OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 W (pat) 542/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat542.20.0
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat542.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 542/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 114 247.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Dr. Poeppel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2020 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2018 114 247.8 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren zurückgewiesen wurde: - 2 - Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12 enthalten] für Landfahrzeuge; Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten], für Kraftfahrzeuge, sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung touchSENSE ist am 17. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht – nach der im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die Anmelderin erklärten Einschränkung des Warenverzeichnisses – zuletzt noch Schutz für die nachfolgenden Waren: Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente; - 4 - Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse 11 enthalten]; Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12 enthalten] für Landfahrzeuge; Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge, sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall. Mit Beschluss vom 16. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 6 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. Januar 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Zeichen „touchSENSE“ aus dem aus der englischen Sprache stammenden Wort „touch“ mit der Bedeutung „Berührung, Kontakt, etwas berühren, tasten“ und dem ebenfalls aus dem Englischen stammenden Begriff „sense“ mit der Bedeutung „fühlen, spüren, Sinn, Gefühl, Wahrnehmung“ zusammensetze. Der angesprochene inländische Verkehrskreis werde das angemeldete Zeichen touchSENSE daher in seiner Gesamtheit im Sinne von „Berührung Gefühl bzw. Kontakt Wahrnehmung“ verstehen. Eine gewisse begriffliche Unschärfe oder ein fehlender lexikalischer Nachweis seien für die Annahme der Unterscheidungskraft der Wortkombination nicht ausreichend. Bezüglich aller angemeldeten Waren beschreibe das Zeichen „touchSENSE“, dass diese Waren mit einem Touchsensor ausgestattet sein könnten, bei dem man bei entsprechendem Kontakt eine Reaktion wahrnehme, z.B. durch Vibration, Lichtsignale oder Ähnliches. Dass dies technisch keinen Sinn mache, sei - 5 - unerheblich, da laufend neue Produkte mit technischen Innovationen auf den Markt kommen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2020 aufzuheben. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Argumentation der Markenstelle im angegriffenen Beschluss sei in sich widersprüchlich. Das von der Markenstelle angenommene Verständnis der angemeldeten Wortmarke im Sinne von „Berührung Gefühl“ oder „Kontakt Wahrnehmung“ sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht beschreibend und es könne auch kein enger beschreibender Bezug angenommen werden. Etwas anderes könne allenfalls hinsichtlich eines Teils der in Klasse 9 beanspruchten Waren, nämlich „Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler; Sensoren und Detektoren“, gelten, weil mit diesen Waren auch Berührungssensoren gemeint sein könnten. Allerdings bestehe „selbst zu einem Berührungssensor kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt“, da lediglich das Wort „Berührung“ zur Beschreibung geeignet wäre, nicht jedoch der Begriff „Gefühl“ oder die Gesamtbedeutung „Berührung Gefühl“. Denn ein Touchsensor könne kein Gefühl auslösen, sondern lediglich eine Reaktion wie beispielsweise – im Falle der Anbringung an einer der Waren der Klassen 6, 9, 11 und 12 – die Betätigung eines Schlosses etc. Das Gleiche gelte, wenn man die Übersetzung „Kontakt Wahrnehmung“ zugrunde lege. Die Kombination „touch“ und „SENSE“ sei phantasievoll, weil auch ein Berührungssender nicht den Sinn habe, den Bediener die Berührung fühlen zu lassen, sondern nur den Sinn, bei leichter Berührung eine Funktion auszulösen. Der Begriff „sense“ beschreibe schließlich keinen greifbaren körperlichen Gegenstand, sondern stehe für „irgendeine gedankliche Betätigung des menschlichen Geistes“ (Verweis auf BPatG, Beschluss vom 29. Juli 2008, 24 W (pat) 82/06 – Erotic Sense). - 6 - Auf die Hinweise des Senats vom 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, sie beliefere als weltweiter Marktführer im Bereich Fahrzeugzugangssysteme mehr als 100 Automobilmarken mit intelligenten Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten, die aufgrund ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richteten, die den Unterschied zwischen „touchSENSE“ und „Touchsensor“ wahrnehmen würden. Zwischen „Sense“ und „Sensor“ bestünden sowohl optisch als auch klanglich deutliche Unterschiede, die sich zudem im Gebrauch der Begriffe widerspiegeln würden: Das ästhetisch sanfte „Sense“ werde häufig emotional im Rahmen marketingtechnischer Aussagen genutzt, wenn es darum gehe, das Gebrauchserlebnis fühlbar zu machen, während das optisch fragmentierte und klanglich markante „Sensor“ vorwiegend im Kontext der physikalischen Messfunktion von Geräten im technischen Bereich vorkomme. Von einem beschreibenden Sachhinweis könne des Weiteren nur ausgegangen werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Merkmal eine wesentliche Bedeutung zumessen würden. Ein Touchsensor sei jedoch lediglich ein technologisches Grundelement und stelle keine spezifische Funktion oder produktspezifische Eigenart dar. Außerdem sei der Begriff „Touchsensor“ technisch mehrdeutig und auch deswegen nicht beschreibend. Schließlich sei maßgeblich auf die Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche abzustellen. Die angesprochenen Fachkreise würden eindeutige und korrekte Angaben erwarten, wohingegen sich das Zeichen touchSENSE durch die Schreibweise von einer rein technischen Darstellung abhebe und eine „emotionale Bedeutung“ hervorrufe. Schließlich könne davon ausgegangen werden, dass Fachkreise innerhalb der Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche etabliert habe. - 7 - Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die am 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 versandten Hinweise des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache weitgehend Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ als Marke steht im Zusammenhang mit einem Teil der beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Waren Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben war (s.u. Ziff. II.). Der Prüfung war das aus dem Tatbestand ersichtliche Verzeichnis zugrunde zu legen. Die zuletzt erklärten Einschränkungen des Verzeichnisses waren weitestgehend als zulässig anzusehen. Soweit allerdings in dem mit dem letzten Schriftsatz eingereichten Verzeichnis am Ende der Klasse 20 die Formulierung „sämtliche vorgenannte Waren aus Metall“ statt wie zuvor „sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall“ enthalten war, so handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Selbst wenn eine entsprechende Änderung gewollt gewesen wäre, so wäre diese nicht zulässig gewesen, da laut der einheitlichen Klassifikationsdatenbank eKDB in Klasse 20 lediglich Waren wie Schlösser etc. „nicht aus Metall“ enthalten sind. Die Beanspruchung von derartigen Waren in Klasse 20 aus Metall würde daher – unabhängig von der fehlerhaften Eingruppierung – eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses darstellen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 39 Rn. 3). - 8 - I. Der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde – nämlich hinsichtlich der Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ sowie der in Klasse 11 beanspruchten Waren („Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse 11 enthalten]“) –die erforderliche Unterscheidungskraft. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; - 9 - BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer - 10 - entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Zusammenhang mit den in Klasse 11 beanspruchten Waren sowie den Waren „Mess- Zähl, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ in diesem Warenzusammenhang lediglich einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend entnehmen werden, dass diese Waren mit einem Touchsensor ausgestattet sind und mithilfe eines solchen bedient werden können, und in dieser keinen Herkunftshinweis sehen. a) Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren sind sowohl Fachkreise als auch das allgemeine Publikum, insbesondere der Endverbraucher. Die Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ können ganz unterschiedliche Waren umfassen und sich sowohl an Gewerbetreibende auf diversen Fachgebieten als auch – wie z. B. Energiemessgeräte im Rahmen von Smart Home-Anwendungen – an Endverbraucher wenden. Angesprochene Verkehrskreise der Waren der Klasse 11 „Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse 11 enthalten]“ sind wiederum sowohl Fachkreise wie Fahrzeughersteller und – reparaturbetriebe als auch Endkunden. So gibt es beispielsweise für E-Roller nachrüstbare Lenkergriffe mit Beleuchtung oder für Motorräder Zusatzscheinwerfer, die vom Nutzer am Lenker montiert werden (vgl. beispielhaft https://www.motea.com/de/led-zusatzscheinwerfer-mit-sturzbugel-halterung- lumitecs-ms1-nebelscheinwerfer-ece-12v-inkl-kabelbaum-paar-dplb4-a565519- 0?gad_source=1&gad_campaignid=17339191891&gbraid=0AAAAAD_OhttIASqTv - 11 - i4EOtjtaI2xY- xr3&gclid=EAIaIQobChMI_4_FhviJjwMV2qj9BR0AeT2LEAQYASABEgJeNfD_Bw E; der Senat konnte diverse derartige Produkte auch auf ebay und bei amazon recherchieren). Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie als Marktführerin im Bereich Fahrzeugzugangssysteme Automobilmarken mit intelligenten Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten beliefere, die aufgrund ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden, so kommt es für die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht auf die konkrete Tätigkeit einer Anmelderin oder eines Anmelders bzw. auf deren Marketingstrategien an, sondern alleine auf die beanspruchten Waren. Die vorgenannten Waren richten sich, wie ausgeführt, auch an die allgemeinen Verkehrskreise, u. a. die Endverbraucher. b) Die angemeldete Bezeichnung „touchSENSE“ setzt sich aus den beiden Bestandteilen „touch“ und „sense“ zusammen. Dies ist bereits aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw. Großbuchstaben ohne Weiteres erkennbar und erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen zudem aufgrund der sprachlichen Zäsur (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 - EASYQUICK). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; - 12 - GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). aa) Dem englischen Wort „touch“ kommt im Deutschen als Substantiv in erster Linie die Bedeutung „Berührung, Tasten, Kontakt, Gespür“ und als Verb die Bedeutung „berühren“ zu (vgl. Anlage 3 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025, Ausdruck von de.pons.com). Das Wort „Touch“ hat des Weiteren unmittelbar Eingang in die deutsche Sprache gefunden und bezeichnet den Anflug oder Hauch einer Eigenschaft (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Hinweis vom 28. Februar 2025, Duden online + wiktionary.org). Bei dem weiteren Bestandteil „sense“ handelt es sich um einen ebenfalls englischen Begriff mit der deutschen Übersetzung „Verstand, Sinn, Gefühl, Bedeutung“ oder – als Verb – mit der Bedeutung „wahrnehmen, spüren“ (vgl. Anlage 5 zum vorgenannten Hinweis, Ausdruck von de.pons.com). Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die vorgenannten Bedeutungen der Worte „touch“ und „sense“, da es sich um grundlegende Begriffe der englischen Sprache handelt. Zudem werden diese auch auf verschiedene Art und Weise im Deutschen verwendet werden oder stimmen in ihrem Wortstamm mit deutschen Begriffen überein. Abgesehen davon, dass das Substantiv „Touch“ in der vorgenannten Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, sind dem angesprochenen inländischen Verkehr insbesondere Wortkombinationen wie „Touchscreen“ oder „Touchfunktion“ bekannt (vgl. Anlage 6 zum vorgenannten Hinweis, Erläuterung des Wortes „Touchscreen“). Ebenso erleichtern deutsche Wörter wie „Sensor“, „sensorisch“ (= die Sinnesorgane betreffend, vgl. Anlage 7 zum Hinweis vom 28. Februar 2025) das Verständnis des englischen Wortes „sense“ zumindest im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt „wahrnehmen, spüren“ bzw. „Sinn, Gefühl“. - 13 - bb) Der Begriffskombination „touchSENSE“ in ihrer Gesamtheit können die angesprochenen Verkehrskreise verschiedene Bedeutungen entnehmen, wobei es für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard). (1) Bei einer wörtlichen Übersetzung der Bestandteile „touch“ und „SENSE“ stehen zwei Begriffe nebeneinander, nämlich „berühren spüren“ oder „Berührung Sinn“ oder auch – wie von der Markenstelle angenommen – „Berührung Gefühl oder Kontakt Wahrnehmung“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ diese Begriffskombinationen als eine der möglichen Bedeutungen entnehmen. (2) Daneben ist ein Verständnis der Wortkombination „touchSENSE“ als einheitlicher Begriff mit der Bedeutung „Berührungssinn“ (= Tastsinn) möglich. Zwar lautet die korrekte englische Übersetzung des deutschen zusammengesetzten Worts „Tastsinn“ bzw. (weniger gebräuchlich) „Berührungssinn“ laut der einschlägigen Wörterbücher „sense of touch“, „tactual sense“ bzw. „tactile sense“ (vgl. wiederum Anlage 3 sowie Anlagenkonvolut 8 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). Unabhängig von der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise die korrekten englischen Bezeichnungen wie „sense of touch“ tatsächlich kennen, liegt bei einer wörtlichen Übersetzung von „touchSENSE“ („Berührung Sinn“) ein Verständnis als „Berührungssinn“ jedoch nahe. Zudem lassen sich auch englischsprachige Verwendungen der Wortkombination „touch sense“ im Sinne von Tastsinn recherchieren (vgl. Anlagenkonvolut 9 zum Hinweis vom 28. Februar 2025 mit einem medizinischen Fachartikel und einem populärwissenschaftlichen Artikel). Schließlich ist der deutsche Begriff „Berührungssinn“ zwar nicht im Duden zu finden, er wird aber - 14 - dennoch verschiedentlich in Medien etc. verwendet (vgl. Anlagenkonvolut 10 zum vorgenannten Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist der Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung im jeweiligen Warenzusammenhang als weitere mögliche Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ auch die Übersetzung „Berührungssinn“ zugrunde zu legen. (3) Schließlich ist dem angesprochenen Publikum – sowohl den angesprochenen Fachkreisen als auch den allgemeinen Verkehrskreisen – der auch im Deutschen bekannte Begriff „Touchsensor“ (= Berührungssensor) geläufig (vgl. Anlagenkonvolut 11), der mit der angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ im ersten Bestandteil „touch“ vollständig und im weiteren Bestandteil im Wortstamm bzw. in den ersten vier Buchstaben(„sense“ – „sensor“) übereinstimmt, jedoch in der Endung („e“ statt „or“) von diesem Begriff abweicht. Grundsätzlich können Abwandlungen einer beschreibenden Angabe die Unterscheidungskraft eines Zeichens begründen, wenn der Abwandlung selbst ein individualisierender Charakter zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 237). Sie begründen demgegenüber dann nicht die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne Weiteres die ihm geläufige sachbezogene oder werbeübliche Angabe wiedererkennt bzw. einen Fachausdruck wiedererkennen würde, wenn er ihm bekannt wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK). Dies ist insbesondere bei lediglich unwesentlich veränderten Schreibweisen anzunehmen – etwa bei rechtschreibfehlerhaft wiedergegebenen Wörtern, deren Fehlerhaftigkeit allenfalls als Druck- bzw. Hörfehler bewertet wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom 7.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas; Beschluss vom 8.03.2013, 28 W (pat) 555/11 – Happyness) – oder bei gängigen graphischen Hervorhebungen wie beispielsweise dem bloßen Zusammenschreiben mehrerer Wörter bzw. der - 15 - Trennung einzelner Wörter, der Wiederholung von Buchstaben oder der Binnengroßschreibung einzelner Buchstaben (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.02.2015 – 27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 237 m. w. N.). Inwieweit die angesprochenen Verkehrskreise vorliegend die Abweichung der angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ von dem geläufigen Wort „Touchsensor“ wahrnehmen und ihr eine individualisierende, herkunftshinweisende Bedeutung zumessen oder aber sie übersehen bzw. überhören und die angemeldete Bezeichnung im Sinne von „Touchsensor“ auffassen, ist abhängig vom jeweiligen Warenzusammenhang sowie den Fremdsprachenkenntnissen sowie dem Aufmerksamkeitsgrad des Publikums. Hierbei ist zwischen den Endverbrauchern einerseits und dem Handel bzw. den Fachkreisen der Kfz- Branche, deren Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb der Waren etwas erhöht ist und die in größerem Umfang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Produkten, Stoffen und Teilen aus dem Ausland konfrontiert sind, so dass deren Kenntnisse insbesondere der Welthandelssprache Englisch höher anzusetzen sind als diejenigen des Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu der Thematik auch Kochendörfer, Englische Markenwörter – Wer versteht sie?, GRUR 2020, 949), andererseits zu differenzieren. c) Die von den Waren der Klasse 11 sowie den Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ angesprochenen Endverbraucher werden der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ lediglich den beschreibenden Sachhinweis entnehmen, dass die Produkte mit einem Touchsensor (Berührungssensor) ausgestattet sind und mit Hilfe eines solchen bedient werden können. Touch- oder Berührungssensoren stellen eine Alternative zu mechanischen Schaltern, die in elektronischen Steuerkonsolen verbaut werden, dar und erfassen Berührungen und Umklammerungen auf einem Gerät und/oder Objekt und - 16 - zeichnen diese auf (vgl. Anlagenkonvolut 11 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). aa) Bei den in Klasse 11 beanspruchten Waren (z.B. „Beleuchtung“) sowie den Waren „Mess-, Zähl, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 kann es sich jeweils um elektrische bzw. elektronische Produkte handeln. Als solche können sie u. a. mittels eines Touchsensors bedient werden (vgl. Anlagenkonvolut 12 zum vorgenannten Hinweis des Senats, beispielsweise zu einem LED Fahrradrücklicht mit berührungsempfindlichem Touch Control Panel). Dies gilt auch nach der Einschränkung des Verzeichnisses in Klasse 11 von Beleuchtung und Lichtreflektoren für „Fahrzeuge“ auf derartige Waren für „Kraftfahrzeuge“, da vom Endkunden zusätzlich zu eingebauten Scheinwerfern anzubringende Lenker- Leuchten etc. auch mit einer Touch-Funktion ausgestattet sein können (vgl. z.B. das Angebot von Lenkergriffen für Roller mit Licht und Touch-Steuerung: https://www.ebay.de/itm/357321319785?srsltid=AfmBOooTJbuNiIKrH9UVmfhri8h 8_EdSNiYP4DvkoZ9HxdjWz5LcriN5). An die Verwendung derartiger „Touchsensoren“ sind die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise aufgrund der inzwischen und auch bereits im Anmeldezeitpunkt im Jahr 2018 gegebenen umfassenden Verbreitung der Touch- Technologie gewöhnt (vgl. Anlagenkonvolut 11 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025 sowie Anlage 13 hinsichtlich der weiten Verbreitung von Touchsensoren bzw. Touch-Oberflächen „von der Waschmaschine über Kaffeemaschinen bis hin zu Autotürgriffen“ seit 2003). bb) Vor diesem Hintergrund werden die Endverbraucher als maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren die bloße Sachangabe entnehmen, dass diese mittels eines „Touchsensors“ bedient werden können, und in dieser keinen Herkunftshinweis sehen. - 17 - Dem steht die unterschiedliche Endung der angemeldeten Wortkombination „touchSENSE“ und des Begriffs „Touchsensor“ nicht entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Unterschiede der Bestandteile „Sense“ und „Sensor“ in klanglicher und visueller Hinsicht sowie der Abweichung in ihrem Bedeutungsgehalt. Die Endverbraucher, die zu den von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreisen zählen, werden aufgrund der weiten Verbreitung von Touchsensoren, ihrer lediglich grundlegenden und nicht vertieften Englischkenntnisse und bei einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit beim Erwerb dieser Waren die lediglich geringfügige Abweichung der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ von dem im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren beschreibenden Begriff „Touchsensor“ entweder bereits nicht bewusst wahrnehmen, also sie überlesen/überhören, oder sie zwar wahrnehmen, ihr aber keine Bedeutung zumessen, sondern davon ausgehen, dass es sich um eine weitere englischsprachige Bezeichnung für Berührungssensorik handelt. Dies gilt umso mehr, als im Englischen weitere ähnliche Wortbildungen existieren wie „touch sensing“ (solutions, system etc.) oder das Adjektiv „touch sensitive“ (vgl. Anlagenkonvolut 14 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher die unterschiedlichen Wortendungen bewusst wahrnimmt und auch die entsprechenden Abweichungen in den Wortbedeutungen der englischen Ausdrücke im Einzelnen kennt. Dabei ist für die Annahme eines beschreibenden Sachhinweises entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Merkmal eine „wesentliche“ Bedeutung zumessen. Die Tatsache, dass ein Touchsensor nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin lediglich ein „technologisches Grundelement“ und keine spezifische Funktion oder produktspezifische Eigenart der Ware darstelle, ändert nichts daran, dass es sich bei der Ausstattung eines Produkts mit einem Touchsensor um ein Merkmal der - 18 - Ware handelt, das durch die angemeldete Bezeichnung nach dem Verständnis des angesprochenen allgemeinen Publikums beschrieben wird. Ein besonderes Gewicht des beschriebenen Merkmals ist insoweit nicht zu fordern (s. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 580 in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). d) Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich hinsichtlich der vorgenannten Waren des Weiteren weder aus der unmittelbaren Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „touch“ und „SENSE“ noch aus der Kombination der Schreibweise des Wortes „touch“ in Kleinbuchstaben mit derjenigen des Wortes „SENSE“ in Großbuchstaben, da es sich hierbei jeweils um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl. zur Kombination von Groß- und Kleinschreibung BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BPatG, Beschluss vom 06.11.2023, 29 W (pat) 564/20 - smartALERT; zur Zusammenschreibung von Begriffen: BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 - hansedeal; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; vgl. zur üblichen Schreibweise in Großbuchstaben: BPatG, Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat) 550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; Beschluss vom 22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, dass maßgeblich auf die Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche abzustellen sei, in der eindeutige und korrekte Angaben erwartet würden, wohingegen sich das Zeichen touchSENSE durch die Schreibweise von einer rein technischen Darstellung abhebe und eine „emotionale Bedeutung“ hervorrufe, so sind die vorliegend angesprochenen Endverbraucher daran gewöhnt, dass eine vermeintlich „emotionale“ Ansprache in der Werbung bei den verschiedensten Produkten und unterschiedlichen Fachgebieten erfolgt. Inwieweit dies bei ausschließlich an Fachkreise adressierten Produkten bestimmter Branchen anders sein mag, bedarf an dieser Stelle nicht der Bewertung durch den Senat. - 19 - e) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass Fachkreise innerhalb der Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche etabliert habe, kann hierin noch keine Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke gesehen werden. Zudem würde es an einem ausreichenden Vortrag zu der insoweit erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlen. Dementsprechend hat der Senat am 7. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Marktanteil der Beschwerdeführerin nicht entscheidungserheblich seien, da bislang keine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht worden sei. II. Hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren der Klassen 6, 9 12 und 20 hat die Beschwerde demgegenüber Erfolg. In diesem Umfang stehen der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. 1. Bei den im Tenor genannten Waren der Klassen 6 und 20, die sich sowohl an Fachkreise als auch an die allgemeinen Verkehrskreise wenden, handelt es sich bereits nicht um elektrische oder elektronische Geräte, so dass kein beschreibender Hinweis auf eine Bedienung mittels eines Touchsensors im Raume steht. Auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten weiteren möglichen Bedeutungen der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ wie u. a. „Berührungssinn“ kann dieser keine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung entnommen werden. Ebenso konnte kein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den in Rede stehenden Waren festgestellt werden. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren der Klasse 6 und 20 kann der angemeldeten Begriffskombination daher die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Da sich nicht feststellen lässt, dass die Bezeichnung zur Beschreibung von - 20 - Merkmalen der relevanten Waren der Klassen 6 und 20 geeignet ist, unterliegt diese auch keinem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 2. Die in Klasse 12 beanspruchten Waren sowie die im Tenor Ziff. 1. genannten Waren der Klasse 9 „elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen“ können als elektrische oder elektronische Produkte zwar möglicherweise mittels eines Berührungssensors bedient werden. Diese wenden sich jedoch ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus bzw. an Fahrzeugreparaturbetriebe etc. Die vorgenannten Waren, bei denen es sich nach der Einschränkung des Verzeichnisses durch die Beschwerdeführerin jeweils um Teile von Kraftfahrzeugen handelt, werden regelmäßig durch Fahrzeughersteller in den Fahrzeugen verbaut bzw. im Falle einer Nachrüstung oder eines Austauschs durch spezialisierte Werkstätten installiert. Von einem Einbau von Kfz-Türschlössern, Antrieben von Fahrzeugtüren etc. durch den Endkunden wird demgegenüber nach den Recherchen des Senats ausdrücklich abgeraten und dieser „stets“ an den Fachmann verwiesen (vgl. z.B. https://www.fairgarage.com/de-de/auto-tuerschloss-reparieren; https://ladeboy.de/zubehoer/automatische-tueren/; https://www.kfzteile24.de/magazin/werkstatt-service/zuendschloss- wechseln#:~:text=Werkstatt). Bei diesen angesprochenen Fachkreisen, insbesondere Fahrzeugherstellern und –reparaturbetrieben, können zum einen bessere Kenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden als beim - 21 - Durchschnittsverbraucher, zum anderen werden sie beim Erwerb derartiger Antriebe, Schlösser, Sensoren, Instrumente etc., die jeweils in Fahrzeugen verbaut werden, einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen. Die angesprochenen Fachkreise werden daher die Abweichung der angemeldeten Bezeichnung „touchSENSE“ von dem beschreibenden Begriff „Touchsensor“ unmittelbar wahrnehmen. Auch im Hinblick auf die weiteren möglichen Bedeutungen der angemeldeten Bezeichnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Fachkreise der angemeldeten Bezeichnung im vorgenannten Warenzusammenhang einen lediglich beschreibenden Sachhinweis entnehmen werden. Ebenso wenig ist ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu diesen Waren anzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorgenannten Warenzusammenhang keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG. III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 22 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Kriener Poeppel