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Beschluss

25 W (pat) 519/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:241125B25Wpat519.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:241125B25Wpat519.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 519/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 108 869.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 9. Januar 2023 aufgehoben. - 2 - GRÜNDE I. Das Zeichen WestInvest InterSelect ist am 19. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 36: Dienstleistungen der Investmentgesellschaften, soweit in Klasse 36 enthalten, insbesondere das Auflegen, Vermitteln und Verwalten von Investmentfondanteilen; Finanzwesen; Immobilienwesen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem gegenständlichen Zeichen um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe handele. Es bestehe aus den Begriffspaaren „WestInvest“ und „InterSelect“, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtmarke bildeten. Sie setzten sich aus den Kurzbezeichnungen „West“ für „Westdeutschland“ und „Invest“ für „investieren/Investition“ bzw. „Inter“ für „international“ und dem englischen Wort „Select“ für „exklusiv, ausgewählt, auserlesen“ zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der angemeldeten Marke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen werblich beschreibenden Hinweis auf internationale ausgewählte, exklusive Produkte oder Dienstleistungen entnehmen, die von einer (beliebigen) Firma angeboten würden, die auf den Gebieten Investments, Investitionen oder Investieren tätig sei und ihren Sitz oder - 3 - ihr Tätigkeitsgebiet in Westdeutschland habe. Gerade im Investment- und Finanzbereich sei Internationalität von großer Bedeutung und es würden exklusive oder ausgewählte Produkte beworben. Begriffskombinationen seien nur dann schutzfähig, wenn es sich um Wortneuschöpfungen handele, die mehr seien als die bloße Summe ihrer beschreibenden Bestandteile. Dass das Anmeldezeichen vage sei, begründe nicht seine Unterscheidungskraft. Ein wachsender Gebrauch fremdsprachiger Begriffe sei unverkennbar. Auch die geltend gemachten Voreintragungen 30 006 214 „InterSelect“, 30 006 216 „WestInvest“ und 30 006 217 „WestInvest InterSelect“, die bis zum Jahr 2020 im Deutschen Markenregister für die gleichen Dienstleistungen eingetragen waren und mangels Verlängerung der Schutzdauer gelöscht wurden, begründeten die Schutzfähigkeit des gegenständlichen Zeichens mangels Bindungswirkung nicht. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2023. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Verbraucher verstünden den Begriff „WestInvest“ nicht als beschreibende Angabe, sondern als fantasievoll gebildeten, einprägsamen Herkunftshinweis. Zu Recht habe das Deutsche Patent- und Markenamt die deutsche Marke 30 006 216 „WestInvest“ im Jahr 2000 für identische Dienstleistungen eingetragen, obwohl damals die Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland viel präsenter gewesen sei als heute. Zwar erzeugten Voreintragungen keine Bindungswirkung, jedoch sei davon auszugehen, dass das Amt auch damals eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durchgeführt habe. Auch die weiteren Eintragungen der deutschen Marken 30 006 217 „WestInvest InterSelect“ und 2 914 064 „EUROINVEST“ sprächen dafür, dass die Eintragung von „WestInvest“ kein Versehen gewesen sei. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum teile diese Ansicht, weil es die Unionsmarke 3 025 889 „WestInvest ImmoValue“ eingetragen habe. Der Begriff „WestInvest“ habe eine besondere Klangfolge und sei gut merkbar. Den Bestandteil „West“ fassten Verbraucher vor allem nicht innerhalb der angemeldeten Einwortkombination als Hinweis auf „Westdeutschland“ auf. Eine „West-Investition“ gebe es nicht, darunter könne man sich auch nichts Konkretes vorstellen. Ein Bezug zum Sitz des Unternehmens sei in dem angemeldeten Zeichen - 4 - nicht angelegt. Zwar seien Verbraucher an Abkürzungen gewöhnt, jedoch müsse deren Bedeutung naheliegend und ohne nähere Analyse unmittelbar verständlich sein, um ihnen die Unterscheidungskraft absprechen zu können. Ein Bedürfnis der Wettbewerber, die Wortneuschöpfung „WestInvest“ zu benutzen, bestehe mangels beschreibenden Charakters nicht, da sie keine Informationen über die beanspruchten Dienstleistungen oder den Erbringer der Dienstleistungen vermittele. Auch den Zeichenbestandteil „InterSelect“ fassten Verbraucher nicht als beschreibende Sachangabe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis auf. Das Element „Inter“ bedeute auch „unter, zwischen“. Die Verbraucher würden es nicht im Sinne von „international“ verstehen, zumal laut einem Akronym-Verzeichnis nur „inter.“ die Abkürzung für „international“ sei. Die Zeichenkomponente „select“ werde eher mit „auswählen“ als mit „exklusiv“ übersetzt. Bei der Kombination „InterSelect“ würden die Bedeutungen beider Bestandteile nicht feststehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe bei verschiedenen mit „Inter-“ beginnenden Zeichen die Unterscheidungskraft in Verbindung mit Dienstleistungen der Klasse 36 bejaht. Zudem seien die Marken 30 006 214 „InterSelect“ und 30 006 217 „WestInvest InterSelect“ im Jahr 2000 für identische Dienstleistungen ohne Beanstandung eingetragen worden. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden, warum sich das Verbraucherverständnis seitdem geändert habe. Die inhaltlich unklaren Fantasiebezeichnungen „WestInvest“ und „InterSelect“ stünden ohne erkennbaren inhaltlichen Bezug oder Bindewort nebeneinander. Ein Verständnis als Sachinformation liege für Verbraucher fern. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 9. Januar 2023 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung des Wortzeichens WestInvest InterSelect für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. 1. Die in Rede stehende Wortkombination weist das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Bei der Unterscheidungskraft handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen das fragliche Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf - 6 - die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). a) Bei dem Bestandteil „West“ der Kombination „WestInvest“ handelt es sich um das deutsche Substantiv „West“ mit folgenden Bedeutungen (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/West_Himmelsrichtung“ und „https://www.duden.de/rechtschreibung/West_Wind“): - 7 - - Westen, insbesondere in der Seemannssprache und in der Meteorologie (z. B. der Wind kommt aus/von West, die Grenze zwischen Ost und West); - Westlicher Teil oder westliche Lage bzw. Richtung, insbesondere als nachgestellte nähere Bestimmung bei geographischen Namen oder Ähnlichem (z. B. er wohnt in Neustadt (W)/Neustadt-West); - Westgeld oder Westmark; - Westwind (z. B. ein frischer West kam auf). Als englisches Wort kommt ihm ebenfalls die Bedeutung „Westen“ zu (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/west“). Der weitere Bestandteil „Invest“ ist die deutsche Abkürzung für „Investition“ (vgl. „https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=Invest&language=de“). Darüber hinaus findet er sich in der englischen Sprache als Verb und Substantiv im Sinne von „investieren“ und „Investition“ (vgl. „https://dict.leo.org/englisch- deutsch/invest“). Auch wenn „Invest“ als englisches Wort aufgefasst werden sollte, wird es wegen seiner Nähe zu dem gleichbedeutenden deutschen Begriff unmittelbar verstanden (vgl. BPatG 25 W (pat) 504/18 - Deutsche Invest; 33 W (pat) 526/11 - heimatinvest). Insgesamt vermittelt die Kombination „WestInvest“ damit vor allem die Bedeutungen „Westliche Investition“, „Investition im Westen“ und „Investieren im Westen“. b) Der in der Zusammensetzung „InterSelect“ enthaltene Bestandteil „Inter“ steht als lateinisches Präfix vornehmlich für das deutsche Wort „zwischen“. Demzufolge macht er in Bildungen mit Substantiven (z. B. Interdependenz), Adjektiven (z. B. interkulturell) oder Verben (z. B. interagieren) eine Wechselbeziehung deutlich (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/inter_“). Daneben wird das Wort „Inter“ mit nachgestelltem Stern als Alternativbezeichnung für „Intersexualität“ und als Teil von Eigennamen verwendet (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Inter“). Im Englischen - 8 - kommen ihm in Alleinstellung die Bedeutungen „beerdigen, beisetzen“ (Verb), „zwischen“ (Präposition) und „unter“ (Adjektiv bzw. Adverb) zu (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/inter“). Daneben kann „Inter“ auch als Kürzel des Wortes „international“ verstanden werden. Selbst wenn es in deutschen Abkürzungsverzeichnissen in diesem Sinne nicht ermittelt werden konnte, so gibt es doch einige Wortverbindungen, in denen ihm diese Bedeutung zukommt (vgl. nachfolgend Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, Seiten 773, 774 und 775). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Substantive „Interhotel“ als Zusammensetzung der Begriffe „international“ und „Hotel“ (gut ausgestattetes Hotel für ein internationales Publikum), „Interlingua“ als Zusammensetzung der Begriffe „international“ und „Lingua = Sprache“ (Welthilfssprache, die auf dem Latein und den romanischen Sprachen fußt), „Internet“ als Zusammensetzung der Begriffe „international“ und „network“ oder „Intervision“ als Zusammensetzung der Begriffe „international“ und „Television“ (Zusammenschluss osteuropäischer Fernsehanstalten zum Zwecke des Austauschs von Fernsehprogrammen). Auch in anderen Entscheidungen des Bundespatentgerichts wurde die Interpretation des Zeichenbestandteils „Inter“ im Sinne von „international“ in Betracht gezogen (vgl. u. a. BPatG 12 W (pat) 021/96 - Inter - Credit; 12 W (pat) 27/96 - INTERSHOP; 27 W (pat) 133/03 - InterBusinessLink). Die zweite, der englischen Sprache entstammende Zeichenkomponente „Select“ wird als Adjektiv mit „exklusiv, ausgewählt, auserlesen“ und als Substantiv mit „Auswahl“ übersetzt (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/select“; BPatG 33 W (pat) 076/05 - euroselect Immobilienfonds; 24 W (pat) 030/02 - select; 30 W (pat) 038/17 - Architects Select). In ihrer Gesamtheit kann die Zusammensetzung „InterSelect“ damit im Sinne von „Zwischen exklusiv“, „Zwischenauswahl“, „International exklusiv“ oder „Internationale Auswahl“ verstanden werden. - 9 - c) Allenfalls mit Hilfe mehrerer Gedankenschritte lässt sich der Kombination der beiden Bestandteile „WestInvest“ und „InterSelect“ ein nachvollziehbarer Begriffsgehalt beimessen. Sie kann Bedeutungen wie „Westliche Investition Zwischen exklusiv“, „Investition im Westen Zwischenauswahl“, „Investieren im Westen International exklusiv“ oder „Investieren im Westen Internationale Auswahl“ aufweisen. Allenfalls einigen von ihnen kann eine mehr oder weniger verständliche Aussage etwa im Sinne von „internationale und exklusive Investitionen im Westen“ oder „Investitionen im Westen in eine internationale Auswahl“ entnommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass erst die zueinander passenden Bedeutungen der einzelnen Komponenten des Anmeldezeichens herausgefiltert, sie anschließend ins Verhältnis zueinander gesetzt und dann um Füllwörter ergänzt werden. Eine beschreibende oder werbende Bedeutung kommt dem angemeldeten Zeichen damit allenfalls nach genauerer Analyse zu. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen jedoch in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rn. 20 - Maglite; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 10 - OUI). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 187). Lässt sich der beschreibende oder werbende Gehalt eines Zeichens nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies in der Regel nicht den Schluss auf dessen fehlende Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 18 - OUI; BPatG 30 W (pat) 549/21 - EAZYBI). - 10 - 2. Aus oben genannten Gründen kann die in Rede stehende Zusammensetzung „WestInvest InterSelect“ zudem nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass sie auch nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. 3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins Feld geführt worden. Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben. Kortbein von Bonin Rupp-Swienty