Beschluss
B 5 R 208/09 B
BSG, Entscheidung vom
32mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision ist gegeben, wenn das Berufungsgericht einen formgerecht gestellten Beweisantrag nach § 103 SGG ohne hinreichende Begründung nicht erfüllt hat (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
• Hat die Klägerin substantiiert beantragt, ein psychiatrisch-nervenfachärztliches Zusatzgutachten einzuholen, und gibt es Anhaltspunkte für eine depressive Störung, durfte das Berufungsgericht von der Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht ohne vertiefte Darlegung absehen.
• Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 103 SGG kann zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führen, wenn die unterlassene Beweisaufnahme die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst haben kann.
Entscheidungsgründe
Unterlassene psychiatrische Begutachtung rechtfertigt Aufhebung der Berufungsentscheidung • Zur Zulassung der Revision ist gegeben, wenn das Berufungsgericht einen formgerecht gestellten Beweisantrag nach § 103 SGG ohne hinreichende Begründung nicht erfüllt hat (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Hat die Klägerin substantiiert beantragt, ein psychiatrisch-nervenfachärztliches Zusatzgutachten einzuholen, und gibt es Anhaltspunkte für eine depressive Störung, durfte das Berufungsgericht von der Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht ohne vertiefte Darlegung absehen. • Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 103 SGG kann zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führen, wenn die unterlassene Beweisaufnahme die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst haben kann. Die Klägerin, 1954 geboren, beantragte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie arbeitete zuletzt seit 2000 als Küchenkraft. Die Rentenanträge wurden von der Beklagten abgelehnt; orthopädische Sachverständigengutachten lagen vor. Im Klage- und Berufungsverfahren trug die Klägerin erhebliche Wirbelsäulen-, Schulter- und Handschmerzen sowie zwischenzeitliche neurologisch-psychiatrische Behandlung vor und beantragte ein psychiatrisch-nervenfachärztliches Zusatzgutachten zur Abklärung einer depressiven Erkrankung und deren rentenrechtlicher Relevanz. Das Landessozialgericht hörte eine orthopädische Sachverständige, verwies auf soziale Teilhabe der Klägerin und lehnte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ab; die Berufung wurde per Beschluss zurückgewiesen. Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den beantragten psychiatrischen Gutachter nicht beauftragte. • Rechtliche Grundlage für die Zulassung der Revision ist § 160 Abs.2 Nr.3 SGG; ist ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der sich auf einen nicht erfüllten Beweisantrag nach § 103 SGG bezieht, ist die Zulassung möglich. • Das Landessozialgericht hat die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nach § 103 SGG verletzt, weil es den Antrag der Klägerin auf Einholung eines psychiatrisch-nervenfachärztlichen Zusatzgutachtens trotz konkreter Hinweise auf eine depressive Episode nicht erfüllt hat. • Die Beschwerde der Klägerin war formgerecht: sie bezeichnete den Beweisantrag genau, zeigte auf, in welchen Tatfragen (rentenrelevante psychische Erkrankung, Schmerzsyndrom/Depression) weiterer Aufklärungsbedarf bestand, und legte dar, welches Ergebnis die ergänzende Beweisaufnahme voraussichtlich hätte erbringen können. • Das Berufungsgericht stützte seine Schätzung des verbleibenden Leistungsvermögens maßgeblich auf orthopädische Befunde und die von ihm selbst eingeholte orthopädische Begutachtung; es führte hingegen nicht aus, welche eigenen Erkenntnismittel ihm erlauben sollten, eine vom Facharzt gestellte depressive Diagnose als nicht rentenrelevant einzustufen. • Vor dem Hintergrund, dass erstmals medizinische Hinweise auf eine depressive Episode vorlagen, durfte das Gericht nicht ohne weitere Begründung von der Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen absehen; die unterbliebene Begutachtung konnte die Entscheidung beeinflusst haben. • Damit lagen die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor; die Berufungsentscheidung war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. • Da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 9.4.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die Revision wird wegen des gerügten Verfahrensmangels zugelassen, weil das LSG seine Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt hat, indem es den konkret und rechtzeitig gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrisch-nervenfachärztlichen Zusatzgutachtens nicht erfüllte. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche ergänzende Begutachtung weitere, rentenrechtlich relevante Gesundheitsstörungen erbracht hätte, die das verbleibende Leistungsvermögen der Klägerin in einem für die Rentenentscheidung maßgeblichen Umfang mindern könnten. Daher muss das LSG die medizinische Lage unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen neu aufklären und daraufhin erneut über den Rentenanspruch entscheiden. Für das Beschwerdeverfahren wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.