Beschluss
B 13 R 457/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mangels formgerechter Begründung unzulässig.
• Bei Verfahrensrügen sind die verletzten bundesrechtlichen Verfahrensnormen, die konkreten tatrichterlichen Umstände und die Darlegung, wie der Verfahrensmangel die Entscheidung beeinflussen kann, substantiiert zu benennen (§ 160a Abs.2 SGG).
• Eine bloße Rüge unzutreffender Tatsachenfeststellungen, pauschale Gehörsbehauptungen oder Angriffe auf die materielle Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts genügen nicht zur Revisionszulassung.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist darzulegen, dass die Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; bloße Hinweise auf bislang vermeintlich fehlende Stellungnahmen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels formgerechter Begründung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mangels formgerechter Begründung unzulässig. • Bei Verfahrensrügen sind die verletzten bundesrechtlichen Verfahrensnormen, die konkreten tatrichterlichen Umstände und die Darlegung, wie der Verfahrensmangel die Entscheidung beeinflussen kann, substantiiert zu benennen (§ 160a Abs.2 SGG). • Eine bloße Rüge unzutreffender Tatsachenfeststellungen, pauschale Gehörsbehauptungen oder Angriffe auf die materielle Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts genügen nicht zur Revisionszulassung. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist darzulegen, dass die Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; bloße Hinweise auf bislang vermeintlich fehlende Stellungnahmen genügen nicht. Die Klägerin begehrt die Vormerkung von Zeiten eines Auslandsaufenthalts (1.8.1977–16.7.1982) als Beitrags- oder Anrechnungszeit; sie hatte ihren aus der DDR delegierten Ehemann nach Moskau begleitet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Anspruch. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht rügte die Klägerin Verfahrensmängel und beanstandete grundsätzliche Rechtsfragen, insbesondere die Behandlung von DDR-Sachverhalten und mögliche Regelungslücken bei fiktiven Beitragszahlungen. Das BSG prüfte allein die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung und stellte formelle Mängel fest. Die Parteien wurden zur Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens jeweils nicht verpflichtet. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs.2 SGG; sie vermischt diverse Zulassungsgründe ohne substantiierte Darlegung. • Bei Verfahrensrügen sind die verletzten Verfahrensnormen deutlich zu benennen und die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß begründen, sowie die Relevanz für die Entscheidung darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Angriffe auf den Tatbestand oder bloße Unrichtigkeiten sind nicht gleichbedeutend mit Verfahrensfehlern und ggf. über § 139 SGG zu korrigieren. • Gehörsrügen müssen konkretisieren, wann und in welcher Form der strittige Vortrag im Verfahren vorgebracht worden ist und weshalb dessen Nichtberücksichtigung entscheidungserheblich ist; blosser Vorwurf des Nichtberücksichtigens ist unzureichend. • Rügen gegen die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (Ergebnis der Beweiswürdigung) sind als solche nicht zulässig für die Revisionszulassung nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist zu zeigen, dass die Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus wichtig ist; die Klägerin hat dies nicht hinreichend dargelegt. • Konkret vorgetragene Fragen zur Anwendbarkeit von § 248 SGB VI, zu möglichen Regelungslücken und zu Art.3 GG wurden nicht so ausgestaltet, dass ihre Klärungsbedürftigkeit oder Widersprüchlichkeit zur bestehenden Rechtsprechung erkennbar wäre. • Mangels formgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig und nach § 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Maßgeblich ist die unzureichende, formwidrige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: weder die behaupteten Verfahrensmängel noch die angeblich grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der gesetzlich geforderten, substantiierten Weise dargelegt. Pauschale Rügen gegen die Tatbestandsermittlung, unkonkrete Gehörsbehauptungen und Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügen nicht zur Eröffnung des Revisionsrechtswegs. Die Verwerfung erfolgt gemäß den Vorschriften des SGG durch Beschluss; die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.