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Beschluss

28 W (pat) 30/24

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat30.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat30.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 30/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2022 213 891.7 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den Richter Schmid und den Richter Dr. Poeppel beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Amangani ist am 8. April 2022 angemeldet und am 20. Juni 2022 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2022 213 891 für verschieden Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27 und 35 eingetragen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Juli 2022 veröffentlicht worden ist, hat die A… S.A.R.L, Schweiz, vertreten durch die Beschwerdeführerin, am 24. Oktober 2022 Widerspruch aus ihrer für Dienstleistungen der Klassen 36, 43 und 44 eingetragenen Wortmarke EM 009 460 271 AMANGANI - 3 - erhoben. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, den die Beschwerdeführerin laut Empfangsbekenntnis am 1. August 2024 empfangen hat, wurde am 2. September 2024 über die elektronische Dokumentenannahme des DPMA, DPMADirekt, Beschwerde eingelegt. Dabei hat eine für die Beschwerdeführerin tätige Rechtsanwältin im Datenfeld „Beschwerdeführer: (…) Name:“ von DPMADirekt den Namen, „K… … LLP“, und die Adresse und weiteren Kontaktdaten einer Berliner Niederlassung dieser Partnerschaft eingegeben. Im Datenfeld „Vertreter“ wurde ebenfalls „K… LLP“ eingegeben, hier mit der Adresse und den weiteren Kontaktdaten einer Niederlassung in München. In das am 2. September 2024 über DPMADirekt mit eingereichte SEPA-Mandat wurde nicht nur als Mandatsgeberin, sondern auch im Formularfeld „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers“ die „K… LLP“ eingetragen. Neben den in der Datenmaske von DPMADirekt eingegegeben Daten und dem SEPA-Lastschriftmandat sind innerhalb der Beschwerdefrist keine weiteren Informationen von der Beschwerdeführerin zur Akte gelangt. In der nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024 heißt es einleitend: „Im Folgenden begründen wir unsere am 2. September 2024 gegen den Beschluss vom 24. Juli 2024 in der Widerspruchssache A… S.A.R.L gegen S… Ltd. eingereichte Beschwerde.“ Der für den 28. Senat zuständige Rechtspfleger hat am 19. November 2024 die Beschwerdeführerin telefonisch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde vom 2. September 2024 die Kanzlei K… als Beschwerdeführerin eingetragen ist (Vermerk vom 19. November 2024). Daraufhin hat die Kanzlei K… LLP einen - 4 - Schriftsatz vom 19. November 2024 eingereicht, in dem „klargestellt“ wird, dass die A… S.A.R.L die Beschwerdeführerin sei. Mit Schreiben vom 5. August 2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats die Beschwerde im Namen der K… … LLP eingelegt wurde und dieser Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung fehlt. Hierzu hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass es zwar zutreffen möge, dass es der Parteibezeichnung zunächst an Eindeutigkeit fehlte. Allerdings sei offenkundig, dass vorliegend die A… S.A.R.L als Markeninhaberin, Widersprechende und durch den Beschluss Beschwerte die Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren sei. Die Parteibezeichnung sei auslegungsfähig, wobei Anhaltspunkte insoweit unter anderem die Angabe des Klagegrundes, die Bezeichnung des Vertreters sowie die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Anlagen seien. Schon in dem Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2024, mit dem das Aktenzeichen mitgeteilt wurde, werde in dem Kurzrubrum die A… S.A.R.L. als Beschwerdeführerin genannt. Für die Eingangsregistratur sei es nach Eingang der Beschwerde also sofort und unmissverständlich klar gewesen, dass die A… S.A.R.L. vorliegend auch Beschwerdeführerin sei. Zudem werde in der Beschwerde dasselbe interne Aktenzeichen – 6015626.00223.OPP – verwendet wie bereits im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus sei auch dem der Beschwerdebegründung beigefügten Anlagenkonvolut zu entnehmen, dass die A… S.A.R.L. Beschwerdeführerin sei. Hier werde an mehreren Stellen das von der A… … S.A.R.L. unter der Widerspruchsmarke „AMANGANI“ betriebene Wintersportresort beschrieben. Da die Sozietät der Unterzeichnerin sowohl als Vertreterin der Widerspruchsmarke vor dem EUIPO bestellt und zudem auch bereits in dem Widerspruchsverfahren als Vertreterin der Widersprechenden aufgetreten sei, sei klar, jedenfalls erkennbar, - 5 - dass sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Rolle als Vertreterin und nicht etwa als Beschwerdeführerin auftrete. Eine anderweite Auslegung sei abwegig. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich auch von der vom Senat in seinem Hinweis zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Sachen „REXO/RESPO“ (BPatG, Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14, BeckRS 2014, 15513), wo – anders als hier – nicht der Vertreter aus dem Widerspruchsverfahren irrtümlich als Beschwerdeführer bezeichnet worden sei, sondern eine andere – vorher nicht beteiligte – Gesellschaft. Auch in der zweiten vom Senat zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen „energy inside“ (BPatG, Beschluss vom 9.2.2023, 30 W (pat) 30/21) sei die Beschwerde ebenfalls von einer anderen Gesellschaft eingelegt worden und selbst nach einem Hinweis des Gerichts an die dortige Beschwerdeführerin sei keine Klarstellung erfolgt. Dagegen sei vorliegend nach Hinweis über die Unstimmigkeiten sofort klargestellt worden, wer hier Beschwerdeführerin sei bzw. sein solle. Zudem sei es fernliegend, in der hiesigen Konstellation anzunehmen, die Markenrechte seien in der Zwischenzeit etwa auf die schon im Widerspruchsverfahren als Vertreterin handelnde und auch beim EUIPO als Vertreterin genannte Kanzlei K… LLP übertragen worden. Das sei kein übliches Szenario. Dagegen spreche zudem, dass die K… LLP in der Beschwerde ausdrücklich als Vertreterin bezeichnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahmen abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von der Widersprechenden als nach § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zur Erhebung der Beschwerde berechtigte - 6 - Verfahrensbeteiligte, sondern von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der K… LLP, eingelegt wurde. A. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem DPMA Beteiligten zu. Die Beschwerde eines nicht am Verfahren vor dem DPMA Beteiligten ist unzulässig und zu verwerfen. Wer im Verfahren Beschwerdeführer ist, wird grundsätzlich durch die Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als der das Verfahren einleitenden Verfahrenshandlung bestimmt, was objektiv vom Standpunkt des Gerichts aus festzustellen ist (vgl. dazu BPatG, Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14 – REXO/RESPO; siehe auch BPatG, Beschluss vom 9.2.2023, 30 W (pat) 30/21 – energy inside). Dies bedeutet zwar nicht, dass die ausdrückliche Bezeichnung allein maßgeblich wäre. Vielmehr kann die erforderliche Klarheit auch im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist muss aber bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs einer Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sein (st. Rspr., vgl. dazu BGH VIII ZB 58/06 vom 9.4.2008, MDR 2008, 814.; BPatG Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14 – REXO/RESPO; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz Kommentar, 14. Auflage, § 66 Rn. 19). Angesichts der Möglichkeit, dass das Verfahren von einem Rechtsnachfolger auch an der Schnittstelle zwischen Patentamts- und Beschwerdeverfahren ohne Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG übernommen werden kann, sind bei der Beurteilung und Auslegung, wer Rechtsmittelführer ist, strengere Anforderungen zu stellen als im ZPO-Verfahren (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 66 Rn. 19). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren aufgrund der eindeutigen Bezeichnung in den innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten - 7 - Unterlagen die K… LLP Beschwerdeführerin: Bei Beschwerdeeinlegung am 2. September 2024 über DPMADirekt wurde im Datenfeld „Beschwerdeführer: (…) Name:“ die K… LLP eingetragen. Zudem wird in dem ebenfalls am 2. September 2024 eingereichten SEPA-Mandat die K… LLP im Formularfeld „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers“ angegeben. Neben den in der Datenmaske von DPMADirekt eingegebenen Daten und dem SEPA- Lastschriftmandat sind innerhalb der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin keine weiteren Informationen zur Akte gelangt, die Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin erlauben. Aufgrund der zweimaligen, übereinstimmenden und eindeutigen Benennung der K… LLP als Beschwerdeführerin in den innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen und weil darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist keine sonstigen Informationen zur Akte gelangt sind, die auf eine andere Person als Beschwerdeführerin hindeuten, vermag sich der Senat der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut der rechtsanwaltlichen Erklärungen bei Beschwerdeeinlegung die am Verfahren vor dem DPMA beteiligte A… S.A.R.L. die Beschwerdeführerin sei. Soweit die Beschwerdeführerin auf die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Anlagen verweist, bestätigt das bei Beschwerdeeinlegung mit eingereichte SEPA- Lastschriftmandat wie dargelegt die Angabe in DPMADirekt, dass die K… LLP Beschwerdeführerin ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024 und ihr Schreiben vom 19. November 2024 Bezug nimmt, sind diese Unterlagen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundespatentgericht eingegangen. Im Übrigen lassen die Verwendung desselben internen Aktenzeichens und der Verweis auf die Verwendung der Widerspruchsmarke durch die A… S.A.R.L. keine Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zu. Dass die K… LLP im DPMADirekt-Formular sowohl als Beschwerdeführerin als auch als Vertreterin eingetragen wurde, vermag die Auslegung der eindeutigen Erklärungen einer Rechtsanwältin entgegen ihrem Wortlaut nicht zu rechtfertigen, zumal dabei jeweils - 8 - die Kontaktdaten zweier unterschiedlicher, tatsächlich existierender Niederlassungen der K… LLP angegeben wurden, was eine bewusste Differenzierung beim Ausfüllen dieser beiden Formularteile nahelegt. B. Der Beschluss konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung ergehen. C. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen. Die Frage, inwieweit im Markenbeschwerdeverfahren bei der Beurteilung und Auslegung, wer Rechtsmittelführer ist, strengere Anforderungen zu stellen sind als im ZPO-Verfahren, war soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Schmid Poeppel