Urteil
B 6 KA 30/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter kann vertragsärztliche Honoraransprüche geltend machen (§§ 35, 80 InsO).
• Aufrechnung der KÄV mit Schadensersatzforderungen ist zulässig, wenn Forderungen gleichartig und erfüllbar sind (§§ 387, 389 BGB).
• Die Möglichkeit zur Aufrechnung ist nur dann nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam, wenn sie durch eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß §§ 129 ff. InsO erworben wurde.
• Bei vertragsärztlichen Honoraransprüchen ist für die insolvenzrechtliche Bewertung der maßgebliche Zeitpunkt der "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" (Erbringung der Leistungen und Einreichung der Abrechnung); diese Rechtstellung ist der Wirkung des § 140 Abs.3 InsO vergleichbar und kann Schutz vor Anfechtung geben.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung der KÄV mit Regressforderungen gegen vertragsärztliche Honoraransprüche ist wirksam • Ein Insolvenzverwalter kann vertragsärztliche Honoraransprüche geltend machen (§§ 35, 80 InsO). • Aufrechnung der KÄV mit Schadensersatzforderungen ist zulässig, wenn Forderungen gleichartig und erfüllbar sind (§§ 387, 389 BGB). • Die Möglichkeit zur Aufrechnung ist nur dann nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam, wenn sie durch eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß §§ 129 ff. InsO erworben wurde. • Bei vertragsärztlichen Honoraransprüchen ist für die insolvenzrechtliche Bewertung der maßgebliche Zeitpunkt der "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" (Erbringung der Leistungen und Einreichung der Abrechnung); diese Rechtstellung ist der Wirkung des § 140 Abs.3 InsO vergleichbar und kann Schutz vor Anfechtung geben. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vertragsarztes B. Für die Quartale IV/1998 und I/1999 stellte die KÄV Honorarbescheide aus und rechnete mit bestandskräftigen Regressforderungen wegen Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf. Der Insolvenzverfahren-Antrag wurde am 21.7.1999 eingereicht; Abrechnungen waren zuvor am 4.1.1999 bzw. 1.4.1999 eingereicht worden. Der Insolvenzverwalter focht die Aufrechnung an und verlangte Auszahlung einbehaltener Honorare. Sozialgericht und Berufungsinstanzen gaben dem Kläger zunächst teilweise statt; der BGH verwies jedoch an das Sozialgericht zurück. Streitpunkt war, ob die KÄV die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat und ob die Honorarforderungen insolvenzrechtlich schutzfähig sind. • Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die Honoraransprüche geltend zu machen (§§ 35, 80 InsO). • Die Aufrechnung der KÄV mit Schadensersatzforderungen ist zivilrechtlich zulässig, weil die Forderungen gleichartig sind und die Gegenforderung der KÄV fällig sowie die Hauptforderung des Arztes erfüllbar war (§§ 387, 389 BGB). • Nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO wäre eine Aufrechnung unzulässig, wenn die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung (vgl. §§ 129 ff. InsO, insbesondere § 130 InsO) erworben worden wäre. Zwar kam der Erlass der Honorarbescheide als mögliche Rechtshandlung in Betracht; • allerdings ist für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts nach § 140 InsO auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen (hier: Ende des Quartals und Vorlage der Abrechnung). Die Einreichung der Abrechnungen erfolgte vor Ablauf der drei Monate vor Insolvenzantrag und damit außerhalb des durch § 130 InsO geschützten Zeitraums. • Die Regelung des § 140 Abs.3 InsO ist sinngemäß auf vertragsärztliche Honoraransprüche anzuwenden: der Vertragsarzt erwirbt mit Leistungserbringung und Vorlage der Abrechnung eine gesicherte Anwartschaftsposition; Höhe und Fälligkeit ergeben sich erst aus dem Honorarbescheid. Deshalb ist die Möglichkeit der Aufrechnung nicht als durch anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der InsO erworben anzusehen. • Die bundesmantelvertraglichen Regelungen verpflichten die KÄV zudem zur Erstellung von Honorarbescheiden; gesetzlich vorgeschriebene Handlungen sind regelmäßig keine benachteiligenden Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsnormen. • Folgerichtig wirkten die Aufrechnungen mit Erlass der Honorarbescheide als Erlöschen der Forderungen (§ 389 BGB), und die Aufrechnung ist nicht wegen § 96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben. Die Aufrechnung der KÄV mit ihren Schadensersatzforderungen hat die Honoraransprüche des Gemeinschuldners erlöschen lassen; die KÄV hat die Möglichkeit zur Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO erworben. Maßgeblich ist für die insolvenzrechtliche Beurteilung der Zeitpunkt des Abschlusses der rechtsbegründenden Tatsachen (Erbringung der Leistungen und Vorlage der Abrechnung), der der Wirkung des § 140 Abs.3 InsO vergleichbar ist. Damit sind die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen nicht geschuldet; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.