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Urteil

B 4 AS 29/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für erwerbsfähige Hilfebedürftige besteht im streitigen Zeitraum keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage im SGB II für einen pauschalen Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher Gehbehinderung. • Eine analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Vorschrift (§ 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII) auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke grundsätzlich aus. • Bleiben Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob ein atypischer, unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf vorliegt, unzureichend, ist zur Prüfung eines unmittelbar aus Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG ableitbaren Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Eine Ungleichbehandlung zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen bei der Gewährung des Schwerbehindertenmehrbedarfs verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil die Differenzierung durch die Erwerbszentriertheit und Integrationschance des SGB II gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Mehrbedarf wegen Gehbehinderung für Erwerbsfähige; Verweisung zur Verfassungsprüfung • Für erwerbsfähige Hilfebedürftige besteht im streitigen Zeitraum keine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage im SGB II für einen pauschalen Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher Gehbehinderung. • Eine analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Vorschrift (§ 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII) auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke grundsätzlich aus. • Bleiben Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob ein atypischer, unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf vorliegt, unzureichend, ist zur Prüfung eines unmittelbar aus Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG ableitbaren Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Eine Ungleichbehandlung zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen bei der Gewährung des Schwerbehindertenmehrbedarfs verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, weil die Differenzierung durch die Erwerbszentriertheit und Integrationschance des SGB II gerechtfertigt ist. Die Klägerin, 1967 geboren, schwerbehindert mit GdB 60 und Merkzeichen G, beantragte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.5.2006. Die Beklagte bewilligte Regelleistung, Unterkunft/Heizung und zeitweise einen befristeten Zuschlag; die Klägerin begehrte zusätzlich einen pauschalen Mehrbedarf von 59 Euro monatlich wegen Schwer- und erheblicher Gehbehinderung. Widersprüche wurden abgewiesen; das SG und das LSG wiesen Klage und Berufung weitgehend ab. Das LSG hielt eine Anspruchsgrundlage im SGB II oder eine analoge Heranziehung des SGB XII für nicht gegeben. Die Klägerin rügte verfassungsrechtliche Verletzungen und focht an, sie sei faktisch erwerbsunfähig und habe keine Kompensationsmöglichkeit durch Erwerbseinkommen. Das BSG hat die Revision für begründet erachtet und zur weiteren Feststellung über verfassungsrechtliche Ansprüche an das LSG zurückverwiesen. • Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten für den Zeitraum 1.1.2005–31.5.2006; Unterkunft/Heizung bleiben unstreitig, zu prüfen ist der Mehrbedarf. • Nach Wortlaut und System des SGB II fehlt eine Anspruchsgrundlage für einen pauschalen Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher Gehbehinderung für erwerbsfähige Hilfebedürftige; § 21 Abs.4 und Abs.5 sowie § 23 Abs.1 SGB II kommen nicht in Betracht,§ 23 deckt keine dauerhaften pauschalen Bedarfe. • Eine analoge Anwendung von § 28 Abs.1 Satz3 Nr.4 SGB II (bzw. früher § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII) auf Erwerbsfähige scheidet aus, weil keine planwidrige Lücke vorliegt; die gesetzgeberische Konzeption knüpft den Mehrbedarf an Erwerbsunfähigkeit. • § 5 Abs.2 SGB II und § 73 SGB XII sind keine allgemeine Auffanglösung; § 73 SGB XII setzt eine atypische Bedarfslage voraus, die hier nicht ohne Weiteres gegeben ist. • Das BVerfG hat mit Urteil vom 9.2.2010 verfassungsrechtlich einen Anspruch aus Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe eröffnet; das BSG kann hierzu nur entscheiden, wenn das LSG hinreichende Tatsachenfeststellungen trifft. • Vorliegen einer atypischen Bedarfslage ist indiziert; das LSG hat die Tatsachenfeststellungen zu konkretisieren und zu prüfen, ob der Bedarf so erheblich ist, dass selbst die Gesamtsumme der Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet. • Die Ungleichbehandlung erwerbsfähiger gegenüber erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen ist verfassungskonform, weil das SGB II erwerbszentriert ist und Integrationschancen sowie das Fordern von Selbsthilfe Gründe von solchem Gewicht darstellen, die die Differenzierung rechtfertigen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Bundessozialgericht verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht. Auf einfachgesetzlicher Grundlage besteht für den streitigen Zeitraum kein Anspruch der Klägerin auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen schwerer und erheblicher Gehbehinderung im SGB II, ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung des § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII in Betracht. Allerdings fehlen dem BSG die erforderlichen Feststellungen, um abschließend zu prüfen, ob der Klägerin ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG zusteht; das LSG hat daher nachzuprüfen, ob ein atypischer, unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf vorliegt, der das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet. Erst nach Vervollständigung der Feststellungen ist über einen verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch oder dessen Ablehnung endgültig zu entscheiden. Die Kostenentscheidung verbleibt dem Berufungsgericht.