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Urteil

B 8 SO 17/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Grundsicherung ist für einen volljährigen Alleinstehenden der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand (100 %) zugrunde zu legen, wenn keine Bedarfsgemeinschaft oder Einsatzgemeinschaft vorliegt. • Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit während einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM ist als Einkommen zu qualifizieren, aber wegen seiner Nähe zum Werkstattentgelt nach § 82 Abs. 3 SGB XII in begründeten Fällen (hier) nicht anzurechnen. • Kostenloses Mittagessen in einer WfbM ist nicht durch Absenkung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Leistung der Sozialhilfe i.S. des SGB XII handelt; eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet nach den besonderen Regelungen und der Harmonisierung mit dem SGB II weitgehend aus. • Die Frage der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung ist ein eigenes, tatsächliches Prüfungsergebnis; fehlende hinreichende Feststellungen hierzu führen zur Zurückverweisung an das LSG.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsgeld und Verpflegung in WfbM: Anrechnung und Regelsatz bei Grundsicherung • Bei der Berechnung der Grundsicherung ist für einen volljährigen Alleinstehenden der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand (100 %) zugrunde zu legen, wenn keine Bedarfsgemeinschaft oder Einsatzgemeinschaft vorliegt. • Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit während einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM ist als Einkommen zu qualifizieren, aber wegen seiner Nähe zum Werkstattentgelt nach § 82 Abs. 3 SGB XII in begründeten Fällen (hier) nicht anzurechnen. • Kostenloses Mittagessen in einer WfbM ist nicht durch Absenkung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Leistung der Sozialhilfe i.S. des SGB XII handelt; eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet nach den besonderen Regelungen und der Harmonisierung mit dem SGB II weitgehend aus. • Die Frage der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung ist ein eigenes, tatsächliches Prüfungsergebnis; fehlende hinreichende Feststellungen hierzu führen zur Zurückverweisung an das LSG. Der 1984 geborene Kläger beanspruchte höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Mai bis Oktober 2005 in Höhe von monatlich 67 Euro. Er nahm in diesem Zeitraum an einer BA-geförderten Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teil und erhielt monatlich 67 Euro Ausbildungsgeld sowie eine Halbwaisenrente. Er lebte im Haushalt der Mutter, an die das Kindergeld gezahlt wurde; weiteres Einkommen oder Vermögen bestand nicht. Der Beklagte bewilligte niedrigere Leistungen und rechnete Ausbildungsgeld sowie Halbwaisenrente voll als Einkommen an und setzte den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen (80 %) zugrunde. Das LSG gab dem Kläger im Berufungsverfahren teilweise Recht, wogegen der Beklagte revisionierte. Streitpunkte sind die maßgebliche Regelsatzhöhe, die Anrechenbarkeit des Ausbildungsgelds und die Berücksichtigung des in der WfbM bereitgestellten Mittagessens. • Zuständigkeit und Streitgegenstand: Es betrifft den Bescheid vom 19.8.2005 (Widerspruchsbescheid 9.2.2006) über Ablehnung der begehrten Mehrleistungen; richtige Beklagtenbenennung und Abtrennung der Kosten für Unterkunft und Heizung sind festgestellt. • Dauerhafte volle Erwerbsminderung: Das LSG hat hierzu keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen; das Fehlen dieser Feststellungen rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zum LSG (§§ 163, 170 SGG). • Regelsatzfestlegung: Für den Kläger ist nicht der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen (80 % = 265 Euro) maßgeblich, sondern der volle Regelsatz (100 % = 331 Euro) nach § 28 SGB XII i.V.m. Regelsatzverordnung, weil er keine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) und keine Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) mit der Mutter bildete. • Anrechnung der Halbwaisenrente: Die Halbwaisenrente ist als Einkommen gemäß § 82 SGB XII anzurechnen und mindert den Bedarf. • Ausbildungsgeld: Das Ausbildungsgeld der BA ist Einkünfte in Geld i.S. § 82 Abs. 1 SGB XII und keine durch ausdrückliche Zweckbindung nach § 83 SGB XII auszunehmende Leistung; gleichwohl greift § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als Auffangnorm, weil das Ausbildungsgeld dem Werkstattentgelt nahekommt und eine Ungleichbehandlung gegenüber im Arbeitsbereich der WfbM Beschäftigten vermieden werden muss, sodass in begründeten Fällen (wie hier) von der Anrechnung Abstand zu nehmen ist. • Verpflegung in WfbM: Das kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen kann nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bedarfsmindernd berücksichtigt werden, weil diese Vorschrift nur greift, wenn die Leistung als Sozialhilfe (SGB XII) erbracht wird; eine pauschale Bewertung als Einkommen ist nach der Systematik und wegen Harmonisierung mit dem SGB II nicht vorzunehmen. • Ermessen und Gleichbehandlungsgebot: Das Ermessen des Leistungsträgers nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist in Fällen wie dem vorliegenden auf die Entscheidung der Nichtanrechnung des Ausbildungsgelds reduziert, um verfassungsrechtliche Gleichheit und sozialpolitische Anreizwirkungen zu wahren. Die Revision des Beklagten ist begründet, das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Sache zur Nachprüfung an das LSG zurückzuverweisen, weil dort keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur dauerhaften vollen Erwerbsminderung getroffen wurden. Soweit die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, hätte der Kläger jedoch Anspruch auf einen höheren Regelsatz, weil der volle Eckregelsatz (331 Euro) und nicht der ermäßigte Satz eines Haushaltsangehörigen anzusetzen ist. Die Halbwaisenrente ist als Einkommen anzurechnen. Dagegen ist das von der BA gezahlte Ausbildungsgeld nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen; § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII erlaubt im vorliegenden Fall aus Gleichheits- und Zweckmäßigkeitsgründen die Nichtanrechnung. Ebenso ist das in der WfbM bereitgestellte kostenlose Mittagessen weder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bedarfsmindernd zu berücksichtigen noch in der vorliegenden Konstellation als reguläres Einkommen anzusetzen. Das LSG hat im weiteren Verfahren die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zur Erwerbsminderung nachzuholen und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden; dabei sind die dargestellten rechtlichen Vorgaben zu Regelsatz, Einkommensanrechnung und Ermessen verbindlich zu beachten.