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Beschluss

B 11 AL 121/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, da die Zulassungsgründe nicht in der nach §160a Abs.2 SGG geforderten Weise dargelegt sind. • Für die Begründung einer Verletzung von §128 Abs.1 SGG reichen die Darlegungen der wesentlichen Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen; nicht jede Einzelheit muss erörtert werden. • §84 Nr.2 SGB III verlangt nur Vermittlungsfähigkeit eines Bildungsträgers, nicht eine Verpflichtung zur Vermittlung; damit ist kein Erfolg geschuldet wie nach §§296, 421g SGB III. • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerde konkret darlegen, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus geboten ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung und Auslegung von §84 Nr.2 SGB III • Die Beschwerde ist unzulässig, da die Zulassungsgründe nicht in der nach §160a Abs.2 SGG geforderten Weise dargelegt sind. • Für die Begründung einer Verletzung von §128 Abs.1 SGG reichen die Darlegungen der wesentlichen Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen; nicht jede Einzelheit muss erörtert werden. • §84 Nr.2 SGB III verlangt nur Vermittlungsfähigkeit eines Bildungsträgers, nicht eine Verpflichtung zur Vermittlung; damit ist kein Erfolg geschuldet wie nach §§296, 421g SGB III. • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerde konkret darlegen, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus geboten ist. Die Klägerin (Bildungsträger) wurde in einem Verfahren mit der Beklagten und einem Beigeladenen darüber streitig, ob sie durch Vermittlungstätigkeiten das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses kausal herbeigeführt habe. Das Landessozialgericht (LSG) stellte fest, dass die Klägerin Vermittlungstätigkeiten durchgeführt habe und damit kausal für die Beschäftigung war. Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Bundessozialgericht und rügte Verfahrensfehler des LSG sowie die grundsätzliche Bedeutung der Sache, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung von §84 Nr.2 SGB III und dessen Verhältnis zu §§296, 421g SGB III. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die nach §160a Abs.2 SGG erforderlichen Darlegungen enthielt und ob das LSG die Entscheidungsgründe ausreichend angegeben habe. Es stellte zudem darauf ab, ob §84 Nr.2 SGB III eine Vermittlungspflicht begründet oder lediglich die Vermittlungsfähigkeit verlangt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt sind (§160a Abs.2 SGG). • Zur Rüge unvollständiger Entscheidungsgründe: Eine Verletzung des §128 Abs.1 Satz2 SGG liegt nicht vor, wenn das LSG die wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt hat; es besteht keine Pflicht, alle vorgetragenen Einzelpunkte vollständig zu behandeln. • Das LSG hat die maßgebliche Rechtsprechung des BSG berücksichtigt und sich mit dem Vorbringen zur Auslegung von §84 Nr.2 SGB III auseinandergesetzt; die Behauptung, dies habe nicht stattgefunden, ist nicht schlüssig. • Zur Frage der normativen Auslegung: §84 Nr.2 SGB III verlangt lediglich, dass ein Träger in der Lage ist, durch Vermittlungsbemühungen die Eingliederung zu unterstützen; die frühere Formulierung mit Verpflichtung bestand nicht mehr. Daraus folgt keine Erfolgsgarantie wie bei §§296, 421g SGB III. • Die Beschwerde benennt nicht hinreichend die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage und versäumt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, sodass die Eröffnung des Rechtswegs zur Revision nicht gerechtfertigt ist. • Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus dem Bildungsgutschein keine Beauftragung zur Vermittlung hervorgeht; die Gleichsetzung des Bildungsträgers mit einem Arbeitsvermittler ist nicht schlüssig. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung stützen sich auf §197a SGG i.V.m. einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des §160a Abs.2 SGG nicht erfüllt. Insbesondere wurde kein Verfahrensmangel nach §128 Abs.1 SGG schlüssig dargelegt, da das LSG die für seine Überzeugung leitenden wesentlichen Gesichtspunkte ausgeführt hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machte, fehlt es an einer überzeugenden Darstellung der Klärungsbedürftigkeit und der Notwendigkeit einer Entscheidung durch das Revisionsgericht. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts §84 Nr.2 SGB III so auszulegen, dass er lediglich die Vermittlungsfähigkeit eines Bildungsträgers verlangt, nicht eine Verpflichtung zur Vermittlung oder einen Erfolgserfolg; damit rechtfertigt die Frage keine grundsätzliche Klärung durch das BSG. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden dementsprechend getroffen.