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Urteil

B 2 U 2/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erstmaliger Entscheidung über das Recht auf eine Rente auf unbestimmte Zeit innerhalb von drei Jahren seit dem Versicherungsfall kann der Unfallversicherungsträger die vorherige vorläufige Feststellung aufheben und die MdE abweichend neu feststellen (§62 Abs.2 SGB VII). • §62 Abs.2 SGB VII verdrängt im Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des §48 SGB X; es bedarf keiner vorherigen wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Aufhebung der vorläufigen Rentenfeststellung. • Ist die MdE nach Abschluss des Verfahrens abschließend beurteilbar, hat der Träger über den Anspruch auf Dauerrente zu entscheiden; dies ist eine Tatsachenfeststellung, die keinen Ermessensspielraum lässt. • An die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen des LSG ist das Revisionsgericht gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen wurden (§163 SGG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung vorläufiger Verletztenrente und abschließende Feststellung der MdE binnen Dreijahreszeitraums • Bei erstmaliger Entscheidung über das Recht auf eine Rente auf unbestimmte Zeit innerhalb von drei Jahren seit dem Versicherungsfall kann der Unfallversicherungsträger die vorherige vorläufige Feststellung aufheben und die MdE abweichend neu feststellen (§62 Abs.2 SGB VII). • §62 Abs.2 SGB VII verdrängt im Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des §48 SGB X; es bedarf keiner vorherigen wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Aufhebung der vorläufigen Rentenfeststellung. • Ist die MdE nach Abschluss des Verfahrens abschließend beurteilbar, hat der Träger über den Anspruch auf Dauerrente zu entscheiden; dies ist eine Tatsachenfeststellung, die keinen Ermessensspielraum lässt. • An die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen des LSG ist das Revisionsgericht gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen wurden (§163 SGG). Die Klägerin, Lehrerin, stürzte am 26.01.2001 bei Glatteis und erlitt einen gelenksnahen Speichenbruch am linken Handgelenk. Die Unfallversicherung erkannte den Arbeitsunfall an und bewilligte mit Bescheid vom 02.11.2001 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung wegen einer MdE von 20 vH. Mit Bescheid vom 18.11.2003 entzog die Beklagte diese vorläufige Rente zum 30.11.2003 und stellte fest, dass ab 01.12.2003 kein Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit bestehe. Die Klägerin begehrte weitergehende Rentenzahlungen; SG und LSG wiesen die Klage und Berufung ab. Die Klägerin rügte Revisionen gegen die rechtliche Zulässigkeit der Aufhebung und die Auslegung von §62 Abs.2 SGB VII. • Anwendbarkeit von §62 Abs.2 SGB VII: Die Spezialermächtigung erlaubt dem Unfallversicherungsträger, innerhalb des Dreijahreszeitraums eine erstmalige Entscheidung über das Recht auf Dauerrente zu treffen und die vorläufige Feststellung aufzuheben; damit verdrängt sie §48 SGB X in ihrem Anwendungsbereich. • Voraussetzungen der Spezialermächtigung: Sie greift, wenn a) bisher nur eine vorläufige Feststellung vorlag, b) der Träger beabsichtigt, erstmals über Dauerrente zu entscheiden bzw. die vorläufige Feststellung zu ändern/aufzuheben, und c) die Entscheidung innerhalb von drei Jahren seit dem Versicherungsfall bekanntgegeben wird (§62 Abs.2 SGB VII i.V.m. Abs.1). • Keine Erforderlichkeit einer 'wesentlichen Änderung': Entgegen der Parteinrüge ist für die Aufhebung der vorläufigen Feststellung keine vorherige wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. §48 SGB X erforderlich; §62 Abs.2 SGB VII gestattet die Neufeststellung der MdE auch ohne Änderung der Verhältnisse. • Abschließende Tatsachenfeststellung der MdE: Der Träger hat hier die MdE abschließend beurteilen können und müssen; diese Tatsachenfeststellung ist bindend und lässt kein Ermessen hinsichtlich der Feststellung, ob ein Dauerrentenanspruch besteht. • Bindung an LSG-Feststellungen: Der Senat ist an die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG gebunden (§163 SGG); danach lag ab 01.12.2003 eine MdE von unter 20 vH vor. • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit: Die Bescheide genügten den Anforderungen an Bestimmtheit und Anhörung; die Aufhebungsentscheidung war formell und materiell wirksam, die negative Entscheidung über das Bestehen eines Dauerrentenanspruchs rechtmäßig. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die angefochtenen Urteile von SG und LSG bleiben bestehen. Die Beklagte durfte die vorläufige Verletztenrente aufheben und feststellen, dass ab 01.12.2003 kein Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit besteht, weil die MdE abschließend mit unter 20 vH bewertet wurde. §62 Abs.2 SGB VII gestattet und verpflichtet den Unfallversicherungsträger in diesem Fall zur erstmaligen Entscheidung über einen Dauerrentenanspruch ohne Erfordernis einer vorherigen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Die Leistungsklage der Klägerin ist daher unbegründet; die Kostenentscheidung steht der Beklagten zu.