Beschluss
29 W (pat) 520/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:261125B29Wpat520.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:261125B29Wpat520.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 520/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2020 224 120 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Fehlhammer und des Richters Posselt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die angegriffene Wort-/Bildmarke ist am 22. Juni 2020 angemeldet und am 7. Oktober 2020 unter der Nummer 30 2020 224 120 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren eingetragen worden. Klasse 16: Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Zeichenartikel; Künstlerbedarf; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Folien aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Drucklettern; Druckstöcke; Ablageboxen [Büroartikel]; Ablageboxen zur Aufbewahrung von geschäftlichen und persönlichen Unterlagen; Ablagekästen [Büroartikel]; Schreibtischablagen; Ablagefächer [Büroartikel]; - 3 - Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für Transportzwecke; Behälter, nicht aus Metall, für Aufbewahrungszwecke; Horn im Rohzustand oder teilweise bearbeitet; Fischbein, roh oder teilweise bearbeitet; Perlmutter, roh oder teilweise bearbeitet; Tierknochen als unbearbeitetes oder teilweise bearbeitetes Material; Muschelschalen [unbearbeitet oder teilweise bearbeitet]; Meerschaum als roh- oder teilweise bearbeitetes Material; Bernstein; Boxen aus Holz oder Kunststoff; Ablagemodule [Möbel]; Ablageplatten; Ablageschränke aus Holz; Stapelbare Ablagekästen aus Kunststoff. Gegen die Eintragung der am 6. November 2020 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 16. Mai 2018 angemeldeten und am 17. August 2018 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 41 und 42 eingetragenen Wortmarke 30 2018 012 284 Q-FOX am 8. Februar 2021 Widerspruch erhoben, der sich nur gegen die oben im Fettdruck wiedergegebenen Waren der Klasse 16 richtet und sich ausschließlich auf die folgenden für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren stützt: Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die mit einer Tarifbeschäftigten besetzte Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die beiderseitig entscheidungsrelevanten Waren der Klasse 16 seien identisch und würden von - 4 - allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen. Mangels entgegenstehender Umstände sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Den unter diesen Voraussetzungen gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke in jeder Hinsicht ein. In visueller Hinsicht unterscheide sie sich als grafisch gestaltete Wort-/Bildmarke deutlich von der widersprechenden Wortmarke. Klanglich stünden sich mit „FOKS“ und „Ku.Foks“ Begriffe gegenüber, die sich im erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang hinreichend unterschieden. Eine Prägung der Widerspruchsmarke nur durch den Bestandteil „FOX“ sei nicht anzunehmen. Für den Verkehr bestehe keine Veranlassung, sich unter Vernachlässigung des Bestandteils „Q“ nur hieran zu orientieren. Insbesondere sei keine Notwendigkeit ersichtlich, den klanglich gut erfass- und aussprechbaren Begriff aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung zu verkürzen. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenso zu verneinen. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, insbesondere fehle es für die Annahme für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie an einem übereinstimmenden Markenbestandteil. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach habe die Markenstelle zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen verneint. Insbesondere habe sie die Zeichenähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt. Die Marken seien in ihrem jeweiligen Bestandteil „FOX“ phonetisch identisch. Der in der Widerspruchsmarke darüber hinaus enthaltene Buchstabe „Q“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als gleichwertig wahrgenommen, weil es sich dabei um eine häufige und geläufige Abkürzung für „Quality“ oder „Quick“ handele. Dies zeigten etwa nachweisbare Begrifflichkeiten, wie „Q-Commerce“ oder „Q-Handel“. Entsprechende, mit einem vorangestellten „Q“ gebildete Anmeldungen würden vom DPMA deshalb auch regelmäßig zurückgewiesen. Insbesondere die Schreibweise mit Bindestrich bewirke eine gewisse Trennung zwischen dem Anfangston und dem Rest der Kennzeichnung, die ähnlich wie bei „T-Rex“, auch gesprochen werde. - 5 - Daher sei anzunehmen, dass der Bestandteil „FOX“ als prägend oder zumindest selbständig kennzeichnend wahrgenommen werde. Dem stehe sein Bedeutungsgehalt nicht entgegen, da dieser für die beanspruchten Waren nicht beschreibend und damit mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei. Im Übrigen gebe es zahlreiche Entscheidungen, insbesondere des europäischen Markenamts (z.B. zu den Kollisionszeichen „SDI/ISDI“, „ARM/XARM“, „AMD/IAMD“, „EVA/IEVA“, „UFD/JUFD“, „OXX/FOXX“, „FOX/VFOX“), aber auch des BPatG (Beschluss vom 3. April 2018, 28 W (pat) 521/17 – GTS/EGTS) wonach ein abweichender Anfangston regelmäßig nicht reiche, um eine Markenunähnlichkeit zu begründen. Ungeachtet dessen stehe jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Raum, da die angesprochenen Verkehrskreise bei „foks“ und „ku-foks“ annähmen, dass es sich bei letzterem um die schnellere oder höherwertige Variante von „FOX“ handele. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2018 012 284 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2020 224 120 für die Waren „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial“ anzuordnen. Die Widerspruchsmarke ist nach Beschwerdeerhebung auf die im Rubrum genannte Beschwerdeführerin übertragen worden, die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 ihren Eintritt ins Verfahren erklärt hat. Die im Register des DPMA ausgewiesene Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit der im Rubrum genannten Beschwerdegegnerin verschmolzen. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 8. Januar 2025. Zur Sache hat sich weder die Rechtsvorgängerin noch die Rechtsnachfolgerin im Beschwerdeverfahren - 6 - geäußert, insbesondere sind keine Anträge gestellt worden. Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Rechtsvorgängerin geltend gemacht, dass mit der unterschiedlichen Schreibung der Marken mit „PH“ bzw. „F“, der grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke und dem der Widerspruchsmarke vorangestellten „Q“ deutliche bildliche und klangliche Unterschiede vorhanden seien. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Juni 2025 hat der Senat die Beteiligten darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu Recht erfolgt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). I. Im Laufe des Verfahrens haben sich auf beiden Seiten Änderungen bei den Verfahrensbeteiligten ergeben. Die Widerspruchsmarke ist auf die A … AG übertragen worden, die ihren Eintritt ins Verfahren angezeigt hat. Die Rechtsvorgängerin, die B … AG, ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden, § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO. Die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke, die C … GmbH, ist mit der im Rubrum genannten D … GmbH - 7 - verschmolzen (§ 20 UmwG). Als Gesamtrechtsnachfolgerin ist letztere unabhängig von ihrem Eintrag im Markenregister automatisch Beschwerdegegnerin geworden, ohne dass es einer expliziten Aufnahmeerklärung bedurft hätte. II. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke - 8 - und der Widerspruchsmarke Q-FOX in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16. 1. Die Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla) als auch an den Fachhandel für Druckereierzeugnisse und Lehrmittel. Bei der Anschaffung der genannten Waren ist ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten. 2. Zwischen den Vergleichswaren besteht Identität. „Druckereierzeugnisse“ werden von beiden Marken wortgleich beansprucht. Die in ihrem konkreten Wortlaut voneinander leicht abweichenden Waren „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ der angegriffenen Marke und „Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]“ der Widerspruchsmarke sind ebenfalls identisch, weil entweder die jeweiligen Begrifflichkeiten „-material“ und „-mittel“ weitgehend synonym zu verstehen sind (vgl. DWDS Der deutsche Wortschatz, Eintrag zu „Lehrmittel“, https://www.dwds.de/wb/Lehrmittel) oder, sofern man dem Begriff „Mittel“ eine etwas breitere Bedeutung als Umschreibung im Sinne von „alles, was den Lernerfolg fördert“, beimisst, er die eher gegenständlichen Lernmaterialien zumindest oberbegrifflich umfasst. 3. Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Q-FOX“ aus. - 9 - Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Bei der Bestimmung des Grads der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria). Da sich die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen nach deren Gesamteindruck bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1300, Rn. 50 – Kinderstube), ist nicht von Bedeutung, ob ihre Einzelbestandteile möglicherweise beschreibende Anklänge aufweisen. Insofern kann vorliegend sowohl dahingestellt bleiben, ob der Bestandteil „FOX“ als englisches Wort für „Fuchs“ einen Hinweis auf den Inhalt der beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ vermitteln könnte, als auch, ob der Einzelbuchstabe „Q“, wie von der Widersprechenden vorgetragen, in nennenswertem Umfang als Abkürzung für „Quality“ oder „Qualität“ aufgefasst wird. In ihrer insoweit maßgeblichen Kombination vermittelt die Widerspruchsmarke keinen sinnhaften Ausdruck, der ernsthaft als warenbeschreibende Bedeutung in Betracht käme, so dass ihre Kennzeichnungseignung nicht eingeschränkt ist. - 10 - 4. Zwar bedarf es bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft eines deutlichen Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Diesen hält die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke jedoch ausreichend ein. a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach ihren Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon- Apotheke/Medico Apotheke). b. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken bereits aufgrund der grafischen Ausgestaltung der jüngeren Wort-/Bildmarke sowie dem in der älteren Marke enthaltenen Buchstaben „Q“ voneinander ab. Hinzu kommen die abweichenden Buchstaben der jeweiligen Wortbestandteile, nämlich „PH“ auf Seiten der jüngeren Marke und „F“ auf Seiten der älteren. Im Gesamtvergleich weisen beide Marken damit deutliche Unterschiede auf. - 11 - Zwar zwingt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks nicht dazu, die Kollisionsmarken ausschließlich in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS). Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH a. a. O. Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]). aa. In klanglicher Hinsicht gilt dabei der in ständiger Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform prägende Bedeutung beimisst (vgl. st. Rspr. u. a. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 903 Rn. 25 - SIERRA ANTOGUO; GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Dieser Grundsatz kann allerdings dann keine Geltung beanspruchen, wenn es sich bei dem fraglichen Wortbestandteil um einen schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Begriff handelt. In diesem Fall ist eine klangliche Prägung und eine darauf gestützte Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausgeschlossen (BGH GRUR 2003, 1ß40, Rn. 36 – Kinder; GRUR 2002, 814 Rn. 27 – Festspielhaus; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 473 m. w. N.). Ausgehend hiervon erscheint bereits fraglich, ob die jüngere Marke von ihrem Wortbestandteil geprägt werden kann. Denn sofern man davon ausgeht, dass die Buchstabenkombination „PH“ gemäß der allgemeinen Ausspracheregel wie [f] und das stilisierte Mobiltelefon als „O“ gesprochen wird, würde der Wortbestandteil [fɔks] - 12 - lauten, der in seiner (übersetzten) Bedeutung „Fuchs“ möglicherweise inhaltsbeschreibend für die beschwerdegegenständlichen Waren „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial“ wäre. Dies könnte seiner Berücksichtigung beim klanglichen Markenvergleich aus Rechtsgründen entgegenstehen. Auch für die ältere Marke könnte sich diese Frage stellen, da eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden kann (BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 372). Aber selbst wenn man dessen ungeachtet, von einer klanglichen Wiedergabe mit [fɔks] ausginge, steht der einsilbigen jüngeren Marke die zweisilbige Widerspruchsmarke „Q-FOX“ gegenüber, die nicht allein durch „FOX“ geprägt wird. In letzterer wird der Verkehr problemlos den englischen Begriff „fox“ für „Fuchs“ erkennen und daher die Marke entweder mit [kjuː-fɔks] oder bei einer deutschen Aussprache des Buchstaben „Q“ mit [kuː-fɔks] wiedergeben. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Bestandteil [fɔks] damit in beiden Zeichen identisch enthalten ist. Ihr kann auch zugestimmt werden, dass bei „Q-FOX“ eine hörbare Zäsur zwischen [kjuː] bzw. [kuː] und [fɔks] besteht. Soweit sie aus Letzterem aber darauf schließen möchte, dass damit eine Verkürzung auf „FOX“ nahegelegt und der Anlaut „Q“ bei einer klanglichen Wiedergabe weggelassen wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn auch wenn der Buchstabe „Q“ in bestimmten Zusammenhängen als Abkürzung u. a. für „Qualität“ verwendet werden mag, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er vom Verkehr stets in diesem Sinne verstanden und als rein beschreibend aufgefasst wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 06.06.2013, 30 W (pat) 93/11 – Q Guard; Beschluss vom 29.11.2018, 25 W (pat) 548/18 – Q.Partner). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin genannte weitere Bedeutung im Sinne eines Kürzels für den englischen Begriff „Quick“ (dt. „schnell“), das im inländischen Sprachgebrauch noch weniger üblich sein dürfte. Sowohl in der Bedeutung „Qualitätsfuchs“ als auch in der Alternative „schneller Fuchs“ entstünde eine gesamtbegriffliche Bedeutung, die die - 13 - Widerspruchswaren ohne gedankliche Zwischenschritte nicht sinnhaft beschreibt, so dass es umso weniger naheliegt, das „Q“ wegzulassen. Es ist daher in keinem Fall anzunehmen, dass das „Q“ bei einer klanglichen Wiedergabe der Widerspruchsmarke vernachlässigt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es explizit mitgesprochen wird. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr an Ausdrücke mit vorangestelltem „Q“ gewöhnt ist, die regelmäßig nicht abgekürzt werden, obwohl das „Q“ in diesen Kombinationen sogar eine ersichtlich beschreibende Bedeutung hat (vgl. z.B. „Q-Plasma-Wert“ (sog. Quick-Wert/Blutgerinnungswert), „Q-TTR- Wert“ (Quartals-Ratingwert im Tischtennis) oder „Q-Tip“ (Qualitätswattestäbchen). Die klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen bestehen damit nicht nur in der Länge des jeweiligen Klangbildes - die ältere Marke ist mit zwei Silben doppelt so lang wie die angegriffene Marke -, sondern insbesondere am Wortanfang, der im allgemeinen stärkere Beachtung findet als die übrigen Markenteile (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 292). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, nach ständiger europäischer, aber auch nationaler Rechtsprechung genüge ein abweichender Anfangston regelmäßig nicht, um aus einer verwechslungsbegründenden Zeichenähnlichkeit herauszuführen, kann ihr nicht gefolgt werden. Jedenfalls sofern es sich um klangstarke Anfangslaute handelt, werden diese in aller Regel sowohl in ständiger nationaler als auch in der europäischen Spruchpraxis als verwechslungshindernd gewertet (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom 08.05.2025, 25 W (pat) 35/21 - XVonder/Sonder; Beschluss vom 05.08.2014, 27 W (pat) 528/13 – MeLa Fashion/QELA; Beschluss vom 23.10.2001, 33 W (pat) 159/01 – MH-Plus/QLH-plus; Beschluss vom 23.04.1998, 25 W (pat) 130/96 - Xitox/PRIMOX; HABM R0069/06-2 - QIDIS/SIDDIS). bb. Auch eine verwechslungsbegründe bildliche Zeichenähnlichkeit scheidet aus. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken, wie oben ausgeführt, schon deshalb, weil nur die jüngere der beiden über einen Bildbestandteil, nämlich ein stilisiertes Mobiltelefon anstelle des Buchstaben „O“ sowie eine Schrifttype in Fettdruck, verfügt. Die Widerspruchsmarke hingegen ist eine reine Wortmarke, die - 14 - durch die Verbindung ihrer Einzelbestandteile mittels Bindestrich eine eigene Kontur erhält. Nachdem die visuelle Aufnahme von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und zum Teil auch wiederholte Wahrnehmung gestattet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310), ist davon auszugehen, dass die genannten grafischen Abweichungen dem Verkehr ein optisches Auseinanderhalten der Zeichen - auch aus dem Erinnerungsbild heraus - hinreichend ermöglichen. cc. Begriffliche Ähnlichkeiten, die zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führen könnten, liegen ebenso wenig vor. Um annehmen zu können, der Verkehr halte das eine Zeichen irrigerweise für das andere, müssten die Zeichen synonyme oder nahezu synonyme Bedeutungsgehalte aufweisen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 314). Dies scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil „Q-FOX“ mangels eindeutigem Bedeutungsgehalt ein reiner Phantasiebegriff ist. Ob der Verkehr die jüngere Marke trotz Grafik und Schreibweise mit „PH“ überhaupt begrifflich mit „Fuchs“ assoziiert, kann daher dahingestellt bleiben. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht damit nicht. 5. Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die als verschieden erkannten Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72ff). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein die klangliche Übereinstimmung in einem einzelnen Element, hier im Bestandteil [fɔks], kann die Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken irrtümlicherweise demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen. Hiergegen spricht bereits die abweichende Zeichengestaltung, die nicht auf eine - 15 - irgendwie geartete Zusammengehörigkeit schließen lässt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, die ältere Marke „Q-FOX“ würde als die schnellere oder höherwertige Variante der jüngeren, klanglich auf [fɔks] lautenden Marke aufgefasst werden, wodurch es zu mittelbar begrifflichen Verwechslungen kommen könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil, wie oben ausgeführt, der Buchstaben „Q“ nicht ohne weiteres mit „schnell“ oder „Qualität“ gleichgesetzt wird. Weitere Fälle einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht erkennbar. Insbesondere kommt eine solche auch nicht unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung in Betracht, weil sich vorliegend allenfalls ein einzelner Bestandteil der älteren Marke („FOX“) in abgewandelter Form („PHOX“) in der jüngeren wiederfindet, nicht aber, wie es diese Rechtsfigur voraussetzt, die ältere Marke in Gänze in die jüngere übernommen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE). Insoweit hat der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich die Frage der selbständigen Stellung nicht stellt, wenn nur die jüngere Marke in irgendeiner Hinsicht mit einem Bestandteil der älteren Marke übereinstimmt. Das würde, wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen hat (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 Rn. 34 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055 Rn. 31 - airdsl) auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen. Sonstige Fälle der Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung sind nicht ersichtlich; die Beschwerde war daher zurückzuweisen. III. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Fehlhammer Posselt