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Beschluss

B 6 KA 23/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist zulässig, wenn eine Leistung im konkreten Behandlungszusammenhang offenkundig dem Stand der medizinischen Wissenschaft widerspricht. • Zur Frage der Zulassung der Revision wegen Divergenz ist erforderlich, dass es um unterschiedliche Obersätze geht; bloße Subsumtionsfehler genügen nicht. • Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es vorgebrachte Tatsachen zwar knapp, aber ausdrücklich berücksichtigt; greifbare Anhaltspunkte für vollständige Nichterwähnung sind darzulegen. • Die Einholung weiteren sachverständigen Rates kann abgelehnt werden, wenn dem Gericht bereits ausreichende sachverständige Erkenntnisse vorliegen; das Gericht muss nur dann ein Gutachten einholen, wenn sich dessen Notwendigkeit aufdrängt. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Revisionszulassung, weil es sich im Wesentlichen um die Auslegung einer inzwischen außer Kraft getretenen Leistungsposition handelt.
Entscheidungsgründe
Sachlich-rechnerische Richtigstellung bei Borreliose-Laborleistungen nicht zulassungsfähig • Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist zulässig, wenn eine Leistung im konkreten Behandlungszusammenhang offenkundig dem Stand der medizinischen Wissenschaft widerspricht. • Zur Frage der Zulassung der Revision wegen Divergenz ist erforderlich, dass es um unterschiedliche Obersätze geht; bloße Subsumtionsfehler genügen nicht. • Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es vorgebrachte Tatsachen zwar knapp, aber ausdrücklich berücksichtigt; greifbare Anhaltspunkte für vollständige Nichterwähnung sind darzulegen. • Die Einholung weiteren sachverständigen Rates kann abgelehnt werden, wenn dem Gericht bereits ausreichende sachverständige Erkenntnisse vorliegen; das Gericht muss nur dann ein Gutachten einholen, wenn sich dessen Notwendigkeit aufdrängt. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Revisionszulassung, weil es sich im Wesentlichen um die Auslegung einer inzwischen außer Kraft getretenen Leistungsposition handelt. Die Klägerin ist eine Labor-Gemeinschaftspraxis, die Leistungen für Borreliose-Diagnostik abrechnete. Die Kassenärztliche Vereinigung strich für das Quartal I/2004 zahlreiche Abrechnungspositionen für Lymphozyten-Transformations-Tests (Nr. 4468 EBM-Ä aF) und forderte Honorare zurück, weil nach Auffassung der KÄV vorrangige Antikörper-Tests (Nr. 4551, 4635 EBM-Ä aF) zuerst hätten erfolgen müssen. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht; dort wurde festgestellt, dass das LTT für die Routinediagnostik bei Borreliose ungeeignet sei und die Abrechnungen dem Stand der medizinischen Wissenschaft widersprächen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision und rügte Divergenzen zur Rechtsprechung des BSG sowie Verfahrensmängel; das BSG hat über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung entschieden. • Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; keine der gerügten Divergenzen zu obergerichtlicher Rechtsprechung liegt vor. • Divergenzprüfungsmaßstab: Nur Abweichungen in Obersätzen können Revisionszulassung wegen Divergenz rechtfertigen; bloße Subsumtionsfehler genügen nicht. • Das LSG hat den Obersatz des BSG übernommen, wonach Leistungen nicht abrechenbar sind, wenn sie im konkreten Behandlungszusammenhang offenkundig dem Stand der medizinischen Wissenschaft widersprechen; die Anwendung auf die Frage der Routineeignung ist Subsumtion, keine Erweiterung des Obersatzes. • Soweit das LSG eine systematische Gesamtschau der einschlägigen EBM-Ä-Regelungen (Kapitel O III) vornahm, begründet dies ebenfalls keine Divergenz, weil es die Anwendbarkeit der Nr. 4468 als zweifelhaft im Verhältnis zu Nr. 4551/4635 ansah; auch dies ist Subsumtionsfrage. • Das LSG stützte seine Entscheidung neben der systematischen Auslegung ferner auf zahlreiche fachliche Stellungnahmen, die die fehlende Eignung des Borrelien-LTT bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennen ließen; daher wäre ein weiteres Sachverständigengutachten entbehrlich gewesen. • Verfahrensrügen (Rechtliches Gehör, Nichtinformation über Auskunft des Bewertungsausschusses, Nicht-Einholung eines Gutachtens) sind unbegründet: Das LSG hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen; es sind keine greifbaren Anhaltspunkte für vollständige Nichterwähnung dargelegt. • Die Ablehnung weiterer Gutachten ist begründet, weil dem LSG bereits zahlreiche sachverständige Stellungnahmen und Veröffentlichungen vorlagen, die keine neuen Erkenntnisse erwarten ließen. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verfehlt: Streitfragen betreffen überwiegend eine inzwischen außer Kraft getretene Leistungsposition (Nr. 4468 EBM-Ä aF) und sind nicht ohne weiteres auf eine erhebliche Zahl noch geltender Fälle übertragbar. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und der VwGO; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Landessozialgerichts bleibt bestehen. Die Streichungen der Abrechnungen für Borrelien-LTT (Nr. 4468 EBM-Ä aF) sind mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der systematischen Auslegung der einschlägigen EBM-Ä-Regelungen vereinbar, weshalb sachlich-rechnerische Richtigstellungen zu Recht erfolgten. Verfahrensrügen und Divergenzbehauptungen begründen keine Zulassung der Revision, weil es an abweichenden Obersätzen und an tragfähigen Hinweisen auf Gehörsverletzungen oder auf die Notwendigkeit weiterer Gutachten fehlt. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.