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Beschluss

26 W (pat) 45/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:101025B26Wpat45.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:101025B26Wpat45.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 45/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Wortmarke 395 02 560 (hier: Verfallsverfahren 0118/21 Lösch) hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. GRÜNDE I. Der Beschwerdeführer und Antragsgegner ist Inhaber der am 21. Januar 1995 angemeldeten und am 20. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke Nr. 395 02 560 (nachfolgend: Streitmarke) BINDER geschützt für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 14, 18, 20, 21, 35 u. 42, u.a. für folgende Waren der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit in Kl. 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; - 3 - Uhren und Zeitmeßinstrumente; Dekorationsobjekte aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in Klasse 14 enthalten. Mit am 12. Februar 2021 beim DPMA eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin beantragt, die Marke teilweise für verfallen zu erklären und zu löschen, nämlich für die o.g. genannten Waren der Klasse 14. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke nicht innerhalb des nach § 49 Abs. 1 MarkenG maßgebenden Zeitraums rechtserhaltend benutzt sei. Der Markeninhaber hat dem ihm am 26. Februar 2021 zugestellten Verfallsantrag am 23. April 2021 widersprochen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 hat er Unterlagen zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung vorgelegt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Eintragung der Marke für die Waren der Klasse 14 für verfallen erklärt und gelöscht. Zugleich hat sie den Aussetzungsantrag des Markeninhabers zurückgewiesen, den dieser im Hinblick auf ein gegen die angegriffene Marke gerichtetes Nichtigkeitsklageverfahren der hiesigen Antragstellerin vor dem LG M… gestellt hat, das inzwischen in zweiter Instanz vor dem OLG K… anhängig ist. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass der Nichtigkeitsantrag zulässig und auch begründet sei, da die Voraussetzungen für eine Verfallslöschung im beantragten Umfang vorlägen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die angegriffene Marke i.S.d. § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden sei. Entgegen der Ansicht des Markeninhabers führe das in Ziff. 8. des Vertrages vom 19. Juni 2015 enthaltene zweijährige Wettbewerbsverbot bzgl. der Herstellung von Schmuckketten nicht dazu, dass nach seinem Ende eine neue fünfjährige Benutzungsschonfrist zu laufen beginne. Hierfür sei keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Der Verfallsantrag verstoße im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein berechtigter Grund für die - 4 - Nichtbenutzung liege nach der Rechtsprechung selbst nicht dann vor, wenn es einem Markeninhaber wegen einer Vereinbarung mit einem Dritten nicht möglich sei, seine Marke zu benutzen. Zudem verpflichte das Wettbewerbsverbot den Markeninhaber wörtlich nur dazu, für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung weder direkt noch indirekt die Herstellung von Schmuckketten zu betreiben. Es könne auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass es sich auf die Oberbegriffe „Juwelierwaren und Schmuckwaren“ beziehe, zumal der Markeninhaber nach eigenem Vortrag seit 2003 unter der Marke „ringissimo“ Trau- und Verlobungsringe verkaufe. Daher wäre dem Markeninhaber im gesamten Zeitraum eine Benutzung für Schmuck, mit Ausnahme von Ketten, möglich gewesen, ebenso für die weiter angegriffenen Waren „Uhren und Zeitmeßinstrumente; Dekorationsobjekte aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in Klasse 14 enthalten“. Im Übrigen habe es für den Zeitraum ab Ende des Wettbewerbsverbots bis zum Nichtigkeitsantrag (also vom 18. September 2017 bis 11. Februar 2021) keinerlei Einschränkungen gegeben. Den danach erforderlichen Nachweis, bei dem die Benutzung zur vollen Überzeugung zu beweisen sei, habe der Markeninhaber nicht erbracht. Für die Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten“ sowie „Dekorationsobjekte aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in Klasse 14 enthalten“ sei die Benutzung weder vorgetragen noch nachgewiesen worden, so dass die Marke insoweit ohne weiteres zu löschen sei. Hinsichtlich der Waren „Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine“ und „Uhren und Zeitmeßinstrumente“ reichten die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis einer ernsthaften und kontinuierlichen Benutzung aus. Die eidesstattlich versicherten Umsätze von … € lägen teilweise außerhalb des fraglichen Benutzungszeitraums und seien nicht nach Warengruppen aufgegliedert. Zudem fehle der Nachweis, dass dieser Umsatz mit der angegriffenen Marke erzielt worden sei. Nach den insoweit inkonsistenten Angaben in der eidesstattlichen Versicherung habe der Markeninhaber einerseits den Umsatz mit „niedrigpreisigeren - 5 - Schmuckstücken und Uhren“ erzielt, andererseits aber die Marke für hochwertige Unikate verwendet. Fotos der verkauften Schmuckstücke lägen nicht vor. Die als Anlage V13 vorgelegten Quittungen und Einzahlungsbelege trügen teilweise die Bemerkung „Kasse ringissimo“ oder „Altbestand Lager“ oder sie zeigten nicht, welche Waren verkauft worden seien. Außerdem datierten sie teilweise nach Stellung des Nichtigkeitsantrags. Aus den Quittungen ergebe sich daher nicht, dass die Waren unter der Marke „BINDER“ verkauft worden seien. Der auf dem Quittungsblock angebrachte Aufdruck „binder“ weise keine funktionelle Beziehung zwischen der Marke und den Waren auf. Die übrigen vorgelegten Unterlagen, wie z. B. diverse Rechnungen von Auktionshäusern, wiesen ebenfalls keinen Bezug zur Streitmarke auf. Auch der Vortrag zu den unentgeltlich zu Werbezwecken abgegebenen „Binder Flowers“ sei nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen. Abgesehen davon, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Zahlen vage seien, sei nicht erkennbar, dass für diese Schmuckketten ein Absatzmarkt erschlossen werden sollte, zumal schriftsätzlich und eidesstattlich vorgetragen sei, dass die Streitmarke für hochwertige Unikate verwendet werde. In ihrer Gesamtheit reichten die Beweismittel nicht aus, um damit die ernsthafte und kontinuierliche Benutzung der Wortmarke „BINDER“ für die Waren der Klasse 14 in Deutschland im erforderlichen Umfang nachzuweisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Von einer schriftsätzlichen Begründung hat er abgesehen. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2023 aufzuheben und den Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen. - 6 - Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Von ihr ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls keine schriftsätzliche inhaltliche Stellungnahme eingegangen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.03.2025 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats nicht erfolgreich sein dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen im Verfallsverfahren vor dem DPMA gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 82 MarkenG i.V.m. § 148 ZPO nicht mehr verfolgt hat, kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (Ziff. II.1.) und den Hinweis des Senats vom 21.03.2025 (Ziff. 3.) verwiesen werden (vgl. im Übrigen auch unten, Ziff. 2.b)). 2. Der Verfallsantrag ist zulässig. a) Die Beschwerdegegnerin hat mit einem am 12. Februar 2021 beim DPMA eingegangenen Antrag unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe - 7 - von 100 Euro die (teilweise) Löschung der Streitmarke wegen mangelnder rechtserhaltender Benutzung gemäß §§ 49, 26 MarkenG beantragt. Mit – ausweislich des Empfangsbekenntnisses - am 26. Februar 2021 zugestellten Schreiben des DPMA an seinen anwaltlichen Vertreter ist der Antragsgegner über den Verfallsantrag gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG unterrichtet und aufgefordert worden mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. Mit Schriftsatz vom 23. April 2021, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG, hat der Markeninhaber der Löschung widersprochen. Die Antragstellerin ist mit – ihrem anwaltlichen Vertreter am 4. Mai 2021 zugestellten – Schreiben über den Widerspruch des Markeninhabers gegen den Löschungsantrag gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 MarkenG informiert worden und hat daraufhin am 12. Mai 2021 – also fristgerecht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG nach Zustellung des Widerspruchs – die anfallende Gebühr in Höhe von 300 Euro für die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gezahlt. b) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls enthält die nach § 53 Abs.1 S. 2 MarkenG erforderlichen Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel. Der Antrag ist auch nicht gem. § 53 Abs. 1 S. 4, 5 MarkenG unzulässig, weil über den selben Streitgegenstand zwischen den Parteien schon durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden oder diesbezüglich eine Klage nach § 55 MarkenG anhängig wäre. Das zwischen den hier Beteiligten inzwischen in zweiter Instanz vor dem OLG K… (dortiges Az. …) geführte Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte hat nicht denselben Streitgegenstand wie das hiesige Verfallsverfahren wegen Löschung aufgrund Verfalls wegen Nichtbenutzung. Streitgegenstand des Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Frage der etwaigen Nichtigkeit der hier gegenständlichen Streitmarke aus einem geltend gemachten älteren Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin, während das hiesige Verfahren - 8 - allein die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfallslöschung (§ 49 MarkenG) mangels rechtserhaltender Benutzung (§ 26 MarkenG) zum Gegenstand hat. 3. Der Verfallsantrag ist begründet. Die Markenabteilung des DPMA hat deshalb zu Recht die (Teil-)Löschung der Streitmarke für die oben genannten Waren der Klasse 14 angeordnet. Die erforderliche rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke i.S.d § 26 MarkenG wurde durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. a) Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird die Marke auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Der Eintritt des Verfalls setzt mithin voraus, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Vorliegend endete die Benutzungsschonfrist der Streitmarke mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Widerspruchsfrist (15. Februar 1996) bereits am 15. Februar 2001. Der Verfallsantrag vom 12. Februar 2021 wurde mithin deutlich nach Ablauf der Benutzungsschonfrist gestellt. Nach § 49 Abs. 1 S. 2 MarkenG kann der Verfall jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Verfallsantrags eine Benutzung der Marke gem. § 26 MarkenG begonnen oder wiederaufgenommen worden ist. Eine solche Heilung eines bereits eingetretenen Verfalls macht der Beschwerdeführer hier sinngemäß geltend, wenn er darlegt, dass die bereits 1995 eingetragene Streitmarke in der Zeit ab etwa 2017 benutzt worden sei. - 9 - b) Als maßgeblicher Benutzungszeitraum ergibt sich im vorliegenden Fall nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ein ununterbrochener Zeitraum von fünf Jahren vor Stellung des Verfallsantrags, hier also vom 12. Februar 2016 bis 11. Februar 2021. aa) Eine Verschiebung bzw. Verlegung dieses Zeitraums, wie sie der Markeninhaber im Verfahren vor dem DPMA unter Hinweis auf das im Vertrag vom 19.06.1995 enthaltene zweijährige Wettbewerbsverbot geltend gemacht hat, kommt nicht in Betracht. Das Gesetz definiert in § 49 Abs. 1 MarkenG den maßgeblichen Benutzungszeitraum und sieht keine Änderungsmöglichkeiten wie Verschiebungen nach vorne oder hinten, Verkürzungen oder Verlängerungen vor. bb) Zwar erlaubt § 26 Abs. 1 MarkenG, auf den § 49 Abs. 1 MarkenG verweist, die Berücksichtigung von berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung als Ausnahme zum Benutzungszwang. Solche im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG berechtigten Gründe für eine Nichtbenutzung liegen hier jedoch nicht vor. (1) Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem – unstreitigen – Wettbewerbsverbot, das in Ziff. 8.a) des Auseinandersetzungs- bzw. Trennungsvertrags zwischen (u.a.) den hier Beteiligten vom 19. Juni 2015 enthalten war und das nach insoweit unbestrittenem Vortrag mit der Abgabe einer verbindlichen Finanzamtsauskunft als aufschiebende Bedingung am 18. September 2015 in Kraft getreten ist, mithin vom September 2015 bis September 2017 gedauert hat. Wie bereits im Senatshinweis ausgeführt, kommen nach der vom EuGH (GRUR 2007, 702 Nr. 51 – Armin Häupl / Lidl) vertretenen engen Auslegung des Begriffs der „berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung“ nur Umstände in Betracht, die vom Willen des Markeninhabers unabhängig und deshalb von ihm selbst nicht zu beeinflussen sind bzw. die auch bei gebotener unternehmerischer Sorgfalt von ihm nicht zu verhindern gewesen wären und nicht zu seinem normalen - 10 - unternehmerischen Risiko gehören. Dergestalt „berechtigte“ Gründe müssen also außerhalb des Gestaltungswillens des Markeninhabers liegen, wie z.B. höhere Gewalt, gesetzliche Werbeverbote oder sonstige gesetzliche Betätigungshindernisse (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 146 - 148 ff.). Ein solches Hindernis muss eine Benutzung der Marke als unzumutbar erscheinen lassen. Bei einem vertraglichen Wettbewerbsverbot und seiner Reichweite handelt es sich demgegenüber um Umstände, die auf einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung des Willens beruhen, die also gerade nicht vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind. Dementsprechend werden vertragliche Verpflichtungen zur Nichtbenutzung von der Rechtsprechung nicht als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung angesehen und lassen nach BGH GRUR 1997, 747, 749 – CIRKULIN die Benutzung einer Marke nicht als unzumutbar erscheinen. (2) Auf die weiteren seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Fragen zu den etwaigen rechtlichen Folgen bzw. der Reichweite des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich an. (3) Aus denselben Gründen, aus denen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht zur einer markenrechtlich relevanten Rechtfertigung einer etwaigen Nichtbenutzung führen kann, steht dem durch die Beschwerdegegnerin gestellten Verfallslöschungsantrag auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, weil diese ein solches Wettbewerbsverbot mit dem Beschwerdeführer vereinbart hat. c) Die durch den Markeninhaber vorgetragenen und durch die vorgelegten Unterlagen untermauerten Benutzungshandlungen genügen nicht zum Nachweis einer i.S.d. § 26 Abs. 1 MarkenG rechtserhaltenden Benutzung. - 11 - aa) Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Markeninhaber bei der Verfallsklage die volle Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Verfall, insbesondere also für die Umstände der Benutzung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2021, 736 Rn. 20 ff. m.w.N. – STELLA [unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung]; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 ff. – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Dies folgt aus der unionsrechtskonformen Auslegung der harmonisierten Verfallsbestimmungen mit Blick darauf, dass der Markeninhaber am besten in der Lage ist, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 22 – STELLA; EuGH, a.a.O. Rn. 81 – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Die zugrundeliegenden Erwägungen gelten ebenso für das Verfahren nach § 53 MarkenG (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 53 MarkenG, Rn. 71). Für die beim Markeninhaber liegende Feststellungslast spricht maßgeblich, dass er deutlich besser in der Lage ist, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen, nachdem sämtliche insoweit relevanten Handlungen ausschließlich in seiner Verantwortungssphäre liegen und ihm im Gegensatz zum Antragssteller die maßgeblichen Unterlagen zugänglich sind (vgl. weiter zu für die Darlegungs- und Beweislast maßgeblichen Erwägungen Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 55 MarkenG, Rn. 63 ff.). bb) Eine rechterhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 43 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 13 – Stayer). Dabei genügen symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, nicht. Der Markeninhaber hat mithin nachzuweisen, dass das fragliche Zeichen als Marke verwendet wird, also als betriebliches Unterscheidungsmittel die Herkunftsfunktion erfüllen kann bzw. konnte (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 51). - 12 - Die Marke muss in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise benutzt werden, um als ernsthaft zu gelten (BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003 Rn. 38 – Ajax/Ansul; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 70 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Der erforderliche Umfang der Benutzung ist nicht schematisch festzustellen. Insbesondere verbietet sich ein Abstellen auf ein generelles Mindestmaß beispielsweise an Umsatzzahlen oder ähnlichen Parametern (vgl. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 72 – VITAFRUIT; EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 73 – Il Ponte Finanziaria; BGH GRUR 2012, 832 Rn. 49 – ZAPPA). Auch eine geringfügige Benutzung kann unter Berücksichtigung aller relevanten Einzelfallumstände, namentlich der branchenbezogenen Gegebenheiten bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich sinnvoll und gerechtfertigt sein, um Marktanteile zu behalten oder zu gewinnen (EuGH a.a.O., Rn. 72 – VITAFRUIT; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 124). Dabei müssen die Benutzungshandlungen einen Inlandsbezug aufweisen (BGH GRUR 2015, 685 Rn. 13 m.w.N. – SLAYER). cc) Der Markeninhaber kann sich zum Nachweis der tatsächlichen Umstände einer rechtserhaltenden Benutzung sämtlicher zivilprozessualer Beweismittel bedienen. Hierzu zählt in unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschriften über das Verfallsverfahren auch die eidesstattliche Versicherung (§ 82 MarkenG i.V.m. § 294 ZPO), obwohl dieses Beweismittel – anders als beim Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG und im amtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte gemäß § 53 Abs. 6 Satz 5 MarkenG – in den Bestimmungen zum Verfallsverfahren nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. Marx, MarkenR 2019, 61, 65 f.; Wirtz, Mitt. 2020, 210, 212). Aber auch wenn der Nachweis durch eine eidesstattliche Versicherung grundsätzlich zugelassen ist, werden insofern im konkreten Fall oft weitere Beweismittel notwendig sein, um eine - 13 - hinreichende Überzeugung der Markenabteilung bzw. des Senats herbeizuführen (vgl. hierzu Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 53 MarkenG Rn. 101 unter Verweis auf EuG GRUR-RS 2020, 3358 Rn. 46 – Jokers Wild Casino). Hinsichtlich der funktionsgerechten Art und der Form der Benutzung stellt die eidesstattliche Versicherung ohnehin für sich genommen kein geeignetes Beweismittel dar. Insoweit bedarf es weiterer Unterlagen, denen die tatsächliche Verwendung des Zeichens im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden kann, wie Kataloge, Fotos und dergleichen mehr (vgl. BPatG Mitt. 2006, 567, 569 – VisionArena/@rena vision; BPatG, Beschluss vom 28.09.2020, 26 W (pat) 62/14 – KANANA/NANA; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 43 MarkenG Rn. 95). dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Markenabteilung des DPMA im angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2023 zutreffend ausgeführt, dass dem Markeninhaber ein ausreichender Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung im maßgeblichen Zeitraum (12. Februar 2016 bis 11. Februar 2021) nicht gelungen ist. Der Markeninhaber hat im Löschungsverfahren vor der Markenabteilung neben einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn L…vom 15. Februar 2022 als Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Februar 2022 die Anlagen V 1 – V 18 vorgelegt, die nach seiner Auffassung eine markenmäßige Benutzung zeigen (dazu sogleich im einzelnen), und in diesem Schriftsatz zur geltend gemachten Benutzung der Streitmarke vorgetragen. Den oben dargestellten Anforderungen genügen das Vorbringen und die eingereichten Dokumente nicht. (1) Die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L… vom 15. Februar 2022 versicherten Umsätze von … € beziehen sich auf den Verkauf „verschiedenster Schmuckwaren und Uhren zwischen Mai 2019 und November 2021“. Mit der verwendeten Formulierung „verschiedenster Schmuckwaren“ und der gleichzeitigen Nennung von „Uhren“ sind die versicherten (Global-)Umsätze jedenfalls nicht nach Waren aufgegliedert und erlauben dem Senat insoweit - 14 - keinerlei Zuordnung zu einer konkreten Ware, für welche die Streitmarke geschützt ist. Zudem liegen Teile des genannten Zeitraums außerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums, wie bereits die Markenabteilung richtig bemerkt hat. (2) Aus dem Vortrag des Markeninhabers ergibt sich zudem, dass dieser für die Kennzeichnung von Schmuck neben der Streitmarke noch die weiteren Kennzeichnungen „ringissimo“ und „B33“ benutze. Für den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Streitmarke sind Benutzungshandlungen unter diesen weiteren Kennzeichnungen naturgemäß unbeachtlich. (3) Zu den vom Markeninhaber geltend gemachten diversen „vorbereitenden Benutzungshandlungen“ unter der Streitmarke ist folgendes auszuführen: Eine den Anforderungen des § 26 MarkenG genügende Benutzung der Marke muss „auf dem Markt“ der registrierten Waren bzw. Dienstleistungen erfolgen (EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 37 – Ansul/Ajax) und sich demgemäß grundsätzlich auf bereits vertriebene Waren bzw. bereits erbrachte Dienstleistungen beziehen, also insbesondere nicht nur innerhalb der unternehmerischen Sphäre des Markeninhabers erfolgen (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG Rn. 40). Vorbereitende Handlungen, die erst eine künftige Zeichenbenutzung vorbereiten und das Stadium eines unmittelbaren konkreten Einsatzes der Marke noch nicht erreicht haben, genügen insoweit nicht (EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 37 – Ansul/Ajax; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG Rn. 41). (a) Soweit der Markeninhaber vorträgt, dass er ab 2015 Schmuckstücke kreiert und nach seinen Entwürfen habe anfertigen lassen, liegt schon keine Substantiierung vor, ob und inwieweit die Aktivitäten zeitlich in den maßgeblichen Zeitraum fallen, auf welche Schmuckstücke und Vermarktungshandlungen sie sich beziehen und wer (der Markeninhaber selbst oder etwaige und ggf. welche Lizenznehmer) insoweit Vorbereitungshandlungen vorgenommen haben soll sowie ob und wie die - 15 - Marke „Binder“ überhaupt für konkrete Waren verwendet worden ist. Vortrag oder Belege zu konkreten Aufträgen fehlen. (b) Das weiter vorgetragene Tätigwerden des Markeninhabers als Käufer bei Auktionen und der Besuch von Fortbildungen stellen reine Vorbereitungshandlungen dar, aber noch keine unmittelbar bevorstehende Herstellung oder Vermarktung eigener „BINDER“-Produkte. Dies gilt ebenso für Besuche des Markeninhabers auf Schmuckmessen und das Knüpfen von Geschäftsbeziehungen zu potentiellen Lieferanten und Goldschmieden. (c) Soweit zu Schmuckwaren wie „Cufflinks/Manschettenknöpfen“ und „Ohrringen“ vorgetragen wird, dass diese nach Entwürfen des Markeninhabers von Drittfirmen hergestellt worden seien und zu hohen Preisen angeboten seien, fehlt es an Angaben und Belegen über zumindest konkret angebahnte bzw. vorbereitete Verkäufe unter der Marke „BINDER“. (d) Die Anlage V9, die nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ein „individuell designtes, hochwertiges Schmuckstück“ zeigen soll in Gestalt einer „Halskette aus 950er Platinum mit einen ‚Paraiba‘-Turmalin“, die der Markeninhaber bei der F… im Jahr 2018 habe anfertigen lassen, enthält ersichtlich einen Screenshot eines Mobiltelefons oder eines vergleichbaren technischen Geräts. In der Abbildung ist auf der ersten Seite allein die Kennzeichnung „B33“ und „b33.de“ zu erkennen (ohne körperlichen Bezug zur Ware). Ein irgendwie gearteter Bezug zur Streitmarke ergibt sich nicht. Die Angaben „B33“ und „b33.de“ lassen nicht erwarten, dass das Schmuckstück unter der Marke „BINDER“ im Verkaufsgeschäft des Markeninhabers in Baden-Baden oder in sonstiger Weise als Exponat für Kunden ausgestellt wird. Gerade die hier vorgetragene Existenz von drei Parallelmarken bei einer Geschäftstätigkeit, die sich auf hochpreisige Schmuckwaren beziehen mag, erlaubt es dem Senat nicht, bei Waren, deren Kennzeichnung man an der Ware selbst nicht sieht, zweifelsfrei von einer Kennzeichnung mit „BINDER“ auszugehen, namentlich, wenn sich aus den - 16 - vorgelegten Unterlagen auch Warendarstellungen in Verbindung mit anderweitigen Kennzeichnungen (z.B. „B33“) ergeben. (e) Auch in den vorgelegten Rechnungen von Lieferanten bzw. zuarbeitenden Unternehmen wie Juwelier F… (Anlage V 9), G… (V 10) oder C… (V 11) taucht die Marke „BINDER“ erwartungsgemäß nicht auf, sondern allein Name des Markeninhabers bzw. die Unternehmensbezeichnung „F… GmbH & Co. KG“ als Adressat der Rechnungen. Diese Unterlagen mögen gegebenenfalls eine markenmäßige Verwendung der Kennzeichnungen wie „Friedrich“ etc. belegen, nicht jedoch eine solche der Streitmarke. Ob, wie und gegebenenfalls in welchem Umfang die in den Anlagen V 9, V 10 und V 11 in Bezug genommenen Schmuckstücke den Kunden präsentiert worden sind, wird nicht gezeigt. (4) Auch, soweit der Markeninhaber vorträgt, er habe Schmuckwaren in Verkehr gebracht und verkauft, lässt sich eine bestimmungsgemäße Verwendung der Streitmarke in einem zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG relevanten Umfang nicht nachvollziehen: (a) Der Vortrag zur Anfertigung von Auftragsarbeiten (Erstellung von Zeichnungen und Entwürfen) im Jahr 2018 enthält keine Darlegung von einzelnen Projekten, Kunden, der Art der Schmuckstücke und/oder der Präsentation bzw. Kennzeichnung der Schmuckstücke. Auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Markeninhabers, seitens seiner Kunden sei Diskretion gewünscht, wäre ihm eine ggf. anonymisierte Substantiierung zu konkreten Einzelprojekten nach Art, Material, anvisierten Kaufpreis etc. möglich, wozu jedoch nichts vorgetragen wird. Die die als Anlage V 12 vorgelegten Ausdrucke aus der Internetpräsenz der „FWB Limousinen“ umfassen Werbung zu einem Limousinenservice, welchen der Markeninhaber betreibe, um Schmuckwaren an Kunden persönlich auszuliefern. - 17 - Dies belegt ebenfalls keinerlei Verwendung der Streitmarke für Schmuckwaren. Die genannte Anlage lässt die Kennzeichnung „FWB“ erkennen, sie zeigt aber keinen konkreten Bezug zu etwaigen Verkaufsaktivitäten bezüglich Schmuck der Marke „Binder“, zumal das Leistungsangebot ausweislich der Anlage V 12 auch Elemente wie „Chaffeurservice“, „Flughafentransfer“, „Städtetrip“ oder „Sightseeingtour“ umfassen soll. Zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Streitmarke für die gegenständlichen Waren der Klasse 14 sind diese Unterlagen ungeeignet. (b) Auch der Vortrag zum Verkauf von Herrenuhren enthält keinerlei konkrete Darlegung zu konkreten Verkaufsgeschäften oder deren konkreter Anbahnung, insbesondere zu etwaigen Umsätzen. Vor allem wird aber keine Uhr gezeigt, die auf dem Ziffernblatt die Herstellermarke aufführt, wie es bei Uhren, auch hochwertigsten Uhren, allgemeinbekannt verkehrsüblich ist. (c) Der Vortrag zum Verkauf „niedrigpreisigerer Schmuckstücke und Uhren“, mit welchen der Markeninhaber „in den letzten Jahren zusätzlich zahlreiche Verkäufe getätigt und dabei erhebliche Umsätze erzielt“ habe, lässt nicht erkennen, dass hier Waren unter der Streitmarke vertrieben wurden, insbesondere verhält er sich nicht zu der im Warensegment Schmuck üblichen und im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke erforderlichen Verbindung zwischen Ware und Marke. Eine zeitliche Eingrenzung erfolgt ebenfalls nicht. Die zum Beleg von Umsätzen in der Anlage V 13 gezeigten Quittungen und Einzahlungsbelege verlautbaren in 5 von 11 Fällen Bargeldeinzahlungen u.a. von der Quelle „Kasse ringissimo“, was dezidiert dagegen spricht, dass die auf dem Quittungsblock vorgedruckte und prominent herausgestellte Aufschrift „binder+“ im Verkehr als Hinweis auf eine warenkennzeichnende Marke wahrgenommen wird oder auch nur, ohne dass es hierauf ankäme, vom Verwender als Bezeichnung der Marke, unter welcher ein Produkt verkauft wird, gemeint ist. Die Kennzeichnung „binder+“ bezeichnet nach Auffassung des Senats hier vielmehr den - 18 - Quittungsaussteller, also den Betrieb, der die Zahlungen entgegennimmt und quittiert. Die Benutzung eines Zeichens auf Geschäftspapieren wie Rechnungen, Briefköpfen etc. oder in Katalogen oder am Geschäftslokal reicht zudem regelmäßig nicht für einen Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung für Waren aus (Hacker, Markenrecht, 6. Aufl. 2023, Rn. 380), da solche Kennzeichnungen im Verkehr lediglich als firmenmäßige Benutzung wahrgenommen werden. Insoweit wären aber Belege wie Fotos erforderlich, die die Streitmarke auf der verkauften Schmuckware oder Uhr zeigen, gegebenenfalls als Anhänger oder auf der Warenverpackung, wie etwa einer Schmuckschatulle oder in einer sonstigen funktionellen Beziehung als Warenmarke. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, wären zudem bei den behaupteten Verkäufen „hochpreisiger Waren“ zum Nachweis der einzelnen Transaktionen mehr als bloße Quittungen verkehrsüblich zu erwarten. Hinzu kommt, dass auf den hier vorgelegten Quittungen sich mitunter handschriftliche Bemerkung befinden, wie „komischer Typ“ oder „High Potential Client“, sodass von einer rein internen Verwendung auszugehen ist. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, in dem die Datierung von drei der Quittungen außerhalb des maßgeblichen Zeitraums und die mangelnde Angabe der Art der verkauften Ware sowie einmal der Hinweis „Altbestand Lager“ kritisiert werden. (d) Der Vortrag zur Vermarktung eines Schmuckkonvoluts aus einem Nachlass, das der Markeninhaber bei einer Auktion in Genf für über … CHF habe verkaufen können, deutet auf eine reine Verkaufstätigkeit in Bezug auf Gebrauchtware hin, wobei der Verkauf in der Schweiz, also im Ausland stattfand. Insofern fehlt der Inlandsbezug. - 19 - Ähnliches gilt für den Vortrag der Versteigerung eines Rings aus dem eigenen Bestand beim Auktionshaus C…, der im Hinblick auf den mit Schweizer Franken (CHF) angegebenen Preis offenbar ebenfalls im Ausland stattfand. Das als Anlage V 14 eingereichte Angebot von C… zeigt weder am Ring noch in dem neben der Abbildung des Rings stehenden Begleittext die Marke „BINDER“. Vielmehr deutet der Begleittext auf eine Marke „DE GRISOGONO“ hin. Denn im unteren Teil dieses C… Angebots bzw. der Prospektseite wird ein weiterer Ring angeboten, in dessen Begleittext sich an den jeweils entsprechenden Stellen die Angabe „Bulgari“, einer weiteren für Schmuck bekannten Marke, befindet. Einen schweizerischen Auslandsbezug weist auch die abgebildete „Show-Vitrine“ im Hotel Baur au Lac in Zürich auf, woran auch die Angabe einer „deutschen Telefonnummer“ in der Vitrine nichts ändert. (e) Der Vortrag des Markeninhabers zu den sog. „Binder Flowers“, bei welchen es sich um „kleine Kugelketten für das Handgelenk“ handele, die „an (potentielle) Kunden und Interessenten zu Werbezwecken kostenlos abgegeben“ werden, vermag schließlich auch keine markenmäßige Verwendung der Streitmarke für Schmuck zu belegen. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist nicht ersichtlich, wie bzw. ob diese Ketten gekennzeichnet sind. Zudem diente die unentgeltliche Abgabe solcher Ketten offensichtlich nicht der Erschließung eines Absatzmarkts für eben diese Waren und unter der Marke „Binder“, sondern es handelt sich um (aufwendige) Werbegeschenke. (5) Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Werbeaktivitäten“ belegen entgegen seiner Auffassung keine Benutzung der Streitmarke in einer dem § 26 MarkenG genügenden Weise und Umfang. - 20 - (a) Vorgelegt wird insoweit zwar immerhin im Lichtbildkonvolut der Anlage V 16 u.a. die Abbildung eines Rings, der eine Gravur bzw. Punze mit dem Schriftzug „BINDER“ und einem Herzsymbol enthält, wobei auf dem Lichtbild neben dem genanntem Ring noch diverse geschliffene (Edel-)Steine auf einer Unterlage zu sehen sind und oberhalb dieser Gegenstände der Schriftzug „binder +“. Dies belegt aber nur eine „Verwendung“ im Rahmen eines Werbefotos. Auch, wenn man den – bestrittenen – Vortrag des Markeninhabers als richtig unterstellt, wonach dieses Lichtbild und die weiteren zu Werbezwecken gefertigten Lichtbilder der Anlage V 16 in den „Standorten der ‚Binder Group‘ in Heidelberg und Baden-Baden […] sowie im Büro […] Liedtke in Bühl ausgestellt, und damit für die Kunden des Antragsgegners ersichtlich“ seien, wird nicht vorgetragen und belegt, wann und wieviele der so gekennzeichneten Ringe angeboten wurden. Zweifel daran, dass die Streitmarke hinsichtlich des abgebildeten Rings über das eine auf dem Lichtbild ersichtliche Exemplar hinaus in relevantem Umfang angebracht oder sonstig verwendet wurde, ergeben sich aus Sicht des Senats auch deshalb, weil der gezeigte Ring mit seiner Schlichtheit ein Trauring zu sein scheint und sich von den sonstigen in der Anlage V 16 abgebildeten – eher „opulenten“ – Ringen, die wiederum keinerlei Anbringung der Streitmarke erkennen lassen, erheblich unterscheidet. Solche – eher schlichten – Trauringe können aber nach dem eigenen Vortrag des Markeninhabers innerhalb seines „Markenkonzepts“ eher unter der Kennzeichnung „ringissimo“ erwartet werden. Insofern stellt sich die Frage, ob außerhalb des vorgelegten Werbefotos tatsächlich Ringe mit dieser Gravur und wenn ja, in welchem Umfang, verkauft worden sind. Vortrag hierzu fehlt. Bei den weiteren in der Anlage V 16 abgebildeten Schmuckstücken ist keinerlei körperliche Verbindung zwischen Ware und Streitmarke erkennbar. Soweit in der genannten Anlage größere Werbeplakate (Aufsteller) gezeigt werden, die wiederum Abbildungen von Schmuckstücken enthalten, findet sich zwar auf diesen der aufgedruckte Schriftzug „binder +“. Angesichts der im Warensegment Schmuck verkehrsüblichen Kennzeichnung der Ware unmittelbar selbst mit einer Marke, unter - 21 - der die Ware angeboten wird, ist der Aussagewert der Abbildungen für eine bestimmungsgemäße – herkunftshinweisende – Verwendung der Streitmarke jedoch eingeschränkt. Jedenfalls aber erlaubt der Vortrag des Markeninhabers zur behaupteten Ausstellung der Plakate in Geschäftsräumlichkeiten dem Senat keinerlei Beurteilung, in welchem Umfang, konkreten zeitlichen Rahmen etc. etwaige Kundenkontakte mit Bezug zur Streitmarke erfolgt sind. (b) Das vorgelegte Lichtbild (Screenshot), welches ein ersichtlich an einer Gebäudewand montiertes Schild zeigt, das u.a. neben der Kennzeichnung „bellobene“ auch die Kennzeichnung „binder +“ enthält, vermag ebenfalls keine markenmäßige Verwendung der Streitmarke zu belegen. Die Anbringung eines Kennzeichens am Gebäude, etwa auf einem Türschild, ist eine typische firmenmäßige Benutzung, die zeigt, wer hier residiert. Ein Warenbezug ist nicht feststellbar. (c) Das Vorbringen des Markeninhabers zu einer aufgrund der Corona-Pandemie abgesagten Verkaufsveranstaltung in einem Hotel in Baden-Baden, für welche er bereits im Jahr 2018 Räumlichkeiten reserviert habe, kann nichts belegen außer rein internen Bemühungen und damit die Absicht einer Verkaufsveranstaltung. Nachgewiesen werden muss aber die Benutzung für Waren. Hinzu kommt, dass der hier relevante Benutzungszeitraum (12. Februar 2016 bis 11. Februar 2021) überwiegend außerhalb der von etwaigen pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen betroffenen Zeiträume liegt. ee) Für die Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten“ und „Dekorationsobjekte aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in Klasse 14 enthalten“ fehlt es bereits an jedwedem Vortrag zu einer etwaigen rechtserhaltenden Benutzung. ff) Bezüglich der weiteren gegenständlichen Waren der Klasse 14 „Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßgeräte“ ist zu den vorgelegten Unterlagen und zum Benutzungsvortrag des Markeninhabers zusammenfassend - 22 - festzustellen, dass eine Verwendung des Kennzeichens „BINDER“ als Warenmarke für die beanspruchten Waren der Klasse 14 nicht nachgewiesen wurde. (1) Eine funktionsgemäße Benutzung der Marke erfordert auch im hier einschlägigen Warensektor einen Nachweis einer Verwendung auf der Ware selbst oder ihrer Verpackung, etwa auf der ebenfalls in diesem Segment üblichen Schatulle oder auf Warenanhängern bei der Präsentation, da dies den branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten entspricht (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 54 f.). Nur bei einer derartigen Verwendung nimmt der angesprochene Verkehr das Kennzeichen als Herkunftshinweis wahr. Bei der Verwendung von Warenmarken muss insoweit eine funktionelle Beziehung zwischen der Marke und den geschützten Waren gegeben sein. Bei Waren, bei denen – wie hier – eine Anbringung der Marke branchenüblich auf dieser selbst stattfindet (bzw. der Verpackung), reicht die Verwendung der Marke im Geschäftslokal, in Schaufenstern, Regalen etc. für eine markenmäßige Verwendung regelmäßig nicht aus (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 55 m.w.N.). (2) Die hier beanspruchten Waren werden üblicherweise durch Punzierung oder sonstige Einprägung, Gravur oder Aufbringung entweder auf der Ware selbst oder ihrer Verpackung bzw. in Form eines Anhängers, welcher daneben regelmäßig auch Angaben zu Wareneigenschaften wie Feingoldgehalt, Preis etc. enthält, gekennzeichnet. Derartige Kennzeichnungsformen oder Nachweise hierüber werden vom Markeninhaber aber nicht vorgetragen und vorgelegt – mit Ausnahme des einzelnen Rings, der in der Anlage V 16 (siehe oben) abgebildet ist und der geradezu beispielhaft die branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten zeigt. Die Verwendung der Kennzeichnung „binder +“ auf den (Werbe-)Plakaten ist deshalb mangels nachvollziehbarer körperlicher Verbindung zwischen Ware und Marke nicht ausreichend zum Nachweis einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Streitmarke. Soweit der Markeninhaber argumentiert, dass in dem „hochpreisigen, exklusiven“ Schmucksegment, welches er bediene, eine - 23 - Anbringung der Marke auf der Ware und Werbung für die Marke vom Kunden nicht gewünscht sei, so gehen die auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörenden Senatsmitglieder nach ihren Kenntnissen aus der Werbung, Warenpräsentation in Kaufhäusern und Schmuckläden sowie Erfahrungen beim Schmuckkauf davon aus, dass gerade auch im Hochpreissegment die Anbringung der Marke auf der Ware selbst weithin üblich ist. (vgl. z.B. Cartier, Chopard, Bulgari oder Tiffany). Dies kann als präsentes Allgemeinwissen zugrunde gelegt werden. Soll die Marke aus Understatement- oder Diskretionsgründen bei solchen Waren beim Tragen nicht nach außen sichtbar sein, so muss die Kennzeichnung an der Ware zumindest als Punze an unauffälliger Stelle und/oder auf der Schatulle und/oder einem Waren-Anhänger erwartet werden. Vor allem erscheint es im Hinblick auf die geltend gemachte Verwendung der Streitmarke für „hochwertige Schmuckwaren“ zweifelhaft, dass hier zwar Rechnungen von Zulieferern wie F…, G…, C… vorgelegt werden, für den behaupteten Verkauf derselben durch den Markeninhaber an Kunden aber keine solche Dokumentation in Form von Kaufverträgen, Rechnungen oder dergleichen vorgelegt wird. Der Verkauf eines hochwertigen und -preisigen Schmuckstücks wird verkehrsüblich allein im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche, insbesondere Echtheitsgarantien, aber z.B. auch wegen eines etwaig angedachten Versicherungsschutzes oder im Hinblick auf Zollerfordernisse von einer halbwegs ordentlichen Dokumentation begleitet. Eine ausschließlich mündliche Abwicklung derartiger hochpreisiger Schmuckverkäufe, wie sie der Markeninhaber hier behauptet, erachtet der Senat als lebensfremd, sodass das völlige Fehlen derartiger Unterlagen in Gesamtwürdigung mit den hier vorgelegten weiteren „Benutzungsunterlagen“ indiziell eher gegen eine bestimmungsgemäße Verwendung der Marke für Schmuckwaren spricht, als dass die vorgetragenen „Einzelverwendungen“ eine solche untermauern würden. - 24 - (3) Zwar können grundsätzlich auch wenige Umsatzgeschäfte zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG ausreichen, wenn es sich um sehr exklusive Produkte handelt (vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Aufl. 2023, Rn. 390). Vorliegend wird jedoch kein einziges Umsatzgeschäft konkret, also z.B. durch Kopie eines Verkaufsvertrags, Zertifikats o.ä. nachgewiesen, was angesichts der Hochpreisigkeit entsprechend der dem Senat bekannten Branchengepflogenheiten zu erwarten gewesen wäre. (4) Die vorgelegten Quittungen über Bargeldeinzahlungen genügen mangels zweifelsfreier Zuordenbarkeit zur Streitmarke – und nicht ggf. zu einer anderen vom Markeninhaber für Schmuck ebenfalls verwendeten Kennzeichnung – ebenfalls nicht für einen Benutzungsnachweis, zumal nicht ersichtlich ist, was Hintergrund der jeweiligen Einzahlung gewesen sein soll (welcher Auftrag bzw. Kaufvertrag steht hinter der Zahlung?, welcher Kunde?, war Gegenstand des Kaufs ein ringissimo-Ring oder ein Schmuckstück, das mit der Kennzeichnung „B33“ versehen war?). (5) Das markenrechtlich nicht näher fassbare Vorbringen des Markeninhabers, er sei „quasi ‚seine eigene Marke‘, da er das Thema Schmuck […] lebt, wie der gesamte ‚BINDER‘-Familienclan“, vermag ebenfalls keine bestimmungsgemäße Markenverwendung auch nur zu indizieren. Gerade der Umstand, dass die vorgelegten Unterlagen teilweise eine firmenmäßige, unternehmenskennzeichnende Verwendung des Zeichens belegen, im Zusammenspiel mit den weiteren Kennzeichen, unter denen der Markeninhaber nach eigenem Sachvortrag Schmuckwaren wie Ringe etc. anbietet, stehen hier einer Gleichsetzung einer Verwendung des Namens des Markeninhabers mit einer vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommenen Verwendung als Marke entgegen. - 25 - 4. Nach alledem hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer die rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke gemäß § 26 MarkenG im hier relevanten Zeitraum von fünf Jahren vor Stellung des Verfallsantrags nicht nachgewiesen, so dass die Streitmarke entsprechend des (Teil-)Löschungsantrags im Hinblick auf die gegenständlichen Waren der Klasse 14 für verfallen zu erklären ist. III. Billigkeitsgründe, die eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG rechtfertigen würden, sind nicht dargetan oder erkennbar. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, - 26 - 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Sedlmeier - 27 - Bundespatentgericht 26 W (pat) 45/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Oktober 2025 …