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Urteil

B 13 R 76/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verrechnung nach § 52 SGB I kann durch Verwaltungsakt erklärt werden; § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X weist im Sozialrecht Aufrechnung/Verrechnung der Form des Verwaltungsakts zu. • Erfolgt eine Verrechnung durch Verwaltungsakt, ist der Verwaltungsakt nicht automatisch nur ein formaler "Schein-Verwaltungsakt"; das Gericht muss die materiellen Voraussetzungen der Verrechnung prüfen (Bestehen der Gegenforderung, Ermächtigung, Pfändbarkeit, Ermessensausübung, Begrenzung nach § 51 Abs. 2 SGB I). • Bestehen innerhalb des BSG unterschiedliche Auffassungen zur Rechtsnatur der Verrechnung, ist eine Vorlage an den Großen Senat nach § 41 Abs. 2 SGG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verrechnung nach § 52 SGB I kann als Verwaltungsakt erfolgen (Prüfungspflichten) • Eine Verrechnung nach § 52 SGB I kann durch Verwaltungsakt erklärt werden; § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X weist im Sozialrecht Aufrechnung/Verrechnung der Form des Verwaltungsakts zu. • Erfolgt eine Verrechnung durch Verwaltungsakt, ist der Verwaltungsakt nicht automatisch nur ein formaler "Schein-Verwaltungsakt"; das Gericht muss die materiellen Voraussetzungen der Verrechnung prüfen (Bestehen der Gegenforderung, Ermächtigung, Pfändbarkeit, Ermessensausübung, Begrenzung nach § 51 Abs. 2 SGB I). • Bestehen innerhalb des BSG unterschiedliche Auffassungen zur Rechtsnatur der Verrechnung, ist eine Vorlage an den Großen Senat nach § 41 Abs. 2 SGG erforderlich. Der Kläger bezieht seit 2003 Altersrente. Die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene) ermächtigte den Rentenversicherungsträger (Beklagte), eine Forderung aus Überzahlungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 53.012,27 EUR zu verrechnen. Die Beklagte erließ daraufhin Bescheid, wonach monatlich 436 EUR von der Rente einzubehalten und an die Beigeladene zu zahlen seien. Widerspruch blieb erfolglos, das Sozialgericht hob den Bescheid auf, weil Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt hätte erfolgen dürfen. Das Landessozialgericht bestätigte dies weitgehend. Beide Träger legten Revision ein und beantragten Abweisung der Klage; der Kläger hielt die Entscheidungen für zutreffend. Der 13. Senat des BSG knüpft an divergierende Rechtsprechung innerhalb des BSG an und sieht die Notwendigkeit zur Vorlage an den Großen Senat, zugleich erwägt er Zurückverweisung an das LSG zur Sachaufklärung. • Zur Zulässigkeit: Revisionen der Beklagten und Beigeladenen sind statthaft; Interesse an Klärung der Rechtsform der Verrechnung besteht. • Zur Zurückverweisung: Mangels hinreichender Feststellungen (z. B. Bestehen der Gegenforderung, Ermächtigung zur Verrechnung, Pfändbarkeit der Rentenansprüche, Einhaltung der Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I sowie ordnungsgemäße Ermessensausübung und Bestimmtheit des Verwaltungsakts) kann über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht abschließend entschieden werden; daher Rückverweisung an das LSG. • Rechtsnatur der Verrechnung: Der 13. Senat hält die Verrechnung nach § 52 SGB I für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X; sie regelt einen Einzelfall mit unmittelbarer Außenwirkung und ist als hoheitliche Maßnahme einzustufen. • Gesetzliche Grundlagen: § 52 SGB I (Verrechnung), § 51 SGB I (Aufrechnung) und § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X (Hinweis des Gesetzgebers auf Verwaltungsaktqualität), ferner § 31 SGB X, § 8 SGB X (Verwaltungsverfahren), § 51 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I (Ermessen, Pfändbarkeit, Höchstgrenze) sowie § 41 SGG (Vorlage an den Großen Senat) und Verfahrensrecht (§ 24 SGB X Anhörung). • Auslegung und Bindung: Die Zuweisung der Verwaltungsaktqualität durch den Gesetzgeber ist vom Gericht zu beachten; Gerichte sind an Gesetzeswortlaut und -systematik gebunden. • Abgrenzung zur Auffassung des 4. Senats: Der 13. Senat setzt sich mit der anderen Rechtsprechung auseinander, bleibt jedoch bei seiner Auffassung, dass Verrechnung Verwaltungsaktqualität haben kann; deswegen ist die Vorlage an den Großen Senat geboten. Der 13. Senat beabsichtigt, die Berufungsurteile aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verrechnungsbescheids fehlen. Entscheidend ist, dass Verrechnung nach § 52 SGB I als Verwaltungsakt möglich ist und in diesem Fall das Gericht die materiellen Voraussetzungen der Verrechnung prüfen muss (Bestehen der Gegenforderung, Ermächtigung, Pfändbarkeit, Einhaltung der Höchstgrenze nach § 51 Abs. 2 SGB I, Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, ordnungsgemäße Ermessensausübung und Bestimmtheit). Da innerhalb des Bundessozialgerichts unterschiedliche Auffassungen zur Rechtsnatur der Verrechnung bestehen, ist die Frage dem Großen Senat vorzulegen. Das Verfahren wird daher nicht inhaltlich entschieden, sondern zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Verrechnung an das LSG zurückverwiesen.