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Urteil

B 8 SO 21/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landessozialgericht verletzte die Amtsermittlungspflicht, indem es den Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter nicht erfüllte. • Ein Ausforschungsbeweis liegt nicht ohne Weiteres im sozialgerichtlichen Verfahren vor; formelle Beweisanträge mit tatsächlicher Anknüpfung sind zuzulassen. • Ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch den Nachrang der Sozialhilfe begründet, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden. • Bei Verfahrensfehlern ist Zurückverweisung an das LSG geboten, da dort weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen sind.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch unterlassene Zeugenvernehmung bei Nachrangprüfung von Sozialhilfe • Das Landessozialgericht verletzte die Amtsermittlungspflicht, indem es den Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter nicht erfüllte. • Ein Ausforschungsbeweis liegt nicht ohne Weiteres im sozialgerichtlichen Verfahren vor; formelle Beweisanträge mit tatsächlicher Anknüpfung sind zuzulassen. • Ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch den Nachrang der Sozialhilfe begründet, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden. • Bei Verfahrensfehlern ist Zurückverweisung an das LSG geboten, da dort weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Der Kläger, Jahrgang 1927, beantragte Leistungen der Grundsicherung bzw. hilfsweise Sozialhilfe für den Zeitraum ab Mitte 2003. Die Behörde lehnte die Anträge ab; entsprechende Widersprüche blieben erfolglos. Das LSG verneinte einen Anspruch mit der Begründung, der Kläger verfüge über einen Rückforderungsanspruch gegen seinen Sohn aus einer 1998 erfolgten Schenkung in Höhe von umzurechnenden 21.000 DM. Das LSG hielt zudem eine Vernehmung des Sohnes und der Schwiegertochter für unzulässig als Ausforschungsbeweis. Der Kläger rügte die Nichtzulassung seines Beweisantrags und machte geltend, die Zeugenaussagen hätten ergeben, dass eine Rückforderung den Sohn in seiner Existenz gefährden würde. Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision. • Revision begründet; Zurückverweisung an das LSG wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). • Das LSG hätte auf den formellen Beweisantrag des Klägers eingehen und Sohn sowie Schwiegertochter vernehmen müssen; die pauschale Annahme von Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Sohnes ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. • Die Frage, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB als Vermögen im Sinne des Nachranggrundsatzes (§ 2 BSHG, § 2 SGB XII; §§ 88 ff BSHG / §§ 90 ff SGB XII) anzusehen ist, verlangt weitere tatsächliche Feststellungen; es reicht nicht, die Leistung allein wegen eines angenommenen Rückforderungsanspruchs abzulehnen. • Der Einwand des LSG, die Vernehmung sei Ausforschung, ist nicht tragfähig: ein Ausforschungsbegehren liegt hier nicht vor, weil konkrete Anhaltspunkte für die Relevanz der Zeugenaussagen bestehen. • Das LSG hat auch keine ausreichenden Feststellungen zum Bedarf des Klägers bzw. zum Umfang der vom Sohn erbrachten Sachleistungen getroffen; daraus folgt Unsicherheit, ob Rückforderung und deren Einrede nach § 529 BGB bestehen oder der Unterhalt des Sohnes gefährdet wäre. • Mangels abschließender Tatsachenfeststellungen kann die Entscheidung nicht gemäß § 170 Abs.1 SGG bestätigt werden; das LSG muss erneut ermitteln und entscheiden. • Formale Berichtigung des Beklagtennamens (Bürgermeister statt Stadt) berührt die materielle Entscheidung nicht und ist nicht entscheidungserheblich. Die Revision des Klägers wird überwiegend stattgegeben; die Sache wird gemäß § 170 Abs. 2 SGG an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das LSG hat den Beweisantrag des Klägers zu berücksichtigen und insbesondere Sohn und Schwiegertochter zu vernehmen sowie weitere tatsächliche Feststellungen zum Bedarf des Klägers und zum Umfang der vom Sohn erbrachten Leistungen zu treffen. Erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach §§ 528, 529 BGB besteht und ob dieser den Nachrang der Sozialhilfe nach §§ 2 BSHG/2 SGB XII begründet. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.