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Beschluss

14 W (pat) 14/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:301025B14Wpat14.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:301025B14Wpat14.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 14/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2014 101 519 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten- Dünnweber, der Richterin Dr. Münzberg sowie der Richter Dr. Jäger und Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem in der Anhörung vom 12. Februar 2020 gefassten Beschluss hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 10 2014 101 519 mit der Bezeichnung "Trockenmischung zur Herstellung einer Spachtelmasse, eine Spachtelmasse sowie ein Verfahren zur Herstellung einer ausgehärteten Spachtelmasse" im erteilten Umfang aufrechterhalten. Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1, 7 und 8 lauten: Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem seien die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 bis 8 neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen E1 DE10 2005 010 307 A1, E2 DE 34 33 543 A1, E3 WO 2009/006428 A2, E4 EP 2 583 954 A1, E5 EP 1 238 958 A1, E6 DE 101 23 938 A1, E7 Nelson, E.B. (Ed.), "well cementing", "Developments in Petroleum Science, 28", Elsevier, Amsterdam u.a., 1990, S. 3-13, 3-14, 3-16, 3-17, 3-33, 9-10, 9-11, 3-36, E8 Brockhaus, Die Enzyklpädie in vierundzwandig Bänden, 16. Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, S. 720, Stichwort: "Perlit" E9 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Perlit", 3 Seiten E10 Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 11. Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, Stichworte: "Kalk" und "Kohlensaurer Kalk", E11 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumhydroxid", 4 Seiten E12 Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 4. Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, S. 368, Stichwort: "Celluloseäther", E13 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Methylcellulose", 4 Seiten E14 Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwandig Bänden, 4. Band, F.A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim 2001, Stichwort: "Kalkstein", E15 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Zement", 9 Seiten E16 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumcarbonat", 8 Seiten E17 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Celluloseether", 3 Seiten E18 A…., Eidesstattliche Versicherung vom 23. August 2019, 2 Seiten mit 1 Seite Anlage, E19 K…, Eidesstattliche Versicherung vom 28. August 2019, 2 Seiten mit 8 Seiten Anlagen, E20 Decaperl/Dicalite Management Group – Microspheres, Firmeninformation: "Functional Fillers: Microspheres", ohne Datum, 4 Seiten, https://www.dicalite.com/dicaperl/perlite- products/microspheres/, E21 EP 924 341 A1, E22 WO 2012/087776 A1, E23 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Sphäre", 3 Seiten berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden, der zur Stütze seines Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente verweist: E24 Internetauszug: https://www.hausjournal.net/spachtelmas- se- wand-verputzen, 2 Seiten, E25 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Sphäre", 3 Seiten E26 K1… GmbH, Firmenschrift "Volite®", 2023, 7 Seiten, E27 US 3,961,978, E28 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calcit", 11 Seiten, E29 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Calciumcarbonat", 13 Seiten, E30 Wayback-Machine (www.archive.org), Wikipedia-Auszug, Stichwort "Calciumhydroxid", Stand 2013, 4 Seiten, E31 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Gesteinskörnung", 6 Seiten, E32 BASF SE, Technisches Merkblatt "Styropor® F 95 E", Januar 2022, 3 Seiten, E33 DE 34 33 543 C2, E34 CH 601 131, E35 DE-OS 24 49 385, E36 "FRIESS Putzrakel / Flächenspachtel 600 mm", ohne Datum, 3 Seiten, E37 DE 102 33 833 A1, E38 EP 0 884 291 B1, E39 EP 1 593 659 A1, E40 deutsche Übersetzung der E39, E41 EP 1 593 659 B1, E42 DE 60 2004 010 235 T2 (deutsche Übersetzung der E41), E43 dict.cc-Auszug, Stichwort: "enduit", 1 Seite, E44 SILBRICO, Produktdatenblatt "sil-cell", ohne Datum, 2 Seiten, E45 bau-welt.de (CPZ-Verlag): "Mörtel richtig anmischen", 2023, 11 Seiten, E46 Wikipedia-Auszug, Stichwort: "Methylcellulose", 7 Seiten, E47 "Zementarten nach DIN EN 197-1 …", tabellarische Zusammenstellung, 1 Seite Der Einsprechende und Beschwerdeführer beantragt zuletzt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung 45 vom 12. Februar 2020 aufzuheben und das Patent DE 10 2014 101 519 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt sinngemäß, 1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der eingetragenen Fassung aufrechtzuerhalten, 2. hilfsweise, das Patent DE 10 2014 101 519 mit den Anspruchssätzen der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025, im Übrigen wie eingetragen beschränkt aufrechtzuerhalten. In dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 sind dabei schrittweise die jeweiligen Merkmale aus dem Kennzeichen der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 aufgenommen worden. Wegen des genauen Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die ursprünglich von beiden Verfahrensbeteiligten beantragte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 und von dem Einsprechenden mit Schriftsatz vom 30. September 2025 zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde des Einsprechenden (§ 73 PatG) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da sich die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 und mit dieser die Spachtelmasse des Patentanspruchs 7 und das Verfahren zur Herstellung einer ausgehärteten Spachtelmasse nach Patentanspruch 8 als patentfähig erweisen. 1. Die streitpatentgemäße Erfindung betrifft eine mit Wasser anmachbare Trockenmischung zur Herstellung einer Spachtelmasse, eine Spachtelmasse in Form einer solchen mit Wasser angemachten Trockenmischung sowie ein Verfahren zur Herstellung einer ausgehärteten Spachtelmasse (vgl. Streitpatent (nachfolgend kurz SP genannt) DE 10 2014 101 519 B4 Abs. [0001], Patentansprüche 1, 7 und 8). Derartige aus dem Bauwesen bekannte Spachtel- und Feinspachtelmassen hätten den Nachteil, dass sie einen hohen Anteil an brennbaren Substanzen aufwiesen, die dadurch nicht den Anforderungen der Baustoffklassen A2 – s1 d0 oder A1 gemäß DIN EN 13501-1:2010-01 entsprächen. Alternative Spachtelmassen auf Basis von mineralischen Bindemitteln hätten zwar eine geringere Brennbarkeit, seien aber wegen der hohen Dichte schwer auftragbar und wiesen eine geringere Geschmeidigkeit auf, so dass mit diesen Spachtelmassen keine Oberflächen höchster Güte erstellbar seien (vgl. SP Abs. [0002] bis [0006]). 2. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Spachtelmasse zur Verfügung zu stellen, die eine geringe Brennbarkeit aufweist und insbesondere zumindest der Baustoffklasse A2-s1 d0 oder auch A1 gemäß DIN EN 13501-1: 2010-01 unterfällt sowie eine möglichst geringe Rohstoffdichte, eine hohe Geschmeidigkeit und gute Glattschleifeigenschaften besitzt (vgl. SP Abs. [0009] bis [0011]). Ferner soll ein Verfahren zur Herstellung einer Spachtelmasse unter Verwendung der patentgemäßen Trockenmischung bereitgestellt werden (vgl. SP, Abs. [0012]) 3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Trockenmischung nach Patentanspruch 1, die Spachtelmasse nach Patentanspruch 7 und das Verfahren zur Herstellung einer ausgehärteten Spachtelmasse nach Patentanspruch 8. Die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 weist dabei folgende Merkmale auf: M1 Mit Wasser anmachbare Trockenmischung zur Herstellung einer Spachtelmasse, die aus den folgenden Komponenten besteht: M1.1 Portlandzement 10 bis 40 % M1.2 Kalksteinmehl 30 bis 55 % M1.3 Hydrophobierte Mikrosphären aus Perlit 5 bis 30 % M1.4 Calciumhydroxid 5 bis 15 % M1.5 Methylcellulose 0,1 bis 1 % M1.6 Dispersionspulver 0 bis 6 % M1.7 Porenbildner 0 bis 1 % M1.8 Hydrophobierungsmittel 0 bis 1 % M1.9 Cellulosefasern 0 bis 1 % M1.10 weitere Komponenten 0 bis 5 % 4. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Bauchemie, der mit der Entwicklung und Herstellung von Spachtelmassen befasst und vertraut ist. 5. Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung: a) Mit der Formulierung "zur Herstellung" im Merkmal M1 wird eine Zweckangabe beansprucht. Nach geltender BGH-Rechtsprechung definieren Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., 2023, § 34 Rn. 231; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2023, X ZR 127/21, GRUR 2024, 674, Ls 1, Rn 27 −Trägerelement m.w.N.). Übertragen auf das vorliegende Merkmal M1 bedeutet dies, dass die beanspruchte Trockenmischung zum Zweck der Herstellung einer Spachtelmasse geeignet sein muss. Unter Spachtelmasse versteht das Streitpatent eine pastöse, aushärtbare Masse, die auf einen Untergrund auftragbar ist. Nach der Aushärtung bildet diese eine glattschleifbare Oberfläche auf dem Untergrund. Sie dient zum Ausgleichen von Unebenheiten des Untergrunds und zur Überbrückung von Fugen, um ebene Oberflächen zu schaffen (vgl. SP Abs. [0002] und [0003]). Desweiteren gibt es Feinspachtelmassen, die ausschließlich sehr feinteilige, pulverförmige Feststoffe umfassen (vgl. SP Abs. [0004]). Diese sind zwar vom Patentanspruch 1 umfasst, der aber nicht auf diese beschränkt ist. Auf eine vermeintliche Unterscheidung von Spachtelmassen und Putzmörteln in der Fachwelt kommt es vorliegend bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht an, da sich die Trockenmasse des Patentanspruchs 1 – wie im Folgenden dargelegt – bereits unabhängig von dieser Unterscheidung als patentfähig erweist. b) Gemäß den Ausführungen im Streitpatent besteht das im Merkmal M1.3 beanspruchte Perlit aus Aluminiumsilikat (vgl. SP Abs. [0030]). Bei den Perlit- Mikrosphären handelt es sich dabei um hohle Mikrokugeln, die einen Durchmesser im Bereich von üblicherweise 1 bis 1000 Mikrometer haben (vgl. SP Abs. [0028]). Die Herstellung derartiger Mikrosphären ist bekannt und beispielsweise in US 3,961,978 beschrieben (vgl. SP Abs. [0029]). Der rein semantisch begründeten Auslegung des Einsprechenden, dass auch Perlit- Vollkugeln ohne Hohlraum unter die streitpatentgemäßen Mikrosphären fallen würden, kann nicht gefolgt werden. Denn gemäß der BGH-Rechtsprechung Spannschraube ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend, sondern das fachmännische Verständnis. Dabei stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Letztlich ist der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, Ls. 1 und 2 – Spannschraube). Vorliegend mag zwar sprachlich unter einer Sphäre auch eine Vollkugel zu verstehen sein. Da aber das Streitpatent eindeutig eine Mikrosphäre als Hohlkugel definiert, können streitpatentgemäß die Perlit-Mikrosphären nur als Perlit- Hohlkugeln im Mikrometerbereich verstanden werden. Auch gibt es keinen Widerspruch zwischen den Ausführungen in den Absätzen [0029] und [0031]. Denn sowohl der Hinweis auf das Herstellungsverfahren in der US-Schrift 3,961,978 als auch das Perlit-Handelsprodukt der Marke VOLITE® sind explizit nur als beispielhaft angegeben, so dass der Fachmann dem Streitpatent keinesfalls entnimmt, dass die Perlit-Handelsprodukte aus Absatz [0031] zwangsläufig nach dem in der US-Druckschrift offenbarten Herstellungsverfahren synthetisiert werden. c) Die Merkmale M1.6 bis M1.10 stellen fakultative Merkmale dar, weil deren Gehalt auch 0 % sein kann. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 kommt es daher nur auf die Merkmale M1 bis M1.5 an. 6. Die Trockenmischung gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ist der Fachmann von der Druckschrift E2 ausgegangen, die sich wie das Streitpatent mit Trockenmischungen beschäftigt, die mit Wasser zu spachtelfähigen Mörtelmassen anmachbar sind (vgl. E2 Zusammenfassung, Anspruch 1 und S. 8 Beispiel v.a. Abs. 1). Die E2 offenbart dazu eine als Grundputz bezeichnete Mörtelmasse, die die Komponenten Portlandzement, Kalzit, Polystyrol und Perlite, Kalkhydrat sowie Methylcellulose enthält (vgl. E2 Patentansprüche 1 und 7). Während sie Anteilsbereiche für die Komponenten Portlandzement, Kalzit (= Kalksteinmehl), Kalkhydrat (= Calciumhydroxid) und Methylcellulose aufzeigt, die mit den streitpatentgemäßen Anteilsbereichen für diese Komponenten überlappen, ist dies für den Anteilsbereich für Perlite nicht unmittelbar und eindeutig der Fall. Denn die E2 gibt nur für das Gemisch aus Polystyrol und Perlite einen Anteilsbereich an und selbst der Einsprechende kommt bei den Angaben aus dem Beispiel nur auf einen Perlite- Gehalt unterhalb der streitpatentgemäß mindestens geforderten 5 % für Perlit. Zudem wird in E2 Perlite als solches eingesetzt und nicht in hydrophobierter Form. Auch fehlen Angaben oder Hinweise, Perlite in Form von Mikrosphären einzusetzen. Schließlich überlappen zwar die Angaben in E2 zu dem Anteilsbereich von Kalzit mit dem Anteilsbereich für Kalksteinmehl im Merkmal M1.2. Allerdings liegt die Korngrößenverteilung für Kalzit gemäß Anspruch 4 der E2 im Bereich von 0 bis 3 mm und damit erheblich über der im Streitpatent angegebenen Obergrenze für Kalksteinmehl von 0,063 mm. Es gibt in der E2 ebenfalls keinerlei Hinweise darauf, Perlite in Form hydrophobierter Mikrosphären mit einem Mengenanteil von 5 bis 30 % gemäß Merkmal M1.3 sowie Kalzit als Mehl mit einer patentgemäßen Korngröße unter 0,063 mm einzusetzen (vgl. SP, Abs. [0027]). Dazu motivieren auch nicht die weiteren im Beschwerdeverfahren diskutierten Druckschriften E34, E35 und E37 bis E42. aa) Die beiden aus derselben Patentfamilie stammenden Druckschriften E34 und E35 offenbaren eine als (trockenes) Rieselgut für einen Putz bezeichnete Trockenmischung, die 37,5 bis 38,0 Gew.-% Weißzement (= Portlandzement), 4,5 bis 10 Gew.-% Jura-Steinmehl (= Kalksteinmehl), 2,0 bis 8,0 Gew.-% Perlit mit einer Kornstärke von 0,2 bis 0,5 mm, 8,0 Gew.-% Kalkhydrat (= Calciumhydroxid) und 0,3 Gew.-% Methylcellulose enthält (vgl. E34 Anspruch 2 und Sp. 1 Z. 16 bis Z. 30; vgl. E35 Anspruch 1 und S. 1 le. Abs.). Durch die Angabe des Perlits ohne weitere Ausführungen dazu können diese beiden Druckschriften dem Fachmann keinen Anlass geben, Perlit in Form hydrophobierter Mikrosphären gemäß Merkmal M1.3 heranzuziehen. Zudem lehrt diese Druckschrift einen erheblich niedrigeren Anteil an Kalksteinmehl, als dieser im Merkmal M1.2 beansprucht wird. bb) Die Entgegenhaltung E37 betrifft eine als Werkmörtel bezeichnete Trockenmischung zur Herstellung von u.a. Spachtelmassen (vgl. Ansprüche 1, 17, 18 und Abs. [0062] und [0064]. Der Werkmörtel enthält dabei 10 bis 80 Gew.-% eines anorganischen Bindemittels, bei dem es sich um Portlandzement und Kalk handeln kann. Des Weiteren sind 15 bis 90 Gew.-% carbonatischer Mehle wie z.B. natürliche Gesteinsmehle für die Trockenmischung vorgesehen (vgl. E37 Anspruch 2 und Abs. [0012] bis [0014]). Diese Druckschrift liegt bereits ferner, da sie weder Calciumhydroxid/Kalkhydrat noch Methylcellulose als Zuschlagsstoffe aufzeigt. Zudem offenbart die E37 keine Zugabe von Perlit. Der Fachmann hatte daher keine Veranlassung, diese Druckschrift in Kombination mit der E2 zu berücksichtigen. cc) Die Druckschrift E38 beschäftigt sich mit Spachtelmassen auf Basis von hydraulischen Bindemitteln wie Portlandzement, Füllstoffen und geeigneter Zusätze (vgl. E38 Abs. [0001], [0006] und Anspruch 1). Dabei enthält die Spachtelmasse neben bis zu 45 Gew.-% Tonerdezement 0,1 bis 6 Gew.-% Portlandzement, 35 bis 85 Gew.-% Füllstoffe wie z.B. Kalksteinmehle und 0,1 bis 3 Gew.-% Kalkhydrat/Calciumhydroxid (vgl. E38 Anspruch 1 iVm mit Abs. [0006]). Abgesehen davon, ob die E38 Kalksteinmehle überhaupt als Füllstoffe für deren Lehre offenbart (Kalksteinmehl ist zwar als Füllstoff beim Stand der Technik aufgezeigt, aber nicht im Abs. [0015], wo einige gemäß E38 verwendbare Füllstoffe beispielhaft aufgezählt sind), offenbart diese Druckschrift wie die E37 weder Methylcellulose noch Perlit als Zuschlagsstoffe, so dass diese Druckschrift ebenfalls den Fachmann nicht zu einer Kombination mit der E2 motiviert. dd) Die europäische Offenlegungsschrift E39/E40 und die dazugehörige Patentschrift E41/E42 betreffen eine Spachtelmasse zum Verfugen von Gipskartonplatten (vgl. E40 und E42 jeweils Abs. [0001] und [0004]). Die Spachtelmasse enthält 40 bis 60 % eines mineralischen Füllstoffs mit einem Durchmesser d50 zwischen 5 und 20 Mikrometer, 5 bis 10 % hydrophoben expandierten Perlit mit einem Durchmesser von 20 bis 100 Mikrometer und 4 bis 20 % eines Bindemittels (vgl. E40 Abs. [0016] sowie E42 Anspruch 1). Der Füllstoff ist dabei bevorzugt Calciumcarbonat. Da gemäß E16 und E29 Calciumcarbonat insbesondere in Kalkstein, Kreide und Marmor vorkommt und der Durchmesserbereich zwischen 5 und 20 Mikrometer eindeutig unterhalb der im Streitpatent angegebenen Obergrenze von kleiner 0,063 mm für Gesteinsmehle liegt (vgl. SP, Abs. [0027]), berücksichtigt der Fachmann Kalksteinmehl gemäß Merkmal M1.2 als Lehre dieser Druckschriften. Auch das Merkmal M1.3 ist in E39/E40 sowie E41/E42 offenbart. Denn zum einen ist als durchschnittlicher Durchmesser 20 bis 100 Mikrometer angegeben, weshalb glaubhaft davon ausgegangen werden kann, dass die Korngröße des expandierten hydrophobierten Perlits nicht über 1000 Mikrometer liegt (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0028]). Zudem offenbaren E40 und E42 jeweils als Beispiel für ein verwendbares Perlit Sil Cell® (vgl. E40 Abs. [0021] und E42 Abs. [0024]), das gemäß dem ohne Veröffentlichungsdatum vorgelegten, von der Patentinhaberin aber nicht als nachveröffentlicht angegriffenen Datenblatt E44 sowohl den streitpatentgemäßen Begriff Mikrosphären verwendet als auch als Obergrenze für die Partikelgröße 300 Mikrometer angibt (vgl. aaO S. 1 Überschrift und S. 2 Tabelle oben vorle. Zeile). Als Bindemittel können übliche mit wässrigen Phasen dispergierbare Bindemittel verwendet werden, wobei in beiden Familienmitgliedern beispielhaft andere Bindemittel aufgezeigt werden als der im Streitpatent als Bindemittel eingesetzte Portlandzement gemäß Merkmal M1.1 (vgl. SP, PA1 i.V.m. Abs. [0021], [0022]; vgl. E40 Abs. [0022] und Beispiele ab Abs. [0047] sowie E42 Abs. [0025] und Beispiele ab Abs. [0050]). Damit unterscheidet sich die Lehre der E39/E40 und E41/E42 von der streitpatentgemäßen Trockenmischung dadurch, dass weder Portlandzement gemäß Merkmal M1.1 noch Calciumhydroxid und Methylcellulose nach den Merkmalen M1.4 und M1.5 in der Spachtelmasse enthalten sind, weshalb diese Druckschriften fernerliegen und allenfalls als Hinweis darauf gesehen werden können, dass hydrophobierte Mikrosphären aus Perlit in Spachtelmassen eingesetzt werden können. Daran ändert auch die Argumentation des Einsprechenden nichts, dass in E34/E35 Kalkhydrat/Calciumhydroxid als Bindemittel in Kombination mit Portlandzement vorgeschlagen wird. Denn zum einen gibt die E39/E40 und E41/E42 jeweils eine Auswahl an Bindemitteln an, die der Fachmann zunächst berücksichtigt. Zum anderen fehlt in diesen Druckschriften jeglicher Hinweis auf Portlandzement, weshalb der Fachmann nicht motiviert ist, die Lehre der E34/E35 mit der Lehre dieser Druckschriften zu kombinieren. Auch der Vortrag des Einsprechenden zu Methylhydroxyethylcellulose kann nicht durchgreifen. Die streitpatentgemäße Methylcellulose und Methylhydroxyethyl- cellulose sind zwei chemisch unterschiedliche Derivate von Cellulose, die der Fachmann zwar beide als Wasserrückhaltemittel betrachtet, die er aber nicht einfach bei der Offenbarung von einer der beiden Derivate mit dem anderen austauscht oder das er in dieser Situation gleichsam mitliest und damit als implizit offenbart ansieht. ee) Der Fachmann konnte zwar bei seiner Lösungssuche auch von der E39/E40 oder E41/E42 ausgehen, da sich diese Druckschriften ebenfalls mit gut auftragbaren und oberflächenbearbeitbaren Spachtelmassen beschäftigen, die im Baubereich eingesetzt werden können (vgl. E40 Abs. [0007] bis [0014] sowie E42 Abs. [0010] bis [0017]). Allerdings besteht keine Veranlassung, die Lehre dieser Druckschriften mit der Lehre von Druckschriften wie E38 oder E2 zu kombinieren, die als Bindemittel Portlandzement und als weiteren Zusatzstoff Calciumhydroxid gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.4 verwenden, beides grundlegende Substanzen für die streitpatentgemäße Trockenmasse. ff) Da die E39/E40 und E41/E42 Spachtelmassen auf der Basis von polymeren Bindemitteln offenbaren, legen Sie auch nicht die Verwendung der in diesen Druckschriften offenbarten hydrophobierten Perlit-Mikrosphären gemäß Merkmal M1.3 nahe, da der Fachmann nicht motiviert ist, diesen speziellen Zuschlagsstoff für Spachtelmassen, die auf einer anderen grundlegenden Zusammensetzung basieren, in Betracht zu ziehen, zumal in E39/E40 und E41/E42 als spezieller Vorteil der Perlit-Mikrosphären deren Eignung zum Einsatz bei einem Airless- Auftragsverfahren aufgezeigt wird, das bei der streitpatentgemäßen Aufgabe keine Rolle spielt (vgl. E40 Abs. [0021] und E42 Abs. [0024]). b) Im Übrigen legen auch die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Dokumente E1, E3 bis E6, E18, E19, E21 und E22 weder für sich noch in Kombination mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe. Es wird auf den angegriffenen Einspruchsbeschluss verwiesen, insbesondere auf den Abschnitt "Zusammenfassung" (vgl. aaO S. 16 bis 18). Die dort dargelegten Gründe wurden von der Einsprechenden nicht angegriffen und sind aus Sicht des Senats stichhaltig. 7. Die im Einspruchsverfahren vorgebrachten Widerrufsgründe mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit wurden im angegriffenen Beschluss der Patentabteilung zutreffend entschieden. Es wird wiederum auf die dortigen Ausführungen verwiesen (vgl. a.a.O. Abschnitt II.3 und II.4). Im Übrigen wurden diese Widerrufsgründe im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen. 8. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen der Trockenmischung nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem rechtsbeständig. Dies gilt auch für die beiden nebengeordneten Patentansprüche 7 und 8, deren Patentfähigkeit durch den Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 begründet wird. 9. Die Durchführung der für den 28. Oktober 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, nachdem beide Verfahrensbeteiligte ihre Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt haben, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden. III. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Otten-Dünnweber Münzberg Jäger Nielsen