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Urteil

B 8 SO 12/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachtrlicher Bescheid, der einen früheren bestandskräftigen Bescheid zu Lasten des Leistungsempfängers ändert, erfordert die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 45 SGB X. • Ein bescheid vom 01.12.2004, der die Klägerin nur aus dem Werkstatteinkommen heranziehen wollte, ist nicht ohne Weiteres durch einen späteren isolierten Heranziehungsbescheid zu ändern; hierzu wäre die (Teil‑)Rücknahme oder eine rechtmäßige Neufestsetzung erforderlich. • Fehlt es an der erforderlichen Rücknahmeentscheidung oder an der Ermessensausübung, ist der nachfolgende Heranziehungsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Änderung bestandskräftiger Heranziehungsregelung ohne Rücknahme • Ein nachtrlicher Bescheid, der einen früheren bestandskräftigen Bescheid zu Lasten des Leistungsempfängers ändert, erfordert die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 45 SGB X. • Ein bescheid vom 01.12.2004, der die Klägerin nur aus dem Werkstatteinkommen heranziehen wollte, ist nicht ohne Weiteres durch einen späteren isolierten Heranziehungsbescheid zu ändern; hierzu wäre die (Teil‑)Rücknahme oder eine rechtmäßige Neufestsetzung erforderlich. • Fehlt es an der erforderlichen Rücknahmeentscheidung oder an der Ermessensausübung, ist der nachfolgende Heranziehungsbescheid rechtswidrig. Die Klägerin lebt in einer Einrichtung und arbeitet seit August 2004 im Werkstattbereich; Eingliederungshilfe wurde gewährt und soweit vorhanden aus Werkstatteinkommen ein Kostenbeitrag vorgesehen. Mit Bescheid vom 01.12.2004 stellte der Beklagte grundsätzlich eine Heranziehung aus Werkstatteinkommen fest und schloss andere Einkünfte nicht ein. Der Vater zahlte rückwirkend und laufend Unterhalt (Einmalzahlung 3052,20 EUR für April 2003–März 2004; ab April 2004 monatlich 282,10 EUR). Mit Bescheid vom 14.06.2005 forderte der Beklagte daraufhin zusätzliche Kostenbeiträge allein aus diesen Unterhaltszahlungen. Die Klägerin focht dies an; die Vorinstanzen wiesen Klage ab. Die Revision rügte fehlerhafte Ermessensausübung und beanstandete, die Heranziehung dürfe nicht über monatlich 26 EUR hinausgehen. • Die Revision ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 01.12.2004 nicht vorliegen (§ 45 SGB X). • Der Bescheid vom 01.12.2004 enthielt nach Empfängerhorizont die Regelung, die Klägerin nur aus dem Werkstatteinkommen heranzuziehen (§ 31 SGB X, Auslegung nach Empfängerhorizont). • Der Bescheid vom 14.06.2005 wirkt isoliert und belastet die Klägerin höher, weil er allein auf die vom Vater geleisteten Unterhaltszahlungen abstellt und damit den früheren begünstigenden Bescheid ändert. Eine solche Änderung hätte nur erfolgen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 45 Abs.1 SGB X erfüllt gewesen wären. • Der Beklagte hat weder eine erforderliche (Teil‑)Rücknahme noch eine ausreichende Ermessensausübung vorgenommen; insoweit liegt ein Verfahrens- und Rechtsfehler vor. • Ob die Klägerin den Beklagten pflichtwidrig nicht informiert hat, ist für die Rechtmäßigkeit des Bescheids unbeachtlich; dies könnte nur für die Frage der Rückwirkung relevant sein (§ 45 SGB X). • Weitere verfassungsrechtliche oder einkommensrechtliche Fragen (z. B. Art.3 GG, Zuflussprinzip, Behandlung unterschiedlicher Unterhaltsansprüche nach §§ 76 ff. BSHG bzw. §§ 82 ff. SGB XII) bleiben unbeantwortet, weil der Bescheid schon aus formellen Gründen rechtswidrig ist. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2006 ist rechtswidrig; die Revision ist erfolgreich. Der Bescheid vom 01.12.2004 durfte nicht ohne die dafür gesetzlich erforderliche Rücknahmeentscheidung oder eine rechtmäßige Neufestsetzung zu Lasten der Klägerin geändert werden. Maßgeblich war, dass der spätere Bescheid isoliert allein auf die vom Vater geleisteten Unterhaltszahlungen abstellte und damit den früheren bestandskräftigen Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin veränderte, ohne die Voraussetzungen des § 45 SGB X zu erfüllen. Die Vorentscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sind aufzuheben; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.