Urteil
B 12 R 2/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beitragsbemessung für Krankengeld richtet sich für die streitigen Zeiträume nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI; als beitragspflichtige Einnahmen gelten 80% des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
• Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI für Krankengeld nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
• Die unterschiedliche Bemessung der Beitragsgrundlage für Arbeitslosenhilfe einerseits und für Krankengeld andererseits entspricht dem gesetzgeberischen Konzept und ist verfassungsrechtlich nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung bei Krankengeld nach Arbeitslosenhilfe: Anwendung von § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI • Beitragsbemessung für Krankengeld richtet sich für die streitigen Zeiträume nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI; als beitragspflichtige Einnahmen gelten 80% des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. • Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI für Krankengeld nach dem Bezug von Arbeitslosenhilfe rechtfertigen würde, liegt nicht vor. • Die unterschiedliche Bemessung der Beitragsgrundlage für Arbeitslosenhilfe einerseits und für Krankengeld andererseits entspricht dem gesetzgeberischen Konzept und ist verfassungsrechtlich nicht willkürlich. Die klagende Krankenkasse zahlte für acht Versicherte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, bemessen nach dem gezahlten Krankengeld, das in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe geleistet wurde. Die Rentenversicherungsträger forderten ergänzende Beiträge und setzten die Bemessungsgrundlage stattdessen als 80% des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts an (§ 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Die Krankenkasse klagte und machte geltend, aufgrund der Gesetzesänderung durch das Haushaltssanierungsgesetz sei eine Lücke entstanden, die eine entsprechende Anwendung von § 166 Abs.1 Nr.2a SGB VI erfordere, so dass die Bemessung am Zahlbetrag der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe vorzunehmen sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Krankenkasse legte zugelassene Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bemessung nach 80% des Arbeitsentgelts oder nach dem Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe zu erfolgen habe. • Die Revision ist unbegründet; die Beklagte durfte die Beiträge nach § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI bemessen. Für den streitigen Zeitraum galten als beitragspflichtige Einnahmen 80% des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. • Der Begriff Arbeitsentgelt ist im Kontext des § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI nicht als der Zahlbetrag der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe, sondern als das dem Entgeltersatz zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu verstehen; für diese Auslegung spricht frühere Rechtsprechung und die Systematik der Rechtsvorschriften. • Die Änderung durch das Haushaltssanierungsgesetz, die bei der Arbeitslosenhilfe zu einer abweichenden Bemessungsgrundlage führte, begründet keine Regelungslücke zugunsten einer analogen Anwendung von § 166 Abs.1 Nr.2a SGB VI. Das Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlagen entspricht dem gesetzgeberischen Konzept, das an die unterschiedliche Finanzierung und Trägerschaft der Leistungen anknüpft. • Verfassungsrechtliche Bedenken werden verneint: Die unterschiedliche Behandlung ist nicht willkürlich, da sie fiskalischen Zwecken dient und die Beitragserleichterung des Bundes bezweckt; behauptete erhebliche Mehrkosten oder systemwidrige Folgen sind nicht dargetan. • Die Beklagte war zuständig nach §§ 212, 212a SGB VI zur Prüfung und zur Festsetzung der Beitragsdifferenz per Verwaltungsakt; die konkrete rechnerische Festsetzung erfolgte zutreffend. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2004 bleiben bestehen. Die Beitragsforderung ist rechtmäßig, weil die Beiträge für Krankengeld, auch wenn dieses in Höhe zuvor bezogener Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde, nach § 166 Abs.1 Nr.2 SGB VI aus 80% des dem Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu berechnen sind. Eine entsprechende Anwendung von § 166 Abs.1 Nr.2a SGB VI kommt nicht in Betracht, weil keine schließungsbedürftige Regelungslücke besteht und das gesetzgeberische Konzept eine unterschiedliche Bemessung nach Trägerschaft und Finanzierung vorsieht. Die Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Klägerin.