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Beschluss

29 W (pat) 34/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:241125B29Wpat34.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:241125B29Wpat34.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 34/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 026 283.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt - 2 - beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2023 und vom 27. September 2023 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Hollywood Crime ist am 2. Dezember 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 09: aufgezeichnete und herunterladbare Medien; Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Klasse 28: Spielwaren; Klasse 35: Werbung; Klasse 41: Unterhaltung; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 4. Mai 2023 und 27. September 2023 - letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das Zeichen sei eine Aneinanderreihung der Begriffe „Hollywood“ und „Crime“. „Hollywood“ sei dem angesprochenen deutschen Verkehr als Stadtteil der US- amerikanischen Stadt Los Angeles und Zentrum der Filmindustrie bekannt. Der englische Begriff „crime“ stehe für „Kriminalität, Verbrechen“. Den Gesamtbegriff verstehe der Verkehr daher als Hinweis auf die Kriminalität bzw. das Verbrechen in Hollywood oder auf entsprechende Produkte im Hollywood-Stil, z. B. in Kriminalfilmen. Bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beinhalte das angemeldete Kompositum damit eine sinnvolle Information zur thematischen Ausgestaltung der Angebote. Für Medien, Druckereierzeugnisse sowie Spiele stelle das Anmeldezeichen lediglich einen beschreibenden Titel dar. Dies gelte auch für Spiele, bei denen der Verkehr daran gewöhnt sei, aus dem Titel auf die thematische Ausgestaltung zu schließen. Für die Dienstleistungen der Herstellung, Produktion, Veröffentlichung, Bereitstellung und Vermarktung - hier konkret „Werbung, Unterhaltung“ - bestehe zumindest ein enger beschreibender Bezug zu den inhaltlich beschriebenen Waren. „Hollywood Crime“ weise sachbezogenen auf die Thematik des Ergebnisses dieser Dienstleistungen hin. Da mit dem Markenwort ein weiter Themenbereich abgedeckt werde, bestehe für diese Dienstleistungen ein enger sachlicher Zusammenhang zu den versagten Waren, so dass die Bezeichnung auch für diese Dienste vom Verkehr als beschreibend aufgefasst werde. Für Veranstaltungen unterhaltender Art sehe der Verkehr in „Hollywood Crime“ zudem nur einen beschreibenden Titel, nämlich, dass es um das Thema „Kriminalität/Verbrechen in Hollywood“ gehe. Die konkrete Schreibweise mit großen Anfangsbuchstaben beider Begriffe sei werbeüblich und nicht geeignet, den schutzunfähigen Charakter der Begriffskombination aufzuheben. Entgegen der Argumentation der Anmelderin sei es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Begriffs bzw. einer Begriffskombination nicht relevant, ob es sie bereits gebe, - 4 - ob sie von der Anmelderin erfunden worden sei bzw. ob sie ein Unikat darstelle. Für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig sei oder verwendet werde. Denn der Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit Begriffsbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm Sachinformationen in einprägsamer Form vermittelt würden. Ob der Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher dahinstehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom 4. Mai 2023 und vom 27. September 2023 aufzuheben. Eine Beschwerdebegründung ist entgegen der Ankündigung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. Oktober 2023 auch nach Hinweis des Senats vom 25. September 2025 nicht eingegangen. Im Verfahren vor dem DPMA hat die Anmelderin im Erinnerungsverfahren ebenfalls keine Begründung eingereicht. Als Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid hat sie lediglich vorgetragen, dass der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Den Begriff „Hollywood Crime" gebe es bisher nicht. Er stelle insoweit ein Unikat dar und sei schutzfähig. Mit Hinweis vom 25. September 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde überwiegend nicht erfolgreich sei dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. A. Der Eintragung der Marke steht für die beanspruchten Waren sowie die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der angemeldeten Bezeichnung Hollywood Crime handelt es sich - mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen „Werbung; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ - um eine Themen- bzw. Inhaltsangabe, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. - 6 - – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf- Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, - 7 - 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Hollywood Crime für die Waren „aufgezeichnete und herunterladbare Medien; Druckereierzeugnisse; Spielwaren“ sowie die Dienstleistung „Unterhaltung“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. 2. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wenden sich überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Lediglich „Werbung“ in Klasse 35 sowie „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ in Klasse 42 richten sich vornehmlich an Fachkreise. 3. Von diesen wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 28 und die Dienstleistung „Unterhaltung“ in Klasse 41 ausschließlich als ein Hinweis auf deren Thema bzw. Inhalt wahrgenommen. a. Die Wortfolge „Hollywood Crime“ setzt sich aus der Ortsbezeichnung „Hollywood“ und dem ursprünglich englischen Wort „Crime“ zusammen. - 8 - Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). aa. „Hollywood“ bezeichnet einen Stadtteil der US-amerikanischen Stadt Los Angeles, der dem inländischen Verkehr vor allem als Zentrum der Filmindustrie der USA bekannt ist (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Hollywood). bb. „Crime“ stammt aus dem Englischen, wird mit „Verbrechen; Kriminalität; Schande“ ins Deutsche übersetzt (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/crime) und ist bereits vor dem Anmeldetag mit der Bedeutung „englische Bezeichnung für: Verbrechen, Straftat“ in den deutschen Sprachschatz eingegangen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Crime). b. In seiner Gesamtheit sehen die angesprochenen Verkehrskreise Hollywood Crime daher im Zusammenhang mit den oben genannten Waren und Dienstleistungen lediglich als eine Angabe über deren Inhalt und Thema an, nämlich, dass diese sich mit Verbrechen in Hollywood auseinandersetzen. Angesichts der hohen Prominentendichte insbesondere aus Film und Fernsehen erfreuen sich dort begangene Verbrechen hoher Aufmerksamkeit, wie z. B. die Manson-Morde (1969), bei denen die Familie Manson u. a. die hochschwangere Schauspielerin Sharon Tate ermordet hat. Der Weinstein-Skandal (ab 2017), in dem der Filmproduzent Harvey Weinstein von Dutzenden von Frauen der Nötigung und Vergewaltigung beschuldigt wurde, zeitigt bis heute Interesse. Die Einbruchserie „Bling Ring“ (2009), bei der eine Gruppe junger Menschen wegen Einbrüchen in die Häuser von Hollywoodstars verurteilt wurde, wurde u. a. von Netflix verfilmt. - 9 - c. Auch die Schreibweise ist nicht geeignet, dem Anmeldezeichen das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu verleihen. Denn die Wortelemente beschränken sich auf eine handelsübliche und gut lesbare Druckschrift und eine – auch bei englischen Worten - völlig übliche Hervorhebung der Wortanfänge durch Großschreibung. 4. Hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt dabei Folgendes: a. Die Waren „aufgezeichnete und herunterladbare Medien; Druckereierzeugnisse“ in Klasse 9 bzw. 16 können sich inhaltlich mit Verbrechen in Hollywood befassen. Dies kennt der angesprochene Verkehr z. B. aus den Büchern „Hollywood Murder Casebook“ und „The Hollywood Connection - The True Story of Organized Crime in Hollywood: The Mafia and the Movie Business - The Explosive Story“ von Michael Munn aus den Jahren 1988 bzw. 1999 oder „Juwelenraub in den Hollywood Hills“ von Rhys Bowen von 2020 (vgl. das mit dem Hinweis vom 25. September 2025 versandte Anlagekonvolut 1). Ferner sind auf DVD u. a. die Filme „Hollywood Homicide“ oder eine drei Filme umfassende „Hollywood Crime Box“ (vgl. das mit dem Hinweis vom 25. September 2025 versandte Anlagekonvolut 2) erhältlich, die auch per Streaming oder Download zur Verfügung stehen. Gleiches gilt beispielsweise für den „Hollywood & Crime“ Podcast. b. „Spielwaren“ in Klasse 28 können Verbrechen in Hollywood zum Inhalt oder Thema haben. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Spielwaren – insbesondere die unter diesen Oberbegriff fallenden Spiele - nach Themen eingeteilt werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 25.04.2017, 25 W (pat) 4/15 – Machu Picchu). Zunächst erfolgt zur schnellen Orientierung eine grobe Kategorisierung, z. B. in Action-, Adventure-, Denk-, Jump´n´Run-, Gesellschafts-, Rollen-, Sport-, Strategie- Spiele, Shooter und Simulation und auch Musik- und Tanzspiele, oder Geschicklichkeitsspiele. Diese Grundtypen werden dann durch Detailthemen weiter spezifiziert. So gibt es im Bereich der „Kriminalspiele“ z. B. Brettspiele wie „Crime Story Berlin“, „Investigation Files Murder in Berlin“, „Detective: L.A. Crimes“, „Crime - 10 - Scene Lazio 1356“, „Crime Scene Palermo 1985“, „Mörderische Dinnerparty – Mord in Shanghai“ usw. Eine entsprechende Unterteilung nach Themen wie z. B. „Harry Potter“, „Architektur“, „Technik“, „Dinosaurier“, aber auch „Springbrunnengarten“, „Leonardo Da Vincis Fluggerät“, „Minecraft: Die Illager-Wüstenpatrouille“, „Pirates“, „Dinos“, „City Action“, oder „Western“ gibt es auch bei Spielwaren, (vgl. u. a. https://spielwaren-kroemer.de/de/1128-lego-themen; https://www.playmobil.com/ de-de/spielwelten/). c. „Unterhaltung“ in Klasse 41 kann sich ebenfalls thematisch mit Verbrechen in Hollywood auseinandersetzen, sei es als Theaterstück, Filmvorführung, Musical, etc. Unter anderem gibt es ein auf Kriminalstücke spezialisiertes „Berliner Kriminaltheater“ bzw. das „Blutenburg Theater - Münchens Kriminalbühne“. Theaterstücke, die sich mit Verbrechen beschäftigen, werden „True Crime Slam Berlin“, „CrimeNight München“ oder „The jury experience München“ genannt Insbesondere eignet sich das Thema auch für Krimidinner. Hierzu gibt es Angebote wie z. B. Krimi-Abenteuer "Hollywood Lies", „Halloween in Hollywood“, „True Crime Dinner“ in München oder „Amsterdam Red Light Mistery“. 5. Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid des DPMA vorgetragen hat, kommt es – wie die Markenstelle im Beschluss vom 4. Mai 2023 zutreffend dargestellt hat - nicht darauf an, ob es den Begriff „Hollywood Crime" zum Anmeldetag der Marke schon gegeben hat und ob er deshalb ggf. ein Unikat darstellt. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx). Der Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen Tätigkeit“ spielt im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die - 11 - Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration). B. Da für die beanspruchten Waren und für die Dienstleistung „Unterhaltung“ in Klasse 41 bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen insoweit darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. C. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen. 1. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 - akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER). Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch kein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Die Markenstelle hat in ihren - 12 - Beschlüssen keine Nachweise hierfür angeführt. Auch nach der Senatsrecherche hat sich weder das Anmeldezeichen noch der zweite Bestandteil „Crime“ als Branchenbezeichnung feststellen lassen. 2. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Entwurf bzw. die Entwicklung von Computersoftware für Dritte auf einen solch engen Themenbereich wie „Verbrechen in Hollywood“ beschränken würde. Denn diese in aller Regel an Unternehmen gerichteten Dienstleistungen zur Erstellung individueller Software werden grundsätzlich in einem möglichst breiten Spektrum angeboten und allenfalls auf einzelne Branchen wie Automobile, Telekommunikation, Automatisierungstechnik, Maschinen- und Anlagenbau oder den öffentlichen Personennahverkehr bzw. auf technische Bereiche wie z. B. Künstliche Intelligenz, Server-Anwendungen, Apps etc. zugeschnitten. Schon aus wirtschaftlichen Gründen werden sie jedoch nicht auf Einzelthemen wie hier „Verbrechen in Hollywood“ begrenzt. Der Verkehr wird auch nicht - bzw. jedenfalls nicht ohne einen gedanklichen Zwischenschritt - davon ausgehen, dass diese Dienstleistungen von Hollywood aus erbracht werden und den Bereich „Verbrechen“ betreffen. Eine solche Bezeichnung ist im geschäftlichen Verkehr nicht üblich, allenfalls würden man die Begriffe „Verbrechensbekämpfung“ oder „anti-crime“ bzw. „crime prevention“ verwenden. 3. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 13 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt