe sich erneut Angriffen auf das Patent ausgesetzt, die mit weitgehend identischen Gründen bereits in einem vorangegangenen Verfahren behandelt worden seien, so hat er dies hinzunehmen. Zwar muss der Beklagte befürchten, dass das im früheren Verfahren erfolglose Nichtigkeitsbegehren, von einem anderen Kläger vorgetragen, nunmehr Erfolg hat. Dies ist jedoch lediglich die Folge der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als Popularklage. Das vom Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als vorrangig anerkannte Allgemeininteresse an der Vernichtung zu Unrecht eingetragener Schutzrechte kann nicht deshalb hinsichtlich einzelner Nichtigkeitsgründe rechtskräftig verneint werden, weil ein einzelner Kläger diese erfolglos geltend gemacht hat (vgl. BPatG, Urteil vom 1. Februar 2018 – 2 Ni 6/16 (EP) –, BPatGE 56, 102-107, Rn. 145). - 20 - B. Die Nichtigkeitsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltende Fassung des Streitpatents ist rechtsbeständig. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Trägerelement für die Herstellung von Werbematerialien und dessen Verwendung (vgl. Absatz [0001] des Streitpatents). Herkömmliche Werbematerialien umfassten gedruckte Papierbahnen und Folien, die an entsprechenden Werbewänden festgelegt würden. Dabei müsse auf eine sichere Verbindung zwischen dem bedruckten Papier und der als Untergrund benutzten Plakatwand geachtet werden, die auch beibehalten werde. Das sei im Allgemeinen nur erreichbar, wenn die Plakatwand dem unmittelbaren Zugriff von Passanten entzogen sei bzw. ein solcher Zugriff nur mit bewusster Zerstörungsabsicht erfolgen könne. Daher müssten als Untergrund benutzte Plakatwände an entsprechend geschützten Orten aufgestellt sein. Im Hinblick auf diese Probleme sei bereits vorgeschlagen worden, besondere Werbematerialien einzusetzen, die auch auf frei zugänglichen Untergrundbereichen, wie etwa Wegen oder Straßen, aufgebracht werden könnten. Im Hinblick auf die dabei hervortretenden Probleme des unvermeidlichen Abriebs des Werbemotivs sei vorgeschlagen worden, Werbematerialien mit einer Laminatstruktur einzusetzen, bei denen das Werbemotiv von einer Schutzschicht abgedeckt sei. Die Herstellung entsprechender Werbematerialien sei allerdings mit hohen Kosten verbunden (vgl. Absatz [0002]). Aus der EP 0 569 921 B1 sei ein selbstklebendes Oberflächenbelagmaterial bekannt, wobei jedoch die Möglichkeit der Aufbringung auf Untergrundbereichen wie Wege oder Straßen nicht angesprochen sei (vgl. Absatz [0003]). - 21 - Die DE 4 129 262 A1 beschreibe folienförmige Wechseldekorelemente, die jedoch für die Schaufensteraußengestaltung ausgelegt seien. Die mit dem Aufbringen auf Untergründen verbundenen Probleme gingen daher ebenfalls aus dieser Schrift nicht hervor (vgl. Absatz [0004]). 2. Das Streitpatent stelle sich gemäß Absatz [0005] die Aufgabe, Trägerelemente für die Herstellung von Werbematerialien bereitzustellen, welche unter Gewährleistung einer hohen Abriebbeständigkeit des Werbemotivs auf Untergründe wie Straßen, Wege und dergleichen aufbringbar seien. Die Elemente sollten unter den üblichen Umwelteinflüssen, insbesondere Temperaturbedingungen, einerseits haltbar und andererseits ohne Beschädigung des Untergrunds wieder abziehbar sein. 3. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ein mehrschichtiges Trägerelement vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Mehrschichtiges Trägerelement 1.1 für die Herstellung von Werbematerialien, umfassend 2. eine Folie (1), deren Oberfläche (2) 2.1 eine Rautiefe von mindestens 10 μm aufweist 3. eine nicht-elastische Schicht (3) und 4. eine Haftvermittlerschicht (4), 5. wobei auf die Oberfläche (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht ist. 4. Der Fachmann, vorliegend ein Diplom-Ingenieur oder Master of Engineering der Fachrichtung Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Anwendung von Klebefolien und Laminatprodukten, insbesondere auf dem Gebiet bedruckter Dekorfolien, wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt verstehen: - 22 - 4.1 Merkmal 1.1 betrifft die Zweckangabe „für die Herstellung von Werbematerialien“. Das heißt, der Farbauftrag muss nur geeignet sein, ein Werbemotiv auszugestalten. Anders verhält es sich bei dem Anspruchswortlaut gemäß Merkmal 5, wonach die Farbschicht „auf die Oberfläche (2) aufgebacht ist“. Demnach erfordert das Merkmal 5, dass die Farbe tatsächlich aufgebracht ist und eine damit verbundene Bedruckung somit auch vorhanden ist. 4.2 Das Streitpatent definiert nicht, wie eine streitpatentgemäße „Schicht“ konkret ausgestaltet ist, also ob es sich beispielsweise nur um eine durchgängige, kontinuierliche, oder auch um eine unterbrochene Schicht handeln kann. Die Reihenfolge der Schichten ist durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 zwar nicht vorgegeben, ergibt sich jedoch aus der Beschreibung, wonach die Folie nach Merkmal 2 und die nicht-elastische Schicht nach Merkmal 3 aufeinanderfolgen. So heißt es in Absatz [0015]: „Die beschriebene Folie a) ist ihrerseits auf eine nicht- elastische Schicht b) aufgebracht.“ Nach Absatz [0019] kann zum Befestigen des erfindungsgemäßen Trägermaterials auf einem Untergrund die nicht-elastische Schicht b) ein zum Erzeugen einer Haftung geeignetes Mittel c) aufweisen, das im ersten Satz des Absatzes [0020] als Haftvermittler bezeichnet wird, darüber hinaus im Streitpatent auch als Haftmittelschicht, Haftungsmittelschicht oder Haftvermittlungsschicht bezeichnet wird (vgl. Absätze [0006], [0007], [0025], [0026]). Demnach handelt es sich bei der Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4 um die äußerste Schicht, die auf der nicht-elastischen Schicht aufgetragen wird, um das Trägerelement auf dem Untergrund zu befestigen. Die genannten Absätze beziehen sich nicht auf spezielle Ausführungsbeispiele, sodass die genannte Anordnung die Reihenfolge vorgibt. - 23 - Es ist jedoch aufgrund der Bezeichnung „umfassend“ in Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen, dass weitere Schichten enthalten sind bzw. eine der genannten Schichten wiederum aus mehreren Schichten besteht. So kann z.B. gemäß Absatz [0025] zwischen der Haftungsmittelschicht und der nicht-elastischen Schicht eine Verstärkungsschicht angeordnet sein. 4.3 Nach Absatz [0010] des Streitpatents ergibt sich durch die Rautiefe der Folienoberfläche, dass die Oberfläche trittfest und rutschsicher ist. Damit muss es sich bei Oberfläche (2) gemäß Merkmal 2 zumindest um die äußere, also die der nicht-elastischen Schicht abgewandte Oberfläche der Folie handeln, somit die äußerste Schicht, die von Passanten betreten werden kann. Allerdings ist nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, dass auch beide Oberflächen der Folie eine entsprechende Rautiefe aufweisen können. Gemäß Absatz [0008] des Streitpatents sind für die Folie verschiedene Materialien einsetzbar. Bevorzugt seien Polymere oder Polymergemische, die die Folien enthalten würden oder aus denen diese bestehen würden. Als Beispiele nennt die Streitpatentschrift Polyvinylchlorid, Polyethylen, Polyacrylat oder Polyurethan (vgl. Absatz [0008]), was sich in den Patentansprüchen 4 und 5 wiederfindet. Grundsätzlich ist aber nach Patentanspruch 1 i.V.m. der Beschreibung kein konkretes Material zwingend vorgeschrieben. 4.4 Die Rautiefe gemäß Merkmal 2.1 wird im Streitpatent nicht näher erläutert, weshalb der Fachmann auf sein Fachwissen und die allgemein bekannte Bedeutung von „Rautiefe“ zurückgreifen muss. Der Fachmann unterscheidet dabei zwischen den Begriffen Rauheit oder Rauigkeit einerseits und dem Begriff Rautiefe andererseits. Allgemein werden mit den Begriffen, die der Oberflächenphysik entstammen, Unebenheiten einer Oberflächenhöhe definiert. Dem Fachmann sind hierzu verschiedene Messverfahren und Bestimmungsmethoden bekannt. - 24 - Die gemittelte Rautiefe Rz, auf welche die Klägerin verweist, bezieht sich auf die Maxima und die Minima eines Oberflächenprofils und bedient sich dazu der Messung auf fünf verschiedenen Strecken. In jedem der fünf Bereiche wird jeweils die Einzelrautiefe bestimmt, die der Abstand des höchsten vom tiefsten Punkt des Profils innerhalb einer Einzelmessstrecke ist. Das arithmetische Mittel dieser Einzelrautiefen ergibt dann die gemittelte Rautiefe Rz (vgl. auch z.B. MFG30, S. 6, Abb. 1.5). Da das Streitpatent lediglich von „Rautiefe“ spricht, ohne zu präzisieren, ob es sich um das Vorhandensein von Einzelrautiefen oder um die gemittelte Rautiefe Rz handeln soll, wie die Klägerin den Begriff verstehen möchte, wäre eine solche Interpretation des Begriffs „Rautiefe“ lediglich spekulativ. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Berufungsurteil genügt für die Beurteilung des Rechtsbestands die Schlussfolgerung, dass zur Verwirklichung von Merkmal 2.1 jedenfalls erforderlich ist, dass die Differenz zwischen den höchsten und den niedrigsten Bereichen zumindest über einen erheblichen Teil der Folienoberfläche hinweg den Mindestwert erreicht oder überschreitet. Diese Sichtweise wird auch vorliegend zu Grunde gelegt. Von der Rautiefe abzugrenzen ist der Mittelrauwert Ra, der ebenfalls nur als Ergebnis einer arithmetischen Berechnung existiert. Seine Berechnungsgrundlage ist jedoch die Rauheitsmessung der gesamten Oberfläche. Auch wenn es sich gemäß den Ausführungen der Klägerin bei der Angabe „Rautiefe“ im Streitpatent nicht um den Mittelrauwert Ra handeln kann, ist damit noch nicht aufgezeigt, dass es sich um die gemittelte Rautiefe Rz handeln muss, wobei auf die obigen Ausführungen zur Benennung der „Rautiefe“ Bezug genommen wird. Wie in Kap. B. I. 4.3 bereits ausgeführt, ergibt sich gemäß Absatz [0010] des Streitpatents durch die genannte Rautiefe der Folienoberfläche, dass die Oberfläche trittfest und rutschsicher ist. Ferner werde eine Vergrößerung der - 25 - effektiven Oberfläche erreicht. Vorzugsweise liege die Rautiefe der Folienoberfläche bei 100 bis 200 μm, besonders bevorzugt 50 bis 150 μm, ganz besonders bevorzugt von 80 bis 120 μm, höchst bevorzugt von 90 bis 110 μm. Das Streitpatent schweigt jedoch darüber, ob diese Eigenschaften auch bei der beanspruchten Rautiefe von mindestens 10 μm bereits gegeben sind. Nach Absatz [0012] bewirke die Rauigkeit der Oberfläche darüber hinaus eine Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht, so dass die Festigkeit und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erhöht werde. Abgesehen davon komme es überraschenderweise zu einer Erhöhung der Farbbrillanz. 4.5 Gemäß Absatz [0015] des Streitpatents bedeutet „nicht-elastisch“ gemäß Merkmal 3, dass beim Aufbringen des Trägerelements auf einen Untergrund eine Anpassung an Unebenheiten erreicht wird und der Gesamtverbund des Trägerelements in der an diese Untergrundform angepassten Ausgestaltung verbleibt. Das Trägerelement könne demgemäß durch Ausüben eines leichten Drucks an die jeweiligen Untergrundflächen angepasst werden. Demnach kann es sich bei „nicht-elastisch“ im Sinne des Streitpatents nicht um einen starren, nicht anpassbaren Gesamtverbund handeln. Als vorteilhaftes Material wird in Absatz [0017] der Einsatz von Metall enthaltenden Materialien genannt oder die nicht-elastische Schicht könne auch aus Metall bestehen. Allerdings muss dieses, wie oben ausgeführt, an die Untergrundform anpassbar sein. Gemäß Absatz [0017] sind Aluminium enthaltende oder hieraus bestehende Schichten bevorzugt. 4.6 Wie in Kap. B. I. 4.2 ausgeführt, handelt es sich bei der Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4 um die äußerste Schicht, die auf der nicht-elastischen Schicht aufgetragen wird, um das Trägerelement auf dem Untergrund zu befestigen. Diese Haftvermittlerschicht kann gemäß Absatz [0038] durch ein Trägermaterial geschützt - 26 - sein, das vor dem Auftrag des erfindungsgemäßen Trägerelements abgezogen wird. Die konkrete Ausgestaltung der Haftvermittlerschicht wird im Streitpatent nicht beschrieben. Das Streitpatent erläutert lediglich ebenfalls in Absatz [0038], dass im Beispiel gemäß der einzigen Figur auf eine Aluminiumschicht mit einer Dicke von 50 μm eine Haftvermittlerschicht mit einer Dicke von 70 μm aufgebracht worden sei. Als Material sei in dem erfindungsgemäßen Beispiel ein Klebstoff auf Kautschukbasis eingesetzt worden. Erst in den Unteransprüchen 17 bis 22 werden Anforderungen an die stofflichen Eigenschaften der Haftvermittlerschicht gestellt, wonach bestimmte Temperaturen ihrer Applizierbarkeit sowie erreichter Haltbarkeit sowie Materialien auf Kautschukbasis oder Acrylatbasis genannt werden. Da es sich hierbei nur um Beispiele handelt, beschränken diese die stoffliche Zusammensetzung der Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4 nicht. 4.7 Gemäß Merkmal 5 soll auf die Oberfläche (2) der Folie eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht sein. Nachdem die Reihenfolge der Schichten der Merkmale 2 bis 4 gemäß der Beschreibung vorgegeben ist (vgl. Auslegung in Kap. B. I. 4.2), kann es sich bei der Farbschicht nur um eine Schicht handeln, die nach der Herstellung des Trägerelements (das mindestens aus den Schichten der Merkmale 2 bis 4 besteht) als letzte Schicht aufgebracht wird, somit um die Oberfläche der Folie, die der nicht-elastischen Schicht gegenüberliegt, wie auch der einzigen Figur ─ unter Tausch der aufgrund eines offensichtlichen Fehlers dargestellten Bezugszeichen 1 und 2 ─ zu entnehmen ist. Dabei wird eine konkrete stoffliche Zusammensetzung für die Farbschicht im Streitpatent nicht benannt. Lediglich erst in den Unteransprüchen 8, 9, 11 und 12 wird präzisiert, dass sie lösemittelfrei sein soll, aus photopolymerisierbaren - 27 - Monomeren, Oligomeren und/oder Präpolymeren aufgebaut sein soll, einen Photoinitiator aufweisen und ein haftungsförderndes Mittel enthalten soll. Diese Vorgaben beschränken den Patentanspruch 1 jedoch nicht. Vor dem Hintergrund der objektiven Aufgabe, dass das Werbemotiv eine hohe Abriebbeständigkeit aufweisen soll, versteht der Fachmann Merkmal 5 jedoch zwangsläufig auch dahingehend, dass die gemäß Merkmal 5 auf die Oberfläche (2) der Folie (1) aufgebrachte Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs ebenso eine entsprechende Abriebbeständigkeit aufweisen muss. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0012] der Beschreibung, wonach sich die Folie ganz besonders für das abriebfeste Aufbringen von weiteren Schichten, insbesondere von Farbschichten eigne und wonach durch die Rauigkeit der Folienoberfläche die Festigkeit und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erhöht werde. Untermauert wird dieses Verständnis dadurch, dass es gemäß Absatz [0030] der Beschreibung erfindungsgemäß vorteilhaft sei, dass auf die Farbschicht zum Schutz der Druckfarbe nicht eine weitere Laminatfolie in Form einer kostenverursachenden transparenten Folienschicht gelegt werden müsse. Auch vor diesem Hintergrund muss es sich, wie oben dargelegt, bei der Farbschicht um die letzte Schicht handeln, die auf derjenigen Oberfläche der Folie aufgebracht wird, welche der nicht- elastischen Schicht gegenüberliegt und welche die nach Merkmal 2.1 geforderte Oberflächenrauigkeit aufweist, wie es auch in der einzigen Figur dargestellt ist. 4.8 Zusammenfassend liegt anhand der Beschreibung des Streitpatents eindeutig folgende Schichtfolge vor: - Farbschicht auf rauer Oberfläche (2) der Folie (1) - Folie mit bestimmter Rautiefe an der Oberfläche (2) - nicht-elastische Schicht (3) - Haftvermittlerschicht (4) - 28 - II. Das Streitpatent nimmt zwar die Priorität nicht wirksam in Anspruch, erweist sich aber gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Auch der Vortrag der Klägerin über die offenkundige Vorbenutzung kann die Rechtsbeständigkeit nicht in Frage stellen. Darüber hinaus ist auch die Ausführbarkeit gegeben. 1. Das Streitpatent nimmt die Priorität nicht wirksam in Anspruch, denn in der Prioritätsschrift MFG2a ist eine Rautiefe von 10 μm (Merkmal 2.1) nicht offenbart. MFG2a spricht eine Rautiefe oder Rutschfestigkeit nicht einmal an, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit einem Werbematerial, das ein abriebbeständiges Werbemotiv auf einem Trägermaterial aufweist und kostengünstig hergestellt werden soll (vgl. MFG2a Absätze [0001] u. [0003]). Die Abriebfestigkeit wird dabei dadurch verbessert, dass die zur Erzeugung des Werbemotivs eingesetzte Farbe nicht durch einfaches Trocknen zum Aushärten gebracht wird, sondern mit Hilfe einer durch elektromagnetische Wellen initiierten chemischen Reaktion (vgl. MFG2a Absatz [0005]. Da das Streitpatent somit eine Merkmalskombination beansprucht, die u.a. eine bestimmte Rautiefe mit einschließt, die kein Gegenstand der Prioritätsschrift war und somit in der Prioritätsschrift nicht als in ihrer Gesamtheit als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart war, ist die Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen (vgl. BGH, GRUR 2002, 146-149 – Luftverteiler). Damit gilt für das Streitpatent der Anmeldetag 2. November 2004 als Zeitrang. 2. Die Ausführbarkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 ist gegeben. Im Streitpatent finden sich zwar keine Informationen, wie die geforderte Rautiefe hergestellt werden kann, dem Fachmann sind hierfür aber grundsätzlich Verfahren wie beispielsweise Prägen oder das Aufbringen von kleinen Partikeln als typische Vorgehensweisen bekannt. Demnach bedarf es zur Erzeugung der Rautiefe auch keiner weiteren Erläuterung, zumal es auf die Art der Herstellung auch nicht - 29 - ankommt. Nur beispielhaft wird auf die Druckschrift MFG9 verwiesen, wonach eine Polymerschicht beispielsweise durch Prägung, Aufrauung oder Hinzufügen abrasiver Teilchen modifiziert werden kann (vgl. MFG9, S. 8 Z. 6-9). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 916-918 – Klammernahtgerät). Bei der geforderten Rautiefe von mindestens 10 μm gemäß Merkmal 2.1 handelt es sich um eine typische Größenordnung für die Oberflächenbeschaffenheit gattungsgemäßer Folien. Nur beispielhaft wird hier auf die MFG 8 verwiesen, wonach Aluminiumoxidpartikel mit einer durchschnittlichen Teilchengröße von 200 μm in eine Urethanharzschicht mit einer Dicke von etwa 100 μm eingebettet werden, sodass sich eine Rautiefe von etwa 100 μm ergeben muss (vgl. MFG8a Absatz [0029]). Auch nach MFG9 werden abrasive Partikel eingesetzt, deren Größe etwa 10 bis 100 μm aufweisen sollte (vgl. MFG9, S. 18/19 Brückensatz). Demnach war der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage, die Lehre des Patentanspruchs 1 auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 1055-1059 – Kinderrückhaltesystem). Auch ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich kann ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (vgl. BGH GRUR 2019, 713-718 – Cer-Zirkonium- Mischoxid I; BGH GRUR 2019, 718-725 ─ Cer-Zirkonium-Mischoxid II). Vorliegend entnimmt der Fachmann die Lehre, dass die genannte Rautiefe die Folienoberfläche - 30 - trittfest und rutschsicher macht, ferner, dass durch eine Vergrößerung der effektiven Oberfläche eine Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht erfolgt und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erhöht wird, sodass keine mit entsprechenden Kosten verbundene zusätzliche Schutzschicht über der Farbschicht erforderlich ist (vgl. MFG2 Absätze [0002], [0010] und [0012]). 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist sich als neu gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik und den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen. Zum Stand der Technik gehört nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Anmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (BGH GRUR 2020, 833, Rn. 27 - Konditionierverfahren). Wie in Kap. B. II.1 ausgeführt, hat das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen, so dass für den Zeitrang auf den Anmeldetag des Streitpatents, den 2. November 2004, abzustellen ist. 3.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da der im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik nicht sämtliche seiner Merkmale aufweist, insbesondere ist sein Gegenstand nicht durch die Druckschriften MFG8, MFG9 und MFG12 neuheitsschädlich vorweggenommen. 3.1.1 Der Inhalt der MFG8 (entspricht der D1 der vorherigen Klage) betrifft ein Anti- Rutschband (vgl. MFG8a Titel). Dieses besteht aus mehreren Schichten (Merkmal 1), wie beispielweise in Abb. 3 gezeigt. - 31 - Gemäß Absatz [0008] der MFG8 umfasst das dargestellte Anti-Rutschband einen Basisfilm 1 (bestehend aus einem Verbundmaterial aus Harzfilm 4 und Metallfolie 2, die im Beispiel nach Abb. 3 durch eine Klebstoffschicht 3 miteinander verbunden sind) und eine Harzschicht 5 mit einer rutschhemmenden Funktion (nachfolgend als „rutschhemmende Harzschicht" bezeichnet), die auf einer Seite des Basisfilms laminiert ist. Hinsichtlich der Bezeichnungen unterscheidet die MFG8 einen Harzfilm (Bezugszeichen 4) und eine Harzschicht (Bezugszeichen 5). Aufgrund der Darstellung der Harzschicht 5 in gezackter Form weist diese rutschhemmende Schicht auch eine bestimmte Rautiefe auf. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0025] der MFG8a, wonach die rutschhemmende Harzschicht ferner rutschhemmende Partikel 7 aufweisen kann, vgl. z.B. Abb. 4 oder Abb. 5, wonach die rutschhemmenden Partikel 7 in das Innere der rutschhemmenden Harzschicht 5 eingebettet sind. - 32 - Das Antirutsch-Band mag für die Herstellung von Werbematerialien geeignet sein (Merkmal 1.1). Der Harzfilm 4 kann nach Absatz [0009] verschiedene Kunststofffilme wie beispielsweise einen Polyvinylchloridfilm umfassen, sodass auch Merkmal 2 offenbart ist. Die nicht-elastische Schicht nach Merkmal 3 wäre durch die Metallfolie 2 gegeben, die Haftvermittlerschicht nach Merkmal 4 durch die Klebstoffschicht 6. Auch Merkmal 2.1, wonach die Oberfläche der Folie eine Rautiefe von mindestens 10 μm aufweisen soll, ist offenbart. So wird gemäß dem Ausführungsbeispiel 1 in Absatz [0029] zunächst ein Basisfilm aus den Schichten 2 bis 4 hergestellt, auf den anschließend ein Urethanharzfilm (Bezugszeichen 5 in obiger Abb. 4) aufgebracht wird, auf den Aluminiumoxidpartikel verteilt werden (diese entsprechen dem Bezugszeichen 7 in obiger Abb. 4). Wie bereits zur Ausführbarkeit in Kap. B. II. 2 ausgeführt, beträgt die Dicke der Urethanharzschicht 100 μm, während die durchschnittliche Teilchengröße der Aluminiumoxidpartikel 200 μm beträgt. Gemäß Absatz [0027] wird darauf hingewiesen, dass die rutschhemmenden Partikel so konfiguriert sein können, dass sie in die Harzschicht eingebettet sind und gleichzeitig teilweise an der Oberseite der Harzschicht freigelegt sind, sie könnten aber auch vollständig in der Harzschicht eingebettet sein. Demnach muss sich die Rautiefe im Bereich von mindestens 100 μm bewegen. Von Bedeutung ist, dass Merkmal 2 i.V.m. Merkmal 2.1 nur dann in MFG8 offenbart ist, wenn die Schichten 4 und 5 gemeinsam die patentgemäße Folie (1) darstellen, - 33 - oder wenn nur die Harzschicht 5 als patentgemäße Folie angesehen wird, deren Oberfläche die entsprechende Rautiefe aufweist. Würde man nur den Harzfilm 4 als streitpatentgemäße Folie ansehen, wäre Merkmal 2.1. nicht erfüllt. Dementsprechend muss der Auftrag der Farbe gemäß Merkmal 5 auf der Harzschicht 5 (welche die Oberfläche mit der Rautiefe bildet) erfolgen, also auf der äußersten Schicht. Nach Absatz [0010] der MFG8a kann der Harzfilm, also das Bezugszeichen 4 in den oben abgebildeten Figuren, mit einer geeigneten Farbe gefärbt oder mit einem geeigneten Muster bedruckt werden. Konkret heißt es: „Ferner kann zusätzlich zu dem gewünschten Anti-Rutscheffekt gleichzeitig ein Effekt als Anzeigeschicht erzielt werden, indem der Harzfilm, solange die rutschhemmende Harzschicht im Wesentlichen transparent ist und der Zustand des Harzfilms durch diese Schicht beobachtet werden kann, mit einer geeigneten Farbe gefärbt wird oder auf der Oberfläche ein geeigneter Slogan oder ein geeignetes Muster oder dergleichen aufgedruckt wird.“ In Absatz [0011] wird ergänzt: „Beschreibt man den oben erwähnten Effekt als Anzeigeschicht näher, so kann, wenngleich nicht in der Abbildung dargestellt, auf der Oberseite des Harzfilms (an der Seite der rutschhemmenden Harzschicht) eine Anzeigeschicht mit einem vorbestimmten Muster oder dergleichen gebildet werden. Hier wird "Muster und dergleichen" im weiteren Sinne verwendet und bezieht sich beispielsweise auf Schriftzeichen, Symbole, Slogans, Muster oder Kombinationen davon, die häufig als Anzeigemuster auf Anti-Rutschbändern verwendet werden.“ Aus diesen Beschreibungsstellen ergibt sich eindeutig, dass das Aufbringen der Farbe zwar auf dem Harzfilm 4, aber unterhalb der obersten, transparenten und rutschhemmenden Harzschicht 5 erfolgen soll. Eine weitere Schicht auf der Farbschicht ist zwar ─ wie zur Auslegung ausgeführt – nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht ausgeschlossen, es fehlt aber die - 34 - Ausgestaltung der Farbschicht auf der rutschhemmenden Oberfläche der Folie, was gemäß der Lehre des Streitpatents, wie dargelegt, erforderlich ist. Auch wenn es sich bei den Abbildungen 3 bis 5 der MFG8 nur um Ausführungsbeispiele handelt, ist der Gesamtoffenbarung der MFG8 jedenfalls durchgehend zu entnehmen, dass über dem – ggf. mit einem Farbmotiv versehenen – Harzfilm 4 eine weitere, rutschhemmende Schicht angeordnet ist, sodass es ─ entgegen der streitpatentgemäßen Erfindung ─ auf eine besondere Widerstandsfähigkeit der Farbschicht dann nicht mehr ankommt. Nach Absatz [0021] kann anstelle eines Filmbildungsverfahrens die Harzschicht auch durch Aufkleben eines (weiteren) Harzfilms auf den Basisfilm gebildet werden, wobei in diesem Fall die rutschhemmende Funktion durch ein ungleichmäßiges Muster im Voraus auf der Oberseite des (weiteren) Harzfilms gebildet oder auf der Oberfläche des Films nach dem Anbringen des Harzfilms verliehen wird, sodass auch in diesem alternativen Fall eine eventuell vorher vorhandene Farbschicht auf dem Harzfilm 4 „geschützt“ wäre. In jedem Fall ist eine – oberste ─ rutschhemmende Harzschicht auch nach Patentanspruch 1 der MFG8 beansprucht. Damit ist Merkmal 5, wonach die Farbschicht auf der rauen Oberfläche der Folie angebracht sein soll, nicht in MFG8 offenbart. Entsprechend führt der Bundesgerichthof in seinem Urteil dazu aus (vgl. MFG5, Rn. 80), dass die Oberfläche der in D1 (vorliegend MFG8) offenbarten Trägerelemente zwar zum Bedrucken mit einem Werbemotiv geeignet sei, dass D1 sowie D2 (vorliegend MFG9) aber keine Elemente offenbare, bei denen eine solche Bedruckung vorhanden sei. Zu Recht sei das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bedrucken der rauen Oberfläche ausgehend von D1 und D2 nicht nahegelegt gewesen sei (Urteil Rn. 81). Im Weiteren führt der Bundesgerichtshof aus, ausgehend von D1 (vorliegend MFG 8) und D2 (vorliegend MFG 9) ergebe sich vielmehr der Eindruck, dass die Farbschicht unterhalb der rutschfesten Schicht angeordnet werden müsse, um sie hinreichend zu schützen. - 35 - 3.1.2 Der Inhalt der MFG9, die der D2 der vorherigen Klage entspricht, betrifft ein „Werbemittel für Draußen“ und befindet sich damit wie das Streitpatent auf dem Gebiet der Außenbereichswerbung (vgl. MFG9 Titel und S. 1 Z. 10-11). Im seitenübergreifenden Absatz der Seiten 4/5 der MFG9 wird beschrieben, dass es angesichts des demonstrierten Erfolges von Bodengraphikartikeln erwünscht sei, diese nicht nur im Innenbereich in der Nähe des beworbenen Produktes, sondern auch im Außenbereich auf horizontalen Oberflächen, wie z. B. Bürgersteigen, Parkplätzen und dergleichen einzusetzen, um den potentiellen Kunden an den Geschäftsort zu locken, wo die beworbenen Produkte verkauft werden. Jedoch hätten sich die früher für die Innenbereichs-Bodengraphiken verwendeten mehrlagigen Laminate für den Außenbereichseinsatz auf für den Fußgängerverkehr gedachten Oberflächen als nicht geeignet erwiesen. Um sicherzustellen, dass der graphische Artikel für diesen Einsatz geeignet sei, müsse die Schutzschicht in einer Außenumgebung nicht nur wetterfest ausgelegt sein, sondern auch eine ausreichende Griffigkeit bereitstellen, um zu ermöglichen, dass Personen über den graphischen Artikel gehen könnten, ohne den sicheren Halt zu verlieren. Gemäß S. 6 Z. 16-20 weise der graphische Artikel der Erfindung, welcher bevorzugt auf eine horizontale Oberfläche aufgebracht werde, auf welcher Fußgängerverkehr erwartet werde, eine bebilderbare Basisschicht und eine Bildschutzschicht auf. Allein hier kommt bereits zum Ausdruck, dass eine Bebilderung/Bedruckung, also eine Farbschicht (6) gemäß Streitpatent, in der MFG9 von einer darüber liegenden Schutzschicht abgedeckt wird. Auf der ersten Hauptoberfläche der bebilderbaren Basisschicht ist eine Kleberschicht aufgebracht, auf der zweiten Hauptoberfläche eine Bildschicht (vgl. MFG9 S. 6 Z. 20-27). Die Bildschutzschicht (in MFG9 auch Bildschutzoberflächenschicht genannt) enthält eine Kleberschicht auf ihrer ersten Hauptoberfläche zur Verklebung mit der Bildschicht und/oder der Basisschicht. Auf der zweiten Hauptoberfläche sind die Reibungseigenschaften der Bildschutzschicht - 36 - zur Verbesserung der Griffigkeit modifiziert, wobei der Informationsfluss der darunterliegenden Bildschicht nicht wesentlich verdeckt sein soll (vgl. MFG 9, S. 6 Z. 27 – S. 7 Z. 3). Gemäß S. 11, Z. 19-26, kann eine Oberfläche der Basisschicht mit beispielsweise einer dünnen Metallschicht verstärkt werden, womit Merkmal 3 offenbart ist. MFG9 führt nicht aus, auf welcher Seite der Folie die Metallschicht (=nicht-elastische Schicht im patentgemäßen Sinn) im Schichtverbund angeordnet sein soll. Sie kann sich demnach in nachfolgender Schichtabfolge oberhalb oder unterhalb der Basisschicht befinden. Somit liegt bei dem Graphikartikel nach MFG9 folgende Schichtabfolge des mehrschichtigen Trägerelements (Merkmal 1) vor: 1) modifizierte Reibeigenschaften (1. Teil von Merkmal 2.1) der Bildschutzschicht 2) Bildschutzschicht 3) Kleberschicht 4) Bildschicht (entspricht streitpatentgemäßer Farbschicht (6) gemäß Merkmal 5) 5a) ggf. Metallschicht, zumindest wenn 5b nicht vorhanden 5) polymerische Filmbasisschicht, z.B. Polyethylen (Merkmal 2; vgl. S.10 Z.30/31) 5b) ggf. Metallschicht, zumindest wenn 5a nicht vorhanden (Merkmal 3) 6) Kleberschicht (Merkmal 4) Da sich das so in MFG9 beschriebene Trägerelement grundsätzlich für die Herstellung von Werbematerialien eignet, ist in MFG9 auch Merkmal 1.1 offenbart. Merkmal 2.1 ist in MFG9 ebenfalls offenbart, da zur Herstellung der Griffigkeit beispielsweise eine Binderschicht aufgebracht werden kann, in die kleine abrasive - 37 - Partikel eingebettet sind (vgl. S. 18 Z. 9-12). Um die angemessene Griffigkeit festzustellen, soll die Binderschicht nur etwa die Hälfte des Durchmessers der gewählten abrasiven Partikel betragen (vgl. S. 8, Z. 16-20). Die Größe der Partikel wird im Weiteren mit etwa 10 bis etwa 100 μm angegeben. Selbst wenn diese in der Binderschicht komplett eingebunden sind, würde demnach ein Bereich bis 50 μm aus dieser hervorragen. Die oben aufgeführte Bildschicht 4) entspricht der patentgemäßen Farbschicht (6) nach Merkmal 5. Gemäß S. 9 Z. 15-19 ist ein Merkmal der Erfindung nach MFG9 eine ungleichmäßige oberste Oberfläche für den Kontakt mit dem Fußgängerverkehr, um eine ausreichende Griffigkeit bereitzustellen, ohne Beeinträchtigung der Bildqualität der Graphik unterhalb dieser Oberfläche. Somit ist die Bildschicht unterhalb der Schicht mit der modifizierten Oberfläche (Griffigkeit) angeordnet. Um unter das patentgemäße Merkmal 5 zu fallen, müsste jedoch in obiger Schichtbeschreibung die Bildschicht 4) auf der Schicht mit den modifizierten Reibeigenschaften 1) versehen sein und nicht darunter. Auch den Figuren der MFG9 ist durchgehend zu entnehmen, dass die aufgeraute Oberfläche nicht eine Eigenschaft der Folie (Basisschicht) ist, sondern der darüber angebrachten Bildschutzschicht, sodass die Farbschicht (Bildschicht) nicht auf der rauen Oberfläche, sondern unterhalb der rauen Oberfläche angeordnet ist. Demensprechend liegt, wie bei der MFG8, auch bei der MFG9 nicht das patentgemäße Schichtsystem vor, denn die Bildschicht ist nicht auf der rauen Oberfläche, sondern unter der rauen Oberfläche angebracht. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent auch neu gegenüber der MFG9. 3.1.3 Die Druckschrift MFG12 betrifft ein bedrucktes beschichtetes Metallblech mit hervorragender Rutsch- und Abriebfestigkeit, das z.B. für dekorative Bodenbeläge - 38 - („decorative flooring materials“) verwendet werden kann (vgl. die zur Übersetzung der MFG12 herangezogene englische, vom europäischen Patentamt bereitgestellte Maschinenübersetzung „Patent Translate“ NB32, Absatz [0001]). Nach Absatz [0006] der NB32 weist das Metallblech auf der Oberfläche eine transparente oder halbtransparente, Glasflocken aufweisende Decklackschicht („topcoat coating“) mit einer Oberflächenrauigkeit („surface roughness“) von Ra 1,0- 6,0 μm auf, die durch Farbstoffsublimation bedruckt wird. Die einzige Figur der MFG12 zeigt folgende Ausführungsformen (vgl. auch NB32 Absatz [0007]): - 39 - Nach MFG12 handelt es sich somit um ein mehrschichtiges Trägerelement, das für die Herstellung von patentgemäßen Werbematerialien geeignet sein mag (Merkmal 1.1). Das Grundblech 1 könnte dabei dem streitpatentgemäßen Merkmal 3 zugeordnet werden, allerdings bezieht sich die MFG12 durchgehend auf beschichtete Stahlbleche (vgl. NB32 Absätze [0003], [0014], [0020], [0021], [0024], [0027], [0030] - [0032]) mit einer Dicke von 500 μm (vgl. NB32 Absätze [0020], [0030]), während für die nicht-elastische Schicht (3) nach Merkmal 3 im Streitpatent - 40 - Dicken von 20 bis 100 μm vorgeschlagen werden (vgl. MFG2 Absatz [0018]). Wie bereits zur Auslegung in Kap. B I. 4.5 dargelegt, muss die nicht-elastische Schicht an die Untergrundform anpassbar sein, wobei streitpatentgemäß Aluminium enthaltende oder hieraus bestehende Schichten bevorzugt werden (vgl. MFG2 Absatz [0017]). Im einzigen Beispiel gemäß Absatz [0037] und [0038] wird eine Aluminiumschicht mit einer Dicke von 50 μm beschrieben. Mit den in MFG12 offenbarten Stahlblechen, deren Dicke somit das zehnfache der streitpatentgemäßen nicht-elastischen Schichten umfassen und die aufgrund des Werkstoffs aus Stahl eine größere Härte als Aluminium aufweisen sollten, ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass diese auch an den Untergrund anpassbar sind. Somit offenbart die Druckschrift MFG12 auch nicht unmittelbar und eindeutig ein streitpatentgemäßes Trägerelement. Für die Decklackschicht wird nach MFG12 vorzugsweise ein wärmehärtendes Harz verwendet, wobei in den Beispielen durchweg Polyesterharz genannt wird (Merkmal 2, vgl. NB32 Absätze [0020], [0021] und [0030]). Wie bereits ausgeführt, wird die Decklackschicht durch Farbstoffsublimation bedruckt (vgl. NB32 Absätze [0020], [0031] u. [0035]). Die so eingebrachte Farbe wird in NB32 als „sublimation dye-dyed layer 5“ bezeichnet (vgl. NB32 Absätze [0012]). Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass es sich auch um eine Farbschicht im Sinne des Streitpatents (Merkmal 5) handelt, da dieses die Ausgestaltung einer „Schicht“ nicht weiter definiert (vgl. hierzu auch Auslegung in Kap. B. I. 4.2). Hinsichtlich der Neuheitsfrage kann jedoch auch dahinstehen, ob Merkmal 5 in MFG12 unmittelbar und eindeutig offenbart ist, da in MFG12 zumindest auch keine Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4, die auf die nicht-elastische Schicht zur Befestigung des Trägerelements auf einem Untergrund aufgebracht ist, offenbart ist. Denn die in der einzigen Figur „b“ gezeigte Schicht 3, als „Primer“ bezeichnet (vgl. NB32 Absatz [0007]), dient lediglich der Verbindung des Grundblechs 1 mit der Grundlackschicht 2 und kann nicht der Befestigung des Trägerelements auf einem Untergrund dienen. - 41 - Darüber hinaus wird in MFG12 von einer Oberflächenrauigkeit von Ra 1,0-6,0 μm gesprochen (vgl. NB32 Absatz [0006] u. Anspruch 1), wobei Ra, wie zur Auslegung in Kap. B. I. 4.4 ausgeführt, den Mittenrauwert darstellt. Dieser Wert von 1,0 bis 6,0 μm liegt deutlich unterhalb des nach Merkmal 2.1 geforderten Wertes von mindestens 10 μm. Die Klägerin trägt vor, dass durch Heranziehen eines Umrechnungsfaktors von typischerweise etwa 6 von diesem Mittenrauwert Ra auf die gemittelte Rautiefe Rz umgerechnet werden könne. Da diese aber, wie ebenfalls in Kap. B. I 4.4 dargelegt, im Streitpatent nicht angesprochen wird, sondern lediglich eine Rautiefe ohne Hinweis auf ein arithmetisches Mittel, ist dieser Umrechnungsfaktor nicht hilfreich, um die Offenbarung des Merkmals 2.1 in MFG12 unmittelbar und eindeutig zu belegen. Da sich der Mittenrauwert, wie zur Auslegung in Kap. B. I. 4.4 erwähnt, auf die gemittelte Rauheitsmessung der gesamten Oberfläche bezieht, ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch die streitpatentgemäße Rautiefe von mindestens 10 μm in MFG12 nicht erreicht wird. Jedenfalls ist mit der Angabe des Mittenrauwertes von Ra 1,0 bis 6 μm das gemäß der Auslegung in Kap. B I. 4.4 dargelegte Erfordernis zur Verwirklichung von Merkmal 2.1, nämlich dass die Differenz zwischen den höchsten und den niedrigsten Bereichen zumindest über einen erheblichen Teil der Folienoberfläche hinweg den Mindestwert erreicht oder überschreitet, nicht gegeben. Im Ergebnis fehlt es an der unmittelbar und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 2.1. Aus den genannten Gründen, nämlich der fehlenden Haftvermittlerschicht unterhalb der Metallschicht sowie keiner unmittelbar und eindeutige Offenbarung der streitpatentgemäßen Rautiefe von mindestens 10 μm und einer Anpassbarkeit des Trägerelements an eine Untergrundform, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents neu gegenüber MFG12. - 42 - 3.2 Die von der Klägerin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen bzw. Vorveröffentlichungen greifen ebenfalls nicht durch. 3.2.1 Ob der Verkauf der Folie SL6250 durch den Beklagten bzw. dessen Firma „A…“ im Jahr 2002 stattgefunden hat, bedarf keiner abschließenden Klärung, da den vorgelegten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass die Folie SL6250 die technische Lehre des Streitpatents vorweggenommen hat. a) Durch Vorbenutzung wird eine Lehre öffentlich zugänglich, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH GRUR 2022, 1294 ─ Oberflächenbeschichtung; BGH GRUR 2020, 833 Rn. 28 – Konditionierverfahren; BGH GRUR 2015, 463, Rn. 39 – Presszange; BGH GRUR 1996, 747, Rn. 89 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Hat vor dem Anmeldetag eine solche Möglichkeit der Kenntnis bestanden, ist unerheblich, ob eine konkrete Person von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat (BGH, GRUR 2025, 310, Rn. 66 - Servicemodul). Die Partei, die sich auf eine offenkundige Vorbenutzung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH GRUR 2001, 819 – Schalungselement; BGH, Urteil vom 10. November 1998, X ZR 137/94, Rn. 40, juris; BPatG, Urteil vom 22. März 2023 – 8 Ni 9/23 (EP) –, Rn. 125, juris; BPatG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 Ni 5/12 (EP) –, Rn. 99, juris). b) Unter Annahme dieser Grundsätze dürfte davon auszugehen sein, dass die Folie SL6250 durch den behaupteten Verkauf nicht zum Stand der Technik gehört. Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine solche offenkundige Vorbenutzung schlüssig vorgetragen hat. - 43 - Relevant in diesem Zusammenhang ist, ob der Prüfbericht gemäß Anlage MFG27 vom 26.7.2024, welcher das vorliegend relevante und geprüfte Muster 3 enthalten haben soll, eine Folie des Typs SL6250 aus dem Jahr 2002 zum Prüfgegenstand gehabt hat. Die Firma „D… GmbH“ habe – so die Klägerin – das Material (Muster 3) im Jahr 2002 auf einer Rolle von der „A… GmbH“ bzw. dem Beklagten gekauft. Unabhängig von der strittigen Frage der rechtlichen Existenz der jeweiligen juristischen Personen im vorliegenden Fall hat der Beklagte diesen Sachvortrag bestritten. Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin lassen bereits keine hinreichend konkrete Geschäftsbeziehung in Bezug auf die Folie SL6250 erkennen. Einen Kaufvertrag, Lieferschein oder eine Rechnung, welche Hinweise auf einen Erwerbsvorgang vor dem Anmeldetag zumindest indizieren könnten, werden nicht vorgelegt. Auch der Umstand, wie Herr T… ohne direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der „D… GmbH“ in den Besitz des Musters gelangt sein soll, wird nicht vorgetragen. Insoweit fehlt ein hinreichender Sachvortrag zur Übertragungs- bzw. Besitzkette des Musters, vom Verkäufer über die Erwerber bis hin zum Prüfinstitut, welches ausweislich des Prüfprotokolls eine „Bodenfolie weiß“ untersucht hat. c) Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Prüfbericht entsprechend der Anlage MFG27 zu der weißen Folie, ist die patentgemäße Lehre jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Die Ausführungen der Klägerin, allein die Preisliste nach MFG21 belege, dass der streitpatentgemäße Gegenstand offenkundig vorbenutzt gewesen sei, können das Vorhandensein der streitpatentgemäßen Merkmale nicht darlegen, da diese in MFG21 nicht beschrieben werden. Darüber hinaus deutet der Kommentar „Material läuft 2002 aus, Restmengen sind verfügbar“ auf S. 11 der MFG21 darauf hin, dass sich anschließend die Zusammensetzung oder Bezeichnung der in MFG21 dargebotenen Materialien mit ihren zu diesem Zeitpunkt zugehörigen Eigenschaften geändert hat. - 44 - Die Untersuchungsberichte MFG20, MFG26 und MFG27 lassen ─ neben der Bestimmung der Rauigkeit durch Weißlicht-Interferometrie ─ aufgrund der als einzig deklarierten Prüfmethode mittels Lichtmikroskopie nicht unmittelbar und eindeutig die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 belegen. Denn anhand einer lichtmikroskopischen Aufnahme alleine können – wie der Senat aus eigener Sachkenntnis beurteilen kann – Materialeigenschaften wie z.B. „elastisch“ oder „nicht-elastisch“ nicht erkannt oder einfach mitgelesen bzw. aufgrund des Fachwissens entnommen werden. Der Vermerk „Eine nicht elastische Schicht, laut Auftraggeber aus Aluminium (2)“ auf S. 11 der MFG 27 ─ die im Übrigen laut IKT- Beschreibung lediglich eine „Bodenfolie weiß“ (vgl. MFG27 S. 1) und im Gegensatz zur MFG 20 oder MFG 26 keine „Bodenfolie 6250“ zum Gegenstand hatte ─ kann die Sach- und Rechtslage ebenfalls nicht ändern, da der Hinweis „laut Auftraggeber“ bereits indiziert, dass die Untersuchungen mit entsprechenden Vorerwartungen bzw. Vorgaben durchgeführt worden waren, ohne einen echten Nachweis für die Eigenschaften zu führen. Die in den Prüfberichten angeführten Bilder lassen zwar verschiedene Schichten erkennen, aber keine weiteren Merkmale, insbesondere kann anhand der Lichtmikroskopaufnahmen nicht auf die Eigenschaften der Schichten geschlossen werden, wie dem Ausgleich von Unebenheiten oder das Vorliegen von Schichten mit den Merkmalen 3 und 4. 3.2.2 Die weitere von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung, der Beklagte bzw. seine Firma habe eine „patentgemäßen Folie“ in der Öffentlichkeit im Rahmen des Projekts Fußball-Globus in Köln im Jahr 2004 (zur Bewerbung der Fußball-WM 2006) verklebt, greift ebenfalls nicht durch. a) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das Bestreiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nach Auffassung der Klägerin die in Köln verklebte Folie der Folie SL6250 entsprochen habe, verspätet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese erstmals von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung konnte der Beklagte zulässigerweise bestreiten. - 45 - Zwar läge in einem Bestreiten grundsätzlich ein Verteidigungsmittel im Sinne von § 83 PatG i.V.m. § 99 PatG, § 282 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2025 – VII ZR 224/23 –, Rn. 17, juris), welches vorliegend nach dem Ablauf der vom Senat gesetzten letzten Frist erfolgte und somit verspätet sein könnte. Gleichwohl ist dies nicht der Fall, weil die Klägerin schriftsätzlich diese konkrete Behauptung nicht aufgestellt hat. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass die Frage, ob die beim Projekt Fußball-Globus verwendete Folie der Folie SL6250 entsprach, dahingestellt bleiben könne. Ferner führte sie aus, dass es sich bei dem Material für das Projekt Fußball- Globus um eine Folie von 3M gehandelt habe. Dass es sich hierbei um die Folie SL6250 von 3M gehandelt hat, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, so dass offenblieb, welche Folie mit welchen technischen Eigenschaften verwendet worden ist. Hieraus folgt, dass der Beklagte den neuen Sachvortrag der Klägerin, dass es sich bei der beim Projekt Fußball-Globus verwendet Folie um die SL6250 gehandelt hat, zulässigerweise bestreiten konnte. b) Allein der Hinweis der Klägerin, dass die „patentierte Asphaltfolie“ vertrieben bzw. verklebt worden sein soll, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Auch wenn der Vortrag zutreffend sein sollte, dass die im Verletzungsverfahren verwendeten Folien der hiesigen Klägerin (und dortigen Beklagten) der patentgemäßen Lehre bzw. den Produkten des Beklagten entsprechen sollten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass „die patentgemäße Lehre“ für das Kunstprojekt in Köln zum Einsatz gekommen wäre. c) Soweit der Vortrag der Klägerin soweit verengt werden könnte, dass der Beklagte bzw. seine Firma zum fraglichen Zeitpunkt im outdoor-Bereich lediglich die Folie SL6250 verkauft bzw. verwendet hätte und somit auch bei diesem Projekt die Folie SL6250 zum Einsatz gekommen wäre, kann gleichwohl nicht von einer offenkundigen Vorbenutzung ausgegangen werden. Denn insoweit kommen die zuvor stehenden Ausführungen in Bezug auf die Folie SL6250 zum Tragen, vgl. - 46 - Kap. B II 3.2.1, in dem dargelegt wird, dass die Folie SL6250 die technische Lehre des Streitpatents nicht unmittelbar und eindeutig vorweggenommen hat. d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war eine Beweisaufnahme aus Rechtsgründen nicht geboten. 3.2.3 Im Ergebnis gilt nichts Anderes für die von der Klägerin vorgetragenen offenkundige Vorbenutzung im Rahmen des Projekts der Tankstelle „Shell“ in Hamburg. Für diese offenkundige Vorbenutzung gilt ebenfalls, dass den Untersuchungsberichten zu der Folie SL6250 nicht die technischen Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre entnommen werden können wie unter Abschnitt B. II.3.2 ausgeführt wurde. 3.2.4 Weitere offenkundige Vorbenutzungen bzw. Vorveröffentlichungen hat die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt. a) Insoweit kann der vorgelegten Broschüre entsprechend der Anlage MFG28, unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die erfindungsgemäße Lehre nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Der Inhalt der MFG28 betrifft ein Datenblatt (Technische Information) zur Asphaltfolie der A… GmbH, dem jedoch kein Datum zu entnehmen ist, das nach den Ausführungen der Klägerin die Bedruckbarkeit zu SL6250 aufzeigen soll. Allerdings ist der technischen Information nicht zu entnehmen, dass es sich tatsächlich um SL6250 handelt. Die in MFG28 beschriebene Asphaltfolie soll sich durch extrem gute Griffigkeit und Rutschfestigkeit auszeichnen (vgl. 1. Seite, Beschreibung, 2. Abs.). Die Asphaltfolie soll aus den 4 Schichten (Merkmal 1) 1) Folie aus 2 Schichten: Polyurethan (Merkmal 2) Weichaluminium (Merkmal 3) 2) Klebstoff (Merkmal 4) - 47 - 3) Abdeckpapier 4) Druck bestehen. Auch wenn damit der patentgemäße Schichtaufbau mit den Merkmalen 2 bis 4 erfüllt sein mag, ist Merkmal 2.1 jedenfalls der MFG28 nicht zu entnehmen. Es ist zwar auf S. 1, letzte Zeile, von einer strukturierten Oberfläche die Rede, aber es werden keine Rautiefen o.ä. angegeben. Lediglich auf der zweiten Seite wird die „Rutschfestigkeit“ nach DIN51130/BGR181 genannt, die der Klasse R10 entsprechen soll, womit aber auch kein Hinweis auf die Rautiefe zu entnehmen ist. Denn die Rutschhemmung und damit die Reibungseigenschaft wird nicht nur durch die Oberflächenstruktur, sondern auch durch die Materialien des Bodenbelags oder die Oberflächenbehandlung beeinflusst. Der MFG28 ist ferner nicht zu entnehmen, dass es sich um ein technisches Datenblatt der Folien nach MFG26 oder MFG27 handeln soll. Nach MFG26, das ein Muster aus 2024 betreffen soll, handelt es sich um „Bodenwerbefolien 6250“, wovon in MFG28 wiederum keine Rede ist. Nach dem relevanten Prüfbericht MFG27 heißt es nur „Bodenfolie weiß“. Demnach ergibt sich aus den Dokumenten MFG27 und MFG28 nicht unmittelbar und eindeutig das Vorliegen eines Folienverbundes mit dem Merkmalen 1 bis 5 und auch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen MFG27 und MFG28. b) Nichts Anderes ergibt sich für die Informationen entsprechend der Anlage MFG48, welche von der „A… GmbH“ veröffentlicht worden ist. Auch diesen Unterlagen ist kein Hinweis auf Merkmal 2.1 zu entnehmen. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. 4.1 Der Inhalt der Druckschrift MFG10 (entspricht der D3 der vorherigen Klage) betrifft eine nicht siegelbare, matte, trübe, biaxial orientierte Mehrschichtfolie (Merkmal 1), bestehend aus einer Basisschicht und einer einseitig oder beidseitig - 48 - darauf angeordneten Deckschicht/en (vgl. MFG10, S.2 Z.3-4). Die Basisschicht besteht im Wesentlichen aus einem Polypropylenpolymer, die Deckschichten im Wesentlichen aus einem Blend aus High Density Polyethylen (HDPE) und Polypropylen. Beidseitig angeordnete Deckschichten können gleich oder verschieden sein. Mindestens eine Oberfläche der Mehrschichtfolie soll matt und trübe sein (vgl. MFG10, S. 2 Z. 5-7). Nach MFG10 soll insbesondere eine Mehrschichtfolie zur Verfügung gestellt werden, die durch eine hohe Trübung und einen minimalen Glanz mindestens einer Oberfläche ausgezeichnet ist. Zusätzlich soll die Folie mindestens eine Deckschicht mit einer rauen Oberfläche aufweisen (vgl. MFG10, S. 2 Z. 23-25). Je nach ihrem Verwendungszweck soll die Folie gegebenenfalls zusätzlich eine bedruckbare Oberfläche und/oder eine hohe, über lange Lagerzeiten hinweg beständige Oberflächenspannung und/oder eine geringe Reibung und damit gute Laufeigenschaften auf schnelllaufenden Verpackungsmaschinen besitzen (vgl. MFG10, S. 2 Z. 26-28). Nach S. 6 Z. 35-44 der MFG10 wurden die coronabehandelten Folien 14 Tage bzw. 6 Monate nach ihrer Produktion (Kurzzeit- und Langzeit-Beurteilung) bedruckt (Merkmal 5), wobei die erfindungsgemäßen Polyolefinfolien die erforderliche hohe Folientrübung und den niedrigen Oberflächenglanz bei gleichzeitig rauer Oberfläche aufwiesen. Die Folie eigne sich auch als Trägerfolie für Klebebänder (vgl. S. 4 Z. 37- 38), womit zumindest indirekt eine Haftvermittlerschicht (Merkmal 4) offenbart ist. Gemäß S. 4 Z. 42-43 eignet sich die Folie ebenfalls zur Herstellung von Laminaten mit z.B. Metallen, womit auch Merkmal 3 offenbart sein mag. Gemäß S. 4 Z. 14-18 der MFG10 zeichnet sich die Mehrschichtfolie (Merkmal 1 und 2) insbesondere durch einen minimalen Glanz und eine maximale Trübung in Kombination mit einer rauen Oberfläche aus, wobei die Rauigkeit bei über 1,0 μm liegt. Dabei lässt die MFG10 offen, um welche Art von Rauigkeit es sich handeln soll, welche Bestimmungsmethode dahinter steht und ob es sich ggf. um den - 49 - Mittenrauwert Ra handeln könnte. Es wird auf S. 6 Z. 24 zwar auf die DIN 4768 zur Bestimmung der Rauigkeit verwiesen, gleichwohl unterscheidet aber auch diese zwischen den Ermittlungen der Rauheitskenngrößen Ra, Rz oder Rmax, so dass es in MFG10 offen bleibt, welche Rauheitskenngröße den Angaben zu Grunde liegen soll. Eine Rauigkeit von > 1μm kann daher nicht mit einer streitpatentgemäßen Forderung für die Rautiefe von >= 10 μm gleichgesetzt werden, insbesondere da die Rauigkeit gemäß der Tabelle auf S. 7 der MFG10 einen Höchstwert von 4,4 μm aufweist. Damit ist, wie zur Auslegung in Kap. B I. 4.4 dargelegt, die zur Verwirklichung von Merkmal 2.1 erforderliche Differenz von mindestens 10 μm zwischen den höchsten und den niedrigsten Bereichen zumindest über einen erheblichen Teil der Folienoberfläche hinweg nicht offenbart. Mit der gleichen Begründung wie zur MFG12 ist damit auch in der Druckschrift MFG10 die Rautiefe nach Merkmal 2.1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. 4.2 Eine Kombination der MFG10 mit der MFG8 oder der MFG9 hat dem Fachmann nicht nahegelegen, sodass diese Druckschriften die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage zu stellen vermögen. Denn nachdem es in MFG10 um Mehrschichtfolien mit einer hohen Trübung und minimalem Glanz geht, in den Druckschriften MFG8 und MFG9 dagegen um Abriebfestigkeit bzw. Griffigkeit, handelt es sich um verschiedene Lehren, die der Fachmann nicht ohne entsprechenden konkreten Anlass kombiniert hätte. Dieser Anlass ist vorliegend nicht gegeben. 4.3 Nachdem in MFG8 und MFG9 Merkmal 5 nicht offenbart ist, es in MFG8 und MFG9 vielmehr darauf ankommt, dass die Farbschicht durch eine darüberliegende Schicht geschützt ist, sich die Farbe somit nicht auf der rauen Oberfläche des Folienverbundes befindet, bestand für den Fachmann keine Veranlassung, von dieser Lehre abzuweichen und eine Farbstoffsublimation gemäß der MFG12 durchzuführen. Demnach hätte der Fachmann die MFG8 oder MFG9 auch nicht mit der MFG12 kombiniert. - 50 - 4.4 Eine Kombination der MFG8 oder der MFG9 jeweils mit dem Fachwissen lag dem Fachmann ebenfalls nicht nahe, da keine der beiden Druckschriften eine Veranlassung oder einen Hinweis bietet, die Farbschicht auf der rauen Oberflächenschicht anzuordnen. 4.5 Auch die Betrachtung der MFG12 als Ausgangspunkt kann die Einschätzung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht ändern. Wie bereits in Kap. B. II. 3.1.3 ausgeführt, ist in MFG12 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die nicht-elastische Schicht, also das Grundblech 1, an die Untergrundform anpassbar ist. Die MFG12 betrifft dekorative Beläge, beispielsweise für Aufzüge oder Fußbodenbeläge (vgl. NB32 Absatz [0001]), womit der Fachmann in erster Linie Materialien verbindet, die nicht verformbar sind bzw. sich nicht an eine Untergrundform anpassen. Allein aus diesem Grund lag es dem Fachmann nicht nahe, die MFG12, deren nichtelastische Schicht eine Stahlplatte ist, als Ausgangspunkt heranzuziehen, um streitpatentgemäße Werbematerialien bereitzustellen. Darüber hinaus gibt die MFG12 keinerlei Hinweis auf ein Haftmittel oder einen Hinweis darauf, ob das Trägerelement verklebt oder verschraubt werden soll. Der Fachmann würde zumindest auch einen Hinweis erwarten, wie das Haftmittel für die Bodenbeläge überhaupt ausgestaltet sein könnte. Daher hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, ein Trägerelement nach MFG12 mit einer Haftvermittlerschicht gemäß Merkmal 4, auf die ggf. eine Schutzfolie vor dem Gebrauch angebracht ist, auszustatten. 4.6 Das Prioritätsdokument MFG2a, das aufgrund der nicht wirksam in Anspruch genommenen Priorität als Stand der Technik anzusehen ist, konnte den Fachmann ebenfalls nicht zum streitpatentgemäßen Gegenstand führen. Denn, wie bereits in Kap. B. II 1. dargelegt, beschäftigt sich die Druckschrift MFG2a ausschließlich mit einem Werbematerial, das ein abriebbeständiges Werbemotiv auf einem Trägermaterial aufweist und kostengünstig hergestellt werden soll (vgl. MFG2a Absätze [0001] u. [0003]). Die Abriebfestigkeit wird nach MFG2a dadurch - 51 - verbessert, dass die zur Erzeugung des Werbemotivs eingesetzte Farbe nicht durch einfaches Trocknen zum Aushärten gebracht wird, sondern mit Hilfe einer durch elektromagnetische Wellen initiierten chemischen Reaktion (vgl. MFG2a Absatz [0005]). Der Fachmann entnimmt MFG2a keinerlei Hinweis darauf, dass die Oberfläche des Werbematerials auch rutschfest ausgerüstet sein soll. Darüber hinaus ist eine Rutschfestigkeit nicht zwangsläufig mit einer bestimmten Rauigkeit verbunden, denn auch die Auswahl bestimmter Materialien können bereits eine gewünschte Rutschfestigkeit bewirken. Aus diesem Grund war es dem Fachmann nicht nahegelegt, die Folienoberfläche des Werbematerials nach MFG2a mit einer streitpatentgemäßen Rautiefe zu versehen. 4.7 Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab, sodass auch diese die erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht Frage zu stellen vermögen. Eine mögliche Kombination dieser zum Aufzeigen fehlender erfinderischer Tätigkeit wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. 5. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die nebengeordneten Verwendungsansprüche patentfähig, da sie sich neben der bestimmten Verwendung durch die gleichen technischen Merkmale wie der Patentanspruch 1 auszeichnen. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 22 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen. - 52 - C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. - 53 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Pekarek Brunn Dr. v. Hartz Dr. Philipps Dr. Deibele - 54 - Bundespatentgericht 7 Ni 5/25 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2025 Spanier Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle