Beschluss
28 W (pat) 532/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:051125B28Wpat532.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:051125B28Wpat532.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 532/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2019 003 902 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen: I. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 2 gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Die am 5. Februar 2019 angemeldete Wort-Bildmarke - 3 - ist am 23. April 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister unter der Nummer 30 2019 003 902 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und Getränken; Klasse 39: Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr]; Klasse 43: Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs-Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr. Die Veröffentlichung erfolgte am 24. Mai 2019. Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der am 21. Oktober 2009 angemeldeten, am 16. Dezember 2009 eingetragenen Wort-Bildmarke Nr. 30 2009 062 129 - 4 - am 26. August 2019 Widerspruch erhoben. Diese Marke, die vor Erhebung des Widerspruchs teilweise für verfallen erklärt worden war, ist noch für die folgenden Waren im Register eingetragen: Klasse 30: Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von maximal 1 Monat und Spezialbackwaren bei Nahrungsunverträglichkeiten, insbesondere eifreie, glutenfreie, kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren, mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Speisestärke, Mehl und Teigwaren; Stärke- und Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren; Speiseeis; Kaffee (einschließlich Ersatzmittel), Tee; Zucker; Honig, Melassesirup, natürliche Süßungsmittel; Hefe, Hefe-, Back-, Speiseeis- und Puddingpulver. Ein gegen die Widerspruchsmarke 30 2009 062 129 gerichtetes Widerspruchs- verfahren war am 31. Januar 2011 abgeschlossen. Auf die durch die Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der Nichtbenutzung vom 4. November 2019 hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 11. Januar 2020 zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 6. Dezember 2019 und weitere Unterlagen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 haben die Markeninhaber erklärt, die Benutzung werde teilweise „anerkannt“, und zwar für die Waren „Brot, feine Backwaren und - 5 - Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von maximal 1 Monat und Spezialbackwaren bei Nahrungsunverträglichkeiten, insbesondere eifreie, glutenfreie, kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren, mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“. Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), besetzt durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes, die angegriffene Marke teilweise wegen einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht, nämlich in Bezug auf die folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und Getränken; Klasse 39: Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr]; Klasse 43: Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs- Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr. Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe keine ernsthafte Veranlassung, die Angaben der eidesstattlichen Versicherung nebst Anlagen in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für eine Scheinbenutzung bestünden nicht. Die Gesamtschau der Benutzungsunterlagen lege nahe, dass die rechtserhaltende Benutzung der - 6 - Widerspruchsmarke für bestimmte Warengruppen nachgewiesen worden sei. Das betreffe vor allem Brot, Back- und Konditorwaren, letztere in der Regel als süßes Gebäck, aber auch Pasteten, Sandwiches, Pfannkuchen und Waffeln, auch als herzhafte Zubereitungen. Dies sei von den Markeninhabern mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 überdies anerkannt worden und damit unstreitig. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und Getränken; Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr]; Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs-Systemgastronomie; Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr“ und die Waren der Widerspruchsmarke „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Pasteten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln“ lägen im Ähnlichkeitsbereich. Aufgrund der Branchengewohnheiten in der Gastronomie – wie u. a. dem „Vorortverkauf“ von Lebensmitteln durch die Hersteller, dem Verkauf zum sofortigen Verzehr /dem „Straßenverkauf“ von zubereiteten Speisen durch diverse Anbieter und schließlich den Bring- und Lieferdiensten von Gaststätten, Supermärkten etc. – gehe der Verkehr davon aus, dass die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Verantwortung bzw. Kontrolle desselben Unternehmens unterlägen. Im Einzelnen bestehe zwischen den Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen“ und den „Imbiss- und Snackzubereitungen“ der älteren Marke in Anbetracht der branchenüblichen Abgabe solcher Waren durch den Hersteller in gastronomischen Einrichtungen oder Backwarengeschäften ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Auch ein telefonisch oder in anderer Form beauftragter „Lieferdienst“ werde durch das angesprochene Publikum wirtschaftlich mit den Waren „zubereitete Speisen“ in Verbindung gebracht, unabhängig davon, ob diese für den sofortigen Verzehr bestimmt seien oder es sich um andere Lebensmittellieferungen, auch Tiefkühlkost, handele. Die „Einzelhandelsdienstleistungen“ der angegriffenen Marke umfassten das - 7 - Zusammenstellen von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem Sortiment und ließen im Verhältnis zu den Waren der Widerspruchsmarke eine gemeinsame Produktverantwortung erwarten. Ausgehend von einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei der Abstand der Zeichen zu gering, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Unter Einbeziehung der Grafik der angegriffenen Marke, die eine Anordnung von Pommes Frites erkennen lasse, werde ihr Wortbestandteil naheliegenderweise „FRITZ“/“FRITTZ“ ausgesprochen. Falls das Publikum in den stilisierten Pommes Frites nicht die Buchstaben „T“/ „TT“ sehe, würde es diesem Wortbestandteil jedenfalls das im Wesentlichen klanggleiche Wort „FRIZ“ entnehmen. Dieses Wortelement bestimme – genauso wie der hervorgehobene Wortbestandteil „FRITZ“ in Bezug auf die ältere Marke – den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Das Publikum werde die anderen Komponenten im Interesse einer verkürzten Wiedergabe nicht benennen. Im Ergebnis stünden sich sonach in jedem Fall klanglich identische Marken gegenüber. Im Bereich der vorgenannten, im Ähnlichkeitsbereich der für die ältere Marke berücksichtigungsfähigen Waren liegenden Dienstleistungen bestehe daher eine Verwechslungsgefahr. Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigen der beiden Markeninhaber mit am 24. März 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und innerhalb der maßgeblichen Beschwerdefrist eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € gezahlt. In der Beschwerdebegründung ist ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr auch im Bereich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu verneinen sei. Diese Dienstleistungen seien gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke bereits nicht ähnlich. Wie die Widersprechende auf ihrer Webseite mitgeteilt habe, verkaufe sie ihre Backwaren in drei eigenen Verkaufsstätten sowie einigen Fremdmärkten im Raum München. Die angegriffene Marke beanspruche jedoch ausschließlich Schutz für die Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in - 8 - einer „Selbstbedienungs-Systemgastronomie“. Im Übrigen sei die Widerspruchsmarke gerade in Bezug auf die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ für verfallen erklärt worden. Diese Entscheidung drohe entwertet zu werden, wenn die Widerspruchsmarke gestützt auf ihre Eintragung für Waren der Klasse 30 die Löschung der angegriffenen Marke erwirken könnte. Ferner richte sich der Schutz der älteren Marke im Unterschied zu den Verpflegungsdienstleistungen der angegriffenen Marke nicht auf Kartoffelprodukte. Schließlich unterscheide sich die in Klasse 39 durch die angegriffene Marke beanspruchte Lieferung und Auslieferung von Speisen klar von der Belieferung einer Verkaufsstelle mit Backwaren. Auch den Ausführungen der Markenstelle zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne nicht gefolgt werden. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei insgesamt unterdurchschnittlich. Der Wortbestandteil „Fritz“ der Widerspruchsmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Name einer Person aufgefasst. Die zur Eintragung erforderliche geringe Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke beruhe nur auf der Kombination der einzelnen Wort- und Bildelemente. In klanglicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar sei bei Wort-/Bildmarken von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel ausschließlich das Wortelement artikuliere. Allerdings sei dieser Grundsatz vorliegend nicht anzuwenden, weil die Wortbestandteile der Vergleichsmarken „FRITZ“ bzw. „FRITTZ“ schutzunfähig seien. Wegen der Vielzahl von Wortbildungen im Lebensmittelsektor in der Verbindung mit Namen oder namensähnlich klingenden Begriffen wie hier „Frit(t)z“ sei davon auszugehen, dass der Verkehr auch „den Namen oder namensähnlich klingenden Begriff wie hier „Frit(t)z“ lediglich „als Hinweis auf die übliche Herstellungsstätte von Backwaren oder (…) anderen Waren wie Snacks auf der Basis von Kartoffeln“ verstehe, „also nur sachbezogen, und nicht als individualisierten betrieblichen Hinweis“. - 9 - Übereinstimmungen in dem nicht schutzwürdigen Bestandteil „Frit(t)z“ genügten daher nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Wegen der unterschiedlichen Gestaltungen sei auch eine bildliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Vielmehr würden sich die Vergleichsmarken – insbesondere durch die grafische Ausgestaltung – so deutlich voneinander abheben, dass ein sicheres Auseinanderhalten in jeder Wahrnehmungsrichtung gewährleistet sei. Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2021 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Widersprechende ist der Auffassung, die Markenstelle habe im Umfang der Zurückweisung der angegriffenen Marke zutreffend eine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und den unbestritten benutzten Waren der älteren Marke festgestellt. Zwischen Lebensmitteln und hierauf bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen bestehe nach der europäischen Rechtsprechung eine Ähnlichkeit, ebenso sei anerkanntermaßen eine Ähnlichkeit zwischen Lebensmitteln und den Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43 zu bejahen. Die Ausrichtung der Verpflegungsdienstleistungen auf den Bereich der Selbstbedienungs-Systemgastronomie stelle keine relevante Einschränkung dar. Ferner umfassten auch die Waren der älteren Marke Lebensmittel, die Kartoffeln enthalten könnten. Dasselbe gelte für die in Klasse 39 beanspruchten Lieferdienstleistungen und Auslieferungen von Speisen, Lebensmitteln und - 10 - Getränken, die demselben Zweck wie die Verpflegung von Gästen dienten. Weder der Charakter als „Selbstbedienung“ noch die Bestimmung der Speisen etc. für den sofortigen Verzehr seien Kriterien, die eine Abgrenzung der Dienstleistungen gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke leisten könnten. Auch die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ wiesen einen ausreichend engen Zusammenhang zu den Waren der Widerspruchsmarke auf. Nachdem die Wortbestandteile „FRIttZ“ und „FRITZ“ der beiden Zeichen im Vordergrund stünden, bestehe insbesondere klanglich und begrifflich kein Unterscheid zwischen den Zeichen. Überdies bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr. Die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei nicht reduziert. Ein Personenname stelle keine beschreibende Bestimmungs- oder Beschaffenheitsangabe dar. Der Senat hat mit Hinweis vom 25. August 2025 seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der beiden Markeninhaber hat am 25. September 2025 mitgeteilt, dass eine weitere Äußerung nicht beabsichtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte Beschwerde der Markeninhaber ist im Hinblick auf den Markeninhaber zu 1 zulässig. Hinsichtlich des Markeninhabers zu 2 gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, weil er seiner nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) obliegenden Verpflichtung zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht nachgekommen ist. Die Verfahrensbevollmächtigten der beiden Markeninhaber haben mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerde für beide Mandanten - 11 - eingelegt werden sollte. Die Verfahrensbevollmächtigten haben innerhalb der maßgeblichen Beschwerdefrist jedoch nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € gezahlt. Nach der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung des PatKostG wäre jedoch für jeden Beteiligten eine Gebühr zu zahlen gewesen (§ 82 Abs. 1 S. 3 i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PatKostG i. V. m. mit Gebührenverzeichnis Teil B Vorbemerkung Absatz 1: „Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.“). Soweit, wie vorliegend, nur eine Beschwerdegebühr entrichtet ist, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann, was etwa in Betracht kommt, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (vgl. BGH GRUR 2017, 1286 Rn. 27 – Mehrschichtlager). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung der Beschwerdegebühr. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde insgesamt nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Wie sich aus der Entscheidung des BGH X ZB 1/17 Rn. 30 und 34 – Mehrschichtlager (GRUR 2017, 1286) ergibt, ist die Beschwerde nämlich dahingehend auszulegen, dass sie für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll. Das ist vorliegend der Markeninhaber zu 1. Der Markeninhaber zu 2 ist daher nicht Beschwerdeführer geworden. Er ist aber als notwendiger Streitgenosse am Beschwerdeverfahren zu beteiligen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 32 – Mehrschichtlager; BGH GRUR 2014, 1024 Rn. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA). Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert ist, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: „Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen“ (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen - 12 - Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. März 2022, 7 W (pat) 19/20 – Babytrage). 2. Keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 567 Abs. 3 MarkenG) erhoben hat die Widersprechende. Ihre in der Beschwerdeerwiderung enthaltene Einlassung zu den für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“, in Bezug auf die der Widerspruch im Beschluss der Markenstelle vom 22. Februar 2021 zurückgewiesen worden ist und die nicht Gegenstand der Beschwerde der Markeninhaber sind, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Zwar muss eine (Anschluss-) Beschwerde nicht notwendig als solche bezeichnet werden, jedoch muss klar der Wille zum Ausdruck gebracht werden, dass der Erklärende die (Teil-) Aufhebung eines Beschlusses des DPMA anstrebt (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 39). Ein solcher Wille geht aber aus einer in den sonstigen Sachvortrag aufgenommenen Bewertung der Ähnlichkeit bestimmter Dienstleistungen und Waren nicht hervor. Über die Eintragungsfähigkeit der Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen hat die Markenstelle für Klasse 35 in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 22. Februar 2021 daher abschließend entschieden. 3. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken – im beschwerdegegenständlichen Umfang – eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu besorgen ist, so dass die Markenstelle in diesem Umfang zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, - 13 - dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. a) Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Amtsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2019 in zulässiger Weise die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke grundsätzlich nur die Waren zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und des § 26 MarkenG in ihrer ab dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung, weil der Widerspruch nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist (§ 158 Abs. 5 MarkenG). Die seitens der Inhaber der angegriffenen Marke erhobene Einrede der mangelnden Benutzung ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Der am 31. Januar 2011 vollzogene Abschluss des gegen die Widerspruchsmarke gerichteten Widerspruchsverfahrens lag zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen - 14 - Marke am 19. Februar 2019 bereits fünf Jahre zurück. Damit oblag es der Widersprechenden grundsätzlich, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke nach § 26 MarkenG, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 19. Februar 2014 bis zum 18. Februar 2019 darzutun und glaubhaft zu machen. Auf eine entsprechende Glaubhaftmachung kommt es vorliegend aber letztlich nicht an, weil die Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, nämlich Frischebackwaren mit einer Haltbarkeit von maximal 1 Monat und Spezialbackwaren bei Nahrungsunverträglichkeiten, insbesondere eifreie, glutenfreie, kohlenhydratfreie, laktosefreie, tierfreie und weizenfreie Backwaren, mit einer Haltbarkeit von maximal 3 Monaten, sowie ausgenommen sonstige Dauerbackwaren und Cracker; Zwieback, Lebkuchen; Pasteten, soweit in Klasse 30 enthalten; Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“. mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 anerkannt haben. Daher ist davon auszugehen, dass die Nichtbenutzungseinrede für die vorgenannten Waren nicht mehr aufrechterhalten wird (vgl. BPatG GRUR 2004, 954, 956 – CYNARETTEN/Circanetten). Diese Waren der älteren Marke sind mithin bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG) und dem Waren- und Dienstleistungsvergleich (s. u. Ziff. e) zugrunde zu legen. b) Bei den Waren, deren Benutzung die Inhaber der angegriffenen Marke anerkannt haben, handelt es sich überwiegend um Backwaren oder typische Imbissangebote, die an das allgemeine Publikum gewandt sind. Genauso verhält es sich hinsichtlich der – vor allem auf Speisen bzw. speziell auf Kartoffelprodukte – bezogenen Einzelhandels-, Liefer- oder Verpflegungsleistungen der angegriffenen Marke. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums gegenüber den Kennzeichnungen solcher - 15 - Waren und Dienstleistungen ist angesichts des Alltagscharakters dieser Produkte bzw. Leistungen durchschnittlich. c) Die Widerspruchsmarke als Ganze verfügt von Hause aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit über einen normalen Schutzumfang. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft des zentralen Wortbestandteils „FRITZ“ der Widerspruchsmarke. „FRITZ“ ist sowohl ein (männlicher) Vorname als auch ein Nachname und als solcher grundsätzlich uneingeschränkt zur Herkunftskennzeichnung von Waren geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Mai 2023, 25 W (pat) 54/21 – Fritzkugel/Fritz; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 154 ff.). Die Auffassung, „Fritz“ sei nur „sachbezogen, und nicht als individualisierte(r) betriebliche(r) Hinweis“ zu verstehen, ist nicht belegt. Sie liegt auch nicht auf der Hand. Insbesondere ist eine warenbeschreibende Bedeutung der Bezeichnung „FRITZ“ jedenfalls auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht zu erkennen. Auch die Behauptung, es gebe „eine Vielzahl“ von Wortbildungen mit „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“, konkretisieren die Markeninhaber nicht. Soweit eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken gemeint ist, ist nicht ersichtlich, um wie viele und welche (Art von) Wortbildungen es sich handelt. Für eine Steigerung der originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch eine umfangreiche Benutzung und eine daraus entwickelte Verkehrsbekanntheit im Kreis der angesprochenen (nicht nur lokalen) Verkehrskreise bestehen auch unter Berücksichtigung der Benutzungsunterlagen keine Anhaltspunkte. d) Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, sind beide Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht identisch. - 16 - aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 – Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet; GRUR 2020, 1202 Rn. 24 – YOOFOOD/YO). bb) Auf Seiten der Vergleichsmarken sind dabei ungeachtet ihrer grafischen Ausgestaltung jedenfalls im Rahmen einer die Verwechslungsgefahr begründenden klanglichen Zeichenähnlichkeit allein die Wortbestandteile „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ bzw. „FRITZ“ zu berücksichtigen, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 Rn. 470). Angesichts der im Verhältnis zum Wortbestandteil „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ sehr geringen Größe der unterhalb dieses Wortbestandteils angeordneten Silbe „pom“ tritt diese auch bei der - 17 - klanglichen Benennung zurück, so dass davon auszugehen ist, dass das angesprochene allgemeine Publikum die jüngere Marke ausschließlich mit dem aufgrund seiner Größe, seiner Anordnung im Gesamtzeichen sowie seiner Gestaltung deutlich im Vordergrund stehenden und zudem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ benennt, den es als das dominierende Element wahrnimmt (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 283 Rn. 17 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Daher stehen sich in klanglicher Hinsicht alleine die Bestandteile „Fritz“ und „FRIttZ/FRITZ/FRIZ“ gegenüber. Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz ist nicht ersichtlich. So handelt es sich bei dem schwarz-grundigen Kreis der angegriffenen Marke bzw. dem braun-grundigen Rechteck der Widerspruchsmarke um einfache grafische Umrahmungen bzw. Hintergründe. Der zusätzliche Bildbestandteil der Widerspruchsmarke, ein rundes Element auf rotem Hintergrund, kann mehrere Bedeutungen haben (z.B. Sonne, Mühlrad, Brotlaib) und eignet sich nicht zur Benennung der Marke. Die angegriffene Marke verfügt an vierter Buchstabenstelle über drei gelb gestaltete, unregelmäßige Balken, die an Pommes Frites erinnern. Zwei Balken sind senkrecht angeordnet, der dritte kreuzt beide im - 18 - oberen Bereich, so dass die Erkennung als „T“ oder „tt“ naheliegt, was durch die Darstellung von Pommes Frites (ausgesprochen: „fritz“ oder „frittz“) noch verstärkt wird. Selbst wenn man die Balken nicht als Buchstaben verstehen würde, würde der Verkehr die angegriffene Marke „FRIZ“ aussprechen. Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber. Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind. e) Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie von einer klanglichen Identität der Streitmarken wäre eine Verwechslungsgefahr im Sinn eines Irrtums über die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen nur ausgeräumt, sofern die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht oder in nur sehr geringem Maße ähnlich sind. Dies ist im Bereich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedoch nicht der Fall. aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüber- stehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie - 19 - stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.). Zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen grundlegende Abweichungen. Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. vgl. GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - Pelikan; GRUR 2004, 241 Rn. 26 - GeDIOS; GRUR 1999, 731 - Canon II). Es genügt also nicht, wenn der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung oder -ware ausgeht. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH a.a.O. – Canon II). bb) Nach diesen Grundsätzen ist weitestgehend von durchschnittlicher, jedenfalls aber von einer die Verwechslungsgefahr begründenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen. - 20 - (1) Die für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen „Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, mit Speisen und Getränken“ weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den nach Teilanerkennung der Benutzung berücksichtigungsfähigen Lebensmitteln der Widerspruchsmarke auf. In Bezug auf die Einzelhandelsdienstleistungen wird das Vorliegen eines Ähnlichkeitsverhältnisses zu den Waren, die den Gegenstand der Dienstleistungen bilden, jedenfalls dann bejaht, wenn es sich um eine Branche handelt, bei der die Händler in größerem Umfang unter ihrer Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch Waren anbieten oder umgekehrt die Warenhersteller in größerem, also die Verkehrsauffassung prägendem Umfang auch Einzelhandel speziell mit Waren der Marke betreiben oder diesen zumindest organisieren (vgl. BGH GRUR 2016, 382 Rn. 22 – BioGourmet; BPatG, Beschluss vom 23. März 2013, 29 W (pat) 119/11 – VIVA FRISEURE/VIVA; GRUR 2020, 527 Rn. 39 – Carrera). Denn dann kann sich ein Verständnis einer einheitlichen Produktverantwortung für Handel und Waren entwickeln. Dem Publikum ist bekannt, dass Bäckereibetriebe in ihren Verkaufsräumen vielfach auch Einzelhandelsdienstleistungen anbieten. Insbesondere pflegen dort zur Abrundung des eigenen Sortiments an Backwaren andere Lebensmittel wie Milchprodukte, Süßigkeiten oder Eiscreme und vor allem auch Getränke angeboten zu werden. Auch umgekehrt ist das Publikum daran gewöhnt, dass Einzelhändler neben dem Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken Dritter auch unter ihrer eigenen Marke Backwaren anbieten. Daher ist von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen. Dies gilt auch, soweit die Einzelhandelsdienstleistungen Getränke betreffen, die nicht Gegenstand des Schutzes der älteren Marke sind. (2) Zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Verpflegung von Gästen mit Kartoffelprodukten in einer Selbstbedienungs- Systemgastronomie“ (Klasse 43) und jedenfalls den Waren „Pasteten; Pfannkuchen“ der Klasse 30 der Widerspruchsmarke besteht ebenfalls eine - 21 - durchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 25 W (pat) 505/20 – LEO’S (fig.) / Leo). Die genannten Waren der Widerspruchsmarke umfassen Artikel, die als „Kartoffelprodukte“ Gegenstand der für die angegriffene Marke beanspruchten Verpflegungsleistungen sein können. Insbesondere können „Pfannkuchen“ auf Kartoffelbasis zubereitet sein, sog. Lomper (vgl. TMClass, unter https://tmclass.tmdn.org/ec2/). Auch „Pasteten“ können hauptsächlich aus Kartoffeln bestehen (sog. „Kartoffelpasteten“). Ausgehend davon überschneiden sich die genannten Waren und Dienstleistungen insoweit, als Gaststätten Speisen vielfach auch zum Verkauf anbieten, etwa im Straßenverkauf, und umgekehrt die genannten Dienstleistungen inhaltlich den Verkauf selbst zubereiteter Speisen letztlich (mit)beinhalten. Insbesondere Pfannkuchen eignen sich zur Mitnahme „auf die Hand“ und werden typischerweise auch im Straßenverkauf angeboten. Gerade in Selbstbedienungslokalen pflegt der Dienstleistungscharakter im Übrigen regelmäßig nur gering ausgeprägt zu sein. Der Übergang zum bloßen Verkauf von Speisen, hier insbesondere von Pfannkuchen, ist daher in solchen Einrichtungen fließend. Daran vermag der Vortrag der Markeninhaber, bei der Widerspruchsführerin handele es sich um einen Bäckereibetrieb, während die Inhaber der angegriffenen Marke Imbiss-Geschäfte betrieben, nichts zu ändern. Es kommt nämlich für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen auf die Registerlage an und nicht auf die jeweiligen geschäftlichen Tätigkeiten der Beteiligten an wie beispielsweise eine konkrete Verkaufssituation (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 27). Keinen Einfluss auf den Vergleich der Waren und Dienstleistungen hat des Weiteren die Tatsache, dass die Eintragung der älteren Marke für die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ nicht mehr besteht. Der Schutzumfang der älteren Marke ist in Bezug auf jede einzelne Ware und Dienstleistung selbständig und ohne - 22 - Rücksicht auf eine Eintragung oder Löschung in Bezug auf andere Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen. (3) Eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegenüber den Waren der älteren Marke weisen auch die in der Klasse 43 geschützten „Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr“ der angegriffenen Marke auf (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. Juli 2005, 28 W (pat) 165/04 – OKTOBERFESTBIER). Wie sich aus ihrer Einordnung in Klasse 43 ergibt (Klassenüberschrift: „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“), betreffen die beanspruchten „Lieferdienste von Speisen für den sofortigen Verzehr“ in der Sache Cateringleistungen. Bei Cateringleistungen trägt der Anbieter über die Belieferung hinaus typischerweise auch die Verantwortung für die Qualität der Cateringwaren. Diese können sich gerade auf Snacks und kleine Gerichte beziehen, für die die ältere Marke Schutz genießt, etwa „Sandwiches, Pasteten“. Neben dem dadurch gegebenen engen sachlichen Zusammenhang der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entspricht es auch den dem Publikum bekannten Marktgepflogenheiten, dass Anbieter von Frischbackwaren, Sandwiches oder Pasteten – wie etwa Bäckereibetriebe – vielfach auch Cateringleistungen übernehmen, so dass insoweit auch eine typische Koinzidenz im Anbieterbereich besteht. (4) Schließlich weisen auch die Dienstleistungen der Klasse 39, nämlich „Lieferdienstleistungen für bzw. mit Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von zubereiteten Speisen und Getränken [nicht für den sofortigen Verzehr]; Auslieferung von Lebensmitteln [nicht für den sofortigen Verzehr]“ eine gewisse und angesichts der im Streitfall beachtlichen weiteren Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung klanglich identischer Marken, noch verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist insofern nichts dafür ersichtlich, dass der Klammerzusatz („nicht für den sofortigen Verzehr“) keine Bedeutung hätte. Hierauf kommt es im Streitfall aber letztlich ohnehin nicht an. Denn - 23 - die Widerspruchsmarke ihrerseits genießt Schutz gerade auch für nicht sofort verzehrfähige Lebensmittel, nämlich „Sandwiches, Pfannkuchen, Waffeln, auch tiefgefroren“. Die genannten Lieferdienstleistungen einerseits und tiefgefrorene Sandwiches, Pasteten und Waffeln andererseits weisen ein enges Ergänzungsverhältnis auf, da diese Waren regelmäßig mit Fahrzeugen transportiert werden müssen, die über eine entsprechende Kühltechnik verfügen. Umgekehrt sind entsprechende Lieferleistungen aufgrund dieser spezifischen Anforderungen gerade auf den Transport tiefgefrorener Lebensmittel ausgelegt. In der Praxis geht der Verkauf dieser Waren und der Transport zum Empfänger tatsächlich auch vielfach Hand in Hand, ohne dass die Selbständigkeit der Lieferleistung aufgehoben wird. So bieten Supermärkte als selbständigen Zusatzservice vielfach den Transport der Waren Dritter oder eigener Waren zum Käufer an, was sich gerade bei Waren, die besondere Transportbedingungen erfordern, anbietet. Die Markenstelle hat vor diesem Hintergrund zutreffend im beschwerdegegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen den Streitmarken festgestellt. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1 bleibt daher ohne Erfolg. 4. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 24 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid