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Beschluss

1 W (pat) 2/24

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:101025B1Wpat2.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:101025B1Wpat2.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 2/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2010 039 983.3 wegen Weiterbehandlung hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Oktober 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Heimen und die Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Mit Beschluss vom 29. September 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2010 039 983.3 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids vom 17. Februar 2023 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. In dem Beschluss wurde auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung sowie auf die Möglichkeit einer Weiterbehandlung nach § 123a Patentgesetz hingewiesen. Nach dem Aufdruck des DPMA wurde das Empfangsbekenntnis betreffend diesen Beschluss per Fax am 6. Oktober 2023 an das DPMA zurückgesendet. Die für den Empfang von Faxen zuständige Sachgebietsleiterin des DPMA hat den Zugang im DPMA am 6. Oktober 2023 ebenfalls bestätigt und auch mitgeteilt, dass für den fraglichen Zeitraum keine Unregelmäßigkeiten beim Faxeingang bekannt seien. Auch der Faxaufdruck der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis trägt das Datum 6. Oktober 2023. Der Datumsstempel, der in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten auf das Empfangsbekenntnis aufgebracht wurde, trägt jedoch das Datum des 7. Oktobers 2023. Mit Schriftsatz vom 7. November 2023, der am gleichen Tag per Fax beim DPMA einging, stellte die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf Weiterbehandlung der Patentanmeldung und fügte ein SEPA-Mandat über die Weiterbehandlungsgebühr bei. Dieser Antrag wurde von der Prüfungsstelle für Klasse B60W mit Beschluss vom 10. November 2023 zurückgewiesen, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anmelderin vom 16. Dezember 2023. Anträge wurden nicht gestellt, die Beschwerde wurde - 3 - entgegen einer entsprechenden Ankündigung bei der Beschwerdeeinlegung nicht begründet. Sinngemäß hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle B60W des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2023 aufzuheben. Mit gerichtlichem Hinweis vom 14. Mai 2025 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach der vorläufigen Bewertung des Senats nicht begründet sei, da der Antrag auf Weiterbehandlung nicht innerhalb eines Monats eingelegt wurde. Das Empfangsbekenntnis zu diesem Schreiben ist auch nach zweimaliger Aufforderung hierzu nicht zu den Akten gelangt. Am 18. Juli 2025 wurde der gerichtliche Hinweis der Vertreterin der Antragstellerin erneut per Zustellungsurkunde zugestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ausdrücklich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 10. November 2023 gerichtet, mit dem ihr am 7. November 2023 beim DPMA eingegangener Antrag auf Weiterbehandlung der mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W vom 29. September 2024 zurückgewiesenen Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Die Stellung des Antrags auf Weiterbehandlung und die Zahlung der Gebühr für die Weiterbehandlung waren jedoch verspätet, wie dies die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2023 zutreffend festgestellt hat. - 4 - 2. Wird eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist zurückgewiesen, kann die Patentanmelderin nach Maßgabe des § 123a PatG die Weiterbehandlung ihrer Anmeldung beantragen. Der Weiterbehandlungsantrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden (§ 123a Abs. 2 Satz 1 PatG). Innerhalb der Monatsfrist muss darüber hinaus auch die versäumte Handlung nachgeholt (§ 123a Abs. 2 Satz 2 PatG) sowie die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, Nr. 313 000 des Kostenverzeichnisses, Anhang zu § 2 Abs. 1 PatKostG). 3. Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist - gegen deren Versäumung gemäß § 123a Abs. 3 PatG eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist - jedoch nicht eingehalten. Das Empfangsbekenntnis betreffend den Beschluss vom 29. September 2023 wurde am 6. Oktober 2023 per Fax an das DPMA gesendet. Deshalb ist der Beschluss spätestens an diesem Tag zugestellt worden. Der Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123 a PatG ist aber erst am 7. November 2023 beim DPMA eingegangen. Zwar weist der Datumsstempel im Empfangsbekenntnis betreffend den Beschluss vom 29. September 2023 „7.Okt. 2023“ aus. Nach § 175 Abs. 3 ZPO ist die Zustellung durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehenen Empfangsbekenntnisses nachgewiesen. Das Empfangsbekenntnis ist eine Urkunde. Deren Beweiskraft ist nach § 419 ZPO gemindert oder aufgehoben, wenn sie Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel aufweist, die nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts die Beweiskraft der Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11). Ein derartiger sonstiger äußerer Mangel des Empfangsbekenntnisses, der die Beweiskraft zumindest hinsichtlich des - 5 - gestempelten Datums aufhebt, ist vorliegend gegeben, da das Empfangsbekenntnis auch den Aufdruck des DPMA aufweist, der einen Eingang am 6. Oktober 2023 bescheinigt. Weiterhin befindet sich auf dem Empfangsbekenntnis ein Aufdruck des Faxgerätes der Verfahrensbevollmächtigten, der auf den 6. Oktober 2023 lautet. Weiterhin wurde das Empfangsbekenntnis mit Eingangsdatum „6. 10. 2023“ in die elektronische Akte des DPMA eingestellt. Die für den Faxeingang zuständige Sachgebietsleiterin hat zudem mitgeteilt, dass in dem fraglichen Zeitraum keine Unregelmäßigkeiten beim Faxempfang bekannt seien. Bei dieser Sachlage bestehen auch nicht bloß Zweifel an der Richtigkeit der Datumsangabe, vielmehr ist sie durch die maschinell angebrachten Aufdrucke widerlegt und die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses ist insoweit aufgehoben (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 175 Rn. 15; vgl. VGH Mannheim NJW 2005, 1678 LS). Im Wege der freien Beweiswürdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass der 7. Okt. 2023 irrtümlich auf dem Empfangsbekenntnis angegeben wurde und der Beschluss vom 29. September 2023 tatsächlich bereits am 6. Oktober 2023 zugestellt wurde. Der beim DPMA am 7. November 2023 eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist und wurde daher von der Prüfungsstelle durch den angefochtenen Beschluss vom 10. November 2023 zu Recht zurückgewiesen. 4. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG). III. - 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Heimen Dr. Rupp-Swienty