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Beschluss

B 6 KA 3/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 95a SGB V regelt die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister und gilt nicht nur für Neueintragungen, sondern begründet die materiellen Voraussetzungen auch für die Änderung der dort geführten Arztbezeichnung. • Ein Arzt, der berufsrechtlich die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" erlangt hat, aber keine fünfjährige Weiterbildung absolviert hat, kann nicht die Änderung seines Registereintrags verlangen, wenn die gesetzliche Übergangsfrist zur Anerkennung dreijähriger Weiterbildung abgelaufen ist. • Der Gesetzgeber durfte die Zugangsvoraussetzung zur vertragsärztlichen Versorgung auf eine fünfjährige Weiterbildung umstellen und hierfür eine befristete Übergangsregelung vorsehen; daraus folgt keine fortdauernde Verpflichtung zur Umschreibung alter Berufsbezeichnungen.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung des Arztregistereintrags ohne fünfjährige Weiterbildung • § 95a SGB V regelt die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister und gilt nicht nur für Neueintragungen, sondern begründet die materiellen Voraussetzungen auch für die Änderung der dort geführten Arztbezeichnung. • Ein Arzt, der berufsrechtlich die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" erlangt hat, aber keine fünfjährige Weiterbildung absolviert hat, kann nicht die Änderung seines Registereintrags verlangen, wenn die gesetzliche Übergangsfrist zur Anerkennung dreijähriger Weiterbildung abgelaufen ist. • Der Gesetzgeber durfte die Zugangsvoraussetzung zur vertragsärztlichen Versorgung auf eine fünfjährige Weiterbildung umstellen und hierfür eine befristete Übergangsregelung vorsehen; daraus folgt keine fortdauernde Verpflichtung zur Umschreibung alter Berufsbezeichnungen. Der Kläger war seit 1996 als "Praktischer Arzt" im Arztregister eingetragen und seit 1.9.2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er erhielt 2004 berufsrechtlich die Befugnis, die Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen und beantragte 2006 die Richtigstellung seines Registereintrags. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte ab mit der Begründung, nach § 95a SGB V setze eine Eintragung als Arzt für Allgemeinmedizin eine fünfjährige Weiterbildung voraus und die bis 31.12.2005 geltende Übergangsregelung für dreijährige Weiterbildung sei beendet. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos; das LSG hielt die Änderung für ausgeschlossen, weil die fünfjährige Weiterbildung fehlt. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und begehrte Zulassung der Revision, die Beschwerde blieb erfolglos. • Die Beschwerdebegründung genügte formal den Darlegungsanforderungen für die Zulassung, die aufgeworfenen Rechtsfragen haben aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich aus den zutreffend angewandten gesetzlichen Vorschriften klären lassen (§ 160a Abs 2 SGG). • § 95a Abs 1 Nr 2 und Abs 2 SGB V knüpfen die Eintragung als Arzt für Allgemeinmedizin an den Nachweis einer mindestens fünfjährigen allgemeinmedizinischen Weiterbildung; der Nachweis ist durch die berufsrechtliche Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung zu führen, wenn diese nach einer fünfjährigen Weiterbildung erworben wurde. Der Kläger hat diese fünfjährige Weiterbildung nicht absolviert. • Die Regelung des § 95a SGB V und die durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 erfolgte Änderung von dreijähriger auf fünfjährige Weiterbildung sowie die Übergangsfrist bis zum 31.12.2005 sind verfassungsgemäß und stellen eine hinreichend milde Übergangsregelung dar. Es besteht keine Gesetzesgrundlage dafür, die Vorschriften nur auf Neueintragungen zu beschränken oder eine unbefristete Umschreibung älterer Berufsbezeichnungen zu verlangen. • Nach § 73 Abs 1 und § 73 Abs 1a SGB V sind neben Allgemeinärzten auch nach § 95a Abs 4 und 5 eingetragene Ärzte an der hausärztlichen Versorgung beteiligt; damit ist die Beteiligung der langjährig als Praktische Ärzte Eingetragenen weiterhin berücksichtigt worden. Ein wirtschaftlicher Wettbewerbsnachteil rechtfertigt keine Verfassungswidrigkeit der Regelung. • Folge: Die begehrte Änderung des Registereintrags ist mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt worden; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verpflichtet werden, ihn als "Arzt für Allgemeinmedizin" im Arztregister zu führen, weil er nicht die gesetzlich geforderte fünfjährige Weiterbildung nach § 95a Abs 1 und 2 SGB V nachgewiesen hat. Die bis 31.12.2005 geltende Übergangsregelung für dreijährige Weiterbildung entbindet ihn nicht, da die Frist abgelaufen ist. Der Gesetzgeber durfte die Zugangsvoraussetzung auf fünf Jahre erhöhen und eine befristete Übergangsregelung vorsehen; daraus folgt keine Verpflichtung zur nachträglichen Änderung alter Registereinträge. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.