Beschluss
B 11 AL 192/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet und dargelegt sind (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Zur Begründung einer Divergenz ist darzulegen, dass das angefochtene Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz enthält und dieser mit Entscheidungen des BSG, des BVerfG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes tatsächlich im Widerspruch steht.
• Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und Breitenwirkung der Rechtsfrage nachweisen; aufgelaufenes Recht ohne Rückwirkung begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet und dargelegt sind (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung einer Divergenz ist darzulegen, dass das angefochtene Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz enthält und dieser mit Entscheidungen des BSG, des BVerfG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes tatsächlich im Widerspruch steht. • Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und Breitenwirkung der Rechtsfrage nachweisen; aufgelaufenes Recht ohne Rückwirkung begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger begehrt für den Zeitraum 1.12.2005 bis 16.1.2006 höheres Insolvenzgeld und rügt, die Beklagte habe nicht gezahlte Arbeitgeberbeiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 1.272 Euro bei der Berechnung des Insolvenzgeldes unberücksichtigt gelassen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht richtet sich die Beschwerde; der Kläger sieht eine Abweichung der LSG-Rechtsprechung von Entscheidungen des BSG und des BVerfG hinsichtlich der Frage, ob Beiträge für Direktversicherungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III sind. Weiter rügt er die grundsätzliche Bedeutung der Frage, insbesondere im Hinblick auf europarechtliche Insolvenzrichtlinien, und verweist auf divergierende Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichte sowie auf eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung. Das BSG prüft nur die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht die Sachentscheidung selbst. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend bezeichnet und dargetan sind (§ 160a Abs.2 SGG). • Divergenz: Der Beschwerdeführer muss konkret aufzeigen, dass das angefochtene LSG-Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz enthält und dieser mit Entscheidungen des BSG oder des BVerfG kollidiert; bloße fallbezogene Aussagen genügen nicht. Die Beschwerdebegründung nennt keine übereinstimmend zu bewertenden, identischen Rechtsfragen und setzt sich nicht mit der einschlägigen BSG-Rechtsprechung (insb. B 11a AL 19/05 R) auseinander. • Grundsätzliche Bedeutung: Es ist erforderlich, die offene Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Fall und die über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung darzulegen. Der Kläger hat dies nicht getan. Zudem betrifft der Streit in wesentlichen Teilen abgelaufenes Recht (Frühfassung des § 183 SGB III), sodass regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. • Die inhaltliche Kritik am LSG-Urteil ist hingegen nicht Gegenstand des Revisionszugangs in der Nichtzulassungsbeschwerde; es kommt allein auf die form- und substantiierte Darlegung der Zulassungsgründe an. • Folge: Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs.4, § 169 SGG zu verwerfen; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend bezeichnet und dargelegt hat. Es fehlt an der konkreten Darstellung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes in der LSG-Entscheidung und an der Aufzeigung eines eindeutigen Widerspruchs zu Entscheidungen des BSG oder des BVerfG. Ebenso hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Fall und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht nachgewiesen; insoweit steht dem die Tatsache entgegen, dass es sich zum Teil um abgelaufenes Recht handelt. Die Beschwerde wird daher nach den einschlägigen Vorschriften des SGG verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten.