Beschluss
B 2 U 318/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 160a Abs. 1 SGG eingelegt wird.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist zu versagen, wenn der Anwalt nicht glaubhaft macht, welche Vorsorge- oder Vertretungsregelungen zur Fristwahrung bei plötzlicher Arbeitsunfähigkeit getroffen wurden.
• Bei Einzelkanzleien ohne eingearbeitetes Personal trifft die Rechtsanwältin eine besondere Pflicht, rechtzeitig Vorsorge für die Wahrung laufender Fristen zu treffen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Vertretungsregelung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 160a Abs. 1 SGG eingelegt wird. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist zu versagen, wenn der Anwalt nicht glaubhaft macht, welche Vorsorge- oder Vertretungsregelungen zur Fristwahrung bei plötzlicher Arbeitsunfähigkeit getroffen wurden. • Bei Einzelkanzleien ohne eingearbeitetes Personal trifft die Rechtsanwältin eine besondere Pflicht, rechtzeitig Vorsorge für die Wahrung laufender Fristen zu treffen. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das LSG-Urteil war am 03.11.2009 zugestellt. Die Klägerin erteilte einer neuen Bevollmächtigten am 27.11.2009 das Mandat. Diese reichte die Beschwerde per Fax erst am 04.12.2009 ein. Die gesetzliche einmonatige Beschwerdefrist lief jedoch am 03.12.2009 ab. Die Bevollmächtigte gab an, vom 01. bis 04.12.2009 plötzlich erkrankt gewesen zu sein und deshalb die Frist versäumt zu haben; sie habe trotzdem am 04.12.2009 die Beschwerde eingereicht. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Das BSG prüfte Fristversäumnis und Wiedereinsetzungsantrag unter Berücksichtigung der besondern Pflichten einer Einzelkanzlei. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des LSG-Urteils gemäß § 160a Abs. 1 SGG eingelegt wurde. • Die Klägerin hat die Beschwerdefrist versäumt: Zustellung 03.11.2009, Mandatserteilung 27.11.2009, Einlegung der Beschwerde 04.12.2009; Fristende war 03.12.2009. • Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 1 SGG setzt glaubhaftes Nichtverschulden voraus; plötzliche Erkrankung der Rechtsanwältin genügt nicht ohne weiteres. • Bei Einzelkanzleien ohne eingearbeitetes, selbstständig handelndes Personal besteht für die Rechtsanwältin die besondere Verpflichtung, für die Wahrung laufender Fristen Vorsorge zu treffen; diese Pflicht wurde hier nicht ausreichend dargetan. • Die Bevollmächtigte hat nicht glaubhaft gemacht, welche konkreten Vorsorge- oder Vertretungsregelungen sie getroffen hatte und weshalb diese die Fristwahrung nicht ermöglichten; daher fehlt das erforderliche Nichtverschulden. • Folge: Der Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. • Kostenentscheidung basiert auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die einmonatige Beschwerdefrist des § 160a Abs. 1 SGG nicht eingehalten wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist nach § 67 Abs. 1 SGG wird abgelehnt, weil die beauftragte Rechtsanwältin nicht ausreichend dargelegt hat, welche Vorsorgemaßnahmen oder Vertretungsregelungen sie für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit getroffen hatte. Insbesondere begründet die behauptete plötzliche Erkrankung in einer Einzelkanzlei ohne eingearbeitetes Personal allein kein unverschuldetes Versäumnis. Damit bleibt die Beschwerde unbeachtlich und die Entscheidung des Landessozialgerichts wird nicht zur Revision zugelassen. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 183, 193 SGG.