Beschluss
B 13 R 519/09 B
BSG, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingeht (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Eine einmalige Verlängerung der Begründungsfrist um bis zu einem Monat ist zulässig; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 67 Abs. 1 SGG).
• Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
• Wer die Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, muss erhöhte Sorgfalt walten lassen und zumutbare Alternativen prüfen; das bloße Verlassen auf ein defektes Faxgerät und ein abends geschlossenes Copy-Shop-Angebot genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei verspäteter Begründung und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingeht (§ 160a Abs. 2 SGG). • Eine einmalige Verlängerung der Begründungsfrist um bis zu einem Monat ist zulässig; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen (§ 160a Abs. 2 SGG). • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 67 Abs. 1 SGG). • Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Wer die Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, muss erhöhte Sorgfalt walten lassen und zumutbare Alternativen prüfen; das bloße Verlassen auf ein defektes Faxgerät und ein abends geschlossenes Copy-Shop-Angebot genügt nicht. Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem seine Berufsunfähigkeitsrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgehoben und Erstattungsforderungen geltend gemacht wurden. Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids und lehnte die Zulassung der Revision ab. Der Kläger legte Beschwerde beim BSG ein und beantragte Verlängerung der Begründungsfrist einmal um einen Monat; diese Frist lief am 26.01.2010 ab. Die Begründung ging jedoch erst am 27.01.2010 beim BSG ein. Der Prozessbevollmächtigte gab an, ein zuvor tadellos funktionierendes Faxgerät habe am 26.01.2010 gegen 17:15 Uhr einen Defekt erlitten; er hatte versucht, in einem Copy-Shop eine Übermittlung zu erreichen, dieser war zur Zeit der Fertigstellung der Begründung jedoch geschlossen. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist unter Hinweis auf das Faxproblem. • Die Begründungsfrist für die Beschwerde endete am 26.01.2010; eine einmalige Verlängerung um bis zu einem Monat war bereits gewährt, eine weitere Verlängerung ist nach § 160a Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Deshalb war die Beschwerde unzulässig, weil die Begründung verspätet einging. • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nach § 67 Abs. 1 SGG nur in Betracht, wenn das Versäumnis ohne Verschulden erfolgte; hierfür ist substantiierter Vortrag des Prozessbevollmächtigten erforderlich. Das Verschulden seines Verteidigers ist dem Kläger zuzurechnen (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Bei voller Ausschöpfung der Frist besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Der Prozessbevollmächtigte musste zumutbare alternative Übermittlungswege prüfen und nutzen, insbesondere da die Störung in seinem Verantwortungsbereich lag. Die alleinige Nutzung eines benachbarten Copy-Shops zur Einreichung eines weiteren Verlängerungsantrags und das spätere Aufgeben wegen Schließzeit genügten nicht. • Der Vortrag des Vertreters zeigt keine konkreten, erfolgversprechenden und ergebnislosen Bemühungen um andere Übermittlungswege (z.B. Faxmöglichkeiten in Hotels, Bahnhöfen, anderen Kanzleien), die bei Lage der Kanzlei in Berlin zumutbar gewesen wären. Daher lag Verschulden vor und die Wiedereinsetzung ist zu versagen. • Mangels fristgerechter Begründung ist die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird zurückgewiesen, weil die Beschwerdebegründung verspätet eingegangen ist und eine weitere Fristverlängerung nicht möglich war. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht begründet, da der Prozessbevollmächtigte nicht ohne Verschulden an der fristgerechten Übermittlung gehindert war und zumutbare Alternativen nicht ergriffen oder dargelegt wurden. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen, weshalb die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG nicht vorliegen. Die verspätete Begründung führt zur Verwerfung der Beschwerde nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.