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Urteil

B 3 KR 15/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Seit dem 01.07.1997 besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Abstimmung der Anschaffung und Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte mit den Krankenkassen. • Vergütungsansprüche für vor- und nachstationäre Leistungen mit einem MRT richten sich nach §115a Abs.3 SGB V i.V.m. §3 Abs.2 und Anlage 3 der Gemeinsamen Empfehlung; das Merkmal „abgestimmt“ hat für Leistungen ab 01.07.1997 keine eigenständige Rechtswirkung mehr. • Eine Pflicht zur vorvertraglichen Abstimmung nach §17 Abs.6 BPflV ist auf den voll- und teilstationären Bereich beschränkt und erfasst nicht die vor- und nachstationäre Behandlung. • Verzugszinsen richten sich nach den Vereinbarungen der KBV; der Verzugsbeginn ist 16 Tage nach Eingang der Rechnung (bei Wochenend-/Feiertagsfall entsprechend verschoben).
Entscheidungsgründe
Keine Abstimmungspflicht für Großgeräte (MRT) seit 01.07.1997 • Seit dem 01.07.1997 besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Abstimmung der Anschaffung und Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte mit den Krankenkassen. • Vergütungsansprüche für vor- und nachstationäre Leistungen mit einem MRT richten sich nach §115a Abs.3 SGB V i.V.m. §3 Abs.2 und Anlage 3 der Gemeinsamen Empfehlung; das Merkmal „abgestimmt“ hat für Leistungen ab 01.07.1997 keine eigenständige Rechtswirkung mehr. • Eine Pflicht zur vorvertraglichen Abstimmung nach §17 Abs.6 BPflV ist auf den voll- und teilstationären Bereich beschränkt und erfasst nicht die vor- und nachstationäre Behandlung. • Verzugszinsen richten sich nach den Vereinbarungen der KBV; der Verzugsbeginn ist 16 Tage nach Eingang der Rechnung (bei Wochenend-/Feiertagsfall entsprechend verschoben). Die klagende Krankenhausgesellschaft hatte 1999 einen MRT angeschafft und führte 2001 bei Versicherten der beklagten Krankenkasse sieben vor- bzw. nachstationäre MRT-Leistungen durch. Die Krankenkasse kürzte die Rechnungen um die Anteile für die MRT-Leistungen mit der Begründung, es habe an einer erforderlichen Abstimmung über Großgeräte gemäß früherer Großgeräteplanung gefehlt. Die Klägerin hält die Abstimmungspflicht seit dem Wegfall der Großgeräteplanung zum 01.07.1997 für entfallen und verlangt Vergütung nach den Empfehlungen für vor- und nachstationäre Behandlung. Sowohl SG als auch LSG wiesen die Klage ab; das BSG hat die Revision der Klägerin größtenteils stattgegeben. Streitgegenstand sind die Vergütungsansprüche in Höhe von 1.497,07 Euro nebst Zinsen für die sieben abgerechneten MRT-Leistungen. • Rechtsgrundlage der Vergütungsansprüche sind §115a Abs.3 SGB V i.V.m. §3 Abs.2 und Anlage 3 der Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung. • Die bis 30.06.1997 geltende Großgeräteplanung (§§122 SGB V, 10 KHG) und vergütungsrechtliche Folgen bei Nichtabstimmung wurden durch das 2. GKV-NOG mit Wirkung zum 01.07.1997 ersatzlos aufgehoben; damit verlor das Merkmal „abgestimmt“ seine rechtliche Grundlage für danach erbrachte Leistungen. • Der Gesetzgeber hat die Steuerung des wirtschaftlichen Einsatzes von Großgeräten nach dem Wegfall der Planung bewusst über Vergütungsregelungen (nicht über vertragliche Abstimmungszwänge) geregelt; Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur Anschaffung und Nutzung befugt, sofern medizinisch und wirtschaftlich angezeigt. • Die Bestimmung des §17 Abs.6 BPflV bindet nur den voll- und teilstationären Bereich; die vor- und nachstationäre Behandlung wird eigenständig nach §115a SGB V vergütet und nicht von der BPflV erfasst. • Das Tatbestandsmerkmal ‚abgestimmt‘ in §3 Abs.2 der Gemeinsamen Empfehlung war nach dem 01.07.1997 nur noch deklaratorisch und konnte nicht als neue vertragliche Voraussetzung für Vergütungsfähigkeit fortgelten. • Die Beklagte hat gegen die Höhe der noch offenen Beträge keine Einwände erhoben; die Beträge entsprechen Anlage 3 der Gemeinsamen Empfehlung. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §15 Abs.1 der für Nordrhein-Westfalen geltenden KBV; Verzugsbeginn ist 16 Tage nach Rechnungseingang (unter Berücksichtigung von Wochenend-/Feiertagsregeln), sodass die Klägerin die Verzinsungszeiträume teilweise zu früh berechnet hat. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der offenen Vergütungsbeträge aus den sieben vor- und nachstationären MRT-Leistungen, weil seit dem 01.07.1997 keine gesetzliche oder vertragliche Abstimmungspflicht für medizinisch-technische Großgeräte besteht und die Leistungen gemäß §115a Abs.3 SGB V i.V.m. der Gemeinsamen Empfehlung abzurechnen sind. Die Beklagte hat die Höhe der Forderungen nicht bestritten; daher sind die Beträge nach Anlage 3 der Gemeinsamen Empfehlung zu zahlen. Hinsichtlich der Verzinsung wurden die Zinsanfänge von der Klägerin zu früh berechnet; die Zinsen stehen nur ab dem jeweils 16. Tag nach Eingang der Rechnung zu. Folgen für die Kostenentscheidung und den Streitwert wurden vom Gericht nach den einschlägigen Vorschriften geregelt.