OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 11 AL 113/09 B

BSG, Entscheidung vom

6mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein kurzfristig beauftragter Prozessbevollmächtigter kann einen hinreichenden Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 227 ZPO darstellen. • Die Nichtentscheidung über einen rechtzeitig gestellten Vertagungsantrag verletzt das rechtliche Gehör und kann das Verfahren als unfair i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG qualifizieren. • Wird durch Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt und ist deshalb eine Beeinflussung der Entscheidung anzunehmen, ist die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung nach § 160a Abs. 5 SGG geboten.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtentscheidung über Vertagungsantrag; Zurückverweisung • Ein kurzfristig beauftragter Prozessbevollmächtigter kann einen hinreichenden Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 227 ZPO darstellen. • Die Nichtentscheidung über einen rechtzeitig gestellten Vertagungsantrag verletzt das rechtliche Gehör und kann das Verfahren als unfair i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG qualifizieren. • Wird durch Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt und ist deshalb eine Beeinflussung der Entscheidung anzunehmen, ist die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung nach § 160a Abs. 5 SGG geboten. Der Kläger begehrt ab 20.10.2003 höheres Arbeitslosengeld und rügt, das gezahlte ALG entspreche nicht seinem früheren Arbeitsentgelt. Die Beklagte hatte ALG auf Grundlage eines Bemessungsentgelts von 410 Euro bewilligt und gezahlt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG wies die Berufung durch Gerichtsbescheid zurück. Der Kläger beanstandete Verfahrensmängel gegenüber der Nichtzulassung der Revision: Er monierte Untätigkeit des SG, fehlende Übersendung von Anlagen, verspätete Entscheidung über Prozesskostenhilfe und beantragte im Termin am 3. März 2009 Verlegung, nachdem ihm dort ein Rechtssekretär als Prozessvertreter assistierte und Vertretung übernahm. Das LSG verhandelte und verkündete ohne ausdrückliche Entscheidung über den Vertagungsantrag das Urteil. • Beschwerde ist zulässig; Verfahrensrüge ausreichend benannt (§ 160a Abs.2 SGG). • Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der anwesende Rechtssekretär K. kurzfristig die Vertretung übernommen und Vertagung beantragt hat, worauf das LSG nicht einging. • Das Verhalten des LSG verletzt das Gebot des rechtlichen Gehörs, weil dem neu beauftragten Prozessbevollmächtigten keine hinreichende Gelegenheit zur sachgemäßen Stellungnahme blieb; dies begründet einen erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO zur Terminsverlegung. • Die fehlende Entscheidung über den Vertagungsantrag stellt einen zusätzlichen Verfahrensmangel dar (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.4 S.2 ZPO). • Das LSG hat geltendes Verfahrensrecht und das aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 GG abgeleitete Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt, weil es trotz vorgetragenem Bedarf des Klägers auf Übersendung von Anlagen und Einholung von Rechtsrat nicht auf dessen konkrete Situation eingegangen ist. • Wegen der Beeinflussung der Entscheidung durch den Verfahrensmangel ist Aufhebung und Zurückverweisung nach § 160a Abs.5 SGG geboten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Entscheidungsgrund ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Nichtentscheidung über den beantragten Vertagungsantrag und die damit verbundene mangelnde Möglichkeit des kurzfristig beauftragten Prozessbevollmächtigten, sich sachgerecht zu äußern. Die Verfahrensmängel haben nach Auffassung des Gerichts die Entscheidung beeinflusst, sodass eine neue, rechtsscheinfreie Verhandlung erforderlich ist.