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Beschluss

B 11 AL 22/09 BH

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde (Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde) ist zu versagen, wenn keine der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Die Frage der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den tatsächlich festgestellten Voraussetzungen; Nachprüfungsbedürftigkeit besteht nicht allein wegen der Anwendung einer weggefallenen Übergangsregelung, soweit keine grundsätzliche Bedeutung oder zahlreiche anhängige Fälle vorliegen. • Verfahrensrügen wie mutmaßliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch abgelehnte Terminsverlegung sind unbegründet, wenn kein erheblicher Grund für die Verlegung dargelegt ist und die Versäumnisse der Prozessvertretung zurechenbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlenden Zulassungsgründen und zurechenbarer Versäumnis der Prozessvertretung • Die Nichtzulassungsbeschwerde (Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde) ist zu versagen, wenn keine der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Die Frage der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den tatsächlich festgestellten Voraussetzungen; Nachprüfungsbedürftigkeit besteht nicht allein wegen der Anwendung einer weggefallenen Übergangsregelung, soweit keine grundsätzliche Bedeutung oder zahlreiche anhängige Fälle vorliegen. • Verfahrensrügen wie mutmaßliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch abgelehnte Terminsverlegung sind unbegründet, wenn kein erheblicher Grund für die Verlegung dargelegt ist und die Versäumnisse der Prozessvertretung zurechenbar sind. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für eine längere Anspruchsdauer ab 1. Oktober 1998 und zusätzlich Anschluss-Unterhaltsgeld ab 31. März 2003. In einem parallelen Verfahren erkannte die Beklagte einen Anspruch aufgrund einer Arbeitsbescheinigung an; spätere Vergleichsvereinbarungen wurden widerrufen. Die Beklagte leistete für bestimmte Zeiträume Uhg bzw. Arbeitslosenhilfe; ein Anschluss-Uhg für Zeiten nach dem 31.12.2002 wird strittig gehalten, weil die Rechtsgrundlage weggefallen sei. Das LSG setzte einen Verhandlungstermin und lehnte die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Vertagung wegen einer wiederkehrenden Fortbildungsveranstaltung ab. Der Kläger rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision gegen das LSG-Urteil. • Keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO liegen nicht vor. • Die Revision ist nur zuzulassen bei Vorliegen eines der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe; solche sind hier nicht erkennbar. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Das LSG hat auf die Altersgrenze für die Anspruchsverlängerung nach § 127 SGB III und auf die Streichung der Vorschrift zum Anschluss-Uhg hingewiesen; dies wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf, zumal nicht erkennbar ist, dass eine erhebliche Zahl ähnlicher Fälle anhängig ist. • Zur Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung: Es besteht keine Abweichung von Entscheidungen des Gemeinsamen Senats oder des BVerfG (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). • Zu Verfahrensmängeln: Es liegen keine hinreichend bezeichnenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; der Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten war ohne erhebliche Gründe und die fehlende Vertretung ist durch Nachlässigkeit in der Prozessvertretung verursacht und dem Kläger zurechenbar (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Inhaltsangriffe gegen die Entscheidung (z. B. Nichtberücksichtigung bestimmter Übergangsregelungen) betreffen die Sachentscheidung und sind kein zulässiger Zulassungsgrund für die Nichtzulassungsbeschwerde. Die beantragte Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird versagt; es liegt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor und keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe ist gegeben. Das LSG-Urteil bleibt damit unanfechtbar; das Urteil hatte die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld abgelehnt, weil die altersbezogene Verlängerung nach § 127 SGB III nicht greift und ein Anspruch auf Anschluss-Unterhaltsgeld wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage nicht besteht. Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung, weil der Verlegungsantrag keine triftigen Gründe enthielt und die Vertretungsdefizite der Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen sind. Damit hat die Beklagte in der Nichtzulassungsbeschwerde obsiegt; die Rechtsverfolgung des Klägers ist mangels Zulassungsgrundes nicht fortsetzbar.