Beschluss
B 5 R 8/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs.2 Satz3 SGG nicht erfüllt.
• Zur Begründung einer Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung sowie die Entscheidungsrelevanz darlegen.
• Bei Rügen verfahrensrechtlicher Mängel sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und aufzuzeigen, warum die Entscheidung des LSG dadurch beeinflusst worden sein kann.
• Bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind konkret auffindbarer Beweisantrag, die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, die betroffenen Tatumstände, das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme und die mögliche Einflussnahme auf das Urteil darzulegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Begründungsvortrags • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs.2 Satz3 SGG nicht erfüllt. • Zur Begründung einer Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung sowie die Entscheidungsrelevanz darlegen. • Bei Rügen verfahrensrechtlicher Mängel sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und aufzuzeigen, warum die Entscheidung des LSG dadurch beeinflusst worden sein kann. • Bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind konkret auffindbarer Beweisantrag, die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, die betroffenen Tatumstände, das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme und die mögliche Einflussnahme auf das Urteil darzulegen. Der Kläger begehrte im sozialgerichtlichen Verfahren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. hilfsweise stationäre medizinische Rehabilitation. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch mit Urteil vom 10.12.2009. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht ein. In der Beschwerdebegründung machte der Kläger einen Verfahrensmangel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er behauptete insbesondere, es sei ein weiteres gutachterliches Beweismittel erforderlich gewesen. Das LSG hatte dem jedoch nicht gefolgt; der Kläger berief sich auf einen Schriftsatzantrag vom 30.06.2009. Der Kläger war im Termin anwaltlich vertreten. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs.2 Satz3 SGG entspricht; es ist kein zulassungsbegründender Grund ordnungsgemäß dargetan. • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§160 Abs.2 SGG). • Bei Verfahrensmängeln müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und darlegt werden, dass die Entscheidung des LSG dadurch beeinflusst worden sein kann; bestimmte Beschränkungen gelten für Verletzungen der §§109,128 Abs.1 Satz1 und §103 SGG. • Bei Rügen wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§103 SGG) sind konkret: auffindbarer Beweisantrag, Wiedergabe der LSG-Rechtsauffassung, Darlegung der berührten Tatumstände, Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme und Darstellung, warum das Urteil hiervon beeinflusst sein kann. • Die Beschwerde nannte keinen in der mündlichen Verhandlung bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag; ein lediglich schriftsätzlich gestellter Antrag genügt nicht, wenn er in der letzten Verhandlung nicht wiederholt wurde. • Die vorgebrachte Grundsatzrüge blieb ohne Erfolg, weil keine abstrakt-formulierte Rechtsfrage dargelegt wurde, deren Klärung für Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung nötig und zur Entscheidung geeignet wäre. • Die hier angesprochenen Schwierigkeiten beim Nachweis Somatisierungsstörungen betreffen tatsächliche und medizinische, nicht rein rechtliche Fragen und begründen keine grundsätzliche Rechtsfrage. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde gemäß §160a Abs.4 i.V.m. §169 Satz3 SGG zu verwerfen; weitere Gründe wurden nicht erörtert. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen des §160a Abs.2 Satz3 SGG nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag hinreichend bezeichnet und keine abstrakte Rechtsfrage mit darzulegender Breitenwirkung aufgeworfen. Damit liegt weder ein zulassungsbegründender Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung des Senats lautet, dass die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten haben, entsprechend §193 Abs.1 SGG.