Beschluss
B 1 KR 119/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision setzt das Vorliegen eines in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgrundes voraus.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO).
• Die bloße Beanstandung der inhaltlichen Richtigkeit eines LSG-Urteils begründet keinen Revisionszulassungsgrund.
• Ein nicht formal entschiedenes Befangenheitsgesuch rechtfertigt die Revisionszulassung nur, wenn bei eigener Prüfung ernsthafte Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit bestehen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe und PKH-Abweisung • Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision setzt das Vorliegen eines in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgrundes voraus. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). • Die bloße Beanstandung der inhaltlichen Richtigkeit eines LSG-Urteils begründet keinen Revisionszulassungsgrund. • Ein nicht formal entschiedenes Befangenheitsgesuch rechtfertigt die Revisionszulassung nur, wenn bei eigener Prüfung ernsthafte Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit bestehen. Der 1953 geborene Kläger, bei einer Ersatzkasse versichert, begehrte die Kostentragung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 1.8. bis 22.8.2005 durch die Ersatzkasse. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen das Begehren ab; das LSG hielt eine Feststellungsklage für unzulässig, weil eigentlich Erstattungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden sollten. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts. Er rügte außerdem Verfahrensmängel einschließlich unterbliebener Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch und Verletzungen von Aufklärungs- und Anhörungsrechten. Das BSG prüfte nur die Zulassung der Revision und die PKH-Voraussetzungen. • PKH-Antrag ist zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). • Zur Zulassung der Revision bedarf es eines Zulassungsgrundes nach §160 Abs.2 SGG; solche sind weder in grundsätzlicher Bedeutung (§160 Abs.2 Nr.1) noch in einer Abweichung oder Verfahrensfehlerlage (§160 Abs.2 Nr.2, Nr.3) erkennbar. • Die Rechtssache hat nach summarischer Prüfung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. • Es liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit vor; das LSG hat zwar nicht formell über das Befangenheitsgesuch entschieden, eine eigene Prüfung des BSG ergab aber keine Anhaltspunkte für Befangenheit (§60 SGG i.V.m. §42 ZPO). • Rügen der Verletzung von Aufklärungspflicht (§103 SGG) und Gewährung rechtlichen Gehörs (§62 SGG) sowie die inhaltliche Beanstandung des Urteils begründen keinen Revisionszulassungsgrund. • Die mittlerweile eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten geführt wurde (§73 Abs.4 SGG; §160a Abs.2 Satz1 SGG). • Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des §193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht zur Revision zugelassen, weil keiner der in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe vorlag. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die selbst eingelegte Beschwerde des Klägers war unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist. Demnach trägt der Kläger seine Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung bestätigt die Revisionserfordernisse und die formellen Vertretungsregeln vor dem BSG.