Beschluss
B 1 KR 112/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht in einer mündlichen Verhandlung instanzabschließend entscheidet, obwohl der Beteiligte berechtigterweise annehmen durfte, sein Antrag auf Terminverlegung werde noch nicht beschieden.
• Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist gegeben, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, der die angefochtene Entscheidung tragen kann; bei Entziehung der mündlichen Verhandlung genügt insoweit der substantiiert gerügte Vortrag.
• Das Rechtsmittelgericht kann nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung trotz berechtigter Annahme der Nichtentscheidung über Terminverlegung • Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht in einer mündlichen Verhandlung instanzabschließend entscheidet, obwohl der Beteiligte berechtigterweise annehmen durfte, sein Antrag auf Terminverlegung werde noch nicht beschieden. • Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist gegeben, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, der die angefochtene Entscheidung tragen kann; bei Entziehung der mündlichen Verhandlung genügt insoweit der substantiiert gerügte Vortrag. • Das Rechtsmittelgericht kann nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes vorliegen. Der Kläger, bei der beklagten Ersatzkasse versichert und an den Folgen von HIV leidend, begehrt Entscheidung und Akteneinsicht für Anträge aus den Jahren 1994–2002. Das Landessozialgericht wies seine Berufung als unzulässig ab, weil nicht erkennbar sei, welche Anträge der Kläger gestellt habe. Der Kläger hatte vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 13.02.2009 einen Terminverlegungsantrag wegen sehr schlechter Gesundheit gestellt und das Gericht um Berücksichtigung gebeten. Das LSG erließ am 11.02.2009 eine Eilt-Verfügung mit der Auflage, die Verhinderung durch ein ärztliches Attest glaubhaft zu machen. Der Kläger behauptet, dieses Schreiben erst am 13.02.2009 nach dem bereits beendeten Termin erhalten zu haben. Das LSG verhandelte am 13.02.2009 mündlich und entschied abschließend, ohne dass ein Attest eingegangen war und ohne feststellbaren Zugangsnachweis der Verfügung beim Kläger. • Das LSG verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK, § 62 SGG), weil es am Verhandlungstag abschließend entschied, obwohl der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, sein Terminverlegungsantrag werde zunächst nicht nachteilig beschieden. • Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung tragen kann; bei Wegfall der mündlichen Verhandlung genügt die substantielle Rüge des Entzugs der mündlichen Verhandlung. • Das Gericht hätte sicherstellen müssen, dass der Kläger die richterliche Auflage rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte, etwa durch förmliche oder zumindest nachweisbare Mitteilung, oder bei Zweifeln den Termin vertagen müssen. • Die Umstände sprechen dafür, dass der Kläger aus nicht zuzurechnenden Gründen rechtzeitig gehindert war; es fehlt ein Aktenbeleg für den rechtzeitigen Zugang der Verfügung oder eines Attestes. • Bei Vorliegen des Verfahrensmangels macht das Bundessozialgericht von § 160a Abs. 5 SGG Gebrauch und hebt das LSG-Urteil auf mit Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozgerichtes auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil das LSG den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es am Verhandlungstag abschließend entschied, obwohl der Kläger berechtigterweise annehmen durfte, sein Terminverlegungsantrag werde nicht nachteilig beschieden. Es besteht ein Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; daher war die Aufhebung und Rückverweisung gemäß § 160a Abs. 5 SGG geboten. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren trifft das LSG.