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Beschluss

B 11 AL 114/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht schlüssig nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG dargelegt sind. • Rüge von Verfahrensmängeln wegen überlanger Verfahrensdauer steht nur dann zu einer Sachentscheidung des Senats, wenn dargetan wird, dass das angefochtene Urteil hierdurch beeinflusst sein kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Beanstandungen anderer Verfahren oder bloße Behauptungen über Richterbesetzung begründen keinen Verfahrensmangel im hier verhandelten Verfahren. • Die Androhung von Kosten nach § 192 SGG ist gesondert nicht mit der Beschwerde überprüfbar; nationale Gerichte dürfen im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten handeln, Art. 6 EMRK und Art. 103 GG sind zu beachten. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt; daher fehlt die Zulassung nach § 160a SGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels schlüssiger Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht schlüssig nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG dargelegt sind. • Rüge von Verfahrensmängeln wegen überlanger Verfahrensdauer steht nur dann zu einer Sachentscheidung des Senats, wenn dargetan wird, dass das angefochtene Urteil hierdurch beeinflusst sein kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Beanstandungen anderer Verfahren oder bloße Behauptungen über Richterbesetzung begründen keinen Verfahrensmangel im hier verhandelten Verfahren. • Die Androhung von Kosten nach § 192 SGG ist gesondert nicht mit der Beschwerde überprüfbar; nationale Gerichte dürfen im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten handeln, Art. 6 EMRK und Art. 103 GG sind zu beachten. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt; daher fehlt die Zulassung nach § 160a SGG. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts, mit der sein Rechtsbehelf abgewiesen wurde. Er rügt Verfahrensmängel insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und überlange Verfahrensdauer; ferner macht er geltend, die Androhung von Kosten nach § 192 SGG habe ihn an der Verfolgung von EMRK-Rechten gehindert. Er verweist auf frühere Entscheidungen und darauf, dass in einem verbundenen Verfahren andere Richter entschieden hätten. Das LSG hatte in sachlicher Hinsicht auf ein Urteil eines anderen Senats verwiesen und dem Kläger Gerichtsgebühren auferlegt. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, in dem Verfahren zur Leistungshöhe nicht vertreten gewesen zu sein. Die Beschwerde wurde dem Bundessozialgericht vorgelegt mit der Begründung, die Entscheidung sei verfassungs- und menschenrechtswidrig sowie verfahrensfehlerhaft. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (z. B. Verfahrensmängel, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der gebotenen Weise nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG bezeichnet wurden. • Zur Rüge überlange Verfahrensdauer: Selbst bei Annahme von Verfahrensfehlern ergibt die Begründung nicht, dass das angefochtene LSG-Urteil hierdurch beeinflusst sein kann; es fehlt an Darlegungen, wie das LSG entschieden hat bzw. hätte (Erfordernis der Beeinflussung nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Vorbringen zu Vertretungsmängeln in einem anderen Verfahren ist für das hier relevante Verfahren unbeachtlich; im verhandelten Verfahren war der Kläger vertreten, sodass kein Verstoß gegen das Recht auf mündliche Verhandlung vorliegt. • Behauptungen zur willkürlichen Trennung oder veränderter Richterbesetzung durch Zeitablauf sind nicht hinreichend substantiell dargelegt; eine willkürliche Verbindung/Trennung nach § 113 SGG ist nicht nachgewiesen. • Ein möglicher Eingriff in das rechtliche Gehör durch Nichtberücksichtigung bestimmter Stellungnahmen ist nicht substanziiert dargestellt; es fehlt die Darlegung, dass dies auf der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG beruht. • Die Androhung von Kosten nach § 192 SGG rechtfertigt keinen Verfahrensmangel, zumal die Ankündigung von Missbrauchskosten und Hinweise zur Verhinderung verfahrensrechtlich geboten sind; außerdem ist die Kostenentscheidung gesondert nicht mit der Beschwerde überprüfbar. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt, weshalb die Zulassung nach § 160a SGG versagt wird. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen (§§ 160a Abs. 4 Satz 1, 169 SGG). Der Senat stellt fest, dass die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargestellt wurden und deshalb keine sachliche Überprüfung des LSG-Urteils erfolgen kann. Weiteren Ausführungen wird gemäß § 160a Abs. 4 Satz 2 SGG abgesehen. Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts in der Sache bestehen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt und Verfahrensmängel nicht substantiiert nachgewiesen wurden.