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Urteil

B 12 AL 1/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorstand einer AG kann trotz abhängiger Stellung selbstständig sein, insbesondere wenn er Alleinaktionär ist. • Die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit nach den Vorschriften über Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28 SGB III) entsprechend anzuwenden ist. • Die Verweisung in § 28a Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB III dient als Ausschlussnorm: Liegt anderweitige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach §§ 26,27 SGB III vor, schließt dies die Antragspflichtversicherung aus. • Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, Vorstandsmitglieder einer AG seien typischerweise wirtschaftlich abgesichert, ist verfassungsgemäß und rechtfertigt den Ausschluss von der Antragspflichtversicherung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Weiterversicherung für selbstständigen AG-Vorstand bei entsprechender Anwendung der Versicherungsfreiheitsvorschriften • Ein Vorstand einer AG kann trotz abhängiger Stellung selbstständig sein, insbesondere wenn er Alleinaktionär ist. • Die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit nach den Vorschriften über Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28 SGB III) entsprechend anzuwenden ist. • Die Verweisung in § 28a Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB III dient als Ausschlussnorm: Liegt anderweitige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach §§ 26,27 SGB III vor, schließt dies die Antragspflichtversicherung aus. • Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, Vorstandsmitglieder einer AG seien typischerweise wirtschaftlich abgesichert, ist verfassungsgemäß und rechtfertigt den Ausschluss von der Antragspflichtversicherung. Der Kläger war bis 31.7.2004 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und trat ab 1.7.2004 als Vorstandsmitglied der A. AG an. Er war seit 21.1.2004 im Handelsregister eingetragen und wurde später Alleinvorstand; am 27.1.2006 erwarb er alle Aktien der Gesellschaft. Am 13.2.2006 beantragte er freiwillige Weiterversicherung als Selbstständiger nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Bundesagentur lehnte ab mit der Begründung, Vorstandsmitglieder einer AG seien nach § 27 Abs.1 Nr.5 SGB III versicherungsfrei. LSG und SG wiesen seine Klagen ab. Der Kläger rügte in der Revision, § 28a Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB III erweitere die Antragspflichtversicherung gerade auf die in § 27 genannten Gruppen, insbesondere auf selbstständige Vorstände, und behauptete, die typisierende Annahme wirtschaftlicher Absicherung sei nicht mehr tragfähig. • Die Revision ist unbegründet; der Bescheid der Bundesagentur ist rechtmäßig und der Kläger nicht versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. (vgl. § 28a SGB III). • Zwar war der Kläger spätestens nach Erwerb aller Aktien als Alleinvorstand selbstständig und nicht abhängig beschäftigt; das steht der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. • § 28a Abs.2 Satz4 SGB III ordnet an, die Vorschriften über Versicherungsfreiheit (insbesondere §§ 27, 28 SGB III) entsprechend auf die Antragspflichtversicherung anzuwenden; dadurch kann die Antragspflichtversicherung bereits ausgeschlossen werden, wenn die betreffende Tätigkeit nach diesen Vorschriften versicherungsfrei wäre. • Die Verweisung in § 28a Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB III ist als Ausschlussnorm auszulegen: sie verhindert die Antragspflichtversicherung bei Vorliegen anderweitiger Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach §§ 26,27 SGB III und zielt nicht auf eine Erweiterung des Berechtigtenkreises. • Die entsprechende Anwendung bewirkt nicht nur eine Befreiung von Rechten und Pflichten, sondern verhindert bereits das Entstehen eines Versicherungsverhältnisses auf Antrag, weil die Antragspflichtversicherung nur auf Antrag eintritt und durch Negation der Antragsberechtigung unterbleiben kann. • Die verfassungsrechtliche Prüfung zeigt keinen Verstoß gegen Art.3 GG: Die typisierende gesetzliche Regelung, wonach Vorstandsmitglieder einer AG typischerweise wirtschaftlich abgesichert sind, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist verfassungsgemäß. • Ein wirtschaftlicher Wandel (z. B. vermehrte kleine AGs) rechtfertigt keine richterliche Erweiterung des Anwendungsbereichs; Änderungen obliegen dem Gesetzgeber. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III, weil die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28 SGB III) entsprechend anzuwenden sind und die Antragspflichtversicherung insoweit bereits ausgeschlossen ist. Zwar war der Kläger als Alleinvorstand und Alleinaktionär selbstständig, doch schließt die entsprechende Anwendung von § 28a Abs.2 Satz4 SGB III die Aufnahme eines Versicherungsverhältnisses auf Antrag aus, wenn die Tätigkeit nach den genannten Vorschriften versicherungsfrei wäre. Die gesetzliche Typisierung, Vorstandsmitglieder einer AG seien typischerweise wirtschaftlich ausreichend abgesichert, ist verfassungsgemäß und rechtfertigt keine andere Auslegung. Damit bleibt der Bescheid der Bundesagentur vom 7.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2006 und die vorinstanzlichen Urteile bestehen; der Kläger hat in der Sache nicht obsiegt.