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Beschluss

26 W (pat) 524/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat524.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat524.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 524/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 007 945.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 32: Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Kornjuwel ist am 15. April 2020 unter der Nummer 30 2020 007 945.4 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klassen 30, 32 und 33. Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürf- nisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurück- gewiesen, nämlich für - 3 - Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; entalkoholisierte Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], die der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Korn/Kornbrand entsprechen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen „Kornjuwel“ setze sich zusammen aus den beiden Begriffen „Korn“ und „Juwel“. „Korn“ sei die Kurz- form von Kornbranntwein, ein alkoholhaltiges Getränk, das aus Getreide hergestellt werde und zu den klaren Bränden unter den Spirituosen gehöre. Das Wort „Juwel“ werde lexikalisch als emotionaler Hinweis auf eine Person oder Sache definiert, die von jemandem besonders geschätzt werde. Ähnlich wie „Perle“ oder „Diamant“ werde es als Werbebotschaft im Sinne von „Exklusivität“ oder „herausragender Beschaffenheit“ verstanden. Damit stelle das Anmeldezeichen „Kornjuwel“ eine unmittelbar beschreibende Angabe über den Inhalt und die hohe Qualität der beanspruchten Getränkeprodukte aus den Klassen 32 und 33 dar. Der angesprochene Verkehrskreis erwarte bei den beworbenen Getränken besonders qualitativ hochwertige Korngetränke bzw. Mischgetränke unter Beimischung von Korn, welche besonders geschätzt würden und aufgrund ihrer Qualität als besonders wertvoll angesehen würden. Ein anderes Verständnis liege angesichts der beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nahe. Das Zeichen stelle damit eine Werbebotschaft dar, dass es sich bei den so bezeichneten Getränken um besonders hochwertige Korngetränke bzw. Mischgetränke unter Beimischung von Korn handele, die sich auf Grund bestimmter Qualitätsmerkmale von der Standardware unterschieden. Dem Anmeldezeichen fehle auch jegliche Unterscheidungskraft. Angesichts des im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts eigne es sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. - 4 - Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung der Marke „Kleinod“ sei insoweit nicht vergleichbar, als vorliegend durch den Bestandteil „Korn“ der Warenbezug deutlicher hervortrete. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, das Anmeldezeichen weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen mehrdeutigen Sinngehalt mit anspielendem Charakter auf, der verschiedenen Interpretation offen sei. So könne es sich z.B. um ein Juwel im Kornfeld handeln oder um ein Juwel, das mit Körnern versehen sei. Durch die Vielzahl von Interpretationen sei es ausgeschlossen, dass sich der Konsument an eine ganz bestimmte erinnere. Die Marke ermögliche es daher den angesprochenen Verkehrskreisen nicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, eine Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren zu entdecken. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die stattgebende Entscheidung des 30. Senats des Bundespatentgerichts zur Markenanmeldung „Landjuwel“ (30 W (pat) 11/2020). Auch vorliegend erschöpfe sich die Wortkombination „Kornjuwel“ nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweise. Ebenfalls ließe sich nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen ausschließlich als werbliche Anpreisung und unmittelbar beschreibende Angabe verstanden werde. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 20. Januar 2022 aufzuheben. Die Anmelderin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Mai 2025 unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 5) auf die vorläufige Auffassung des Senats hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber nur im tenorierten Umfang Erfolg, weil insoweit weder die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG noch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG gegeben sind. Für die übrigen beanspruchten Produkte steht der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Kornjuwel“ als Marke jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2023, - I ZB 28/23, Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden - 6 - Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr- nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. - #darferdas? I; a. a. - 7 - O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „Kornjuwel“ für die meisten beschwerdegegenständlichen Waren nicht. Denn schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 15. April 2020, haben es die angesprochenen breiten inländischen Verkehrs- kreise ohne besonderen gedanklichen Aufwand ausschließlich als werblich anprei- sende Aussage über die Qualität der Produkte aufgefasst, nicht aber als betrieb- lichen Herkunftshinweis wahrgenommen. aa) Von den beanspruchten Waren werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnitts- verbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee) als auch der Getränkefachhandel sowie die Gastronomiebranche angesprochen. bb) Das Anmeldezeichen ist ein Gesamtwort, das sich aus den beiden geläufigen Begriffen „Korn“ und „Juwel“ zusammensetzt. - 8 - aaa) Der Begriff „Korn“ bezeichnet eine kleine, rundliche Frucht mit fester Schale, insbesondere ein Getreidekorn und/oder Samenkorn. In Zusammenhang mit alkoholischen Getränken steht die weitere Bedeutung als Kurzform für Kornbrannt- wein im Vordergrund (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis mit lexikalischen Belegen, z.B. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. (1999), Bd. 5, S. 2243; Lebensmittel-Lexikon (Dr. Oetker Verlag, 2004), S. 447; alle im folgenden benannten Anlagenkonvolute sind solche zum Senatshinweis v. 16. Mai 2025). bbb) Das Substantiv „Juwel“ bezeichnet neben einem wertvollen Schmuckstein bzw. Schmuckstück auch eine Person oder Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist (vgl. Duden, a.a.O., S. 2021; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. (2006), Anlagenkonvolut 1). ccc) Zwar ist die angemeldete Wortkombination „Kornjuwel“ als solche nicht belegbar. Es handelt sich jedoch um ein sprachüblich gebildetes Gesamtwort, bei dem zwei Substantive durch Aneinanderreihung zu einem Gesamtwort kombiniert werden (vgl. z.B. „Kornfeld“, „Kornbrand“, „Kornkammer“, „Kronjuwel(en)“, „Bergjuwel“, „Glasjuwel“, „Familienjuwel“). Dementsprechend wird der Verkehr das Anmeldezeichen ohne weiteres als Benennung eines Juwels verstehen, das einen Bezug zu Korn hat, etwa Korn, der/das für jemanden besonders wertvoll ist und dem daher die Eigenschaft eines „Juwels“ zukommt. cc) Bei den streitgegenständlichen Waren der Klasse 33 liegt es damit förmlich auf der Hand, dass das Anmeldezeichen die Ware Korn (-brand) benennt, wobei diesem die Eigenschaft eines „Juwels“, also eines besonders hochwertigen bzw. wertvollen Kornbrands zukommt. Hierfür spricht auch, dass sich das Wort „Juwel“ im Hinblick auf seinen Bedeutungsgehalt besonders zur Benennung und Betonung der Hochwertigkeit eines Produkts eignet. - 9 - Dementsprechend haben sich zahlreiche Verwendungsbeispiele, auch aus der Zeit vor dem Anmeldetag, finden lassen, in denen die verschiedensten Getränke, u.a. auch Kornbrand, ebenso aber auch weitere alkoholische und nichtalkoholische Getränke, werblich-beschreibend als „Juwel“ bezeichnet werden; vgl. Anlagenkonvolut 2, z.B. - „... Die Korn Anisette aus der mehrfach prämierten Brennerei Eversbusch ist ein echter Juwel des Ruhrgebietes. Seit 1780 ist die Brennerei in Haspe, ... tätig und brennt dort in Familienhand die Eversbuscher Korn Anisette. ...“ (https://www.amazon.de/westfälischer-Eversbusch- Anisette; bei Amazon im Angebot seit 10. März 2020); - „... Der Fürst Bismarck Kornbrand, ein Juwel deutscher Destillationskunst, steht für Qualität und Tradition. Seit 1799 produziert, hat dieser Premium-Doppelkorn seine Wurzeln tief in der deutschen Geschichte verankert. ... .“ (vgl. https://www.conalco.de/fuerst-bismarck- kornbrand-0-7l-38-vol); - „… Der Asbach Selection 21 Jahre mit ... ist eine gereifte Version der Kultspirituose Asbach Uralt. Die Traditionsbrennerei Asbach bringt mit dieser ... ein Juwel zum Vorschein, das selbst verwöhnte Weinkenner in Erstaunen versetzt. ...“ (vgl. https://www.spirituosen- superbillig.com/Asbach-Selection-21-Jahre-07l-40.html); - „… Antica Formula Vermouth – Der Juwel unter den Aperitifs“ (vgl. https://www.amazon.de/dp/....; bei Amazon im Angebot seit 23. Oktober 2012); - „... Erst in den späten 1990er Jahren hat man das Juwel Chêne Bleu wieder entdeckt, ... “ (vgl. https://www.lebendigeweine.de/chene-bleu/); - 10 - - „... Unser südamerikanisches Juwel: NESCAFE® Farmers Origins Brazil Lungo. ...“ (https://www.nescafe.com/de/unsere-aktionen/farmers- origins-gratis-testen“); - „Kaffeekirschentee – das unterschätzte Juwel der Kaffeewelt (https://truebeans.de/blogs/kaffee-wissen/kaffeekirschentee-juwel-der- kaffeewelt); - „... Das allseits beliebte Ginger Beer wird nach einem Familienrezept hergestellt, das von Generation zu Generation weitergereicht wurde. Es handelt sich hierbei zweifellos um das Juwel des Bundaberg-Angebots ...“ (https://www.urban-drinks.de/bundaberg-ginger-beer.html? ...); - „Brunnthaler Mineralwasser - Ein Juwel der Eiszeit. Aus 140m Tiefe gewinnen wir unser Brunnthaler Mineralwasser aus einer eiszeitlichen Wassermine. ...“ (https://www.brunnthaler- mineralbrunnen.de/ihre-lieblingsgetraenke; Snapshot aus archive.org zum 16.07.2021); Als werbeübliche Bezeichnung der Ware und ihrer Hochwertigkeit fehlt der ange- meldeten Marken daher jegliche Unterscheidungskraft für die beschwerde- gegenständlichen Waren der Klasse 33. dd) Dies gilt auch für den überwiegenden Teil der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 32. Bier wird auf der Grundlage von Getreide, damit von Getreidekörnern hergestellt. Hier ist oft von „Korn“ die Rede, vgl. Anlagenkonvolut 3, z.B. - 11 - - „Vom Korn zum Bier – Für die Bierherstellung kann Gerste, aber auch Weizen, Roggen oder Dinkel verwendet werden. ... Nehmen wir zum Beispiel die Körner der Gerste: Sie werden zuerst gereinigt und ...“ (vgl. inquibidt.zum.de/wiki/Vom_Korn_zum_Bier; Seite zuletzt geändert am 26. Februar 2015); - „Bier: Wie das Korn flüssig wird ...“ (05.07.2019, https://www.falstaff.com/de/news/bier-wie-das-korn-fluessig-wird); - „Pyraser – 6-Korn Bier ... Bierbeschreibung: Weiches, dunkles obergäriges Mehrkornbier, mit sechs verschiedenen Getreidesorten gebraut: Dinkel, Gerste, Weizen, Roggen, Hafer und Emmersanft, sowie aus sechs verschiedenen Malzsorten ...“ (https://www.beertasting.com/de/beers/pyraser-6-korn-bier); - „7-Korn Landbier - Dinkel, Emmer- oder Mehrkornbier ...“ (https://www.maischemalzundmehr.de/index.php?id=900&inhaltemitte=r ezept). Damit wird die Ware Biere mit dem Anmeldezeichen „Kornjuwel“ dahingehend beschrieben, dass es sich um ein Bier, z.B. ein Mehrkornbier, handelt, das auf der Grundlage besonders hochwertigen Korns hergestellt worden ist. Selbst wenn der Verkehr im Hinblick auf den häufigen gemeinsamen Konsum von Korn(brand) und Bier (z.B. Herrengedeck als traditionelles Set aus Korn und Bier, vgl. Anlagen- konvolut 4 mit entsprechenden Internetbeispielen) das Anmeldezeichen in Zusammenhang mit der Ware Biere als Hinweis auf die Eignung des Biers zum gemeinsamen Konsum mit einem hochwertigen Korn(brand) verstehen sollte, so würde auch insoweit eine Merkmalsbezeichnung vorliegen. Unabhängig davon würde das Anmeldezeichen angesichts der funktionalen Nähe von Korn und Bier jedenfalls zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu der - 12 - Ware Biere herstellen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8, Rdnr. 114 ff. (116)). Für die Waren „alkoholfreie Getränke, entalkoholisierte Getränke; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken“ stellt das angemeldete Zeichen dahingehend eine beschreibende Angabe dar, dass diese Waren auf der Basis von besonders hochwertigem Korn bzw. Körnern hergestellt worden sind. Unter diese Warenoberbegriffe fallen auch Getränke, die mit bzw. unter Verarbeitung von (Getreide-) Körnern hergestellt werden, z.B. Getreidemilch, Dinkelmilch, Haferdrink, Getreidewasser bzw. Gerstenwasser, Körner-Kaffee und ebenso deren Präparate, etwa entsprechende Körnerzubereitungen, Pulver und Sirupe auf Basis solcher Körner (vgl. Anlagenkonvolut 5 mit Internet-Fundstellen, in denen verschiedene solcher Getränke und ihre Herstellung beschrieben werden). Auch für entalkoholisierte Getränke mit Aromen von Kornbrand stellt das Anmeldezeichen naheliegend eine Angabe über Art (Geschmack) und Hochwertigkeit des Getränks dar. Wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Marke daher für die o.g. Waren jegliche Unterscheidungskraft. ee) Die dagegen von der Anmelderin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Anmelderin auf einen mehrdeutigen Sinngehalt des Zeichens hinweist, etwa ein Juwel im Kornfeld oder ein Juwel, das mit Körnern versehen ist, erscheint es schon fraglich, ob sich diese Bedeutungsgehalte sprachlich überhaupt aus dem Gesamtwort „Kornjuwel“ ergeben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke stets als Kennzeichnung der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt. Juwelierwaren gehören jedoch nicht zu den beschwerdegegenständlichen Waren. In Zusammenhang mit den verschiedenen Getränken stehen vielmehr die oben unter bb) – dd) genannten - 13 - Bedeutungsgehalte im Vordergrund. Im Übrigen würde der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht ausreichen (GRUR 2014, 569 Rdnr. 24 – HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 28 – Gute Laune Drops; vgl. a. zum Freihaltebedürfnis: EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rdnr. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rdnr. 32 – Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rdnr. 97 – Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rdnr. 38 BIOMILD). Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des 30. Senats vom 15. April 2021 (30 W (pat) 11/20) – Landjuwel hinweist, hat der 30. Senat darauf abgestellt, dass nur vereinzelt Produkte hinsichtlich ihrer Qualität mit dem Wort „Juwel“ beworben und dieses in erster Linie kennzeichenmäßig benutzt werde. Der Begriff „Juwel“ sei im vorliegenden Produktzusammenhang weder beschreibend noch sei die Verwendung in seiner übertragenen Bedeutung üblich. Im Übrigen habe die Recherche nach dem angemeldeten Gesamtbegriff „Landjuwel“ nur markenmäßige Verwendungen ergeben (30. Senat, a.a.O., Ziff. II. 2. c) aa)). Vorliegend hat der erkennende Senat jedoch zahlreiche Verwendungen aufge- funden, in denen das Wort „Juwel“ erkennbar beschreibend zur Bezeichnung der Hochwertigkeit von Getränken, vor allem – aber nicht nur – alkoholischen Getränken, darunter auch Korn(brand), verwendet wird (s.o., vgl. Anlagen- konvolut 2). Zudem stellt das Wortelement „Korn“ für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 33 die direkte Benennung der Warenart selbst dar. Für verschiedene weitere Waren der Klasse 32 benennt es ein wesentliches Ausgangsprodukt der fraglichen Getränke und deren Präparate oder Sirupe. Unter diesen Umständen muss im Gesamtwort „Kornjuwel“ eine konkrete werblich-beschreibende Angabe über Merkmale der Waren gesehen werden, nicht hingegen bloß eine Angabe, „bei der nur Assoziationen an ein hochwertiges ländliches Produkt mitschwingen“, wie es der 30. Senat zur Marke „Landjuwel“ festgestellt hat. - 14 - 2. Da für die o.g. Waren schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann es dahinstehen, ob das angemeldete Wortzeichen darüber hinaus für diese Waren gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. 3. Für die weiter beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte“ ist das angemeldete Wortzeichen „Kornjuwel“ hingegen weder freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch vermittelt es den angesprochenen breiten Verkehrskreisen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, noch stellt es einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Denn zum einen dürfen Mineralwässer und Fruchtsäfte aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBI. I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 20.06.2023) sowie der Fruchtsaft- und Erfrischungs- getränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBI. I S. 1016, zuletzt geändert durch Art. 3 V der Verordnung v. 26.04.2023) keine Zusatzstoffe wie Körner oder daraus gewonnene Stoffe bzw. Aromen enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 512/16 - juicefresh; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne). Zum anderen erwartet der Verkehr bei Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern keine Herstellung unter Verwendung von Körnern. Es gibt zwar Getränke, die als „Getreidewasser“ und/oder „Gerstenwasser“ bezeichnet werden (vgl. Beispiele in Anlagenkonvolut 5). Sie sind aber nicht als kohlensäurehaltige Wässer bekannt. Der Versatz mit Kohlensäure würde auch nicht zum Charakter eines solchen Getreidegetränks passen und wäre zumindest überraschend. Ähnliches gilt für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte. Zwar gibt es sogenannte Körnerfrüchte. Der Begriff „Körnerfrucht“ wird aber definiert als: „- einzelne Frucht von Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten oder - Getreide, Hülsen- und Ölfrucht“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Koernerfrucht). - 15 - Unter Fruchtgetränken oder Fruchtsäften versteht der Verkehr jedoch solche, die mit klassischen Fruchtarten bzw. Obst zubereitet werden und dementsprechend einen Fruchtgeschmack aufweisen, nicht aber einen Getreidegeschmack. Für diese Waren stellt das Anmeldezeichen daher keine ohne weiteres erkennbare Merkmalsbeschreibung dar. 4. Das Anmeldezeichen „Kornjuwel“ stellt für „Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte“ der Klasse 32 auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG dar. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienst- leistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu verneinen. Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Getreide oder ent- sprechenden Geschmacksstoffen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 – aloe to go; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 552/14 – Venezianischer Spritzer; 26 W (pat) 513/18 – Popcorn). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass Mineralwässer und Fruchtsäfte keine Zusätze enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/16 – Hopfentraum). Zudem erwartet er auch bei kohlensäurehaltigen Wässern und Fruchtgetränken nicht, dass diese unter Verarbeitung von Körnern als wesentlicher Bestandteil hergestellt werden. Denn Getreide bzw. Getreidekörner sind als Ausgangsstoffe bei solchen Getränkewaren absolut unüblich. Im Übrigen sind Körner von klassischen Früchten (Kernobst) mit ihrer holzigen Konsistenz und - 16 - dem zumeist bitteren Geschmack bekanntermaßen unerwünscht. Der Verkehr geht daher nicht ernsthaft davon aus, dass mit „Kornjuwel“ bezeichnete Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte tatsächlich aus bzw. mit Korn, sei es Getreidekorn oder seien es Obstkörner, hergestellt werden. Deshalb kann er durch das Anmeldezeichen auch nicht irregeführt werden. Dies gilt erst recht für den vorliegenden Fachverkehr, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 - Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 17 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Sedlmeier