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Beschluss

28 W (pat) 41/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat41.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat41.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 41/21 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 007 800 (hier: Nichtigkeitsverfahren 821/20 Lösch) - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den Richter Schmid und den Richter Dr. Poeppel beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am 9. Februar 2010 angemeldete Wortmarke Leading in Balance wurde am 10. August 2010 für die Dienstleistungen Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in der Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebs- wirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung; Organisationsberatung bei der Führung von Unternehmen; Personalmanagementberatung; Planung und Hilfe bei der Geschäftsführung; - 3 - Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Erziehung und Unterricht; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); unter der Nummer 30 2010 007 800 in das Markenregister eintragen. Ihre Schutzdauer wurde am 1. März 2020 verlängert. Mit ihrem am 9. August 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- gangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der ihr mit Schreiben vom 20. August 2020 zugestellt worden ist, mit am 28. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt und gelöscht, nämlich im Umfang aller eingetragenen Dienstleistungen, ausgenommen betriebswirtschaftliche Beratung (Klasse 35) sowie Berufsberatung und Gymnastikunterricht (jeweils Klasse 41). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angegriffene Marke sowohl im Anmelde- zeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt für die vorgenannten eingetragenen Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (gewesen) sei. Die englischsprachige Wortfolge sei eine grammatikalisch korrekte Wortbildung, die die inländischen Fachkreise, nämlich Unternehmer, Führungskräfte, Lehrende und Seminarveranstalter, ebenso wie die - 4 - Durchschnittsverbraucher unmittelbar in der Bedeutung „(Das) Führen in Balance / in Ausgewogenheit“ verstünden. Das Zeichen drücke damit gleichzeitig auch aus, dass ein Anbieter führend darin sei, eine Beratung in ausgewogener Balance bei der Organisation und Führung von Unternehmen durchzuführen („Führend in Balance“). In Bezug auf die von der Erklärung der Nichtigkeit betroffenen Dienstleistungen erschöpfe sich die Streitmarke, wie die Abteilung im Einzelnen in Bezug auf jede betroffene Dienstleitung darlegt, in einer beschreibenden Aussage über deren Inhalt. So weise die Angabe Leading in Balance in Bezug auf die Dienstleistung Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen (Klasse 35) auf ein Beratungsangebot hin, das zu einer ausgewogenen, im Gleichgewicht befindlichen Organisation eines Unternehmens befähige; betreffend die weitere Dienstleistung Planung und Hilfe bei der Geschäftsführung (Klasse 35) zeige sie eine Unterstützungsleistung an, die auf einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen aller oder auf aus einer inneren Ausgeglichenheit heraus getroffene Führungsentscheidungen abziele. Betreffend die Dienstleistung Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung) (Klasse 41) könne das Zeichen den Inhalt von Lehrveranstaltungen angeben, die sich inhaltlich mit einer ausgewogenen Unternehmensführung befassen, wobei die Seminarteilnehmer in ausbalancierter, nicht überfordernder Art und Weise angeleitet würden. Die Antragstellerin habe durch Vorlage von Unterlagen aus oder vor dem Jahr 2009, die teilweise die Wendung „Führen in Balance“ heranziehen und auf den Begriff „Work-Life-Balance“ Bezug nehmen, belegen können, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden von Führungskräften bereits vor Anmeldung der Streitmarke Gegenstand von Vorträgen und Tagungen im Bereich Unternehmens- und Personalführung waren. Die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft hänge nicht von einem Nachweis einer beschreibenden Verwendung der Streitmarke ab. Die Markenabteilung bezieht sich in ihrer Entscheidung ferner auf zwei Buchtitel aus dem Jahr 2017, die sie ermittelt hat. Gegen die Teillöschung ihrer Marke durch die Markenabteilung 3.4 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Markenabteilung habe den Bedeutungsgehalt der Streitmarke und auch das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise falsch bestimmt. Die Streitmarke bestehe aus einer unüblichen, - 5 - vieldeutigen und in Bezug auf die einschlägigen Dienstleistungen letztlich nur suggestiven Wortfolge. Die von der Markenabteilung in Bezug auf die einzelnen Dienstleistungen zugrunde gelegten Interpretationen ließen sich der Streitmarke jedenfalls nicht ohne weitere Überlegungen entnehmen. Sie seien in Anbetracht ihres vagen Gehalts überwiegend auch gar nicht geeignet, die fraglichen Dienstleistungen inhaltlich zu beschreiben. Ferner habe die Abteilung ihre Entscheidung in Bezug auf einzelne Dienstleistungen gar nicht oder nur undifferenziert begründet. Das von der Markenabteilung zum Teil zugrunde gelegte Verständnis, dass sich Balance aus der Führungstätigkeit ergeben solle, sei fernliegend. Diese Auslegung entspreche vielmehr der Formulierung „leading to balance“. Die im Beschluss zitierten Unterlagen seien nicht geeignet, das unterstellte Begriffsverständnis zu belegen. Aus den von der Antragstellerin eingebrachten Belegen über die Verwendung der Wortfolge „Führen in Balance“ lasse sich keine Schlussfolgerung auf das Verständnis der Wortfolge Leading in Balance ableiten. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Work-Life-Balance“ mit der Streitmarke gleichsetzen würden. Die durch die Markenabteilung ermittelten Belege seien der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, so dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2021 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke 30 2010 007 800 vom 9. August 2020 vollständig zurückzuweisen. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Amt habe zutreffend die Teilnichtigkeit der Streitmarke festgestellt. Diese werde von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf sämtliche - 6 - beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen als beschreibende Angabe verstanden. Es sei unschädlich, dass die Markenabteilung in Abhängigkeit von den betroffenen Dienstleistungen einen leicht abweichenden Bedeutungsgehalt ermittelt habe. Der Berichterstatter hat die Beteiligten durch Hinweis vom 18. August 2025 darüber informiert, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die angegriffene Entscheidung sei nach vorläufiger Bewertung durch den Senat im Ergebnis zutreffend. Es bestünden auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer beschreibungsgeeigneten Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Antragsgegnerin hat sich hierauf mit Schriftsatz vom 3. September 2025 geäußert und daran festgehalten, dass die Streitmarke eine unklare und mehrdeutige Angabe sei, die insbesondere zum Anmeldezeitpunkt keinen Schutzhindernissen ausgesetzt gewesen sei. Vor dem Anmeldetag sei das Zeichen auch nicht als beschreibende Angabe benutzt worden. Die von der Antragsgegnerin umfangreich benutzte Streitmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen gerade als Kennzeichen ihres Unternehmens wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde gegen die Teilnichtigerklärung und -löschung der Streitmarke ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angegriffene Marke ist – im Umfang der Beschwerde – entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt und gelöscht (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2 und 4, 53 MarkenG). - 7 - 1. Die Nichtigkeitsantragstellerin hat ihren am 9. August 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Antrag innerhalb der ab Eintragung der angegriffenen Marke am 10. August 2010 laufenden Zehnjahresfrist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt. Der nach § 53 Abs. 1 MarkenG zulässige Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Amtsschreiben vom 20. August 2020, abgesandt am 21. August 2020, per Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Sie hat ihm mit am 28. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag, mithin innerhalb der Zweimonatsfrist der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Regelung gemäß § 53 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 MarkenG (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG) wider- sprochen, so dass das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war. 2. Der Nichtigkeitsantrag ist begründet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 9. Februar 2010 (vgl. BGH GRUR 2018, 404 Rn. 30 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I) die Schutz- hindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Beschreibungseignung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstanden und diese zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 26. September 2025 nicht entfallen sind, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 1 MarkenG. a) Nach der Eintragung der streitbefangenen Marke am 10. August 2010 haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. BGH GRUR 2020, 411 – #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Beschreibungseignung aus Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der RL 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Richtlinie (EU) 2015/2436. Für die Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt – wie nach altem Recht für die absoluten Löschungsgründe –, dass eine Nichtigerklärung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen - 8 - Zeitpunkten zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Der Senat hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. An Vorbringen der Beteiligten ist er nicht gebunden, vgl. § 73 Abs. 1 MarkenG. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix; Beschluss vom 17.06.2022, 29 W (pat) 10/19 – Oberfächenmuster). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwend- barkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbe- werbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreicht (vgl. BPatG GRUR 2013, 733, 736 – Gute Laune Drops; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Hierbei ist der Formulierung „und/oder“ zu entnehmen, dass auch das Verständnis der (am Handel) beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 443). - 9 - b) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der Bezeichnung Leading in Balance zum Anmeldezeitpunkt der Streitmarke am 9. Februar 2010 und handelt es sich bei dieser auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung um einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibungsgeeigneten objektiven Hinweis auf das inhaltliche Gebiet, das Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Beratungs-, Ausbildungs- oder sonstigen Dienstleistungen ist. aa) Das angesprochene Publikum besteht im Bereich der Klasse 35 aus Kaufleuten oder anderen Gewerbetreibenden, die Beratungsleistungen insbesondere auf dem Gebiet der Geschäftsführung nachfragen. In Klasse 41 hängt der Zuschnitt der angesprochenen Verkehrskreise vom konkreten Inhalt des Ausbildungsangebots ab. Im Bereich der Themen Geschäftsführung und/oder Personalführung sind solche Dienstleistungen an das gegenwärtig oder potentiell mit solchen Aufgaben befasste Fachpublikum gewandt. In Bezug auf die Dienstleistung Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung richtet sich das Angebot u. a. an Verkehrskreise mit Ausbildungs- oder Erziehungsverantwortung, im Übrigen richten sich die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen auch an das allgemeine Publikum, das beispielsweise an Seminaren oder Workshops zu den verschiedensten Themen teilnehmen kann. bb) Unstreitig ist die englischsprachige Wortfolge Leading in Balance aus einer Wortform des Verbs „lead“ im Sinne von „führen, vorangehen“, der Präposition „in“ und dem Substantiv „Balance“ in der Bedeutung „Balance, Gleichgewicht, inneres Gleichgewicht, Gelassenheit, Ausgleich, Ausgewogenheit“ gebildet (siehe für lexikalische Nachweise Seite 6 des angegriffenen Beschlusses). Wie die Markenabteilung im Ausgangspunkt zutreffend zur Bedeutung der englischsprachigen Wortfolge Leading in Balance im Ganzen festgestellt hat, kann der Begriff „Leading“ – neben einem Partizip Präsens – ein Gerund in der Nominalform darstellen („[das] Führen“). Die Anbindung durch die Präposition „in + Nomen“ – im Unterschied zur Modalpräposition „with“ – kann eine Aussage über eine bestimmte Befindlichkeit oder einen Zustand einer Person einleiten (vgl. collinsdictionary.com/dictionary/english/in, to be in trouble/danger, Stand - 10 - 26/09/2025; andere Beispiele: in love, in harmony). Dies legt hier nahe, dass das Wort „Balance“ eine Befindlichkeit benennt und mithin im Sinne von „inneres Gleichgewicht“ verwendet wird. Ausgehend von der Gerundform „leading“ bedeutet die Marke insgesamt objektiv „das „Führen in Balance / innerem Gleichgewicht / Ausgeglichenheit“. Diese Bedeutung geht im Übrigen auch aus tatsächlichen Verwendungen der Formulierung hervor. Da es insofern nicht um den Nachweis einer Vorveröffentlichung geht, sondern ausschließlich um die Bedeutung der Wendung, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke insofern nicht entscheidend (vgl. aus Anlage AST 1 der Antragsbegründung den Post „Leading in Balance“ in: Ron Evans‘ „Monday Evening Insights“ [„We often forget how much the behavior of the leader influences the team. The choices you make to take care of yourself contribute to how others take care of themselves“]). cc) Nachdem das Zeichen Leading in Balance in dieser Nominalstruktur eine aus einfachen Begriffen gebildete, sprachregelkonforme Wendung darstellt, besteht kein Grund zu der Annahme, dass das angesprochene inländische Publikum diese Wendung zum Anmeldezeitpunkt der Marke nicht unmittelbar im genannten Sinn verstanden hat. Der Wortstamm des Wortes „Leading“ war seinerzeit sogar im deutschen Sprachraum aufgegriffen worden („leading“ – vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., 2006, S. 927: z. B. Leadership, Leadsänger). In diesem Kontext liegt es jedenfalls für Fachpublikum auch nahe, dass die weiteren Wortbestandteile „in Balance“ auf einen Gemütszustand, hier „inneres Gleichgewicht/Ausgeglichenheit“, bei Ausübung der Führungstätigkeit hinweisen. Beide Wortteile werden in derselben Bedeutung auch im Deutschen gebraucht. Dies zeigt bereits die im Verfahren nachgewiesene Formulierung „Führen in Balance“ (Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020, Seminarankündigung für den 3. April 2009, Titel: „Frauen führen anders“, „Führen in Balance – Besonders wichtig für Power-Frauen“ und Tagungsankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für den 25. Juni 2009: „Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit sichern – Chancen nachhaltiger Personalarbeit in - 11 - Krisenzeiten“, „Führen in Balance (Umgang mit Stress; Erhalt der eigenen Gesundheit, Gesundheit als Führungsaufgabe)“). Ferner ist nicht zu verkennen, dass jedenfalls das hier angesprochene Fachpublikum in der Regel über belastbare Englischkenntnisse verfügt, da die Führung von Unternehmen oder anderen Einheiten gewöhnlich internationale Geschäftsbeziehungen oder Kontakte und häufig eine international zusammengesetzte Personalstruktur mit sich bringt. Das genannte Zeichenverständnis wird im Übrigen dadurch begünstigt, dass das Publikum eine Marke und ihre Komponenten im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, die die Marke kennzeichnen soll (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. September 2018, 25 W (pat) 578/17 – GTLAB). Im Kontext der vorliegenden Dienstleistungen, die sich auf Beratung und Schulung in den Bereichen Geschäfts-/Organisations- und/oder Personalführung beziehen können, wird das angesprochene Fachpublikum mit Interesse gerade an solchen Leistungen dem Begriff „Leading“ intuitiv die Bedeutung “Führen“ im Sinne von „Lenken/Leiten (von Organisationen/Personal)“ zuordnen. Auch die Verwendung eines Gerunds, in dem „Leading“ bei dieser Lesart steht, ist Fachpublikum mit soliden Englischkenntnissen regelmäßig geläufig. Denn das Gerund ist im Englischen eine typische Wortform, die sich für kompakte Angaben eignet, weil es längere Nebensätze ersetzen kann. dd) Die Antragsgegnerin stellt das genannte Verkehrsverständnis in Frage und meint, die Bedeutung der Marke sei für die inländischen Verkehrskreise mehrdeutig oder sonst unklar. Abgesehen davon, dass das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht dadurch beseitigt wird, dass ein Zeichen neben der beschreibenden Aussage andere Bedeutungen aufweist, bestehen hier keine Anhaltspunkte für eine begriffliche Unklarheit oder Mehrdeutigkeit der Streitmarke. Zwar mögen die Wortbestandeile des Zeichens als solche mehrere lexikalische Bedeutungen aufweisen. Die Antragsgegnerin hat hier insbesondere auf den Begriff „Balance“ hingewiesen, der u. a. auch „Waage“, „Kontostand“, „Restsumme“ oder - 12 - „Ausgleich“ bedeutet. Insofern verkennt sie aber, dass das angemessen verständige Fachpublikum, wenngleich es keine komplexe Analyse anstellen wird, intuitiv unter Nutzung des Sinnzusammenhangs, der sich aus dem Zeichen als Ganzem ergibt, und unter Berücksichtigung des Dienstleistungskontextes ein sinnhaftes Zeichenverständnis anstreben wird. Bei dieser Vorgehensweise wird es unschwer rein theoretische Wortbedeutungen wie etwa „Waage“, „Kontostand“; „Restsumme“ oder aufgrund des konkreten Satzbaus fernliegende Sinngehalte wie „Ausgleich“ ausschließen. Des Weiteren kann auch der Bestandteil „Leading“ neben einem Gerund auch ein Partizip Präsens darstellen („führend“) und in einer Konstruktion zusammen mit der Präposition „in“ auf einen Spitzenplatz in einem bestimmten Bereich hinweisen, z. B. „leading in innovation“. Dem angegriffenen Zeichen kann daher an sich auch die Bedeutung „führend in Bezug auf Balance / Gleichgewicht“ zukommen. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass das angesprochene Publikum dieses Verständnis ernsthaft in Betracht zieht. Die Angabe würde allenfalls besagen können, dass der/die Anbieter(in) über eine Spitzenposition verfügt, am ehesten in Bezug auf sein/ihr inneres Gleichgewicht. Eine solche Aussage wäre im Zusammenhang der fraglichen Dienstleistungen aber weder üblich noch sinnvoll. Der Gemütszustand eines Dienstleisters ist im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen keine relevante, geschweige denn hervorhebungswürdige Qualifikation. Das angesprochene Fachpublikum wird im Kontext der fraglichen Beratungs- und Ausbildungsleistungen deutlich eher eine Information über den Inhalt dieser Leistungen erwarten und daher ausschließlich die Bedeutung „Führen in Balance/innerem Gleichgewicht“ zugrunde legen. Selbst wenn das Publikum tatsächlich auch andere Bedeutungen des Zeichens Leading in Balance gleichwertig in Betracht ziehen sollte, würde das Zeichen dadurch im Übrigen seine Eignung als Sachangabe nicht verlieren (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 489). Von einer Ungenauigkeit, die dem Zeichen die Eignung entziehen würde, den Inhalt der registrierten Dienstleistungen zu bezeichnen, kann hier keine Rede sein. - 13 - ee) Eine Verwendung der konkreten englischsprachigen Formulierung Leading in Balance vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke ist zwar nicht nachgewiesen. Hierauf kommt es aber entgegen der auch zuletzt im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. September 2025 wiederholten Auffassung der Antragsgegnerin nicht entscheidend an. Vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; MarkenR 2008, 160 Rn. 35 – HAIRTRANSFER; BGH GRUR 2003, 882, 883 Lichtenstein; GRUR 2021, 1195 Rn. 18 – Black Friday; m. w. N. Ströbele/Hacke/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 460). Dies geht schon aus dem Wortlaut der Regelung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hervor. Zudem liegt ihr Zweck gerade darin, Wettbewerbern im Bereich sachbezogener Produkt- oder Leistungsangaben die volle Ausdrucksfreiheit zu erhalten. Niemand muss sich auf (bereits bekannte) sprachliche Alternativen verweisen lassen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 57, 101 – Postkantoor). Die Formulierung Leading in Balance verfügt als sprachkonforme und verständliche Wortbildung in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen über die Eignung als inhaltsbeschreibende Angabe. Im vorliegenden Fall war sogar die Verwendung der deutschsprachigen Entsprechung der angegriffenen Formulierung vor dem Anmeldetag der Streitmarke nachweisbar (vgl. die beiden bereits zitierten Seminarankündigungen Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020). Dem entspricht, dass die Persönlichkeitsentwicklung bereits vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke als wesentliche Komponente erfolgreicher Führung erkannt wurde (vgl. die bereits mit Hinweis des Berichterstatters übermittelte Fundstelle https://www.coaching-magazin.de/fuehrung/transition-coaching- schnelle-wirk-sam-keit-garantiert: … „unterstützt die simultane Weiterentwicklung der drei Leadership-Kompetenzen (leading yourself, leading others, leading the business)“ [25.08.2009]). Die Streitmarke stellt sich also nur als eine aus einfachen Begriffen gebildete englischsprachige Form einer in der Beratungsbranche bereits im Jahr 2009 sinngemäß benutzten Angabe über einen bestimmten Führungsansatz dar. In - 14 - Anbetracht der herausragenden Bedeutung der englischen Sprache im inländischen Wirtschaftsleben, die dem Deutschen insofern kaum nachsteht (vgl. bereits BPatG, Beschluss vom 5. Juli 1995, 29 W (pat) 163/92 – TopControl), besteht insofern an der Beschreibungseignung der Formulierung Leading in Balance kein Zweifel. Nach den Feststellungen des Senats und den in das Verfahren eingeführten Unterlagen steht das Zeichen somit für einen bestimmten Ansatz, das Führungsverhalten zu entwickeln oder fortzubilden, nämlich durch Verbesserung des Wohlbefindens des Führungspersonals. Angestrebt wird „Führen in Balance / Ausgeglichenheit“. Personen mit Führungsverantwortung sollen über eine innere Stabilität und Stärke verfügen, um auch in Belastungssituationen souveräne Entscheidungen zu treffen. In dieser Bedeutung kann die Formulierung Leading in Balance als klare, eingängige und trotzdem erschöpfende Beschreibung der „Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen“ dienen, nämlich ihres inhaltlichen Gegenstands (andere Beispiele für themen- oder inhaltsbeschreibende Angaben etwa BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 36 f. – Black Friday; NJW 2000, 3355, 3356 – Bücher für eine bessere Welt; BPatG, Beschluss vom 27.10.2020, 25 W (pat) 514/19 – Notation Legend; [zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG]Beschluss vom 18. Juli 2001, 29 W (pat) 330/99 – Aufbruch zur Gelassenheit; Beschluss vom 30. April 2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration und Beschluss vom 4. September 2024, 29 W (Pat) 531/23 – Recruiting Intelligence; EuG, T-0594/15, Entscheidung vom 06.04.2017 – Metabolic Balance (fig.); Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 528). Auch die Markenabteilung hat diese Bedeutung zwar zutreffend ermittelt, der Begründung ihrer Entscheidung im Folgenden jedoch teilweise abweichende Bedeutungen zugrunde gelegt. ff) Vor diesem Hintergrund stellt die angegriffene Marke in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständliche Dienstleistungen eine gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähige beschreibende Angabe dar. Dies gilt zunächst für die in Klasse 35 beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Die Beratungsleistungen der Klasse 35 beziehen sich zum Teil - 15 - ausdrücklich gerade auf die Organisation und Führung von Unternehmen bzw. umfassen diesen Themenbereich (Dienstleistungen Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung; Organisationsberatung bei der Führung von Unternehmen; Personalmanagementberatung). Die angebotenen Beratungsleistungen können Unternehmen bei der Einrichtung oder Optimierung ihrer Struktur und Abläufe bzw. bei der Entwicklung ihres Führungspersonals unterstützen. Ziel einer derartigen Beratung ist es, die Strukturen, Prozesse und die Unternehmenskultur so zu gestalten, dass sie den bestehenden Herausforderungen gewachsen sind. Die Beratungsleistung kann sich in diesem Zusammenhang plausibel darauf richten, die Ausgeglichenheit des Führungspersonals zu stärken. Die allgemeiner formulierten Dienstleistungen der Klasse 35 Beratung in der Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Planung und Hilfe bei der Geschäftsführung umfassen ebenfalls die Aspekte Organisations- und Verhaltensberatung in Unternehmen. Auch insofern kann das Zeichen die Zielrichtung der Beratungsleistung angeben. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Dienstleistung Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung (Klasse 41). Insofern handelt es sich um Beratungsleistungen für mit Bildungs- bzw. Erziehungsleistungen befasstes Publikum. Unter anderem Ausbilder, Lehrer oder Erzieher nehmen eine Führungsverantwortung wahr und können in dieser Hinsicht naheliegend nach dem hier angezeigten Konzept geschult werden. In Bezug auf die eingetragenen beschwerdegegenständlichen Erziehungs-, Ausbildungs- und Veranstaltungsdienstleistungen sowie die Herausgabe von Texten (Klasse 41) kann die Formulierung Leading in Balance den Ausbildungsinhalt von (Lehr-)Veranstaltungen (vgl. hierzu die Seminaranzeigen Anlage AST 2 zum Schriftsatz vom 2. November 2020) bzw. den Gegenstand von Texten angeben. Bei Verlags-, Herausgabe- und Produktionsdienstleistungen ist davon auszugehen, dass sich ein für Druckschriften oder für sonstige Medien mit bezeichnungsfähigem Inhalt beschreibender Begriffsinhalt regelmäßig gleichermaßen auf die Dienstleistungen, die zur Entstehung der Druckschrift oder - 16 - des Mediums führen, bezieht, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften (Medien) zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 – test; GRUR 2013, 522 Rn. 17 – Deutschlands schönste Seiten). Dies ist vorliegend der Fall, da sich eine Vielzahl von Texten mit der Thematik „Leading in Balance“ befassen kann. gg) Die streitgegenständliche Marke unterlag nach alldem sowohl im Anmelde- zeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hieran ändert ersichtlich auch die Schreibweise Leading in Balance, namentlich die zur werbetypischen Hervorhebung von zentralen Wortkomponenten eingesetzte Großschreibung nichts (BPatG, Beschluss vom 13. Juni 2019, 30 W (pat) 09/17 – AquaRelax). Auf die im angegriffenen Beschluss genannten Fundstellen, durch die sich die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf Gehör verletzt sieht (§ 59 Abs. 2 MarkenG), kommt es nicht an. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren geheilt, da die Beschwerdeführerin von diesen Belegen zwischenzeitlich durch den angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat. 3. Ferner bestand zum Anmeldezeitpunkt der Streitmarke und besteht auch zum Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG. a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft - 17 - die Verweigerung des Schutzes als Marke begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis auszuräumen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi- Langstrumpf Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). b) Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angegriffenen Marke mit Blick auf ihren bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung ausschließlich inhaltsbeschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Dienstleistungen von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst. Es besteht unter diesen Umständen kein Anhaltspunkt dafür, dass das Zeichen auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen fungieren konnte bzw. kann (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 19 – Biomild; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf Marke). Die Beschwerde der Anmelderin gegen die teilweise Nichtigerklärung und Löschung der angegriffenen Marke hat daher im Ergebnis keinen Erfolg. Das nur allgemeine Vorbringen der Antragsgegnerin zur Benutzung der Marke nach der Anmeldung wird nicht als Geltendmachung einer zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG verstanden. Jedenfalls fehlt jegliche Glaubhaftmachung der diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 8 Rn. 353). Die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen. 4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. - 18 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Schmid Poeppel